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Document 32022R0193
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/193 of 17 November 2021 amending the implementing technical standards laid down in Implementing Regulation (EU) No 926/2014 laying down standard forms, templates and procedures as regards the information to be notified when exercising the right of establishment and the freedom to provide services (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/193 der Kommission vom 17. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/193 der Kommission vom 17. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/7654
ABl. L 31 vom 14.2.2022, p. 4–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
14.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/193 DER KOMMISSION
vom 17. November 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission (2) sind die Standardformulare, -meldebögen und -verfahren festgelegt, die Kreditinstitute verwenden müssen, wenn sie vom Niederlassungsrecht und vom freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen. |
(2) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/192 der Kommission (3) wurden neue Angabepflichten in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission (4) aufgenommen. Diese sollten auch in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 ihren Niederschlag finden, weswegen die Standardformulare und -meldebögen in deren Anhängen entsprechend aktualisiert werden sollten. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 auch bestimmte Verweise auf Rechtsakte aktualisiert werden. |
(3) |
Zweigstellennotifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes sollten aussagekräftiger werden. Es sollte deshalb klargestellt werden, dass die letzten verfügbaren Angaben zu den Eigenmitteln sowohl für das einzelne meldende Kreditinstitut als auch — sofern zutreffend und sofern die konsolidierten Angaben für die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verfügbar sind — für die konsolidierte Ebene geliefert werden müssen. |
(4) |
Es muss gewährleistet werden, dass die Einlagen sicher und die vom Kreditinstitut gelieferten Finanzangaben korrekt und zuverlässig sind. Aus diesem Grund muss ein Kreditinstitut die zuständige Behörde über die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle in Kenntnis setzen. Dabei sollte dargelegt werden, welche Maßnahmen getroffen wurden oder werden, um sicherzustellen, dass die Zweigstelle nach Einstellung ihres Geschäftsbetriebs keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Mittel des Publikums mehr halten wird. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde. |
(7) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang II, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes anzuzeigen, fügen eine Kopie dieser Notifizierung bei und liefern anhand des Formulars in Anhang III die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel. Die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel des notifizierenden Kreditinstituts werden sowohl für das Einzelunternehmen als auch — sofern zutreffend und für die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verfügbar — für die konsolidierte Ebene übermittelt.“ |
2. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Notifizierung einer Änderung, die die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle betrifft, nutzen Kreditinstitute das Formular in Anhang IV. Wenn die Zweigstelle eines Kreditinstituts Einlagen und sonstige rückzahlbaren Gelder entgegennimmt oder entgegengenommen hat, übermittelt das betreffende Kreditinstitut eine Erklärung mit einer Auflistung der Maßnahmen, die getroffen wurden oder werden, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle über diese Zweigstelle keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.“ |
3. |
Die Anhänge I bis VI werden durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 254 vom 28.8.2014, S. 2).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/192 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die Informationen, die bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG
„ANHANG I
Formular zur Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Änderung von Zweigstellendaten
Teilen Kreditinstitute den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Änderungen von Zweigstellendaten mit, so füllen sie nur die Teile des Formulars aus, die sich auf geänderte Angaben beziehen.
1. Kontaktdaten
Art der Notifizierung |
|
||||
Aufnahmemitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll: |
[vom Kreditinstitut auszufüllen] |
||||
Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA): |
[vom Kreditinstitut auszufüllen] |
||||
LEI des Kreditinstituts |
[vom Kreditinstitut auszufüllen] |
||||
Anschrift des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat, bei dem Unterlagen angefordert werden können: |
[vom Kreditinstitut auszufüllen] |
||||
Geplanter Hauptgeschäftssitz der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat: |
[vom Kreditinstitut auszufüllen] |
||||
Datum, an dem die Zweigstelle ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen will: |
[vom Kreditinstitut auszufüllen] |
||||
Name der Kontaktperson in der Zweigstelle: |
[vom Kreditinstitut auszufüllen] |
||||
Telefonnummer: |
[vom Kreditinstitut auszufüllen] |
||||
E-Mail: |
[vom Kreditinstitut auszufüllen] |
2. Geschäftsplan
2.1. Art der geplanten Geschäfte
2.1.1. |
Beschreibung der Hauptziele und der Geschäftsstrategie der Zweigstelle und Erläuterung, wie die Zweigstelle zur Strategie des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe beitragen wird
|
2.1.2. |
Beschreibung der anvisierten Kunden und Gegenparteien
|
2.1.3. |
Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten geplanten Termins (so genau wie möglich).
|
2.1.4. |
Bei Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Finanzinstrumente die Liste der in Anhang I Abschnitte A und B dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will
|
Anmerkung 1:
Die Zeilen- und Spaltenbezeichnungen beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (d. h., A1 bezieht sich auf Anhang I Abschnitt A Nummer 1)
2.2. Organisationsstruktur der Zweigstelle
2.2.1. |
Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigstelle einschließlich der funktionalen und gesetzlichen Berichtswege sowie der Position und Rolle der Zweigstelle innerhalb der Unternehmensstruktur des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe
|
2.2.2. |
Beschreibung des Kompetenzgefüges und der internen Kontrollmechanismen der Zweigstelle, wobei u. a. Folgendes anzugeben ist: |
2.2.2.1. |
Risikomanagementverfahren der Zweigstelle und Angaben zum Liquiditätsrisikomanagement des Instituts sowie gegebenenfalls der Gruppe
|
2.2.2.2. |
Alle für die Tätigkeiten der Zweigstelle geltenden Obergrenzen, insbesondere bezüglich der Kreditvergabe
|
2.2.2.3. |
Detaillierte Angaben zu den Vorkehrungen für die Innenrevision der Zweigstelle unter Angabe der hierfür zuständigen Person und gegebenenfalls des externen Prüfers
|
2.2.2.4. |
Die Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Geldwäsche in der Zweigstelle getroffen werden, einschließlich Angaben zu der Person, die die Einhaltung dieser Vorkehrungen sicherstellen soll
|
2.2.2.5. |
Kontrollen bei Auslagerungen und anderen Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit den in der Zweigstelle ausgeübten, unter die Zulassung des Instituts fallenden Tätigkeiten
|
2.2.3. |
Wird die Zweigstelle voraussichtlich eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, ist Folgendes anzugeben: |
2.2.3.1. |
Welche Vorkehrungen zur Sicherung von Geld und Vermögenswerten der Kunden getroffen warden
|
2.2.3.2. |
Welche Vorkehrungen getroffen werden, um die Einhaltung der Pflichten zu gewährleisten, die in den Artikeln 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und in den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats infolgedessen erlassenen Maßnahmen festgelegt sind
|
2.2.3.3. |
Der interne Verhaltenskodex einschließlich für Kontrollen über persönliche Geschäfte
|
2.2.3.4. |
Detaillierte Angaben zu der Person, die für die Bearbeitung von Beschwerden über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Zweigstelle zuständig ist
|
2.2.3.5. |
Detaillierte Angaben zu der Person, die die Einhaltung der von der Zweigstelle in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten getroffenen Regelungen sicherstellen muss
|
2.2.4. |
Detaillierte Angaben zur Berufserfahrung der Personen, die die Zweigstelle leiten
|
2.3. Sonstige Angaben
2.3.1. |
Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren samt den Annahmen, auf die sich diese Prognosen stützen
|
2.3.2. |
Name und Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union (in dem betreffenden Mitgliedstaat), deren Mitglied das Institut ist, und das die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdeckt, samt der maximalen Deckung des Anlegerschutzsystems
|
2.3.3. |
Einzelheiten zu den IT-Lösungen der Zweigstelle
|
ANHANG II
Formular für die Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes
Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats: |
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Bezeichnung der betreffenden Dienststelle: |
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Generische E-Mail-Adresse der betreffenden Dienststelle (sofern vorhanden): |
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Name der Kontaktperson: |
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Telefonnummer: |
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E-Mail: |
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Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats: |
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[Datum] |
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Ref.: |
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Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung |
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[Zu übermitteln sind folgende Angaben: |
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[Kontaktdaten] |
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ANHANG III
Formular für die Weiterleitung der Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen
1. Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel auf Einzel- und auf konsolidierter Basis (falls zutreffend und verfügbar)
Name des Kreditinstituts ________________________________________________________________ Stichtag (Einzelbasis): _________________________________________________________ Stichtag (Konsolidierte Basis — falls zutreffend und verfügbar): ____________________________ |
||
Posten Alle Verweise beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) |
Einzelbasis Betrag (in Mio. EUR) |
Konsolidierte Basis (falls zutreffend und verfügbar) Betrag (in Mio. EUR) |
Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 |
[Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4)] |
[Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Kernkapital (T1) Artikel 25 |
[Angaben wie in Zeile 015 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 015 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Hartes Kernkapital Artikel 50 |
[Angaben wie in Zeile 020 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 020 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Zusätzliches Kernkapital Artikel 61 |
[Angaben wie in Zeile 530 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 530 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Ergänzungskapital Artikel 71 |
[Angaben wie in Zeile 750 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 750 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
2. Eigenmittelanforderungen
Name des Kreditinstituts ________________________________________________________________ Stichtag (Einzelbasis): _________________________________________________________ Stichtag (Konsolidierte Basis — falls zutreffend und verfügbar): ____________________________ |
||
Posten Alle Verweise beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Einzelbasis Betrag (in Mio. EUR) |
Konsolidierte Basis (falls zutreffend und verfügbar) Betrag (in Mio. EUR) |
Gesamtrisikobetrag Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 95, 96 und 98 |
[Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Risikogewichtete Positionsbeträge für das Kredit-, das Gegenparteiausfall- und das Verwässerungsrisiko sowie Vorleistungen Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f |
[Angaben wie in Zeile 040 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 040 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Gesamtrisikobetrag für Abwicklungs-/Lieferrisiken Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b |
[Angaben wie in Zeile 490 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 490 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Gesamtrisikobetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b |
[Angaben wie in Zeile 520 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 520 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Gesamtrisikobetrag für operationelle Risiken Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b |
[Angaben wie in Zeile 590 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 590 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund fixer Gemeinkosten Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a |
[Angaben wie in Zeile 630 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 630 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Gesamtrisikobetrag aufgrund Anpassung der Kreditbewertung Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d |
[Angaben wie in Zeile 640 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 640 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Gesamtrisikobetrag für Großkredite im Handelsbuch Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 |
[Angaben wie in Zeile 680 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 680 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
Sonstige Risikopositionsbeträge Artikel 3, 458, 459 und 500 und Risikopositionsbeträge, die keinem anderen Posten in dieser Tabelle zugeordnet werden können. |
[Angaben wie in Zeile 690 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
[Angaben wie in Zeile 690 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] |
ANHANG IV
Formular zur Notifizierung einer Änderung, die die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle betrifft
Name der Kontaktperson beim Kreditinstitut oder der Zweigstelle: |
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Telefonnummer: |
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E-Mail: |
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Anschrift der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats: |
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Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats: |
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[Datum] |
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[Ref:] |
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Notifizierung einer Änderung, die die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle betrifft |
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[Dabei ist Folgendes anzugeben: |
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[Kontaktdaten] |
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ANHANG V
Formular zur Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes
1. Kontaktdaten
Art der Notifizierung |
Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes |
Aufnahmemitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut tätig werden will: |
|
Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA: |
|
LEI des Kreditinstituts |
|
Anschrift des Hauptsitzes des Kreditinstituts: |
|
Name der Kontaktperson beim Kreditinstitut: |
|
Telefonnummer: |
|
E-Mail: |
|
2. Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten geplanten Termins (so genau wie möglich)
Nein. |
Tätigkeit |
Tätigkeiten, die das Kreditinstitut ausüben will (In diesem Fall ‚X‘ angeben) |
Tätigkeiten, die das Kerngeschäft ausmachen werden |
Termin, zu dem die jeweilige Tätigkeit aufgenommen werden soll |
||||||
1. |
Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern |
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||||||
2. |
Darlehensgeschäfte, u. a. Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung) |
|
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|
||||||
3. |
Finanzierungsleasing |
|
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|
||||||
4. |
Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) |
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||||||
4a |
Dienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge |
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||||||
4b |
Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge |
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||||||
4c |
Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:
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||||||
4d (*) |
Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:
|
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||||||
4e (**) |
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4f |
Finanztransfers |
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4g |
Zahlungsauslösedienste |
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4h |
Kontoinformationsdienste |
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||||||
5. |
Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit eine solche Tätigkeit nicht unter Punkt 4 fällt |
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||||||
6. |
Bürgschaften und Kreditzusagen |
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7. |
Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit: |
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7a |
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||||||
7b |
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||||||
7c |
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||||||
7d |
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|
|
||||||
7e |
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||||||
8. |
Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen |
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|
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9. |
Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen |
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||||||
10. |
Geldmaklergeschäfte |
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11. |
Portfolioverwaltung und -beratung |
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12. |
Wertpapierverwahrung und -verwaltung |
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13. |
Handelsauskünfte |
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||||||
14. |
Schließfachverwaltungsdienste |
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||||||
15. |
Ausgabe von E-Geld |
|
|
|
3. Bei Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente die Liste der in Anhang I Abschnitte A und B dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will
Finanzinstrumente |
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten |
|
Nebendienstleistungen |
|||||||||||||
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A 1 |
A 2 |
A 3 |
A 4 |
A 5 |
A 6 |
A 7 |
A 8 |
A 9 |
B 1 |
B 2 |
B 3 |
B 4 |
B 5 |
B 6 |
B 7 |
C1 |
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
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|
|
C2 |
|
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|
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|
C3 |
|
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C4 |
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C5 |
|
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C6 |
|
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|
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|
C7 |
|
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|
|
|
|
|
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C8 |
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C9 |
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C10 |
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C11 |
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Anmerkung 1:
Die Zeilen- und Spaltenbezeichnungen beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (d. h., A1 bezieht sich auf Anhang I Abschnitt A Nummer 1)
ANHANG VI
Formular für die Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes
Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats: |
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Bezeichnung der betreffenden Dienststelle: |
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Generische E-Mail-Adresse der betreffenden Dienststelle (sofern vorhanden): |
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Name der Kontaktperson: |
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Telefonnummer: |
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E-Mail: |
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Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats: |
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[Datum] |
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Ref.: |
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Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung |
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[Zu übermitteln sind folgende Angaben: |
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[Kontaktdaten] |
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(1) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(*) Umfasst die unter 4d genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?
☐ Ja ☐ Nein
(**) Umfasst die unter 4e genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?
☐ Ja ☐ Nein
(2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1)
(5) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(*) Umfasst die unter 4d genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?
☐ Ja ☐ Nein
(**) Umfasst die unter 4e genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?
☐ Ja ☐ Nein