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Document 32022R0363

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/363 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Fischereierzeugnisse in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/1201

    ABl. L 69 vom 4.3.2022, p. 40–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/03/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/363/oj

    4.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 69/40


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/363 DER KOMMISSION

    vom 24. Januar 2022

    zur Änderung und Berichtigung des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Fischereierzeugnisse in die Union zulässig ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, um sicherzustellen, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen bezüglich der Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen entsprechen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Der Eingang dieser Waren und Tiere in die Union unterliegt insbesondere der Anforderung, dass sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet kommen müssen, das in einer Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt ist.

    (2)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (4) sind die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist. Anhang IX der genannten Verordnung enthält die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse, darunter Aquakulturerzeugnisse, in die Union zulässig ist.

    (3)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/367 der Kommission (5) wurden Belarus, Israel (6), Moldau, die Schweiz, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate und Uruguay im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU (7) der Kommission für die Unterkategorie „Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)“ in die Kategorie „Erzeugnisse aus Aquakultur“ aufgenommen. Daher sollten diese Drittländer in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit der Bemerkung „Aquakultur: Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)“ aufgenommen werden.

    (4)

    Kanada, China und die Vereinigten Staaten waren zuvor im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU für „Aquakultur“ gelistet und führten auf dieser Grundlage Kaviar aus Aquakultur aus. Der von ihnen vorgelegte Rückstandsüberwachungsplan für Fische entsprach den allgemeinen Anforderungen der Union für Aquakultur und deckte auch Kaviar ab. Daher wurden diese Drittländer im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 geänderten Fassung nicht für „Erzeugnisse aus Fischen (z. B. Kaviar)“ gelistet. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/367 wurden Kanada, China und die Vereinigten Staaten im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU für die Unterkategorie „Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)“ in die Kategorie „Erzeugnisse aus Aquakultur“ aufgenommen. Daher sollten diese Drittländer in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für alle Fischereierzeugnisse in die Kategorie Aquakultur aufgenommen werden.

    (5)

    Oman wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 der Kommission (8) von der Liste der für Erzeugnisse aus Aquakultur zugelassenen Länder im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU gestrichen, da der genehmigte Rückstandsüberwachungsplan Omans nicht zufriedenstellend war. Oman wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/34 der Kommission (9) in Bezug auf Aquakulturerzeugnisse aus Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gestrichen, aber versehentlich auch in Bezug auf Fische aus Wildfang, für die kein Rückstandsüberwachungsplan erforderlich ist. Daher muss der Eintrag für Oman in Bezug auf Fische aus Wildfang in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 berichtigt werden.

    (6)

    Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

    (7)

    Um Störungen des Handels möglichst gering zu halten und im Interesse der Rechtssicherheit und Kohärenz mit dem Beschluss 2011/163/EU sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten.

    (8)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Januar 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

    (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/367 der Kommission vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (siehe Seite 107 dieses Amtsblatts).

    (6)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

    (7)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

    (8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 464 vom 28.12.2021, S. 17).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/34 der Kommission vom 22. Dezember 2021 zur Änderung der Anhänge III, VIII, IX und XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von bestimmtem Federwild für den menschlichen Verzehr, von Sendungen mit bestimmten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, von bestimmten Fischereierzeugnissen und von Sendungen mit Froschschenkeln und Schnecken in die Union zulässig ist, sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2007/82/EG (ABl. L 8 vom 13.1.2022, S. 1).


    ANHANG

    Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate erhält folgende Fassung:

    „AE

    Vereinigte Arabische Emirate

    Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

    Nur Rohstoffe aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind“

    b)

    der Eintrag für Belarus erhält folgende Fassung:

    „BY

    Belarus

    Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)“

    c)

    der Eintrag für Kanada erhält folgende Fassung:

    „CA

    Kanada  (*1)

     

    d)

    der Eintrag für die Schweiz erhält folgende Fassung:

    „CH

    Schweiz  (*2)

    Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

    e)

    der Eintrag für China erhält folgende Fassung:

    „CN

    China  (*3)

     

    f)

    der Eintrag für Israel erhält folgende Fassung:

    „IL

    Israel  (*4)

    Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

    g)

    der Eintrag für Moldau erhält folgende Fassung:

    „MD

    Moldau

    Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)“

    h)

    zwischen den Einträgen für Neuseeland und Panama wird folgender Eintrag eingefügt:

    „OM

    Oman

    Nur aus Wildfang“

    i)

    der Eintrag für die Türkei erhält folgende Fassung:

    „TR

    Türkei

    Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)“

    j)

    der Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:

    „US

    Vereinigte Staaten  (*5)

     

    k)

    der Eintrag für Uruguay erhält folgende Fassung:

    „UY

    Uruguay

    Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)“


    (*1)  Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) und Krebstiere) ausführen.“

    (*2)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).“

    (*3)  Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) und Krebstiere) ausführen.“

    (*4)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“

    (*5)  Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) und Krebstiere) ausführen.“


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