EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022H0413(01)

Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 160/01

ST/7937/2022/INIT

OJ C 160, 13.4.2022, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 5. April 2022

zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 160/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Eine vertiefte und wirksamere transnationale europaweite Zusammenarbeit im Hochschulwesen ist für die Unterstützung der Werte, der Identität und der Demokratie in der Union, die Stärkung der Resilienz der europäischen Gesellschaft und Wirtschaft sowie die Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft von ausschlaggebender Bedeutung. Starke, miteinander vernetzte Hochschuleinrichtungen sind ein wichtiges Instrument, wenn es darum geht, die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel sowie der Bevölkerungsalterung und andere wichtige sozioökonomische Herausforderungen durch den Austausch von Wissen und die ko-kreative Entwicklung innovativer Lösungen zu meistern. Sie können auch die Fähigkeit Europas zur Förderung einer technologiegestützten Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen.

2.

Der Aufbau von Strukturen, die Hochschuleinrichtungen befähigen, eine vertiefte, beständige und wirkungsvolle transnationale Zusammenarbeit auf Hochschulebene zu entwickeln, ist ein wichtiges Instrument, damit diese Einrichtungen gemeinsam stärker werden und Studierende, lebenslang Lernende, Forschende sowie Personal auf eine globale Zukunft vorbereiten können. Die Hochschuleinrichtungen in ganz Europa passen sich an eine in raschem Wandel begriffene Welt mit schnell wechselnden Disziplinen und Lernumfeldern an, etwa im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel. Dies erfordert ein neues Denken, neue Ansätze und Strukturen für die Zusammenarbeit und die Mobilität von Studierenden, Personal und Forschenden über die Grenzen von Fachrichtungen und Ländern hinweg (wobei die physische Mobilität das Kernformat bleibt). Diese durch den digitalen Wandel vorangetriebene neue Wirklichkeit wird für alle Lernenden, einschließlich Menschen mit geringeren Chancen oder aus abgelegenen Gebieten wie Gebieten in äußerster Randlage, ein neues attraktives Bildungsangebot, neue Formate und Möglichkeiten für die transnationale Zusammenarbeit und Mobilität, ob vor Ort oder online, mit sich bringen und die Diversität von Akademikerinnen und Akademikern, Forschenden und Fachkräften begünstigen.

3.

Die verstärkte Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Hochschuleinrichtungen wie Universitäten, Forschungsuniversitäten, Kollegs, Fachhochschulen, Einrichtungen der höheren Berufsbildung und Kunsthochschulen in der gesamten Europäischen Union ist ein fundamentales und integrales Prinzip des europäischen Bildungsraums und des Europäischen Forschungsraums. Eine vertiefte transnationale Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen und sich ergänzenden Einrichtungen in ganz Europa unterstützt den fairen Zugang zu einer hochwertigen und inklusiven Aus- und Weiterbildung und Forschung, fördert die Erzeugung und Weitergabe von Wissen, erleichtert die gemeinsame Nutzung von Kapazitäten und Infrastrukturen und trägt zur Vitalität der Regionen und Gemeinden bei, indem sie ihnen dabei hilft, Nachteile und geografische Ungleichgewichte zu überwinden. Sie kann auch die Integration in die Forschungs-, Innovations- und Industrieökosysteme fördern. Die transnationale Zusammenarbeit trägt zudem dazu bei, dass der Hochschulsektor sein Potenzial zur Förderung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnissen, beispielsweise im Hinblick auf den grünen und den digitalen Wandel, voll entfalten kann, und sie leistet einen Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte.

4.

In der Mitteilung der Kommission über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (1) werden eine nahtlose und ehrgeizige transnationale Zusammenarbeit, eine erleichterte Vergabe gemeinsamer Abschlüsse und die Prüfung der Machbarkeit eines rechtlichen Statuts für Hochschulallianzen, z. B. für die „Europäischen Hochschulen“, gefordert. In der Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (2) wird zu vertiefter Zusammenarbeit, zur Bündelung von Wissen und Ressourcen und zur Schaffung von mehr Möglichkeiten für die Mobilität von Studierenden, von Akademikerinnen und Akademikern und von Forschenden ermutigt, unter anderem durch die umfassende Umsetzung der Initiative „Europäische Hochschulen“ und der Initiative „Europäischer Studierendenausweis“. In seinen Schlussfolgerungen zu der Initiative „Europäische Hochschulen“ – Ein Brückenschlag zwischen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Gesellschaft: Wegbereitung für eine neue Dimension für die europäische Hochschulbildung (3) hat der Rat die Mitgliedstaaten aufgefordert, Hindernisse für besser kompatible Hochschulsysteme zu beseitigen und die Durchführbarkeit gemeinsamer europäischer Abschlüsse zu ermitteln. In seinen Schlussfolgerungen zum Thema „Vertiefung des Europäischen Forschungsraums: Schaffung attraktiver und nachhaltiger Laufbahnen und Arbeitsbedingungen für Forschende und Verwirklichung der Mobilität Hochqualifizierter“ (4) hat der Rat die Kommission aufgefordert, die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung politischer Maßnahmen für eine reibungslose und ehrgeizige grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen in Europa zu unterstützen, insbesondere im Bereich akademischer und wissenschaftlicher Laufbahnen. In der Mitteilung der Kommission über einen neuen EFR für Forschung und Innovation (5) und im Pakt für Forschung und Innovation in Europa (6) wird zu einer vertieften Zusammenarbeit aufgerufen und anerkannt, dass Initiativen wie die „Europäischen Hochschulen“ zur Transformation des Hochschulwesens beitragen können. Auch in der Europäischen Kompetenzagenda (7) wird gefordert, Hindernisse für eine wirksame und vertiefte transnationale Zusammenarbeit zu beseitigen.

5.

Im Kommuniqué von Rom der Ministerinnen und Minister des Europäischen Hochschulraums und in der Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (8) wird dazu aufgerufen, eine transnationale Zusammenarbeit zu fördern und zu erleichtern. In der Entschließung des Europäischen Parlaments zum Thema „Der europäische Bildungsraum: ein gemeinsamer, ganzheitlicher Ansatz“ (9) wird betont, dass eine stärkere Zusammenarbeit notwendig ist, und gefordert, Synergien zwischen dem europäischen Bildungsraum, dem Europäischen Forschungsraum und dem Europäischen Hochschulraum zu nutzen.

6.

Aus den durch das Programm Erasmus+ unterstützten und durch Horizont 2020 um die Forschungs- und Innovationsdimension ergänzten 41 „Europäischen Hochschulen“ sowie vergleichbaren Modellen langfristig bestehender institutionalisierter Kooperationen können wertvolle Lehren gezogen werden, da dort Modelle einer vertieften transnationalen Zusammenarbeit getestet werden, die über bestehende Strategien, Governance-Strukturen und Kollaborationsökosysteme einzelner Hochschulen hinausgehen. Sie können die gesamte Hochschullandschaft inspirieren, Systemreformen voranzutreiben, und ermöglichen zugleich eine bessere Koordinierung zwischen den europäischen Hochschul- und Forschungspolitiken.

7.

Für die Zwecke dieser Empfehlung des Rates bezeichnet der Begriff „Europäische Hochschulen“ Hochschulen, die im Rahmen des Programms Erasmus+, - wo relevant - mit ergänzender Unterstützung durch das Horizont-Programm für die Forschungs- und Innovationsdimension, finanziert werden. Der Begriff „Allianzen von Hochschuleinrichtungen“ bezeichnet alle anderen Kooperationsmodelle, wie beispielsweise die Wissens- und Innovationsgemeinschaften. Mit dieser Empfehlung des Rates soll die transnationale Zusammenarbeit für alle europäischen Hochschuleinrichtungen erleichtert werden, auch für jene, die nicht im Rahmen der Initiative „Europäische Hochschulen“ gefördert werden.

8.

Die „Europäischen Hochschulen“ tragen mit interinstitutionellen Strategien, in denen Lernen und Lehre, Forschung, Innovation und der Transfer von Wissen in die Wirtschaft und die Gesellschaft miteinander verknüpft werden, zur Qualität der transnationalen Zusammenarbeit bei und leisten zudem einen Beitrag zum politischen und gesellschaftlichen Wandel.

9.

Hochschulallianzen könnten auf freiwilliger Basis von Instrumenten der institutionalisierten Kooperation profitieren, z. B. von einem möglichen rechtlichen Status für Allianzen von Hochschuleinrichtungen, der sie in die Lage versetzt, sich - wo angebracht - gemeinsame finanzielle, personelle, digitale und materielle Ressourcen sowie Dienstleistungen zu teilen, um virtuelle interuniversitäre Campus-Umgebungen und interoperable Plattformen für gemeinsame digitale oder hybride Aktivitäten zu betreiben. Um die länderübergreifende Zusammenarbeit bei der wirkungsvollen Bewältigung des grünen und des digitalen Wandels zu vertiefen, müssen die Entwicklung interdisziplinärer Module und die Konzeption gemeinsamer Abschlüsse auf der Grundlage ko-kreativ entwickelter europäischer Kriterien im Einklang mit den Instrumenten des Bologna-Prozesses auf nationaler, regionaler und institutioneller Ebene noch weiter erleichtert werden. Die Förderung einer flexiblen und inklusiven Mobilität und die erweiterte Nutzung der Initiative „Europäischer Studierendenausweis“ könnten Lernende, Akademikerinnen und Akademikern, Forschenden und sonstigem Personal zusätzliche Möglichkeiten bieten. Um Kapazitäten aufzubauen und die angestrebte Zielsetzung für die transnationale Zusammenarbeit zu erreichen, bedarf es einer ausreichenden langfristigen und dauerhaften Finanzierung.

10.

Für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen müssen Herausforderungen in allen Bereichen angegangen werden. Das nahtlose Aufsetzen, die externe Qualitätssicherung und die Akkreditierung von gemeinsamen transnationalen Bildungsaktivitäten und -programmen auf allen Ebenen wird durch folgende Faktoren beeinträchtigt: Unterschiede bei der externen Qualitätssicherung, uneinheitliche Anwendung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Studienzeiten im Ausland sowie der entsprechenden Kernverpflichtungen im Rahmen des Bologna-Prozesses, einschließlich unterschiedlich strukturierter Abschlüsse, Unterschiede bei der Einführung des europäischen Ansatzes zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme, Unterschiede bei der Umsetzung des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) sowie eingeschränkte Anerkennung des virtuellen und integrierten Lernens. Wenn diese Probleme gelöst würden und für eine vollständige Umsetzung der Bologna-Instrumente gesorgt würde, ließe sich der Verwaltungsaufwand verringern, die transnationale Zusammenarbeit erleichtern und die länderübergreifende Umsetzung innovativer interdisziplinärer pädagogischer Konzepte fördern.

11.

Die europäische transnationale Zusammenarbeit auf Hochschulebene ist ein starkes Instrument zur Unterstützung und Weiterentwicklung des Wandels hin zu erstklassigen, inklusiven, wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und attraktiven Hochschuleinrichtungen, die ihrem Auftrag (Lehre, Forschung, Innovation und Dienst an der Gesellschaft) gerecht werden, was nicht nur dem Hochschulsektor selbst, sondern auch anderen Sektoren Vorteile bringt – im Sinne eines Europas des Wissens, der Resilienz und der Demokratie – und zudem unserer europäischen Lebensweise und unseren Werten entspricht. Zur Vereinfachung der transnationalen Zusammenarbeit bedarf es einer Reihe kohärenter europäischer und nationaler Maßnahmen sowie der wirkungsvollen Umsetzung verfügbarer europäischer Initiativen, Instrumente und Werkzeuge wie der Initiative „Europäische Hochschulen“, der Instrumente des Bologna-Prozesses oder der Initiative für einen Europäischen Studierendenausweis, und es müssen mögliche neue Instrumente ausgelotet werden. Diese neuen Instrumente könnten in einem ko-kreativen, schrittweisen Ansatz entwickelt werden, damit die Hochschuleinrichtungen Verbindungen aufbauen und wirkungsvoller über die Grenzen hinweg kooperieren können und die Hochschulsysteme zum Nutzen der gesamten Hochschullandschaft kohärenter werden und so einen Mehrwert für die Gesellschaft schaffen können —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips, der Hochschulautonomie und der akademischen Freiheit, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Gegebenheiten und in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern,

1.

Hochschuleinrichtungen die Möglichkeit zu eröffnen, in einem ko-kreativen Prozess die Notwendigkeit, die Vorteile, die Risiken und die Machbarkeit der Schaffung von Instrumenten der institutionalisierten Zusammenarbeit, etwa eines möglichen rechtlichen Status für Allianzen von Hochschuleinrichtungen, wie beispielsweise die „Europäischen Hochschulen“, auszuloten, um ihnen wo angebracht, eine vertiefte Zusammenarbeit durch die gemeinsame Nutzung von Personal-, Technik-, Daten-, Bildungs-, Forschungs- und Innovationskapazitäten zu erleichtern; ihnen zu erlauben, mit den verschiedenen Möglichkeiten einer vertieften Zusammenarbeit zu experimentieren sowie auf freiwilliger Basis bestehende europäische Instrumente, wie den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (10) oder die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) (11) zu testen;

2.

Hochschuleinrichtungen, die an einer transnationalen Zusammenarbeit beteiligt sind, wo angebracht zu ermutigen und dabei zu unterstützen, im Einklang mit den Instrumenten des Bologna-Prozesses (12) gemeinsame Programme anzubieten und gemeinsame Abschlüsse zu vergeben; in diesem Zusammenhang und aufbauend auf den Ergebnissen der in Nummer 12 umrissenen Sondierungsmaßnahmen die Vergabe eines gemeinsamen Gütesiegels „Europäischer Hochschulabschluss“ zu prüfen und zu erleichtern. In weiterer Zukunft könnte an einem möglichen gemeinsamen Abschluss auf allen Ebenen gearbeitet werden, aufbauend auf ko-kreativ entwickelten europäischen Kriterien, die auf nationaler, regionaler und institutioneller Ebene im Einklang mit den nationalen Qualifikationsrahmen festzulegen wären;

3.

wo angebracht den Hochschuleinrichtungen die Weiterentwicklung und Durchführung gemeinsamer transnationaler Bildungsaktivitäten zu ermöglichen, indem sie ihnen gestatten und sie ermutigen, geeignete Ansätze und Maßnahmen in Bezug auf folgende Themen zu erproben und umzusetzen:

a)

Zulassungs- und Aufnahmebedingungen für Studierende und lebenslang Lernende,

b)

Festlegung der Unterrichtssprachen, wo angebracht, bei gleichzeitiger Rücksichtnahme auf Mehrsprachigkeit,

c)

Anteil des Online-Unterrichts am gesamten Bildungsangebot, Anteil der Studierendenmobilität (Präsenzunterricht, virtueller Unterricht und Mischformen) an der gemeinsamen Bildungsaktivität und Anteil und Organisation der Praktika, des Lernens am Arbeitsplatz sowie der an den jeweiligen Herausforderungen orientierten und interdisziplinären Ansätze,

d)

Einbindung flexibler Bildungspfade wie kleiner Lernerfahrungen, die wo relevant zu Micro-Credentials (13) führen könnten,

e)

Regeln für die Anerkennung und Übertragung von Leistungspunkten sowie Transparenz bei der Benotung entsprechend dem Handbuch des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) als Grundlage für gemeinsame transnationale Programme ohne weitere Regeln oder Beschränkungen,

f)

Verwendung von Informationen zur externen Qualitätssicherung europäischer Hochschulprogramme und/oder -einrichtungen gemäß den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESGQA), die in der Datenbank für externe Qualitätssicherungsergebnisse (DEQAR) enthalten sind, um eine automatische gegenseitige Anerkennung (14) für das weitere Lernen einzuführen, in Zusammenarbeit mit dem Netz der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC),

g)

wo angebracht, Ermöglichung der Anerkennung früherer Lernleistungen und der Validierung formalen und informellen Lernens auf Grundlage transparenter und fairer Qualitätsanforderungen und Organisation einer angemessenen Beurteilung für die Lernenden sowie Vergabe entsprechender Leistungspunkte für diese Lernleistungen,

h)

wo angebracht, Ermöglichung größerer Flexibilität bei der Gestaltung der Vorlagen für die gemeinsamen Abschlüsse im Zuge der Umsetzung gemeinsamer transnationaler Programme;

4.

die eingebettete Mobilität von transnationalen Bildungsprogrammen zu unterstützen;

a)

Hochschuleinrichtungen bei der systematischeren und flexibleren Einbettung von Mobilität (Präsenzunterricht, virtueller Unterricht oder Mischformen) in ihre gemeinsamen Bildungsprogramme auf allen Ebenen zu unterstützen, damit eine größere Gruppe von Studierenden, einschließlich Lernender mit geringeren Chancen oder aus abgelegenen Gebieten wie Gebieten in äußerster Randlage, Akademikerinnen und Akademikern und Forschenden von der Dynamik einer integrierten Zusammenarbeit im Hochschulwesen profitieren kann und ein ausgewogener Austausch von Talenten gefördert wird,

b)

die Digitalisierung des Mobilitätsmanagements in multilateralen Partnerschaften zu unterstützen, namentlich durch die Standardisierung und Digitalisierung der betrieblichen Abläufe für die Unterzeichnung multilateraler interinstitutioneller Vereinbarungen, auch durch die Ausweitung der Initiative „Europäischer Studierendenausweis“,

c)

wo angebracht auf kohärentere Ansätze für die Lernmobilität hinzuarbeiten, was Zulassungs- und Einschreibungssysteme, Benotungssysteme, akademische Kalender, Systeme für Studiengebühren und die Zugänglichkeit und Nutzung von Hochschulanlagen während der Sommer- bzw. Semesterferien anbelangt;

5.

zur Aufrechterhaltung direkter oder indirekter finanzieller Unterstützung für die Vertiefung der transnationalen institutionellen Zusammenarbeit im Hochschulwesen, einschließlich im Bereich der „Europäischen Hochschulen“ beizutragen;

a)

alle Arten von Hochschuleinrichtungen bei der Teilnahme an dieser vertieften transnationalen institutionellen Zusammenarbeit, wo relevant, zu unterstützen,

b)

unter den Hochschuleinrichtungen eine Kultur hochwertiger transnationaler Zusammenarbeit zu fördern und zu entwickeln, indem sie, wo angebracht, eine solche Kultur bei der Festlegung ihrer nationalen Politikstrategien und Prioritäten einbeziehen und entsprechende Anreize schaffen,

c)

verfügbare Finanzierungsquellen auf regionaler, nationaler und EU-Ebene (15) für die Teilnahme von Hochschuleinrichtungen an der Initiative „Europäische Hochschulen“ zu mobilisieren, um nach Möglichkeit Mittel in gleicher Höhe wie die Förderung aus Erasmus+, die durch die Förderung aus „Horizont Europa“ synergetisch ergänzt wird, bereitzustellen, wobei die verschiedenen nationalen Finanzierungssysteme zu berücksichtigen sind;

6.

die wesentlichen Grundsätze der Hochschulautonomie zu fördern und zu schützen, als Voraussetzung für die Festlegung gemeinsamer Governance-Strukturen für eine vertiefte transnationale Zusammenarbeit im Rahmen eines „Bottom-up“-Ansatzes; Hochschuleinrichtungen in die Lage zu versetzen, in Fragen der internen Verwaltung und in Finanz-, Personal- und akademischen Fragen unabhängige Entscheidungen zu treffen, um die akademische Freiheit zu schützen und akademisches Personal sowie Vertretungen der Studierenden bei den ihre Einrichtung betreffenden Entscheidungen aktiv einzubinden;

7.

das gegenseitige Vertrauen durch die externe Qualitätssicherung und Akkreditierung gemeinsamer Bildungsprogramme und andere Formen gemeinsamer Bildungsangebote, die im Rahmen von Modellen institutioneller transnationaler Zusammenarbeit, einschließlich der Initiative „Europäische Hochschulen“, im Einklang mit den Europäischen Standards und Leitlinien (ESGQA) entwickelt werden, zu stärken;

a)

Fortschritte in Richtung einer auf die institutionelle Ebene ausgerichteten externen Qualitätssicherung; dadurch könnte die Entwicklung einer echten Qualitätskultur der Hochschulen unterstützt werden, die – aufbauend auf den Instrumenten und Rahmen, die im Zusammenhang mit dem europäischen Bildungsraum, dem Europäischen Forschungsraum und dem Europäischen Hochschulraum bereits eingeführt wurden, – zu einer größeren Verlässlichkeit und Kompatibilität der Systeme in ganz Europa führen würde,

b)

zu prüfen, ob die Selbstakkreditierung von Programmenm, wo relevant, auf Grundlage der hochschulinternen Qualitätssicherung gestattet werden kann, um die Selbstverantwortung der Hochschuleinrichtungen zu fördern,

c)

in den Ländern, in denen die externe Qualitätssicherung auf Programmbasis erfolgt, zu prüfen, inwieweit

i)

die umfassende Umsetzung des europäischen Ansatzes zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme (16) ermöglicht werden kann,

ii)

sich sicherstellen lässt, dass die externe Bewertung gemeinsamer transnationaler Programme von einer einzigen, im Europäischen Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) (17) eingetragenen Agentur vorgenommen werden kann und dass das Ergebnis automatisch und ohne weitere nationale Erfordernisse von allen anderen betroffenen Hochschulsystemen akzeptiert wird, und

iii)

gewährleistet werden kann, dass die erneute Akkreditierung gemeinsamer transnationaler Programme entsprechend den Vorschriften der ESGQA und des europäischen Ansatzes (18) erfolgt;

8.

wo angebracht, die Entwicklung hochwertigen virtuellen kollaborativen Lernens als eines integralen Bestandteils von Lehre, Lernen und Forschung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung zu unterstützen, um eine inklusive und auf die Studierenden ausgerichtete transnationale Zusammenarbeit als Ergänzung der persönlichen Interaktion zu fördern und zu erleichtern, und insbesondere

a)

Hochschuleinrichtungen bei der Entwicklung virtueller und online zugänglicher kollaborativer und internationaler Lernmodelle als integralen Bestandteil des Blended Learning zu unterstützen, unter anderem durch Engagement auf Führungsebene, strategische Planung sowie belastbare und internationalisierte pädagogische Ausbildungs- und Unterstützungsdienste,

b)

wo angebracht, Hochschuleinrichtungen in ihrem Bestreben zu unterstützen, die vom wissenschaftlichen Personal für die Entwicklung neuer innovativer Pädagogik und neuer Forschungsansätze im Rahmen internationaler Zusammenarbeit aufgewandte Zeit bei der Bewertung seiner Laufbahn positiv anzurechnen und anzuerkennen,

c)

Modelle institutionalisierter Zusammenarbeit, einschließlich der „Europäischen Hochschulen“ in ihren Bemühungen zu unterstützen, Fachwissen und Ressourcen zu bündeln, um gemeinsame digitale Strategien und interoperable IT-Infrastrukturen zu entwickeln und umzusetzen, etwa indem sie sich gegenseitig Zugang zu Online-Lern- und Forschungsumgebungen, Lernmanagementsystemen, digitalen Bibliotheken oder Plattformen für offene Online-Kurse (MOOC) oder Schulungs- und Unterstützungsdiensten sowie den nahtlosen Zugriff auf auffindbare, zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Daten (FAIR-Prinzip) und andere interoperable Dienste gewähren,

d)

Tests und Pilotprojekte von Open-Source-Lösungen zu unterstützen, um gemeinsame Herausforderungen zu bewältigen und so zur Interoperabilität, digitalen Bereitschaft, Datensouveränität und Verantwortlichkeit der Hochschulsysteme beizutragen;

9.

Hochschuleinrichtungen bei der Entwicklung von gemeinsamen interdisziplinären transnationalen Bildungsaktivitäten auf allen Ebenen (Kurzzeitprogramme, Bachelor-, Master- und Doktorats- bzw. Promotionsstudiengänge) zu unterstützen;

a)

transnationale, an den Herausforderungen ausgerichtete Ansätze zu ermöglichen und zu erleichtern, bei denen Lernende aus verschiedenen Fachrichtungen, Kulturen und Ländern mit Forschenden, Unternehmen, Städten, Regionen, Nichtregierungsorganisationen und örtlichen Gemeinschaften zusammenarbeiten, um kreative und innovative Lösungen für globale und gemeinsame Herausforderungen zu finden,

b)

die Bereitstellung von Möglichkeiten des hochwertigen lebenslangen Lernens für alle zu fördern, um die Weiterbildung und Umschulung mit dem Schwerpunkt auf den am stärksten nachgefragten Bereichen auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern und dabei zur persönlichen und beruflichen Entwicklung der Lernenden beizutragen;

10.

Hochschuleinrichtungen zu ermuntern, Lernende, Akademikerinnen und Akademiker, Forschende und sonstiges Personal stärker in die Governance-Strukturen der transnationalen Kooperation zwischen den Hochschulen einzubinden, wobei den bestehenden demokratischen Elementen der akademischen Selbstverwaltung Rechnung zu tragen ist, und insbesondere:

a)

Hochschuleinrichtungen dazu anzuhalten, ihre Governance-Strukturen so zu gestalten, dass diese die zunehmende Diversität von Lernenden und Personal sowie die unterschiedlichen Berufs- und Bildungserfahrungen gemäß den Grundsätzen der Inklusion und Gleichstellung abbilden,

b)

den Kapazitätsaufbau für eine starke und effektive Führung als wichtige Triebkraft für eine ganzheitliche transnationale Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen zu unterstützen,

c)

die ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Ebenen der Governance-Strukturen zu fördern,

d)

Gelegenheiten für das Peer-Learning zu schaffen, um Initiativen anzuregen und zu unterstützen, in deren Rahmen die Hochschuleinrichtungen Erfahrungen teilen, voneinander lernen und Wissen austauschen können.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, diese Empfehlung baldmöglichst umzusetzen. Sie werden ersucht, die Kommission bis zum [Datum 12 Monate nach Annahme durch den Rat einsetzen] über die entsprechenden Maßnahmen zu informieren, die auf der geeigneten Ebene ergriffen werden sollen, damit die Ziele dieser Empfehlung als grundlegende Schritte zur Verwirklichung des europäischen Bildungsraums bis 2025 erreicht werden können;

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips, der Hochschulautonomie und der akademischen Freiheit, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Gegebenheiten und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und allen relevanten Interessenträgern,

11.

parallel zur Analyse laufender Studien und anderer vorbereitender Maßnahmen die Mitgliedstaaten und Hochschuleinrichtungen bei der versuchsweisen Nutzung bestehender europäischer Instrumente ab 2022, als Schritt hin zur Förderung einer vertieften, langfristigen und flexiblen transnationalen Zusammenarbeit, und bei der Prüfung der Notwendigkeit und Durchführbarkeit von Instrumenten der institutionalisierten Kooperation, etwa eines möglichen rechtlichen Status für Allianzen von Hochschuleinrichtungen, zu unterstützen. Solche freiwilligen Instrumente sollten die gemeinsame Nutzung von Kapazitäten und Daten, wo angebracht, den Austausch von Personal sowie die Durchführung gemeinsamer Programme erleichtern, mit dem Ziel, auf Ebene der Allianzen gemeinsame Abschlüsse, einschließlich eines gemeinsamen Abschlusses auf der Grundlage ko-kreativ entwickelter europäischer Kriterien, zu vergeben;

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorbereitungsarbeit und der Erasmus+-Pilotprojekte dem Rat für weitere Entscheidungen über jeden Schritt Bericht zu erstatten;

12.

in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, Hochschuleinrichtungen, Studierendenorganisationen und Interessenträgern die Möglichkeiten und die notwendigen Schritte hin zu einem möglichen gemeinsamen Hochschulabschluss auf der Grundlage einer gemeinsamen Reihe ko-kreativ entwickelter europäischer Kriterien zu prüfen. Dieser Abschluss, der auf freiwilliger Basis auf nationaler, regionaler oder institutioneller Ebene vergeben würde, könnte als Nachweis für Lernergebnisse dienen, die im Rahmen einer transnationalen Zusammenarbeit „durch eine Kombination von Studien in mehreren EU-Ländern“ (19), wie sie beispielsweise von den „Europäischen Hochschulen“ angeboten werden, erzielt wurden. Er sollte leicht ausgestellt, gespeichert, geteilt, überprüft und authentifiziert werden können und in der gesamten Union anerkannt werden. Die Umsetzung der Bologna-Instrumente in den Mitgliedstaaten bildet hierfür die Grundlage und wird dadurch beschleunigt;

a)

im Jahr 2022 die Entwicklung und Umsetzung europäischer Kriterien im Rahmen von Erasmus+ für die Vergabe eines gemeinsamen Gütesiegels „Europäischer Hochschulabschluss“ auf den Weg zu bringen. Dieses Gütesiegel würde als Zusatzzertifikat zu den Qualifikationen der Absolventinnen und Absolventen gemeinsamer Studiengänge im Rahmen einer transnationalen Zusammenarbeit zwischen mehreren Hochschuleinrichtungen ausgestellt werden,

b)

basierend auf dieser Vorbereitungsarbeit dem Rat für weitere Entscheidungen über jeden Schritt hin zu einem möglichen gemeinsamen Abschluss auf der Grundlage ko-kreativ entwickelter europäischer Kriterien, im Einklang mit den Instrumenten des Bologna-Prozesses, Bericht zu erstatten;

13.

die Entwicklung der Initiative „Europäische Hochschulen“ nach einem Bottom-Up-Ansatz im Rahmen des Programms Erasmus+ auf der Grundlage der wichtigsten Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der ersten Allianzen weiter voranzubringen; ab 2022 nach einer wettbewerbs- und qualitätsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine nachhaltige Finanzierung für erfolgreiche bestehende „Europäische Hochschulen“ bereitzustellen und die Schaffung neuer derartiger Hochschulen nach dem Grundsatz der geografischen Ausgewogenheit, Inklusion, hohen Qualität und Exzellenz zu ermöglichen; Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ für die Forschungs- und Innovationsdimension und möglicherweise mit anderen EU-Programmen bis 2024, im Rahmen der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, zu prüfen; die Halbzeitevaluierung der MFR-Programme zu nutzen, um zu prüfen, inwieweit potenziell innovative Ansätze für eine bessere gemeinsame Mobilisierung von EU-Finanzierungsquellen unter Ausschöpfung möglicher Synergien mit regionalen und nationalen Mitteln vorangebracht werden können;

14.

in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Ausbau der Initiative „Europäischer Studierendenausweis“ und insbesondere die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren, die eine Abzeichnung durch mehrere Personen sowie den Austausch von Daten erfordern, zu fördern, um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Mobilität und dem Austausch von Studierenden und Personal im Rahmen transnationaler Partnerschaften von Hochschuleinrichtungen zu verringern;

15.

bis Mitte 2022 einen umfassenden Fahrplan vorzulegen, in dem die wichtigsten Meilensteine und die beteiligten Expertengruppen aufgeführt sind, damit die neuen Instrumente gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern konzipiert werden können. Der Fahrplan sollte regelmäßig aktualisiert werden.

Die Kommission wird gebeten, mit Hilfe der bestehenden einschlägigen Überwachungs- und Berichterstattungsstrukturen der Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der betroffenen Interessenträger zu analysieren und zu evaluieren, welche Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung erzielt worden sind und in welchem Umfang diese Empfehlung im Rahmen der Tätigkeiten zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus genutzt wird, und dem Rat binnen fünf Jahren nach dem Datum der Annahme dieser Empfehlung darüber Bericht zu erstatten.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  COM(2020) 625 final.

(2)  ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1.

(3)  ABl. C 221 vom 10.6.2021, S. 14.

(4)  Dok. 9138/21.

(5)  Dok. COM(2020) 628 final.

(6)  Empfehlung (EU) 2021/2122 des Rates vom 26. November 2021 zu einem Pakt für Forschung und Innovation in Europa (ABl. L 431 vom 2.12.2021, S. 1).

(7)  Dok. COM(2020) 274 final.

(8)  ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1.

(9)  P9_TA(2021)0452.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

(11)  Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).

(12)  Zu den Instrumenten des Bologna-Prozesses zählen das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ETCS), der Diplomzusatz (DS), der übergreifende und die nationalen Qualifikationsrahmen (QF), die Europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (ESGQA), der europäische Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme, das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) und die Datenbank für externe Qualitätssicherungsergebnisse (DEQAR). Das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Übereinkommen von Lissabon) kommt ebenfalls in Betracht.

(13)  „Auch wenn durch Microcredentials keine Abweichung vom Grundprinzip des vollwertigen Studiums bewirkt und dieses Prinzip nicht untergraben werden soll, so kann durch sie dazu beigetragen werden, die Lernangebote dahingehend zu erweitern, dass Lernende, die nicht zur klassischen Zielgruppe gehören, daran teilnehmen können und die Lernangebote der am Arbeitsmarkt bestehenden Nachfrage nach neuen Kompetenzen gerecht werden“, Schlussfolgerungen des Rates zu der Initiative „Europäische Hochschulen – Ein Brückenschlag zwischen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Gesellschaft: Wegbereitung für eine neue Dimension in der europäischen Hochschulbildung;“ (ABl. C 221 vom 10.6.2021, S. 14).

(14)  Wie in der Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1) festgelegt.

(15)  Wie den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds+, die Aufbau- und Resilienzfazilität und den „InvestEU“-Fonds.

(16)  Mit dem Ansatz, der von den Ministern des Europäischen Hochschulraums im Mai 2015 gebilligt worden war, soll ein wichtiges Hindernis für die Entwicklung gemeinsamer Programme beseitigt werden, indem Standards für diese Programme festgelegt werden, die auf den vereinbarten Instrumenten des Europäischen Hochschulraums beruhen, wobei keine zusätzlichen nationalen Kriterien angewandt werden.

(17)  Gemäß dem europäischen Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme sollten diejenigen der in diesem Rahmen zusammenarbeitenden Hochschuleinrichtungen, die eine externe Qualitätssicherung auf Programmebene (z. B. eine obligatorische Programmakkreditierung oder -bewertung) verlangen, eine geeignete Qualitätssicherungsagentur von der Liste der im EQAR registrierten Agenturen auswählen. Die Agentur nimmt eine einzige Bewertung oder Akkreditierung des gesamten gemeinsamen Programms vor. Das Ergebnis muss in allen Ländern des europäischen Hochschulraums akzeptiert werden, und je nach nationalem Rechtsrahmen sollte die Entscheidung der externen Qualitätssicherung in allen Ländern, in denen das Programm angeboten wird, gelten oder anerkannt werden. EQAR ist das offizielle Register für diejenigen externen Qualitätssicherungsagenturen in den Mitgliedstaaten, die den Verpflichtungen aus dem Bologna-Prozess nachkommen.

(18)  ESGQA, Standard 1.10: Die Einrichtungen sollten turnusmäßig einer externen Qualitätssicherung im Einklang mit der ESGQA unterzogen werden. Europäischer Ansatz (9. Regelmäßige Überprüfung): Das gemeinsame Programm sollte regelmäßig alle sechs Jahre überprüft werden; dies muss aus der veröffentlichten Entscheidung ersichtlich sein.

(19)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2017 (EUCO 19/1/17 REV 1).


Top