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Document 32022R1273
Council Regulation (EU) 2022/1273 of 21 July 2022 amending Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine
Verordnung (EU) 2022/1273 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Verordnung (EU) 2022/1273 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
ST/11451/2022/INIT
ABl. L 194 vom 21.7.2022, p. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1273 DES RATES
vom 21. Juli 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Am 21. Juli 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1272 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem er eine weitere Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, benannten Personen und Einrichtungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einführte, um es zu ermöglichen, Ereignisse, die voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben werden, dringend abzuwenden oder einzudämmen. |
(3) |
Angesichts der Entschlossenheit der Union zur Vermeidung und Bekämpfung von Ernährungsunsicherheit in der Welt sowie um Störungen der Zahlungswege für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vermeiden, wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/1272 auch eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, benannten Banken Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt. |
(4) |
Der Beschluss (GASP) 2022/1272 führt auch eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, für die geordnete Abwicklung von Geschäften, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, mit einer benannten Bank ein. |
(5) |
Um eine wirksame und einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu gewährleisten sowie angesichts der erhöhten Komplexität der Systeme zur Umgehung der Sanktionen, die diese Durchführung behindern, ist es erforderlich, benannte Personen und Einrichtungen, die über Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verfügen, zu verpflichten, diese Vermögenswerte zu melden und bei der Überprüfung dieser Meldungen mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten. Außerdem ist es angebracht, die Bestimmungen über die Meldepflichten für Wirtschaftsbeteiligte der Union zu verschärfen, um Verstöße gegen das Einfrieren von Vermögenswerten und dessen Umgehung zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung würde eine Umgehung des Einfrierens von Vermögenswerten darstellen und Strafen nach sich ziehen, wenn die Voraussetzung für die Verhängung solcher Strafen nach den anwendbaren nationalen Vorschriften und Verfahren erfüllt sind. |
(6) |
Diese Verordnung sollte im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechten und Grundsätzen angewendet werden, insbesondere im Einklang mit dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, der Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Schutz personenbezogener Daten sowie insbesondere der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber seinen Mandanten. |
(7) |
Diese Änderungen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags, so dass, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, der Erlass von Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich ist. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6b wird wie folgt geändert:
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2. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 6d (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Artikel 6e (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82 und 108 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
3. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 (1) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird. (2) Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind verpflichtet,
(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme an Tätigkeiten nach Absatz 1, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen. (4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstabe a erhaltenen Informationen. (5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt vor dem 1. Januar 2023 nicht in Bezug auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der im Rahmen des nationalen Rechts vor dem 21. Juli 2022 eine vergleichbare Meldepflicht vorgesehen hat. (6) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. (7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1272 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 193 vom 21.7.2022).