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Document 32022R0109

    Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    ST/15015/2021/INIT

    ABl. L 21 vom 31.1.2022, p. 1–164 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/11/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/109/oj

    31.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 21/1


    VERORDNUNG (EU) 2022/109 DES RATES

    vom 27. Januar 2022

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

    (2)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Darüber hinaus sollten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, zulässige Gesamtfangmengen (TACs) im Einklang mit den in diesen Plänen festgelegten Zielen und Maßnahmen festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung werden die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, um die relative Stabilität der Fischereitätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei zu gewährleisten.

    (3)

    Die TACs sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

    (4)

    Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung, auch wenn bestimmte Ausnahmen gelten können. In Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung ist festgelegt, dass bei der Einführung der Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand die Fangmöglichkeiten die Fänge und nicht die Anlandungen widerspiegeln müssen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden.

    (5)

    Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten diese auf der Grundlage der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (anstelle der Empfehlungen für gewünschte Fänge) festgesetzt werden. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von dieser Empfehlung für die Gesamtfänge abgezogen werden.

    (6)

    Für bestimmte Bestände hat der ICES Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese TACs sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das gewährleistet, dass die Sterblichkeit dieser Bestände verringert wird und Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von Beifängen aus diesen Beständen geboten werden. Um bei Beständen mit festgesetzten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.

    (7)

    Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.

    (8)

    Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer ist der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Bestände gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung innerhalb der Spannen zu halten, die zum MSY führen (Spannen von FMSY). Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) insgesamt in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollte daher entsprechend dem MSY-Gutachten des ICES und dem Wert des FMSY-Punktes festgesetzt werden, wobei gewerbliche Fänge und Freizeitfänge sowie Rückwürfe zu berücksichtigen sind. Der Wert des FMSY-Punktes ist der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der den langfristigen MSY ergibt. Die betroffenen Mitgliedstaaten (Frankreich und Spanien) sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch ihre Flotten und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.

    (9)

    Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände fortgesetzt werden. Die Fangbegrenzungen sollten im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten beibehalten werden. Stellnetze sollten ausgeschlossen werden, da sie nicht ausreichend selektiv sind und die Anzahl der darin gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegten Grenzen übersteigen wird. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten — insbesondere der Tatsache, dass gewerbliche Fischer in Küstengemeinden auf diese Bestände angewiesen sind — wird mit diesen Maßnahmen für Wolfsbarsch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei gefunden. Insbesondere wird durch diese Maßnahmen ermöglicht, dass Freizeitfischer deren Auswirkungen auf die Bestände berücksichtigen.

    (10)

    Am 4. November 2021 hat der ICES ein wissenschaftliches Gutachten für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in seinem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet veröffentlicht. Der ICES hat bei Anwendung des Vorsorgeansatzes in allen Lebensräumen für 2022 Nullfänge empfohlen. Dies gilt sowohl für Fänge aus der Freizeitfischerei als auch für gewerbliche Fänge und schließt Fänge von Glasaalen zur Wiederaufstockung und für Aquakulturen ein. Gemäß diesem Gutachten sollte eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten für alle Fischereien auf Aal beibehalten werden, während die Kommission 2022 eine Konsultation der Interessenträger zum Europäischen Aal durchführt. Das Verbot sollte für alle Fischereitätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten festlegen, die in die Zeiträume fallen sollte, in denen die größten Wanderungsbewegungen von Europäischem Aal zu verzeichnen sind, und sie der Kommission zusammen mit entsprechenden Informationen bis zum 1. Juni 2022 melden.

    (11)

    Das wissenschaftliche Gutachten für Sardelle (Engraulis encrasicolus) im ICES-Untergebiet 8 (Golf von Biskaya) für 2022 wurde erst am 17. Dezember 2021 vom ICES veröffentlicht. Da für den Beginn der Fangsaison am 1. Januar 2022 eine TAC erforderlich ist, sollte eine vorläufige TAC festgesetzt werden. Diese TAC sollte auf 24 000 Tonnen festgesetzt werden und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 gelten. Diese Höhe entspräche ungefähr den Fängen aus diesem Bestand im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021.

    (12)

    In den ICES-Divisionen 8c, 8d, 8e und in den Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 werden drei verschiedene Arten von Seezunge im Rahmen einer einzigen TAC bewirtschaftet. Da die Fangmöglichkeiten für einen dieser Bestände, d. h. für Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 8c und 9a gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/472 festgesetzt werden sollten, sollte für diese Art im Einklang mit dem MSY-Gutachten eine gesonderte Fangbeschränkung festgelegt werden.

    (13)

    Die wissenschaftlichen Gutachten für die Bestände von Knorpelfischen (Rochen, Haie) empfehlen aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands Nullfänge. Darüber hinaus führen hohe Überlebensraten zu der Annahme, dass Rückwürfe ihre fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen würden und für die Erhaltung dieser Arten vorteilhaft wären. Die Befischung solcher Arten sollte daher verboten werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Arten, deren Befischung verboten ist.

    (14)

    Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgestellt und trat 2018 in Kraft. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer wurde mit der Verordnung (EU) 2019/472 aufgestellt und trat 2019 in Kraft. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnungen aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den Zielen (Spannen von FMSY) und Schutzmaßnahmen gemäß diesen Verordnungen festgesetzt werden. Die Spannen von FMSY sind in den einschlägigen ICES-Gutachten angegeben worden. Liegen keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß den Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 festgesetzt werden.

    (15)

    Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/973 für die Nordsee genannten Bestände unterhalb des unteren Grenzwerts für die Biomasse (Blim) liegt, so sind gemäß Artikel 7 dieser Verordnung weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen können beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien umfassen.

    (16)

    Die TACs für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgesetzt werden.

    (17)

    Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

    (18)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (5) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht ihrer biologischen Lage. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen, die Verwirklichung der Ziele der GFP und die biologische Lage der Bestände beeinträchtigt werden, sollten die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht verwendet wird.

    (19)

    Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ermächtigen, die TAC selbst festzusetzen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

    (20)

    Für 2022 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.

    (21)

    Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

    (22)

    Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

    (23)

    Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Manila, 23.-28. Oktober 2017) wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

    (24)

    Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (6), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

    (25)

    Die TAC der Union für Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 berührt nicht den Standpunkt der Union zum angemessenen Anteil der Union an dieser Fischerei.

    (26)

    Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 eine Bestandserhaltungsmaßnahme für die beiden Bestände von Rotbarsch (Sebastes marinus und Sebastes mentella) in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern verabschiedet, mit der die gezielte Befischung dieser Bestände verboten wird. Um Beifänge zu minimieren, untersagte die NEAFC außerdem Fischereitätigkeiten in dem Gebiet, in dem sich Rotbarsch sammelt. Diese Maßnahmen, die sich auf das ICES-Gutachten zur Empfehlung von Nullfängen stützen, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die NEAFC war nicht in der Lage, eine Empfehlung für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten 1 und 2 zu verabschieden. Für diesen Bestand sollte die entsprechende TAC gemäß dem von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkt festgesetzt werden.

    (27)

    Für Schwarzen Heilbutt in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 sollte unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES für 2022 eine TAC von 1 766 Tonnen festgesetzt werden.

    (28)

    Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, im Jahr 2022 die derzeitigen TACs für Roten Thun, Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauen Marlin (Makaira nigricans), Weißen Marlin (Tetrapturus albidus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Blauhai (Prionace glauca) beizubehalten. Ferner hat die ICCAT für Großaugenthun (Thunnus obesus) eine TAC von 62 000 Tonnen für 2022 festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (29)

    Um die fischereiliche Sterblichkeit von jungem Großaugen- und Gelbflossenthun zu verringern, hat die ICCAT außerdem eine Obergrenze von 300 Fischsammelgeräten (fish aggregating devices, FADs) pro Schiff für das Jahr 2022 und eine Schonzeit für den Einsatz von FADs festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (30)

    Die ICCAT hat ferner einen 15-Jahres-Wiederauffüllungsplan für Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Mittelmeer für den Zeitraum 2022 bis 2036 angenommen. Für das Jahr 2022 hat die ICCAT die TAC für Weißen Thun im Mittelmeer auf 2 500 Tonnen festgesetzt. Darüber hinaus hat die ICCAT für Weißen Thun im Nordatlantik auf Grundlage der Fangregel eine TAC von 37 801 Tonnen für den Zeitraum 2022 bis 2023 im Hinblick auf die Annahme eines langfristigen Bewirtschaftungsverfahrens für diesen Bestand angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (31)

    Die ICCAT hat auf ihrer Jahrestagung 2021 außerdem einen Wiederauffüllungsplan für in Verbindung mit anderen durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangenen Makrelenhai (Isurus oxyrinchus) im Nordatlantik angenommen, um die Überfischung zu beenden und bis 2070 stufenweise ein für den MSY ausreichendes Biomasseniveau zu erreichen. Dieser Wiederauffüllungsplan umfasst ein Verbot des Behaltens an Bord ab 2022. Die gesamte fischereiliche Sterblichkeit wurde auf höchstens 250 Tonnen festgesetzt, bis neue wissenschaftliche Gutachten vorliegen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (32)

    Im Rahmen mehrerer ICCAT-Empfehlungen darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer Quoten aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von 2020 auf 2022 übertragen. Solange diese ICCAT-Empfehlungen nicht in Unionsrecht umgesetzt wurden, sollten die Quoten für bestimmte Bestände für einzelne Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gesamten Unionsquote für 2022 festgesetzt werden, die die ICCAT vor der Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten oder Abzügen überfischter Mengen durch die ICCAT festlegt. Die Anpassung der Quoten einzelner Mitgliedstaaten für 2022 aufgrund von Übertragungen und Abzügen sollte zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage von Unionsvorschriften zu Übertragungen und Abzügen durchgeführt werden, etwa der Verordnung (EG) Nr. 847/96, des Artikels 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder des Artikels 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    (33)

    Nördlicher Weißer Thun wurde im Jahr 2019 durch einige Mitgliedstaaten überfischt, was eine Überfischung der gesamten Unionsquote und einen Abzug durch die ICCAT zur Folge hatte, obwohl andere Mitgliedstaaten ihre individuellen Quoten in demselben Jahr nicht ausgeschöpft hatten. Wegen dieser besonderen Situation sollte die Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (7) dahin gehend geändert werden, dass für einzelne Mitgliedstaaten Quoten für Nördlichen Weißen Thun — gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität und auf der Grundlage der von der ICCAT für 2021 vor Anpassungen aufgrund von Über- oder Unterfischung durch Mitgliedstaaten festgesetzten gesamten Unionsquote — festgesetzt werden. Die Quoten sollten anschließend auf der Grundlage von Unionsvorschriften zu Übertragungen und Abzügen angepasst werden, etwa der Verordnung (EG) Nr. 847/96, des Artikels 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder des Artikels 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, um zu gewährleisten, dass bei der gesamten Unionsquote für Nördlichen Weißen Thun die Anpassungen der ICCAT berücksichtigt werden.

    (34)

    Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 für Zielarten und Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (35)

    Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 die zuvor verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen überarbeitet. Diese Maßnahmen sollten bereits in Unionsrecht umgesetzt worden sein. Die überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun wurden erst nach dem Ablauf der offiziellen Einspruchsfrist am 17. Dezember 2021 vom IOTC-Sekretariat bestätigt. Die bestätigten überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun sollten später in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (36)

    Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) wird vom 24. bis 28. Januar 2022 stattfinden. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich, die operativ mit den TACs verbunden sind, sollten daher bis zu der Jahrestagung und bis die TACs für 2022 festgelegt sind, vorläufig beibehalten werden.

    (37)

    Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (Inter-American Tropical Tuna Commission, IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für tropischen Thunfisch für den Zeitraum 2022-2024 einschließlich einer Überarbeitung der Anzahl aktiver FADs angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (38)

    Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (Commission for the Conservation of Southern Bluefin Tuna, CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 die jährliche TAC für Südlichen Blauflossenthun (Thunnus maccoyii) für einen Dreijahreszeitraum (2021 bis 2023) in gleicher Höhe wie für den vorherigen Dreijahreszeitraum festgesetzt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (39)

    Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (South East Atlantic Fisheries Organisation, SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, bis zu ihrer Jahrestagung 2023 die meisten derzeit geltenden TACs für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich beizubehalten. Die TACs für Schwarzen Seehecht (Dissostichus eleginoides) und rote Tiefseekrabben (Chaceon spp.) wurden gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten leicht gesenkt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (40)

    Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission, WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, die derzeit im WCPFC-Übereinkommensbereich geltenden Maßnahmen beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (41)

    Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2022 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (42)

    Auf der 8. Tagung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, SIOFA) 2021 wurden die im Jahr 2020 angenommenen TACs für die unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (43)

    Für die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne (Chionoecetes spp.) im Gebiet um Svalbard garantiert der Vertrag über Spitzbergen (Svalbard) vom 9. Februar 1920 (im Folgenden „Pariser Vertrag von 1920“) allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard wurde in mehreren Verbalnoten an Norwegen dargelegt, zuletzt am 26. Februar 2021 und am 28. Juni 2021. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinne um Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Pariser Vertrags von 1920 die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit ausübt, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2022. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

    (44)

    Da die Beratungen mit Norwegen über den gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Svalbard-Gewässern für Unions-Flotten, die in diesem Gebiet Kabeljau (Gadus morhua) befischen, noch andauern und Anfang 2022 abgeschlossen werden dürften, ist es angebracht, dass die Union für das erste Quartal 2022 eine vorläufige Unionsquote festsetzt. Diese vorläufige Quote sollte unter Berücksichtigung der Saisonabhängigkeit der Fischerei auf 4 500 Tonnen festgesetzt werden. Die Zuteilung der Quoten an die Mitgliedstaaten sollte gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates (8) mit den wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und wegen dem Verhältnis zwischen der vorläufigen Unionsquote und dem Unionsanteil an dem Bestand erforderlichen Anpassungen Rechnung erfolgen.

    (45)

    Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (9) ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

    (46)

    Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2022 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2023 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 in Kraft tritt.

    (47)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung für die Zuteilung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern; sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Die Kommission sollte diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausüben.

    (48)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2022 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (49)

    Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) haben Ende 2021 bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, festgelegt, und diese Maßnahmen wurden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Die Bestimmungen zur Umsetzung solcher Maßnahmen in das Unionsrecht sollten daher rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2021 gelten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten gemäß den ICCAT-Regeln sicherstellen, dass ihre Schiffe in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit, d. h. ab 17. Dezember 2021, keine FADs ausbringen.

    (50)

    Gemäß dem in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits und dem Protokoll zur Durchführung jenes Abkommens (11) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2022 festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (51)

    Die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen haben im Jahr 2021 trilaterale Konsultationen zu sechs gemeinsam bewirtschafteten Beständen im Nordseegebiet abgehalten, um die Bewirtschaftung dieser Bestände einschließlich der Fangmöglichkeiten für das nächste Jahr zu vereinbaren. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 28. Oktober und dem 10. Dezember 2021 auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden in einer vereinbarten Niederschrift festgehalten, die von den Delegationsleitern der Union, des Vereinigten Königreichs und Norwegens am 10. Dezember 2021 unterzeichnet wurde. Es wird daher vorgeschlagen, die betreffenden Fangmöglichkeiten in der mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhe zusammen mit den anderen Bestimmungen der vereinbarten Niederschrift festzusetzen.

    (52)

    Die Union und Norwegen haben im Jahr 2021 bilaterale Konsultationen zu zwei gemeinsam bewirtschafteten und verwalteten Beständen im Skagerrak abgehalten, um die Bewirtschaftung dieser Bestände einschließlich der Fangmöglichkeiten für das nächste Jahr sowie den Tausch von Fangmöglichkeiten zu vereinbaren. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 8. November und dem 10. Dezember 2021 auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden in drei vereinbarten Niederschriften festgehalten, die von den Delegationsleitern der Union und Norwegens am 10. Dezember 2021 unterzeichnet wurden. Es wird daher vorgeschlagen, die betreffenden Fangmöglichkeiten zur Umsetzung der Vereinbarung mit Norwegen zusammen mit den anderen Bestimmungen der vereinbarten Niederschrift festzusetzen.

    (53)

    Die Fangmöglichkeiten für Kabeljau in der Nordsee sollten festgesetzt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union zu gewährleisten und eine Erholung dieses Bestands zu ermöglichen. Gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarte funktionell verbundene Maßnahmen sollten beibehalten werden, um die Erholung und die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung des Bestands zu ermöglichen.

    (54)

    Der ICES hat 2019 festgehalten, dass die Fänge von Hering (Clupea harengus) in der Division 3.a so nahe bei Null wie möglich liegen sollten, da ohne zusätzliche räumliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Heringsfischerei der Fang von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee unvermeidlich wäre. Nach den jüngsten Informationen des ICES kommt es zu einer zunehmenden Vermischung von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee und Nordseehering im Skagerrak und der Nordsee; die meisten Fänge von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee erfolgen nun im Skagerrak sowie in geringerem Ausmaß in der östlichen Nordsee.

    (55)

    In der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak verpflichtet sich die Union, ihre tatsächlichen Fänge im Skagerrak auf 969 Tonnen zu beschränken, während Norwegen sich einverstanden erklärte, mindestens 95 % seiner Quote auf die Nordsee zu übertragen, um frühjahrslaichenden Hering der westlichen Ostsee zu schützen. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die Gesamtfänge der C(HER/03A.)- und D(HER/03A-BC)-Flotten für die betreffenden Mitgliedstaaten einzuschränken, indem in den TAC-Tabellen für diese Quoten eine Fußnote mit einer besonderen Bedingung eingefügt wird, wobei die Höhe der Quoten in den Tabellen beibehalten wird, um die relative Stabilität wiederzugeben und die damit verbundene gebietsübergreifende Flexibilität (inter-area flexibility, IAF) zu regulieren. Im Falle Norwegens entspräche die Höchstmenge für tatsächliche Fänge, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a stattfinden könnten, 167 Tonnen (5 % seiner Quote).

    (56)

    Gemäß Absatz 13.11 der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak sollten Norwegen und die Union bis zu 100 % ihrer Quote für Hering im Skagerrak befischen dürfen, um frühjahrslaichenden Hering der westlichen Ostsee zu schützen. Da die bilateralen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich für das Jahr 2022 noch nicht abgeschlossen waren, konnte am 20. Dezember nicht bestätigt werden, dass die IAF in Bezug auf Gewässer des Vereinigten Königreichs für HER/03A für das Jahr 2022 beibehalten wird. Daher muss ausdrücklich festgehalten werden, dass die IAF in Bezug auf Gewässer des Vereinigten Königreichs in den betreffenden Fußnoten der C-Flotten so lange nicht gelten wird, bis sich die Union und das Vereinigte Königreich in den bilateralen Konsultationen zwischen diesen beiden Parteien auf eine solche Flexibilität geeinigt haben.

    (57)

    Die Union hat in Absatz 13.12 der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak ihre Absicht verkündet, in den Nordsee-Gebieten 4a und 4b eine gewisse Flexibilität zu nutzen, die dem Unionsanteil von 5,7 % der Menge für die A-Flotte oder 21 038 Tonnen entspricht.

    (58)

    Die Union hat jährlich bilaterale Konsultationen mit den Färöern zum Quotentausch sowie zum gegenseitigen Zugang für 2022 abgehalten. Diese Konsultationen haben nicht zum Abschluss eines Abkommens für 2021 geführt.

    (59)

    Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (12) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) halten die Union und das Vereinigte Königreich jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die TACs für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festzusetzen. Falls diese TACs bis zum 20. Dezember nicht festgesetzt sind, haben die Vertragsparteien nach Artikel 499 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorläufige TACs festzusetzen.

    (60)

    Die bilateralen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich wurden am 21. Dezember abgeschlossen. Dies war zu spät, um ihre Ergebnisse in diese Verordnung aufzunehmen, da diese ab dem 1. Januar 2022 gelten soll. Der Rat sollte daher unter uneingeschränkter Achtung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten sowie ihrer Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit vorläufige TACs festsetzen, die in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie Gewässern, zu denen Fischereifahrzeuge der Union von Drittländern Zugang erhalten, befischt werden können. Die Ergebnisse der Konsultationen nach Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, die in dem am 21. Dezember 2021 unterschriebenen schriftlichen Protokoll aufgeführt sind, sollten in einer Änderung der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden, die so schnell wie möglich angenommen werden sollte.

    (61)

    Mit den vorläufigen TACs sollte Rechtssicherheit für Betreiber aus der Union und die Fortsetzung nachhaltiger Fangtätigkeiten gewährleistet werden, bis eine solche Änderung angenommen werden kann.

    (62)

    Grundlage für diesen Ansatz ist Artikel 499 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dem zufolge jede Vertragspartei eine vorläufige TAC festsetzt, die der vom ICES empfohlenen Höhe entspricht und ab dem 1. Januar gilt, wenn für einen in Anhang 35 des genannten Abkommens oder in Anhang 36 Tabellen A und B des genannten Abkommens aufgeführten Bestand keine vereinbarte TAC vorhanden ist. Gemäß Artikel 499 Absätze 3, 4 und 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels werden die TACs für Sonderbestände gemäß den Leitlinien festgesetzt, die der Sonderausschuss für Fischerei bis zum 1. Juli 2021 anzunehmen hatte.

    (63)

    Deshalb sollte allgemein der Ansatz verfolgt werden, dass die ICES-Gutachten für 2022 die Grundlage für die vorläufigen Fangmöglichkeiten der Union bilden. Die Fangmöglichkeiten sollten dem Unionsanteil entsprechen, der gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vereinbart wurde.

    (64)

    Unbeschadet der Leitlinien für Sonderbestände und unter Berücksichtigung ihres Fehlens sollten die TACs für diese Bestände im Einklang mit Artikel 499 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit stehen.

    (65)

    Die vorläufigen TACs sollten auch im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen der Union stehen, insbesondere mit Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/472 sowie Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/973.

    (66)

    Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Würden vorläufige TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in gemischten Fischereien zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf dem MSY-Niveau zu befischen, angebracht, vorläufige Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung von Fängen dieser Bestände zu schaffen. Um bei Beständen mit festgesetzten vorläufigen Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fisch aus diesen Beständen gefangen wird, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt.

    (67)

    Als allgemeiner Ansatz sollten die vorläufigen TACs auf einer Beibehaltung der vom Rat für 2021 angenommenen TACs beruhen, wobei 25 % der TACs des Jahres 2021 für das erste Quartal 2022 angesetzt werden sollten. Dieser Ansatz greift den endgültigen TACs nicht vor.

    (68)

    Die Bestände, für die ein höherer Prozentsatz als 25 % gelten sollte, sollten auf der Grundlage der Analyse der Ausschöpfung der Quote im jeweils ersten Quartal der vergangenen vier Jahre (2018 2021) durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden. Die vorläufigen TACs wurden unbeschadet der bevorstehenden Konsultationen mit den Drittländern im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgesetzten Anteile der Union bewertet und übersteigen nicht die mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten endgültigen TACs. Diese erhöhten vorläufigen TACs sollten im Einklang mit dem ICES-Gutachten, dem geltenden Rechtsrahmen der Union und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit stehen. Sie werden es den Fischereifahrzeugen der Union ermöglichen, die Fangmöglichkeiten zu nutzen, auf die sie Anspruch haben und die ihnen ansonsten aufgrund der Saisonabhängigkeit der Befischung der betreffenden Bestände entgehen würden.

    (69)

    Diese Höhe wird im Prinzip als mindestens bis 31. März 2022 für die Fischereifahrzeuge der Union ausreichend erachtet.

    (70)

    Die Union hat das Vereinigte Königreich zu dem Ansatz für die Festsetzung vorläufiger TACs konsultiert.

    (71)

    Bei nördlichem Wolfsbarsch handelt es sich um einen mit dem Vereinigten Königreich gemeinsam bewirtschafteten Bestand, daher sollten für das erste Quartal 2022 vorläufige Maßnahmen für diesen Bestand festgelegt werden, bis die Ergebnisse der Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich umgesetzt wurden.

    (72)

    Um der Anwendung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, sollte für eine Reihe von Beständen ein Quotentauschmechanismus festgelegt werden.

    (73)

    Die Schonzeiten für die Fischerei auf Sandaal (Ammodytes spp.) mit bestimmtem gezogenem Fanggerät in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten beibehalten werden, um den Schutz von Laichgründen und die Einschränkung der Fänge von Jungfischen zu ermöglichen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Mit der vorliegenden Verordnung werden Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

    (2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

    a)

    Fangbeschränkungen für das Jahr 2022 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2023;

    b)

    Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2022, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023 gelten;

    c)

    Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

    a)

    Fischereifahrzeuge der Union;

    b)

    Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

    (2)   Diese Verordnung gilt für

    a)

    bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind; und

    b)

    gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

    b)

    „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden;

    c)

    „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen;

    d)

    „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

    i)

    in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

    ii)

    in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

    e)

    „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

    f)

    „analytische Bewertung“ die mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;

    g)

    „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

    h)

    „Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

    i)

    „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

    j)

    „Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

    k)

    „operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt;

    l)

    „FMSY-Punkt“ den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und unter aktuellen Umweltbedingungen langfristig den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

    a)

    „ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

    b)

    „Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

    c)

    „Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

    d)

    „Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    53° 30' N 15° 00' W,

    53° 30' N 11° 00' W,

    51° 30' N 11° 00' W,

    51° 30' N 13° 00' W,

    51° 00' N 13° 00' W,

    51° 00' N 15° 00' W;

    e)

    „Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    43° 00' N 9° 00' W,

    43° 00' N 10° 00' W,

    43° 30' N 10° 00' W,

    43° 30' N 9° 00' W,

    44° 00' N 9° 00' W,

    44° 00' N 8° 00' W,

    43° 30' N 8° 00' W;

    f)

    „Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    43° 00' N 8° 00' W,

    43° 00' N 10° 00' W,

    42° 00' N 10° 00' W,

    42° 00' N 8° 00' W;

    g)

    „Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    42° 00' N 8° 00' W,

    42° 00' N 10° 00' W,

    38° 30' N 10° 00' W,

    38° 30' N 9° 00' W,

    40° 00' N 9° 00' W,

    40° 00' N 8° 00' W;

    h)

    „Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet unter der Gerichtsbarkeit Spaniens im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der ICES-Division 9a;

    i)

    „Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    43° 30' N 6° 00' W,

    44° 00' N 6° 00' W,

    44° 00' N 2° 00' W,

    43° 30' N 2° 00' W;

    j)

    „Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

    k)

    „CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (15);

    l)

    „CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

    m)

    „IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) (17) eingesetzt wurde;

    n)

    „ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (18);

    o)

    „IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (19);

    p)

    „NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

    q)

    „SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (21);

    r)

    „SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (22);

    s)

    „SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (23);

    t)

    „WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (24);

    u)

    „Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

    v)

    „Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

    Länge 150o W,

    Länge 130o W,

    Breite 4o S,

    Breite 50o S.

    TITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 5

    TACs und Aufteilung

    (1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgesetzt.

    (2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 20 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

    (3)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 20 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.

    Artikel 6

    Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

    (1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände gemäß Anhang I werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

    (2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

    a)

    den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung des Bestands, und

    b)

    als Ergebnis

    i)

    mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder

    ii)

    zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

    (3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2022 folgende Angaben:

    a)

    die von ihm beschlossenen TACs;

    b)

    die vom ihm erhobenen, ausgewerteten und als Grundlage für die Ermittlung der TACs dienenden Daten;

    c)

    Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

    Artikel 7

    Anwendung vorläufiger TACs

    (1)   Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA oder Anhang IB auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Fangmöglichkeiten in der genannten Tabelle vorläufig vom 1. Januar bis zum 31. März 2022. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2022 gemäß den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und Konsultationen sowie im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.

    (2)   Unionsschiffe dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Drittlandgewässern, die Unionsschiffen Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände befischen, für die vorläufige Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 bestehen.

    Artikel 8

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    (1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

    a)

    von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

    b)

    Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese noch nicht ausgeschöpft ist.

    (2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    Artikel 9

    Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

    (1)   Um der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.

    (2)   6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der vorläufigen TACs für Kabeljau (Gadus morhua) in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote der vorläufigen TAC für Wittling westlich von Schottland werden für einen Quotentauschpool (im Folgenden "Pool") bereitgestellt, der ab dem 1. Januar 2022 offensteht. Bis zum 31. März 2022 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zu dem Pool.

    (3)   Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2022 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.

    (4)   Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in der Anlage zu Anhang IA aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.

    (5)   Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse haben die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige Marktwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.

    (6)   Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

    Artikel 10

    Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

    (1)   In Anhang II sind für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e festgelegt.

    (2)   Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilt, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)   Stellt ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Januar 2023 zuteilen, an denen sich ein Schiff im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms in der ICES-Division 7e aufhalten darf. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 11

    Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7

    (1)   Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

    (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2022 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

    a)

    mit Grundschleppnetzen (26) unvermeidbare Beifänge von maximal 380 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Schiff gefangenen Meerestiere an Bord;

    b)

    mit Waden (27) unvermeidbare Beifänge von maximal 380 kg pro Monat und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Schiff gefangenen Meerestiere an Bord;

    c)

    mit Haken und Leinen (28) maximal 1,43 t pro Schiff;

    d)

    mit aufgespannten Kiemennetzen (29) unvermeidbare Beifänge von maximal 0,35 t pro Schiff.

    Die Abweichung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

    Die Abweichung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

    Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass diese Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

    (4)   Die in Absatz 3 festgesetzten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine Beschränkung von zwei Monaten besteht — auch nicht von einem Zweimonatszeitraum auf den anderen.

    Für Fischereifahrzeuge der Union, die in zwei Kalendermonaten mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 3 festgesetzte Fangbeschränkung.

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

    (5)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:

    a)

    Vom 1. Januar bis zum 28. Februar

    i)

    ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt.

    ii)

    ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

    b)

    Vom 1. bis zum 31. März

    i)

    dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden.

    ii)

    müssen die behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.

    iii)

    dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

    (6)   Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

    (7)   Dieser Artikel gilt vom 1. Januar bis zum 31. März 2022.

    Artikel 12

    Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

    (1)   Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.

    (2)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b

    a)

    täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden;

    b)

    dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

    (3)   Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

    Artikel 13

    Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets

    In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist jede gezielte und unbeabsichtigte Fischereitätigkeit sowie Freizeitfischereitätigkeit für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten untersagt.

    Jeder betroffene Mitgliedstaat legt diesen Zeitraum, der zwischen den 1. August 2022 und den 28. Februar 2023 fällt, fest, um sicherzustellen, dass das Verbot für die Zeiträume gilt, in denen die größten Wanderungsbewegungen von Europäischem Aal zu verzeichnen sind.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2022 den festgelegten Zeitraum zusammen mit Informationen zur Begründung des gewählten Verbotszeitraums mit.

    Artikel 14

    Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

    (1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)

    Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b)

    Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    c)

    Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;

    d)

    zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    e)

    zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    f)

    Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    g)

    Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    (3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    (4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

    Artikel 15

    Schonzeiten für Sandaale

    Die gewerbliche Befischung von Sandaalen (Ammodytes spp.) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 verboten.

    Artikel 16

    Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

    (1)   Die Gebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.

    (2)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen (30) fischen, dürfen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00″ N und südlich von 61° 30′ 00″ N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00″ N und östlich von 5° 00′ 00″ E nicht fischen.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

    a)

    Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %. Bei Schiffen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017-2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Vermutung kann widerlegt werden;

    b)

    es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF evaluiert werden und im Fall einer negativen Evaluierung werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;

    c)

    für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

    i)

    Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

    ii)

    angehobene Fangleine (0,6 m);

    iii)

    waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

    d)

    für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

    i)

    ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

    ii)

    ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

    iii)

    ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

    e)

    die Schiffe unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgesetzten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne werden spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

    (4)   Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Schiffe, um die Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Bedingungen sicherzustellen.

    (5)   Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

    Artikel 17

    Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

    (1)   Unionsschiffe, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen (31) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

    a)

    ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

    b)

    ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

    c)

    ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

    d)

    reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie zu Fängen von weniger als 1,5 % Kabeljau führen, sofern dieses das einzige an Bord des Schiffes mitgeführte Fanggerät ist.

    (2)   Unionsschiffe, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste dieser Schiffe.

    (3)   Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

    Artikel 18

    Verbotene Arten

    (1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

    a)

    Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

    b)

    Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;

    c)

    Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    d)

    Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    e)

    Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    f)

    Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    g)

    Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

    h)

    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    i)

    Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

    j)

    Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

    k)

    Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

    l)

    Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

    m)

    Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

    n)

    Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

    o)

    Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.

    (2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

    Artikel 19

    Datenübermittlung

    Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

    KAPITEL II

    Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

    Artikel 20

    Fanggenehmigungen

    (1)   Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A angegeben.

    (2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.

    KAPITEL III

    Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

    Abschnitt 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 21

    Übertragung und Tausch von Quoten

    (1)   Lassen die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder den Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien dieser RFO zu, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden „betreffender Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei dieser RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.

    (2)   Nach Inkenntnisssetzung der Kommission gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten billigen. Billigt die Kommission den Entwurf, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Sie teilt dem Sekretariat der RFO die Übertragung oder den Austausch gemäß den Vorschriften dieser RFO mit.

    (3)   Die Kommission setzt informiert Mitgliedstaaten über jegliche vereinbarte Übertragung bzw. jeglichen vereinbarten Tausch von Quoten.

    (4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen oder übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die seiner Zuteilung zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Solche Übertragung und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

    (5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2023 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuteilung an die Mitgliedstaaten.

    Abschnitt 2

    NEAFC-Übereinkommensbereich

    Artikel 22

    Schließungen für Rotbarsch in der Irmingersee

    In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:

    Breitengrad

    Längengrad

    63° 00'

    -30° 00'

    61° 30'

    -27° 35'

    60° 45'

    -28° 45'

    62 00'

    -31° 35'

    63° 00'

    -30° 00'

    Abschnitt 3

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    Artikel 23

    Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

    (1)   Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.

    (2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.

    (3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.

    (4)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.

    (5)   Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.

    (6)   Die Gesamtaufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.

    (7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (32) Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    (8)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun (Thunnus obesus) befischen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

    Artikel 24

    Freizeitfischerei

    Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

    Artikel 25

    Haie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

    (3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

    (4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (6)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Makrelenhaien im Nordatlantik (Isurus oxyrinchus) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

    Artikel 26

    Fischsammelgeräte für tropischen Thunfisch

    (1)   Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 1. Januar1. Januar bis zum 13. März 2022 verboten.

    (2)   In den 15 Tagen vor Beginn des Zeitraums nach Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Schiffe keine FADs ausbringen. Jedes Schiff darf im ICCAT-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 FADs mit operativen Bojen einsetzen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2022 historische Daten über Fanggerät, das von ihren Ringwadenfänger um FADs eingesetzt wird. Wenn ein Mitgliedstaat diese Daten nicht bis zu dem genannten Datum übermittelt hat, dürfen Schiffe unter seiner Flagge kein Fanggerät um FADs einsetzen, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat diese Daten zur Weiterleitung an die ICCAT erhalten hat.

    Abschnitt 4

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    Artikel 27

    Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische

    Mitgliedstaaten dürfen 2022 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch (Dissostichus spp.) teilnehmen. Mitgliedstaaten, die dies beabsichtigen, teilen dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2022 mit.

    Artikel 28

    Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische

    (1)   Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2021-2022 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Schiffe gemäß Anhang VII Tabelle A beschränkt, und es gelten die in jenem Anhang Tabelle B genannten TACs und Beifanggrenzen.

    (2)   Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.

    (3)   Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Fangsaison für den Fischfang zu schließen.

    (4)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 48.6 und 88.1 sowie der FAO-Division 58.4.3a — sofern die Fischerei gemäß Artikel 27 erlaubt ist — nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

    Artikel 29

    Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2021-2022

    (1)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, in der Fangsaison 2021-2022 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, teilen dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2022 mit. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2022 die entsprechenden Mitteilungen.

    (2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Schiff, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

    (3)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Schiffe mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung

    a)

    seine Flagge führen; oder

    b)

    die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.

    (4)   Kann ein fangberechtigtes Schiff, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Schiff zu genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

    a)

    die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; und

    b)

    eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden „IUU“) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.

    Abschnitt 5

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    Artikel 30

    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

    (1)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt.

    (2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VIII Nummer 2 festgesetzt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand in Bezug auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

    (4)   Wird die Übertragung von Kapazitäten auf die Flotte eines Mitgliedstaats vorgeschlagen, vergewissert sich dieser Mitgliedstaat, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Register für zugelassene Schiffe oder im Schiffsregister anderer RFO, die Thunfisch-Fischerei verwalten, erfasst sind. Schiffe, die in einer der RFO-Listen an IUU-Fischerei beteiligter Schiffe aufgeführt sind, dürfen nicht übertragen werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

    Artikel 31

    Treibende FADs und Versorgungsschiffe

    (1)   Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, wird untersagt.

    (2)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

    (3)   Jährlich dürfen höchstens 500 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.

    (4)   Es dürfen höchstens zwei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von mindestens fünf Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

    (5)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

    (6)   Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

    Artikel 32

    Haie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone ihres Flaggenmitgliedstaats Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.

    (3)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

    Artikel 33

    Teufelsrochen

    (1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; außer wenn der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird (Subsistenzfischerei).

    Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (Fischereien außer Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, oder Langleinenfischerei mit Schiffen, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet sind,) gefangen werden, dürfen jedoch ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.

    (2)   Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, und zwar so, dass diesen Exemplaren möglichst wenig Schaden zugefügt wird.

    Abschnitt 6

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    Artikel 34

    Pelagische Fischerei

    (1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten beschränken die gesamte BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2022 pelagische Bestände befischen, auf die Unionsobergrenze von 78 600 BRZ in diesem Bereich.

    (3)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann:

    a)

    eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben;

    (b)

    monatliche Fangmeldungen.

    Abschnitt 7

    IATTC-Übereinkommensbereich

    Artikel 35

    Ringwadenfischerei

    (1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

    a)

    vom 29. Juli 2022, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2022, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2022, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2023, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    amerikanische Pazifikküste,

    150o westlicher Länge,

    40o nördlicher Breite,

    40o südlicher Breite;

    b)

    vom 9. Oktober 2022, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2022, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    96o westlicher Länge,

    110o westlicher Länge,

    4o nördlicher Breite,

    3o südlicher Breite.

    (2)   Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Schiffe unter Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 1. April 2022 die von dem Schiff gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.

    (3)   Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie um oder laden sie an.

    (4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

    a)

    der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt;

    b)

    es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

    Artikel 36

    Treibende FADs

    (1)   Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 400 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

    (2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a gewählten Schonzeit im IATTC-Übereinkommensbereich

    a)

    keine FADs ausbringen

    b)

    und müssen genauso viele FADs einsammeln wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

    Artikel 37

    Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

    Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgelegt.

    Artikel 38

    Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

    (1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

    (2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden und sie sind von den Schiffsbetreibern unverzüglich freizusetzen.

    (3)   Die Schiffsbetreiber erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln diese während des Vorjahrs erhobenen Informationen bis zum 31. Januar an die Kommission.

    Artikel 39

    Verbot der Befischung von Teufelsrochen

    Fischereifahrzeuge der Union dürfen im IATTC-Übereinkommensbereich keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen. Sobald bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, werden diese unverzüglich soweit möglich lebend und unversehrt wieder freigesetzt.

    Abschnitt 8

    SEAFO-Übereinkommensbereich

    Artikel 40

    Verbot der Befischung von Tiefseehaien

    Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

    a)

    Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

    b)

    Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

    c)

    Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

    d)

    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

    e)

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

    f)

    Rochen (Rajidae),

    g)

    Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

    h)

    andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

    i)

    Dornhai (Squalus acanthias).

    Abschnitt 9

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    Artikel 41

    Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

    (1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.

    (2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfänger im Jahr 2022 die in der Tabelle in Anhang IG festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

    Artikel 42

    Steuerung der Fischerei mit FADs

    (1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2022, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

    (2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2022, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2022, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2022, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2022, 24.00 Uhr.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

    Artikel 43

    Verbot des Rückwurfs von mit Ringwadenfängern gefangenem tropischem Thunfisch

    (1)   Alle Ringwadenfänger, die in dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn

    a)

    das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

    b)

    der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist,

    c)

    eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

    Artikel 44

    Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

    Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

    Artikel 45

    Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2022 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.

    Artikel 46

    Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

    a)

    Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

    b)

    Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

    (2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

    Artikel 47

    Überschneidungsgebiet zwischen den IATTC- und WCPFC-Übereinkommensbereichen

    (1)   Schiffe, die nur im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.

    (2)   Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 35 Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 36, 37 und 38 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.

    Abschnitt 10

    Beringmeer

    Artikel 48

    Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

    Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

    Abschnitt 11

    SIOFA-Übereinkommensbereich

    Artikel 49

    Beschränkungen in der Grundfischerei

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

    a)

    ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und ihre jährlichen Fänge auf das durchschnittliche jährliche Niveau in einem repräsentativen Zeitraum beschränken, in dem sie in diesem Gebiet tätig waren und für den Daten vorliegen, die der Kommission gemeldet wurden;

    b)

    die räumliche Verteilung des Grundfischereiaufwands, ausgenommen die Langleinen- und die Tonnarenmethode, nicht über die in den letzten Jahren befischten Gebiete hinaus ausweiten;

    c)

    in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What und Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, nicht fischen dürfen, ausgenommen nach der Langleinen- bzw. der Tonnarenmethode und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

    TITEL III

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

    Artikel 50

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

    Artikel 51

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.

    Artikel 52

    Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

    (1)   Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß diesem Artikel.

    (2)   Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.

    (3)   Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

    (4)   Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Solche Übertragungen und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

    Artikel 53

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

    Artikel 54

    Fanggenehmigungen

    Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B angegeben.

    Artikel 55

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 54 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 8 genannten Bedingungen.

    Artikel 56

    Verbotene Arten

    (1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

    a)

    Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

    b)

    Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

    c)

    Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

    d)

    Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

    e)

    Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern;

    f)

    Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

    g)

    Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;

    h)

    Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

    i)

    Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

    j)

    Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

    (2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 57

    Änderungen der Verordnung (EU) 2021/92

    Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (CAP/514GRN) folgende Fassung:

    „Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von 5 und 14

    (CAP/514GRN)

    Dänemark

    0

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

     

    Schweden

    0

     

    Alle Mitgliedstaaten

    0

    (1)

    Union

    0

    (2)

    Norwegen

    69 623

    (2)

     

     

     

    TAC

    entfällt

     

    (1)

    Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10  % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514 GRN_AMS).

    (2)

    Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022.“

    2.

    In Anhang ID erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Nördlichen Weißen Thun (ALB/AN05N) folgende Fassung:

    „Art:

    Nördlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (ALB/AN05N)

    Irland

     

    3 174,03

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

     

    17 890,00

     

    Frankreich

     

    5 626,69

     

    Portugal

     

    1 962,13

     

    Union

     

    28 652,85

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    37 801

     

    (1)

    Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 253 festgesetzt. Diese Quoten werden gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 entsprechend gekürzt, um dafür Sorge zu tragen, dass die den Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugeteilten Quoten entsprechend der Gesamtquote der Union auf ICCAT-Ebene angepasst werden.“

    Artikel 58

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 59

    Übergangsbestimmung

    Die Artikel 11, 16, 17, 18, 25, 32, 33, 38, 39, 40, 46, 48 und 56 gelten 2023 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 in Kraft tritt.

    Artikel 60

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Jedoch

    a)

    gelten die mit den Artikeln 27, 28 und 29 und in Anhang VII festgesetzten Fangmöglichkeiten für die in diesem Anhang genannten Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich ab dem 1. Dezember 2021;

    b)

    gilt Artikel 26 Absatz 2 ab dem 17. Dezember 2021;

    c)

    gilt Artikel 57 Nummer 1 gilt vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022;

    d)

    gilt Artikel 57 Nummer 2 gilt ab dem 1. Januar 2021;

    e)

    gilt Anhang II vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-Y. LE DRIAN


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (2)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

    (8)  Beschluss 87/277/EWG des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO- Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (ABl. L 135 vom 23.5.1987, S. 29).

    (9)  Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (11)   ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 3.

    (12)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

    (13)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

    (16)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

    (17)   ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 24. Die Union hat das Übereinkommen zur Stärkung der IATTC mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde, genehmigt (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

    (18)   ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34. Beitritt der Union zur ICCAT mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

    (19)   ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25. Beitritt der Union zur IOTC mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

    (20)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

    (21)   ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 40. Die Union hat das SEAFO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

    (22)   ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15. Die Union hat das SIOFA-Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

    (23)   ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 3. Die Union hat das SPRFMO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union genehmigt (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

    (24)   ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 3. Beitritt der Union zu dem WCPFC-Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

    (25)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

    (26)  Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

    (27)  Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

    (28)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

    (29)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).

    (30)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.

    (31)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB.

    (32)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).


    ANHANG

    LISTE DER ANHÄNGE

    ANHANG I:

    TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    ANHANG IA:

    Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

    ANHANG IB:

    Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    ANHANG IC:

    Nordwestatlantik – NAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG ID:

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    ANHANG IE:

    Südostatlantik – SEAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IF:

    Südlicher Blauflossenthun – Verbreitungsgebiete

    ANHANG IG:

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    ANHANG IH:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IJ:

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    ANHANG IK:

    SIOFA Übereinkommensbereich

    ANHANG IL:

    IATTC-Übereinkommensbereich

    ANHANG II:

    Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

    ANHANG III:

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

    ANHANG IV:

    Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

    ANHANG V:

    Fanggenehmigungen

    ANHANG VI:

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    ANHANG VII:

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    ANHANG VIII:

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    ANHANG IX:

    WCPFC-Übereinkommensbereich


    ANHANG I

    TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

    In den Tabellen der Anhänge sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgesetzt.

    Alle in den Anhängen festgesetzten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 der genannten Verordnung.

    Die Angaben der Fanggebiete in den Anhängen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die wissenschaftlichen Bezeichnungen. Gemeinsprachliche Bezeichnungen sind zum besseren Verständnis angegeben.

    Die Anhänge IA bis IL sind Teil des vorliegenden Anhangs.

    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Arten:

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Amblyraja radiata

    RJR

    Atlantischer Sternrochen

    Ammodytes spp.

    SAN

    Sandaale

    Argentina silus

    ARU

    Goldlachs

    Beryx spp.

    ALF

    Kaiserbarsch

    Brosme brosme

    USK

    Lumb

    Caproidae

    BOR

    Eberfische

    Centrophorus squamosus

    GUQ

    Blattschuppiger Schlingerhai

    Centroscymnus coelolepis

    CYO

    Portugiesenhai

    Chaceon spp.

    GER

    Rote Tiefseekrabben

    Chaenocephalus aceratus

    SSI

    Scotia-See-Eisfisch

    Champsocephalus gunnari

    ANI

    Bändereisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    LIC

    Langschnauzen-Eisfisch

    Chionoecetes spp.

    PCR

    Arktische Seespinnen

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Coryphaenoides rupestris

    RNG

    Rundnasen-Grenadier

    Dalatias licha

    SCK

    Schokoladenhai

    Deania calcea

    DCA

    Schnabeldornhai

    Dicentrarchus labrax

    BSS

    Wolfsbarsch

    Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

    RJB

    Glattrochen beider Arten

    Dissostichus eleginoides

    TOP

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus mawsoni

    TOA

    Riesen-Antarktisdorsch

    Dissostichus spp.

    TOT

    Zahnfische

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Sardelle

    Etmopterus princeps

    ETR

    Großer schwarzer Dornhai

    Etmopterus pusillus

    ETP

    Glatter Schwarzer Dornhai

    Euphausia superba

    KRI

    Antarktischer Krill

    Gadus morhua

    COD

    Kabeljau

    Galeorhinus galeus

    GAG

    Hundshai

    Glyptocephalus cynoglossus

    WIT

    Rotzunge

    Gobionotothen gibberifrons

    NOG

    Grüne Notothenia

    Hippoglossoides platessoides

    PLA

    Raue Scharbe

    Hoplostethus atlanticus

    ORY

    Granatbarsch

    Illex illecebrosus

    SQI

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Lamna nasus

    POR

    Heringshai

    Lepidorhombus spp.

    LEZ

    Butte

    Leucoraja fullonica

    RJF

    Chagrinrochen

    Leucoraja naevus

    RJN

    Kuckucksrochen

    Limanda ferruginea

    YEL

    Gelbschwanzflunder

    Lophiidae

    ANF

    Seeteufel

    Macrourus spp.

    GRV

    Grenadierfische

    Makaira nigricans

    BUM

    Blauer Marlin

    Mallotus villosus

    CAP

    Lodde

    Manta birostris

    RMB

    Großer Teufelsrochen

    Martialia hyadesi

    SQS

    Kalmar

    Melanogrammus aeglefinus

    HAD

    Schellfisch

    Merlangius merlangus

    WHG

    Wittling

    Merluccius merluccius

    HKE

    Seehecht

    Micromesistius poutassou

    WHB

    Blauer Wittling

    Microstomus kitt

    LEM

    Limande

    Molva dypterygia

    BLI

    Blauleng

    Molva molva

    LIN

    Leng

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Notothenia rossii

    NOR

    Marmorbarsch

    Notothenia squamifrons

    NOS

    Graue Notothenia

    Pandalus borealis

    PRA

    Eismeergarnele

    Paralomis spp.

    PAI

    Kurzschwanzkrebse

    Penaeus spp.

    PEN

    Geißelgarnelen

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Pleuronectiformes

    FLX

    Plattfische

    Pollachius pollachius

    POL

    Pollack

    Pollachius virens

    POK

    Seelachs

    Pseudochaenichthys georgianus

    SGI

    South-Georgia-Eisfisch

    Pseudopentaceros spp.

    EDW

    Pseudopentaceros spp.

    Raja brachyura

    RJH

    Blondrochen

    Raja circularis

    RJI

    Sandrochen

    Raja clavata

    RJC

    Nagelrochen

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    JAD

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    Raja microocellata

    RJE

    Kleinäugiger Rochen

    Raja montagui

    RJM

    Fleckrochen

    Raja undulata

    RJU

    Perlrochen

    Rajiformes

    SRX

    Rochen

    Reinhardtius hippoglossoides

    GHL

    Schwarzer Heilbutt

    Rostroraja alba

    RJA

    Bandrochen

    Sardina pilchardus

    PIL

    Sardine

    Scomber scombrus

    MAC

    Makrele

    Scophthalmus maximus

    TUR

    Steinbutt

    Scophthalmus rhombus

    BLL

    Glattbutt

    Sebastes spp.

    RED

    Rotbarsche

    Solea solea

    SOL

    Seezunge

    Solea spp.

    SOO

    Seezunge

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Squalus acanthias

    DGS

    Dornhai

    Tetrapturus albidus

    WHM

    Weißer Marlin

    Thunnus alalunga

    ALB

    Weißer Thun

    Thunnus maccoyii

    SBF

    Südlicher Blauflossenthun

    Thunnus obesus

    BET

    Großaugenthun

    Thunnus thynnus

    BFT

    Roter Thun

    Trachurus murphyi

    CJM

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    JAX

    Bastardmakrele

    Trisopterus esmarkii

    NOP

    Stintdorsch

    Urophycis tenuis

    HKW

    Weißer Gabeldorsch

    Xiphias gladius

    SWO

    Schwertfisch

    Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten dient ausschließlich der Information:

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Antarktischer Krill

    KRI

    Euphausia superba

    Arktische Seespinnen

    PCR

    Chionoecetes spp.

    Atlantischer Sternrochen

    RJR

    Amblyraja radiata

    Bändereisfisch

    ANI

    Champsocephalus gunnari

    Bandrochen

    RJA

    Rostroraja alba

    Bastardmakrele

    JAX

    Trachurus spp.

    Blattschuppiger Schlingerhai

    GUQ

    Centrophorus squamosus

    Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterygia

    Blondrochen

    RJH

    Raja brachyura

    Butte

    LEZ

    Lepidorhombus spp.

    Chagrinrochen

    RJF

    Leucoraja fullonica

    Chilenische Bastardmakrele

    CJM

    Trachurus murphyi

    Dornhai

    DGS

    Squalus acanthias

    Eberfische

    BOR

    Caproidae

    Eismeergarnele

    PRA

    Pandalus borealis

    Fleckrochen

    RJM

    Raja montagui

    Geißelgarnelen

    PEN

    Penaeus spp.

    Gelbschwanzflunder

    YEL

    Limanda ferruginea

    Glattbutt

    BLL

    Scophthalmus rhombus

    Glatter Schwarzer Dornhai

    ETP

    Etmopterus pusillus

    Glattrochen beider Arten

    RJB

    Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

    Goldlachs

    ARU

    Argentina silus

    Granatbarsch

    ORY

    Hoplostethus atlanticus

    Graue Notothenia

    NOS

    Notothenia squamifrons

    Grenadierfische

    GRV

    Macrourus spp.

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Großer schwarzer Dornhai

    ETR

    Etmopterus princeps

    Großer Teufelsrochen

    RMB

    Manta birostris

    Grüne Notothenia

    NOG

    Gobionotothen gibberifrons

    Hering

    HER

    Clupea harengus

    Heringshai

    POR

    Lamna nasus

    Hundshai

    GAG

    Galeorhinus galeus

    Kabeljau

    COD

    Gadus morhua

    Kaiserbarsch

    ALF

    Beryx spp.

    Kaisergranat

    NEP

    Nephrops norvegicus

    Kalmar

    SQS

    Martialia hyadesi

    Kleinäugiger Rochen

    RJE

    Raja microocellata

    Kuckucksrochen

    RJN

    Leucoraja naevus

    Kurzschwanzkrebse

    PAI

    Paralomis spp.

    Langschnauzen-Eisfisch

    LIC

    Channichthys rhinoceratus

    Leng

    LIN

    Molva molva

    Limande

    LEM

    Microstomus kitt

    Lodde

    CAP

    Mallotus villosus

    Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Makrele

    MAC

    Scomber scombrus

    Marmorbarsch

    NOR

    Notothenia rossii

    Nagelrochen

    RJC

    Raja clavata

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    SQI

    Illex illecebrosus

    Perlrochen

    RJU

    Raja undulata

    Plattfische

    FLX

    Pleuronectiformes

    Pollack

    POL

    Pollachius pollachius

    Portugiesenhai

    CYO

    Centroscymnus coelolepis

    Pseudopentaceros spp.

    EDW

    Pseudopentaceros spp.

    Raue Scharbe

    PLA

    Hippoglossoides platessoides

    Riesen-Antarktisdorsch

    TOA

    Dissostichus mawsoni

    Rochen

    SRX

    Rajiformes

    Rotbarsche

    RED

    Sebastes spp.

    Rote Tiefseekrabben

    GER

    Chaceon spp.

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Rotzunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Rundnasen-Grenadier

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Sandaale

    SAN

    Ammodytes spp.

    Sandrochen

    RJI

    Raja circularis

    Sardelle

    ANE

    Engraulis encrasicolus

    Sardine

    PIL

    Sardina pilchardus

    Schellfisch

    HAD

    Melanogrammus aeglefinus

    Schnabeldornhai

    DCA

    Deania calcea

    Schokoladenhai

    SCK

    Dalatias licha

    Scholle

    PLE

    Pleuronectes platessa

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    JAD

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    Schwarzer Heilbutt

    GHL

    Reinhardtius hippoglossoides

    Schwarzer Seehecht

    TOP

    Dissostichus eleginoides

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Scotia-See-Eisfisch

    SSI

    Chaenocephalus aceratus

    Seehecht

    HKE

    Merluccius merluccius

    Seelachs

    POK

    Pollachius virens

    Seeteufel

    ANF

    Lophiidae

    Seezunge

    SOL

    Solea solea

    Seezunge

    SOO

    Solea spp.

    South-Georgia-Eisfisch

    SGI

    Pseudochaenichthys georgianus

    Sprotte

    SPR

    Sprattus sprattus

    Steinbutt

    TUR

    Scophthalmus maximus

    Stintdorsch

    NOP

    Trisopterus esmarkii

    Südlicher Blauflossenthun

    SBF

    Thunnus maccoyii

    Weißer Gabeldorsch

    HKW

    Urophycis tenuis

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus albidus

    Weißer Thun

    ALB

    Thunnus alalunga

    Wittling

    WHG

    Merlangius merlangus

    Wolfsbarsch

    BSS

    Dicentrarchus labrax

    Zahnfische

    TOT

    Dissostichus spp.


    ANHANG IA

    SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

    TEIL A

    Autonome Unionsbestände

    Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    8

    (ANE/08.)

    Spanien

     

    21 600

    (1)

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    2 400

    (1)

    Union

     

    24 000

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    24 000

    (1)

    (1)

    Darf nur vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 gefangen werden.


    Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANE/9/3411)

    Spanien

     

    0

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

     

    0

    (1)

    Union

     

    0

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    0

    (1)

    (1)

    Darf nur vom 1 Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 gefangen werden.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Kattegat

    (COD/03AS.)

    Dänemark

     

    60

    (1)(2)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

     

    1

    (1)(2)

    Schweden

     

    36

    (1)(2)

    Union

     

    97

    (1)(2)

     

     

     

     

    TAC

     

    97

    (1)(2)

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

    (2)

    Zusätzlich zu diesen Quoten kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur elektronischen Fernüberwachung teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 30 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuteilen. Jedes Schiff, das an Versuchen zur elektronischen Fernüberwachung teilnimmt, darf nicht mehr als 300 kg fangen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (COD/03AS_REM). Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (LEZ/8C3411)

    Spanien

     

    2 167

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

     

    108

     

    Portugal

     

    72

     

    Union

     

    2 347

     

     

     

     

     

    TAC

     

    2 445

     


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANF/8C3411)

    Spanien

     

    3 091

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

     

    3

     

    Portugal

     

    615

     

    Union

     

    3 709

     

     

     

     

     

    TAC

     

    3 868

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    8

    (WHG/08.)

    Spanien

     

    871

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    1 306

     

    Union

     

    2 177

     

     

     

     

     

    TAC

     

    2 276

     


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (HKE/8C3411)

    Spanien

     

    4 899

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    470

     

    Portugal

     

    2 286

     

    Union

     

    7 655

     

     

     

     

     

    TAC

     

    7 836

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    3a

    (NEP/03A.)

    Dänemark

     

    6 248

     

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    18

     

    Schweden

     

    2 235

     

    Union

     

    8 501

     

     

     

     

     

    TAC

     

    8 501

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (NEP/8ABDE.)

    Spanien

     

    233

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    3 647

     

    Union

     

    3 880

     

     

     

     

     

    TAC

     

    3 880

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    8c, Funktionseinheit 25

    (NEP/8CU25)

    Spanien

     

    1,7

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    0,0

    (1)

    Union

     

    1,7

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    1,7

    (1)

    (1)

    Ausschließlich als Teil eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord bei fünf Fangreisen monatlich im August und September.


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    8c, Funktionseinheit 31

    (NEP/8CU31)

    Spanien

     

    13

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    1

     

    Union

     

    14

     

     

     

     

     

    TAC

     

    20

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (NEP/9/3411)

    Spanien

     

    89

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

     

    266

    (1)

    Union

     

    355

    (1)(2)

     

     

     

     

    TAC

     

    355

    (1)(2)

    (1)

    Darf nicht in den Funktionseinheiten 26 und 27 von 9a gefangen werden.

    (2)

    Innerhalb dieser Quoten darf in Funktionseinheit 30 von 9a nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden: 50.


    Art:

    Geißelgarnelen

    Penaeus spp.

    Gebiet:

    Gewässer von Französisch-Guayana

    (PEN/FGU.)

    Frankreich

     

    Noch festzusetzen

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    Union

     

    Noch festzusetzen

    (1)(2)

     

     

     

     

    TAC

     

    Noch festzusetzen

    (1)(2)

    (1)

    Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Kattegat

    (PLE/03AS.)

    Dänemark

     

    493

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

     

    6

     

    Schweden

     

    56

     

    Union

     

    555

     

     

     

     

     

    TAC

     

    1 038

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    7b und 7c

    (PLE/7BC.)

    Frankreich

     

    4

     

    Vorsorgliche TAC

    Irland

     

    15

     

    Union

     

    19

     

     

     

     

     

    TAC

     

    19

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (PLE/8/3411)

    Spanien

     

    26

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    103

     

    Portugal

     

    26

     

    Union

     

    155

     

     

     

     

     

    TAC

     

    155

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (POL/8ABDE.)

    Spanien

     

    252

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    1 230

     

    Union

     

    1 482

     

     

     

     

     

    TAC

     

    1 482

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    8c

    (POL/08C.)

    Spanien

     

    149

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    17

     

    Union

     

    166

     

     

     

     

     

    TAC

     

    166

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (POL/9/3411)

    Spanien

     

    196

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

     

    7

    (1)(2)

    Union

     

    203

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    203

    (2)

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

    (2)

    Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollack in Mengen von bis zu 98 Tonnen fangen (POL/93411P).


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

    (SOL/3ABC24)

    Dänemark

     

    599

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

     

    35

    (1)

    Niederlande

     

    58

    (1)

    Schweden

     

    23

     

    Union

     

    715

     

     

     

     

     

    TAC

     

    723

     

    (1)

    Diese Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a und von den Unterdivisionen 22-24 gefangen werden.


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7b und 7c

    (SOL/7BC.)

    Frankreich

     

    6

     

    Vorsorgliche TAC

    Irland

     

    28

     

    Union

     

    34

     

     

     

     

     

    TAC

     

    34

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    8a und 8b

    (SOL/8AB.)

    Belgien

     

    27

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

     

    5

     

    Frankreich

     

    1 997

     

    Niederlande

     

    150

     

    Union

     

    2 179

     

     

     

     

     

    TAC

     

    2 233

     


    Art:

    Seezunge

    Solea spp.

    Gebiet:

    8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (SOO/8CDE34)

    Spanien

     

    245

     

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

     

    407

     

    Union

     

    652

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    652

    (1)

    (1)

    Innerhalb dieser Quoten darf nur die folgende Menge an Seezunge (Solea solea) gefangen werden (SOL/8CDE34): 320


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    9

    (JAX/09.)

    Spanien

     

    35 516

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Portugal

     

    101 761

    (1)

    Union

     

    137 277

     

     

     

     

     

    TAC

     

    143 505

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Höchstens ein noch festzulegender Prozentsatz dieser Quote darf im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    10; Unionsgewässer von CECAF (1)

    (JAX/X34PRT)

    Portugal

     

    Noch festzusetzen

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    Union

     

    Noch festzusetzen

    (2)

     

     

     

     

    TAC

     

    Noch festzusetzen

    (2)

    (1)

    Gewässer um die Azoren.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von CECAF (1)

    (JAX/341PRT)

    Portugal

     

    Noch festzusetzen

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    Union

     

    Noch festzusetzen

    (2)

     

     

     

     

    TAC

     

    Noch festzusetzen

    (2)

    (1)

    Gewässer um Madeira.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von CECAF (1)

    (JAX/341SPN)

    Spanien

     

    Noch festzusetzen

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    Union

     

    Noch festzusetzen

    (2)

     

     

     

     

    TAC

     

    Noch festzusetzen

    (2)

    (1)

    Gewässer um die Kanarischen Inseln.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

    TEIL B

    Gemeinsam bewirtschaftete Bestände

    Art:

    Sandaale und dazugehörige Beifänge

    Ammodytes spp.

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3a (1)

    Dänemark

     

    0

    (2)(3)

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

     

    0

    (2)(3)

    Schweden

     

    0

    (2)(3)

    Union

     

    0

    (2)

    Vereinigtes Königreich

     

    0

    (2)

     

     

     

     

    TAC

     

    0

    (2)

    (1)

    Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)

    In den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 2r darf die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefangen werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

    (3)

    Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

     

    1r

    2r

    3r

    4

    5r

    6

    7r

     

    (SAN/234_1R)

    (SAN/234_2R)

    (SAN/234_3R)

    (SAN/234_4)

    (SAN/234_5R)

    (SAN/234_6)

    (SAN/234_7R)

    Dänemark

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Deutschland

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Union

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

    (ARU/1/2.)

    Deutschland

     

    4

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

     

    1

     

    Niederlande

     

    3

     

    Union

     

    9

     

    Vereinigtes Königreich

     

    6

     

     

     

     

     

    TAC

     

    15

     


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Unionsgewässer von 3a

    (ARU/3A4-C)

    Dänemark

     

    179

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

     

    2

     

    Frankreich

     

    1

     

    Irland

     

    1

     

    Niederlande

     

    9

     

    Schweden

     

    7

     

    Union

     

    199

     

    Vereinigtes Königreich

     

    3

     

     

     

     

     

    TAC

     

    202

     


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

    (ARU/567.)

    Deutschland

     

    71

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

     

    2

     

    Irland

     

    66

     

    Niederlande

     

    742

     

    Union

     

    880

     

    Vereinigtes Königreich

     

    52

     

     

     

     

     

    TAC

     

    932

     


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

    (USK/1214EI)

    Deutschland

     

    2

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

     

    2

    (1)

    Sonstige

     

    1

    (1)(2)

    Union

     

    4

    (1)

    Vereinigtes Königreich

     

    2

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    6

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

    (2)

    Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

    (USK/04-C.)

    Dänemark

     

    17

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

     

    5

    (1)

    Frankreich

     

    12

    (1)

    Schweden

     

    2

    (1)

    Sonstige

     

    2

    (2)

    Union

     

    37

    (1)

    Vereinigtes Königreich

     

    26

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    63

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (USK/*6AN58).

    (2)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

    (USK/567EI.)

    Deutschland

     

    15

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

     

    52

    (1)

    Frankreich

     

    617

    (1)

    Irland

     

    60

    (1)

    Sonstige

     

    15

    (2)

    Union

     

    758

    (1)

    Norwegen

     

    0

    (3)(4)(5)

    Vereinigtes Königreich

     

    316

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    1 074

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (USK/*04-C.).

    (2)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

    (3)

    Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 dürfen die folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

     

    0

     

     

     

     

     

    (4)

    Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 befischt werden:

    Leng (LIN/*5B67-)

    0

     

     

     

     

     

    Lumb (USK/*5B67-)

    0

     

     

     

     

     

    (5)

    Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

     

    0

     

     

     

     

     


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

    (USK/04-N.)

    Belgien

     

    0

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

     

    50

     

    Deutschland

     

    0

     

    Frankreich

     

    0

     

    Niederlande

     

    0

     

    Union

     

    50

     

     

     

     

     

    TAC

     

    Entfällt

     


    Art:

    Eberfische

    Caproidae

    Gebiet:

    6, 7 und 8

    (BOR/678-)

    Dänemark

     

    1 410

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Irland

     

    3 970

     

    Union

     

    5 380

     

    Vereinigtes Königreich

     

    365

     

     

     

     

     

    TAC

     

    5 745

     


    Art:

    Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    3a

    (HER/03A.)

    Dänemark

     

    10 516

    (1)(2)(3)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

     

    168

    (1)(2)(3)

    Schweden

     

    11 000

    (1)(2)(3)

    Union

     

    21 684

    (1)(2)(3)

    Norwegen

     

    3 337

    (2)

     

     

     

     

    TAC

     

    25 021

     

    (1)

    Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

    (2)

    Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

    Dänemark

    554

     

    Deutschland

    8

    Schweden

    407

    Union

    969

    Norwegen

    167

    (3)

    Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4 (HER/*4-UK) und bis zu folgende Mengen in Unionsgewässern des Gebiets 4b (HER/*4B-EU) gefangen werden:

    Dänemark

    10 203

     

    Deutschland

    163

    Schweden

    10 672

    Union

    21 038


    Art:

    Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30′ N

    (HER/4AB.)

    Dänemark

     

    62 988

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

     

    41 155

     

    Frankreich

     

    20 502

     

    Niederlande

     

    51 952

     

    Schweden

     

    4 064

     

    Union

     

    180 661

     

    Färöer

     

    0

     

    Norwegen

     

    124 012

    (2)

    Vereinigtes Königreich

     

    75 916

     

     

     

     

     

    TAC

     

    427 628

     

    (1)

    Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

    (2)

    Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die nachstehend aufgeführte Menge in Gewässern des Vereinigten Königreich und Unionsgewässern der Gebiete 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C):

     

    2 700

     

     

     

     

     

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf die Union in norwegischen Gewässern südlich von 62° N nicht mehr als die nachstehend aufgeführte Menge fangen:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

     

     

     

     

    Union

     

    2 700

     

     

     

     

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    (HER/4N-S62)

    Schweden

     

    991

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

     

    991

     

     

     

     

     

    TAC

     

    427 628

     

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    3a

    (HER/03A-BC)

    Dänemark

     

    5 692

    (1)(2)(3)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

     

    51

    (1)(2)(3)

    Schweden

     

    916

    (1)(2)(3)

    Union

     

    6 659

    (1)(2)(3)

     

     

     

     

    TAC

     

    6 659

    (2)

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

    (2)

    Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

    Dänemark

    554

     

    Deutschland

    8

    Schweden

    407

    Union

    969

    (3)

    Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (HER/*4-EU-BC).


    Art:

    Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    4 und 7d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

    (HER/2A47DX)

    Belgien

     

    41

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

     

    7 823

     

    Deutschland

     

    41

     

    Frankreich

     

    41

     

    Niederlande

     

    41

     

    Schweden

     

    38

     

    Union

     

    8 025

     

    Vereinigtes Königreich

     

    149

     

     

     

     

     

    TAC

     

    8 174

     

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.


    Art:

    Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    4c und 7d (2)

    (HER/4CXB7D)

    Belgien

     

    8 736

    (3)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

     

    909

    (3)

    Deutschland

     

    594

    (3)

    Frankreich

     

    11 326

    (3)

    Niederlande

     

    20 055

    (3)

    Union

     

    41 620

    (3)

    Vereinigtes Königreich

     

    5 419

    (3)

     

     

     

     

    TAC

     

    427 628

     

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

    (2)

    Außer Blackwater-Bestand, d. h. der Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

    (3)

    Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b (1)

    (HER/5B6ANB)

    Deutschland

     

    87

    (2)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

     

    17

    (2)

    Irland

     

    117

    (2)

    Niederlande

     

    87

    (2)

    Union

     

    307

    (2)

    Vereinigtes Königreich

     

    563

    (2)

     

     

     

     

    TAC

     

    870

     

    (1)

    Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

    (2)

    Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    6aS (1) , 7b und 7c

    (HER/6AS7BC)

    Irland

     

    309

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

     

    31

     

    Union

     

    340