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Document 32022R1360

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden

    C/2022/5305

    ABl. L 205 vom 5.8.2022, p. 115–126 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1360/oj

    5.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/115


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1360 DER KOMMISSION

    vom 28. Juli 2022

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen für den Einbau von Komponenten in Luftfahrzeuge.

    (2)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission (3) wurde in die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (4) ein neuer Anhang Ib (Teil 21 Leicht) aufgenommen, um der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzte Luftfahrzeuge stärker Rechnung zu tragen.

    (3)

    Nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 müssen die für die Konstruktion zuständigen Stellen bestimmte Daten und Informationen, die für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verwendet werden, bereitstellen. In die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 müssen daher Bezugnahmen auf die Daten und Informationen aufgenommen werden, die gemäß dem neuen Anhang Ib der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegt werden.

    (4)

    In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird ausdrücklich auf die nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für die Entwicklung zuständigen Stellen Bezug genommen. Mit dem neuen Anhang Ib jener Verordnung wird eine neue Kategorie von Stellen eingeführt, die für die Entwicklung verantwortlich sein können, was sich auch in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 widerspiegeln sollte.

    (5)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2021 (5), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

    2.

    Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

    3.

    Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

    4.

    Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

    5.

    Anhang Vc (Teil-CAMO) wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 25. August 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Juli 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 7).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

    (5)  Stellungnahme Nr. 05/2021 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit vom 22. Oktober 2021 („Part 21 Light — Certification and declaration of design compliance of aircraft used for sport and recreational aviation and related products and parts, and declaration of design and production capability of organisations“) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions/opinion-052021.


    ANHANG I

    Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission wird wie folgt geändert:

    1.

    Punkt M.A.302 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Das AMP muss nachweislich Folgendem genügen:

    (1)

    den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen;

    (2)

    den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

    i)

    die von den Inhabern der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung, der Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, der ETSO-Zulassung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, oder dem Inhaber jeder anderen einschlägigen, nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) erteilten Genehmigung herausgegeben wurden,

    ii)

    die in den in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B bzw. Punkt 21.A.431B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, falls zutreffend;

    iii)

    die in den in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62, Punkt 21L.A.102, Punkt 21L.A.202 bzw. Punkt 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, falls zutreffend;“

    ii)

    Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    „h)

    Das AMP wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf entsprechend geändert. Diese Überprüfungen gewährleisten, dass neue oder geänderte Instandhaltungsanweisungen Berücksichtigung finden, die von den Inhabern von Musterzulassungen und ergänzenden Musterzulassungen, Personen, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben haben, und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben werden, die solche Daten nach Anhang I (Teil 21) bzw. nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 veröffentlichen, und gleichzeitig das AMP im Hinblick auf die Betriebserfahrung und Anweisungen der zuständigen Behörde aktuell und gültig bleibt.“

    2.

    Punkt M.A.304 erhält folgende Fassung:

    „M.A.304 Unterlagen für Modifikationen und Reparaturen

    Eine Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug oder eine Komponente repariert, muss alle Schäden bewerten. Modifikationen und Reparaturen sind — je nach Sachlage — auf folgender Grundlage zu bewerten:

    a)

    den von der Agentur genehmigten Daten,

    b)

    den von einem nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassenen Entwicklungsbetrieb genehmigten Daten,

    c)

    den in den Anforderungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B bzw. Punkt 21.A.431B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten,

    d)

    den in den Anforderungen nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62, Punkt 21L.A.102, Punkt 21L.A.202 bzw. Punkt 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten,

    e)

    der von einer Person nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 abgegebenen Compliance-Erklärung für die Konstruktion.“

    3.

    Punkt M.A.305(e)(3) erhält folgende Fassung:

    „(3)

    komponentenspezifische Daten:

    i)

    Aufzeichnungen über den Betrieb für jedes lebensdauerbegrenzte Teil, auf denen der aktuelle Status der Übereinstimmung mit den Lufttüchtigkeitsbeschränkungen beruht;

    ii)

    die CRS und detaillierte Instandhaltungsaufzeichnungen zur letzten Durchführung einer planmäßigen Instandhaltung und sonstiger darauffolgender unplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten an sämtlichen in ihrer Lebenszeit beschränkten Teilen und laufzeitüberwachten Komponenten, bis eine weitere planmäßige Instandhaltung in gleichwertigem Umfang und Detail folgt, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf;

    iii)

    die CRS und die Abnahmeerklärung des Eigentümers für jede Komponente, die in ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut wird, ohne dass das in Punkt 21.A.307(b)(2) des Anhangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geforderte EASA-Formblatt 1 vorliegt, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf;

    iv)

    die CRS und die Abnahmeerklärung des Eigentümers für jede Komponente, die in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, ohne dass das in Punkt 21L.A.193(b)(2) des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geforderte EASA-Formblatt 1 vorliegt, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf.“

    4.

    Punkt M.A.401(b) erhält folgende Fassung:

    „b)

    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als anzuwendende Instandhaltungsdaten:

    (1)

    alle geltenden Anforderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden,

    (2)

    alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen,

    (3)

    die anzuwendenden Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sonstige Instandhaltungsanweisungen, die vom Inhaber der Musterzulassung, vom Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung, der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben werden, die solche Daten nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 veröffentlichen,

    (4)

    – bei Komponenten, die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder von der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, für den Einbau zugelassen wurden — die anzuwendenden Instandhaltungsanweisungen, die von den Komponentenherstellern veröffentlicht wurden und für den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder für die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, annehmbar sind,

    (5)

    alle anzuwendenden Daten, die nach Punkt 145.A.45(d) herausgegeben werden.“

    5.

    Punkt M.A.501(a)(1) erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Abschnitt Q des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil 21) oder Punkt 21L.A.193 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in diesem Anhang (Teil-M) oder in Anhang Vd (Teil-CAO) nicht anderweitig festgelegt.“

    6.

    Punkt M.A.502 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Die Instandhaltung von Komponenten, die nicht in Punkt 21.A.307(b)(2) bis (b)(6) des Anhangs I (Teil 21) bzw. Punkt 21L.A.193(b)(2) bis (b)(6) des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannt sind, ist von Instandhaltungsbetrieben durchzuführen, die — je nach Sachlage — über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen.“

    ii)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Die Instandhaltung von in Anhang I (Teil 21) Punkt 21A.307(b)(2) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Komponenten muss, sofern diese Komponenten in das Luftfahrzeug eingebaut sind oder für die leichtere Zugänglichkeit vorübergehend ausgebaut werden, von einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb, der über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, Anhang II (Teil-145) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder vom freigabeberechtigten Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) oder vom Piloten/Eigentümer nach Punkt M.A.801(b)(2) durchgeführt werden. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführte Instandhaltung von Komponenten kommt nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegt den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen nach Punkt M.A.801.“

    iii)

    Buchstabe e wird hinzugefügt:

    „e)

    Die Instandhaltung von Komponenten nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21A.307(b)(3) bis (b)(6) bzw. nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 muss von dem unter Buchstabe a genannten Betrieb oder von einer Person oder Organisation durchgeführt und mit einer von der Person oder dem Betrieb bzw. der Organisation, die/der die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellten „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ freigegeben werden. Die „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instandgehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig.“

    7.

    Punkt M.A.901(k)(11) erhält folgende Fassung:

    „(11)

    falls erforderlich wird für das Luftfahrzeug ein Lärmzeugnis nach Abschnitt I Hauptabschnitt A des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, das der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht.“

    8.

    Punkt M.A.903 wird wie folgt geändert:

    i)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „M.A.903 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union“

    ii)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Wechselt ein Luftfahrzeug das Luftfahrzeugregister innerhalb der Union, muss der Antragsteller:

    (1)

    den vorherigen Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen, in welchem Mitgliedstaat das Luftfahrzeug eingetragen wird, und anschließend

    (2)

    in dem neuen Mitgliedstaat einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.“

    9.

    Punkt M.A.904 wird wie folgt geändert:

    i)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „M.A.904 Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die Union importierten Luftfahrzeugen“

    ii)

    Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.“

    iii)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Hat sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt, dass das Luftfahrzeug die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfüllt, stellt sie ein Lufttüchtigkeitszeugnis aus.“

    10.

    Anlage I wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 5.1. Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(3)

    dafür sorgen, dass jegliche Modifikationen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

    Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Compliance-Erklärung für Modifikationen vor ihrer Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisiert werden.

    (4)

    dafür sorgen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

    Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Compliance-Erklärung für Reparaturen vor deren Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt N der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisiert werden.“


    ANHANG II

    Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Punkt 145.A.42 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt Q des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil 21) oder Punkt 21L.A.193 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502, in Anhang III (Teil-ML) Punkt ML.A.502 oder in diesem Anhang (Teil-145) nicht anderweitig festgelegt;“

    ii)

    Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:

    „iv)

    In Punkt 21.A.307(b)(2) des Anhangs I (Teil 21) bzw. in Punkt 21L.A.193(b)(2) des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten dürfen nur eingebaut werden, wenn sie durch den Luftfahrzeugeigentümer als zum Einbau in sein eigenes Luftfahrzeug zugelassen gelten.“

    2.

    Punkt 145.A.60(b) erhält folgende Fassung:

    „b)

    Der Betrieb muss seiner zuständigen Behörde und der für die Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Organisation Folgendes melden:

    i)

    die von der Organisation festgestellten sicherheitsrelevanten Ereignisse oder Zustände eines Luftfahrzeugs oder einer Komponente, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder eine andere Person gefährden oder — falls nicht behoben oder angegangen — gefährden könnten, und

    ii)

    insbesondere Unfälle oder schwere Störungen.“


    ANHANG III

    Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Punkt 66.A.45(h)(ii)(3) erhält folgende Fassung:

    „3.

    Hat der Antragsteller lediglich eine Erfahrung von einem Jahr entsprechend der Ausnahmeregelung in Punkt 66.A.30(a)(2b)(ii) nachgewiesen, ist folgende Einschränkung in der Lizenz einzutragen:

    ‚Komplexe Instandhaltungsaufgaben nach Anhang I (Teil-M) Anlage VII und Standardänderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62 und Punkt 21L.A.102 sowie Standardreparaturen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.431B und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.202 bzw. 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.‘

    Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung „nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2 000 kg und darunter“ eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen an die Ausstellung einer Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen erfüllt, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.“

    2.

    Punkt 66.B.130(b) erhält folgende Fassung:

    „b)

    Im Falle einer Ausbildung für ein Luftschiff-Luftfahrzeugmuster in Gruppe 1 müssen die Lehrgänge in allen Fällen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass der Lehrplan für die Ausbildung für Luftschiff-Luftfahrzeugmuster alle Elemente abdeckt, die in den Instandhaltungsdaten des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung („Design Approval Holder“, DAH) oder der Person enthalten sind, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat.“


    ANHANG IV

    Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission wird wie folgt geändert:

    1.

    Punkt ML.A.302(c) erhält folgende Fassung:

    „c)

    Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm

    (1)

    muss eindeutige Angaben zum Eigentümer des Luftfahrzeugs und zum betreffenden Luftfahrzeug, einschließlich eventuell eingebautem Motor und Propeller, enthalten;

    (2)

    muss entweder

    a)

    die Aufgaben oder Inspektionen gemäß dem unter Buchstaben d genannten geltenden Mindestinspektionsprogramm (MIP),

    b)

    die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA), die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung (DAH) herausgegeben wurden, oder

    c)

    die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit umfassen, die die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, herausgegeben hat;“

    2.

    Punkt ML.A.304 erhält folgende Fassung:

    „ML.A.304 Daten für Modifikationen und Reparaturen

    Eine Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug oder eine Komponente repariert, muss alle Schäden bewerten. Modifikationen und Reparaturen müssen unter Verwendung der anwendbaren Daten durchgeführt werden, d. h.

    a)

    den von der Agentur genehmigten Daten;

    b)

    den von einem nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassenen Entwicklungsbetrieb genehmigten Daten;

    c)

    den in den Anforderungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B bzw. Punkt 21.A.431B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten;

    d)

    den in den Anforderungen nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62, Punkt 21L.A.102, Punkt 21L.A.202 bzw. Punkt 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten;

    e)

    der von einer Person nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 abgegebenen Erklärung.“

    3.

    Punkt ML.A.401(b) erhält folgende Fassung:

    „b)

    Im Sinne dieses Anhangs gelten als „anzuwendende Instandhaltungsdaten“

    1.

    alle geltenden Anforderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden;

    2.

    alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen;

    3.

    die anzuwendenden Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sonstige Instandhaltungsanweisungen, die vom Inhaber der Musterzulassung, vom Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung, der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben wurden, die solche Daten nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 veröffentlichen;

    4.

    — bei Komponenten, die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder von der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, für den Einbau zugelassen wurden — die anzuwendenden Instandhaltungsanweisungen, die von den Komponentenherstellern veröffentlicht wurden und für den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder für die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, annehmbar sind;

    5.

    alle anzuwendenden Daten, die nach Punkt 145.A.45(d) herausgegeben werden.“

    4.

    Punkt ML.A.501(a) erhält folgende Fassung:

    „a)

    Sofern in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vd (Teil-CAO) dieser Verordnung oder Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil 21) bzw. Punkt 21L.A.193 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes angegeben ist, kann eine Komponente nur dann eingebaut werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    i)

    sie befindet sich in einem zufriedenstellenden Zustand;

    ii)

    sie wurde gemäß dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument nach Anhang I (Teil-M) Anlage II freigegeben;

    iii)

    sie wurde nach Hauptabschnitt A Abschnitt Q des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet.“

    5.

    Punkt ML.A.502 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Vom Eigentümer nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(2) oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 akzeptierte Komponenten müssen von jeder Person oder Organisation instandgehalten werden, sofern der Eigentümer sie gemäß den Bedingungen von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(2) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 1L.A.193(b)(2) erneut akzeptiert. Diese Instandhaltung kommt für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 gemäß Anhang I (Teil-M) Anlage II nicht infrage und unterliegt den Freigabeanforderungen für Luftfahrzeuge.“

    ii)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    In Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(3) bis (b)(6) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten können von jeder Person oder Organisation instandgehalten werden. In diesem Fall muss abweichend von Buchstabe b die Instandhaltung dieser Komponenten mit einer „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ freigegeben werden, die von der Person oder Organisation, die die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellt wird. Die „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instandgehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig.“

    6.

    Punkt ML.A.902(b)(5) erhält folgende Fassung:

    „5.

    eine Modifikation oder Reparatur des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht genügt.“

    7.

    Punkt ML.A.903 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „6.

    alle an dem Luftfahrzeug durchgeführten Modifikationen und Reparaturen aufgezeichnet sind und Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entsprechen;“

    ii)

    Buchstabe a Nummer 11 erhält folgende Fassung:

    „11.

    für das Luftfahrzeug, falls erforderlich, ein Lärmzeugnis nach Abschnitt I Hauptabschnitt A des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt wurde, das der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht.“

    8.

    Punkt ML.A.905(a)(2) erhält folgende Fassung:

    „2.

    und danach in dem neuen Mitgliedstaat einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.“

    9.

    Punkt ML.A.906 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen;“

    ii)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, auszustellen, wenn das Luftfahrzeug Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entspricht.“

    10.

    Anlage I wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe e Nummer 1 Ziffern iii und iv erhalten folgende Fassung:

    „iii)

    dafür sorgen, dass jegliche Modifikationen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

    Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, die Compliance-Erklärung für Modifikationen vor ihrer Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisieren;

    iv)

    dafür sorgen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

    Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, die Compliance-Erklärung für Änderungen vor ihrer Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisieren;“


    ANHANG V

    Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission wird wie folgt geändert:

    Punkt CAMO.A.160(b) erhält folgende Fassung:

    „b)

    Unbeschadet Buchstabe a stellt die Organisation sicher, dass der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Entwicklung des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, alle Störungen, Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den gemäß Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erstellten Daten hinweisen, und sonstigen irregulären Bedingungen, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, gemeldet werden.“


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