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Document 32022D2481

    Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (Text von Bedeutung für den EWR)

    PE/50/2022/REV/1

    ABl. L 323 vom 19.12.2022, p. 4–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj

    19.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 323/4


    BESCHLUSS (EU) 2022/2481 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 14. Dezember 2022

    über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In ihrer Mitteilung vom 9. März 2021 mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (im Folgenden „Mitteilung über den digitalen Kompass“) legte die Kommission ihre Zielvorstellung für die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Bürger und der Unternehmen durch den digitalen Wandel bis zum Jahr 2030 (im Folgenden „digitale Dekade“) dar. Der Weg der Union für den digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft sollte digitale Souveränität auf offene Weise, Achtung der Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, Inklusion, Barrierefreiheit, Gleichheit, Nachhaltigkeit, Resilienz, Sicherheit, Verbesserung der Lebensqualität, Verfügbarkeit von Diensten und Achtung der Rechte und Bestrebungen der Bürger beinhalten. Er sollte zu einer dynamischen, ressourceneffizienten und gerechten Wirtschaft und Gesellschaft in der Union beitragen.

    (2)

    Der digitale Wandel ist ohne eine starke Unterstützung für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung sowie für die Wissenschaftsgemeinschaft, die die treibende Kraft der technologischen und digitalen Revolution ist, nicht möglich. Da außerdem der Grad der Digitalisierung einer Wirtschaft oder Gesellschaft ein entscheidendes Fundament für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Resilienz und ein Faktor ihres globalen Einflusses ist, ist es für das internationale Handeln der Union notwendig, das breite Spektrum der bestehenden Zusammenarbeit im Einklang mit den Säulen der digitalen Dekade zu strukturieren. Die Notwendigkeit einer solchen Strukturierung spiegelt sich auch in der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ wider, mit der die Union dazu beitragen will, die weltweite Investitionslücke zu schließen, gestützt auf einen demokratischen, werteorientierten Ansatz zur Förderung hochwertiger und transparenter Partnerschaften für die Deckung des Bedarfs an globaler Infrastrukturentwicklung.

    (3)

    In einer Erklärung vom 25. März 2021 bezeichneten die Mitglieder des Europäischen Rates die Mitteilung über den digitalen Kompass als eine Weichenstellung für die digitale Entwicklung der Union im nächsten Jahrzehnt und bestätigten die in der Mitteilung über den digitalen Kompass dargelegte Zielvorstellung, einschließlich der Idee eines Politikprogramms mit einer effizienten Governance-Struktur, um die Durchführung von Mehrländerprojekten zu erleichtern, die für den digitalen Wandel der Union in kritischen Bereichen erforderlich sind. Ferner ersuchten sie die Kommission, das politische Instrumentarium der Union für den digitalen Umbau sowohl auf Ebene der Union als auch auf nationaler Ebene zu erweitern und alle für die Politik in den Bereichen Industrie, Handel und Wettbewerb, Qualifikationen und Bildung, Forschung und Innovation verfügbaren Instrumente sowie langfristige Finanzierungsinstrumente zu nutzen, um den digitalen Umbau zu erleichtern.

    (4)

    Die europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade (im Folgenden „Europäische Erklärung“) wird die Menschen in den Mittelpunkt des digitalen Wandels stellen, zielt darauf ab, Grundsätze für den digitalen Wandel zu fördern, die in Übereinstimmung mit den europäischen Werten und Rechtsvorschriften geteilt werden, und ist dafür gedacht, zur Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Ziele beizutragen. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Ziele die in der Europäischen Erklärung festgelegten digitalen Grundsätze und Rechte berücksichtigen.

    (5)

    Wie in der Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ dargelegt, muss die Union Systeme kritischer Technologien sowie strategische Sektoren ermitteln, strategische Schwächen und mit hohen Risiken behaftete Abhängigkeiten angehen, die zu Versorgungsengpässen oder Cybersicherheitsrisiken führen könnten, und den digitalen Wandel vorantreiben. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten ihre Kräfte bündeln und dass die Bemühungen der Industrie zur Bewältigung solcher Abhängigkeiten und zur Entwicklung des Bedarfs an strategischen Kapazitäten unterstützt werden. Dies entspricht auch der Analyse der Kommission, wie sie in ihrer Mitteilung vom 8. September 2021 mit dem Titel „Strategische Vorausschau 2021 — Die Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit der EU“ dargelegt ist. Im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und der Ausarbeitung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne hielt die Kommission die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Bemühungen zu koordinieren, um unter anderem Mehrländerprojekte im digitalen Bereich zu verwirklichen.

    Diese Erfahrungen haben gezeigt, dass die Kommission die Koordinierungsbestrebungen der Mitgliedstaaten unterstützen muss und dass die Union über Durchführungsmechanismen verfügen muss, die gemeinsame Investitionen erleichtern, damit Mehrländerprojekte aufgestellt werden können. In Verbindung mit anderen Initiativen der Kommission, wie der in der Mitteilung der Kommission vom 22. Februar 2021 mit dem Titel „Aktionsplan für Synergien zwischen der zivilen, der Verteidigungs- und der Weltraumindustrie“ genannten EU-Beobachtungsstelle für kritische Technologien, sollte eine Governance-Struktur zur Umsetzung des digitalen Kompasses geschaffen werden, die dazu beitragen sollte, derzeitige und mögliche künftige strategische Abhängigkeiten der Union im digitalen Bereich zu ermitteln und zur Stärkung der digitalen Souveränität der Union auf offene Weise beizutragen.

    (6)

    In der Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ betonte die Kommission, dass die Union das Potenzial des digitalen Wandels, der ein wesentlicher Faktor für die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals ist, ausschöpfen sollte. Die Union sollte den notwendigen digitalen Wandel unterstützen und in ihn investieren, denn digitale Technologien und neue Methoden und Verfahren sind entscheidende Voraussetzungen für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele des europäischen Grünen Deals, des Übereinkommens von Paris, das im Rahmen der UN-Klimarahmenkonvention (4) angenommen wurde, und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in vielen verschiedenen Sektoren. Durch digitale Technologien wie künstliche Intelligenz, 5G, 6G, Blockchain, Cloud- und Edge-Computing und das Internet der Dinge sollte die Wirkung der Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und zum Umweltschutz, etwa durch nachhaltige Lebenszyklen, beschleunigt und optimiert werden. Durch die Digitalisierung sowie durch die Satellitennavigation und -ortung erschließen sich auch neue Möglichkeiten für die Fernüberwachung der Luft- und Wasserverschmutzung und für die Überwachung und Optimierung der Nutzung von Energie und natürlichen Ressourcen. Die Union braucht einen Digitalsektor, der — auch in seiner Lieferkette — Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt stellt, der eine übermäßige Abhängigkeit von kritischen Rohstoffen vermeidet, der gewährleistet, dass digitale Infrastrukturen und Technologien nachweislich nachhaltiger, erneuerbarer und energie- und ressourceneffizienter werden und der zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal beiträgt.

    (7)

    Maßnahmen und Investitionen im Bereich digitale Infrastruktur sollten darauf abzielen, eine für alle überall in der Union zugängliche Konnektivität, mit verfügbarem Internetzugang, sicherzustellen, um die digitale Kluft in der gesamten Union zu schließen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf die Kluft zwischen den unterschiedlichen geografischen Gebieten zulegen.

    (8)

    Die in der Mitteilung über den digitalen Kompass vorgesehenen Maßnahmen sollten umgesetzt werden, um die in der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 vorgestellten Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas festgelegten Maßnahmen zu intensivieren, und sollten auf bestehenden Unionsinstrumenten, wie den Programmen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds und des mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffenen Instruments für technische Unterstützung, sowie auf den Verordnungen (EU) 2021/523 (7), (EU) 2021/690 (8), (EU) 2021/694 (9), (EU) 2021/695 (10) und (EU) 2021/1153 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates und auf den gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 für den digitalen Wandel zugewiesenen Mitteln aufbauen. Mit diesem Beschluss sollte ein Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade aufgestellt werden, um einen erfolgreichen digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft in der Union zu erreichen, zu beschleunigen und zu gestalten.

    (9)

    Die Europäische Säule sozialer Rechte, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs am 17. November 2017 in Göteborg, Schweden, proklamiert haben, fordert das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen von hoher Qualität, einschließlich digitaler Kommunikation, sowie das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form.

    (10)

    Um dem Zielpfad der Union im Hinblick auf das Tempo des digitalen Wandels folgen zu können, sollten auf Unionsebene Digitalziele festgelegt werden. Diese Digitalziele sollten mit konkreten Bereichen verknüpft werden, in denen erwartet wird, dass Fortschritte gemeinsam in der Union erzielt werden. Die Digitalziele entsprechen den vier Kernpunkten, die in der Mitteilung über den digitalen Kompass als wesentliche Bereiche für den digitalen Wandel der Union benannt wurden: digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen, Digitalisierung der Unternehmen und Digitalisierung der öffentlichen Dienste.

    (11)

    Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    (12)

    Wenn es darum geht, die Anpassung der Wirtschaft der Union an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, kommt es ganz entscheidend auf grundlegende und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie andere Kompetenzen, auch in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) an. Es ist vorgesehen, dass digital befähigte und kompetente Bürger, einschließlich solcher mit Behinderungen, in der Lage sind, sich die Chancen der digitalen Dekade zunutze zu machen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte ein Schwerpunkt auf den Bereich Bildung gelegt werden, um sicherzustellen, dass die Bildungsgemeinschaft, insbesondere Lehrkräfte, adäquat ausgebildet, qualifiziert und ausgestattet ist, um die Technologie in seinen Unterrichtsmethoden wirksam einzusetzen und digitale Technologien zu unterrichten, damit Schüler und Studenten kurz- und langfristig besser für den Eintritt ins Erwerbsleben gerüstet sind. Die digitale allgemeine und berufliche Bildung sollte auch die Attraktivität der Union für hochqualifizierte Fachkräfte mit fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen und deren Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt der Union erhöhen.

    Aus dem von der Kommission veröffentlichten Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (Digital Economy and Society Index — DESI) 2021 geht hervor, dass es für Unternehmen in der Union, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sogar vor der COVID-19 Pandemie schwierig war, genügend -Fachkräfte im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu finden. Daher sollten im Rahmen der digitalen Aus- und Weiterbildung alle Maßnahmen unterstützt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Arbeitskräfte mit den derzeit und künftig erforderlichen Kompetenzen ausgestattet werden, die dazu beitragen, dass alle einschlägigen Interessenträger mobilisiert werden und Anreize für sie geschaffen werden, die Wirkung von Investitionen in die Verbesserung bestehender Kompetenzen (Weiterbildung) und die Ausbildung in neuen Kompetenzen (Umschulung) sowie das lebenslange Lernen der Erwerbsbevölkerung zu maximieren, um sicherzustellen, dass die Chancen der Digitalisierung von der Wirtschaft und dem Dienstleistungssektor in vollem Umfang genutzt werden. Nichtformale digitale berufliche Bildung, die von Arbeitgebern in Form von „Learning-by-doing“ angeboten wird, sollte auch gefördert werden. Die allgemeine und berufliche Bildung wird auch konkrete Karriereanreize schaffen, um Unterschiede bei den Möglichkeiten und Behandlungen von Frauen und Männern zu vermeiden und zu beseitigen.

    (13)

    Nachhaltige digitale Infrastrukturen für Konnektivität, Mikroelektronik und die Fähigkeit zur Verarbeitung von Big Data sind entscheidende Voraussetzungen für die Nutzung der Vorteile der Digitalisierung, für weitere technologische Entwicklungen und für die digitale Führungsrolle der Union. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2021 mit dem Titel „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU — Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040“ wird eine zuverlässige, schnelle und sichere Konnektivität für alle und überall in der Union benötigt, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten wie auf Inseln, in Bergregionen, in dünn besiedelten Gebieten sowie in den Gebieten in äußerster Randlage. Der gesellschaftliche Bedarf an konvergenten Upload- und Download-Bandbreiten nimmt ständig zu. Bis 2030 sollten Netze mit Gigabit-Geschwindigkeiten für alle, die solche Kapazitäten benötigen oder wünschen, zur Verfügung stehen. Alle Endnutzer in der Union sollten Gigabit-Dienste nutzen können, die von Netzen an festen Standorten bis zum Netzabschlusspunkt bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollten alle besiedelten Gebiete über ein drahtloses Hochgeschwindigkeitsnetz der nächsten Generation verfügen, dessen Leistung mindestens 5G entspricht. Alle Marktakteure, die vom digitalen Wandel profitieren, sollten ihre soziale Verantwortung übernehmen und einen fairen und verhältnismäßigen Beitrag zu den öffentlichen Gütern, Dienstleistungen und Infrastrukturen leisten, zum Nutzen aller Bürger in der Union.

    (14)

    Die in Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) verankerte Technologieneutralität ist ein Grundsatz, an dem sich die Union und die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen für digitale Vernetzungsinfrastrukturen der höchsten Leistung, Widerstandsfähigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit orientieren sollten, um vom Wohlstand zu profitieren. Alle Technologien und Übertragungssysteme, die zur Erreichung der Gigabit-Konnektivität beitragen können, einschließlich der derzeitigen und künftigen Fortschritte bei Glasfaser, Satelliten, 5G oder einem anderen künftigen Ökosystem und WLAN der nächsten Generation, sollten daher gleich behandelt werden, wenn sie eine gleichwertige Netzleistung aufweisen.

    (15)

    Halbleiter sind für die meisten wichtigen strategischen Wertschöpfungsketten von grundlegender Bedeutung, und die Nachfrage danach wird in Zukunft voraussichtlich noch höher sein als derzeit, vor allem in den innovativsten Technologiebereichen. Da Halbleiter für die digitale Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind, sind sie auch entscheidende Voraussetzungen für den grünen Wandel und tragen somit zur Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals bei. Energieeffiziente Halbleiter fördern zudem eine führende Position der Union im Bereich der nachhaltigen digitalen Technologien. Es ist beabsichtigt, die Widerstandsfähigkeit der Halbleiterwertschöpfungskette und die Halbleiterproduktionskapazität (einschließlich Material, Ausrüstung, Design, Herstellung, Verarbeitung und Verpackung) zu stärken, unter anderem durch den Aufbau einer großen innovativen Infrastrukturgemäß dem Unionsrecht in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit. So sind beispielsweise Quantenkapazitäten und stromsparende Halbleiter entscheidende Voraussetzungen für die Erreichung der Klimaneutralität hochsicherer Randknoten, die den Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit unabhängig vom Standort des Nutzers garantieren.

    (16)

    Über diese Voraussetzungen hinaus werden alle bestehenden und künftigen Technologien das Herzstück neuer Produkte, neuer Fertigungsprozesse und neuer Geschäftsmodelle auf der Grundlage der fairen und sicheren gemeinsamen Datennutzung in der Datenwirtschaft bilden, wobei zugleich der wirksame Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sichergestellt wird. Der Umbau der Unternehmen hängt davon ab, ob und wie sie in der Lage sind, schnell und umfassend neue Digitaltechnik einzuführen, auch in den Ökosystemen der Industrie und der Dienstleistungsbranchen, die derzeit im Rückstand sind. Dieser Wandel ist besonders wichtig für KMU, die bei der Einführung digitaler Lösungen nach wie vor mit Herausforderungen konfrontiert sind.

    (17)

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Grundsatz der einmaligen Erfassung in ihrer öffentlichen Verwaltung anzuwenden und die Weiterverwendung von Daten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften zu fördern, damit keine zusätzlichen Belastungen für Bürger oder Unternehmen entstehen.

    (18)

    Das demokratische Leben und wichtige öffentliche Dienste hängen ebenfalls entscheidend von digitaler Technik ab. Jeder Bürger und jedes Unternehmen sollte in der Lage sein, digital mit öffentlichen Verwaltungen zu interagieren. Mehrere Parameter dieser Interaktionen, einschließlich Nutzerorientierung und Transparenz, sollten mit dem DESI-Index gemessen werden. Die wichtigen öffentlichen Dienste, einschließlich elektronischer Patientenakten, sollten auf freiwilliger Basis uneingeschränkt zugänglich sein — als hochwertige digitale Umgebung, die leicht zu benutzende, effiziente, vertrauenswürdige und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bietet. Zu diesen wichtigen öffentlichen Dienstleistungen sollten auch Dienste gehören, die bei wichtigen Ereignissen im Leben von natürlichen Personen — wie der Verlust eines Arbeitsplatzes und die Suche nach einem Arbeitsplatz, ein Studium, der Besitz oder das Fahren eines Autos oder die Gründung eines Unternehmens — und für juristische Personen in ihrem Geschäftsleben relevant sind. Dienste sollten beim Übergang zu digitalen Instrumenten dennoch weiterhin offline zugänglich bleiben.

    (19)

    Mit digitalen Technologien sollte dazu beigetragen werden, umfassendere gesellschaftliche Ergebnisse zu erreichen, die nicht auf den digitalen Bereich beschränkt sind, sondern sich positiv auf den Alltag und das Wohlbefinden der Bürger auswirken. Wenn der digitale Wandel erfolgreich sein soll, sollte er mit Verbesserungen in Bezug auf die Demokratie, die verantwortungsvolle Staatsführung, die soziale Inklusion und effizientere öffentliche Dienste einhergehen.

    (20)

    Die Kommission sollte die Digitalziele und einschlägige Definitionen bis Juni 2026 überprüfen, um zu bewerten, ob sie noch den ehrgeizigen Anforderungen des digitalen Wandels gerecht werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, — wenn sie es für erforderlich hält — Änderungen zu den Digitalzielen vorzuschlagen, um technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen, insbesondere in den Bereichen Datenwirtschaft, Nachhaltigkeit und Cybersicherheit, anzugehen.

    (21)

    Wenn öffentliche Mittel verwendet werden, ist es entscheidend, dass der größtmögliche Nutzen für die Gesellschaft und für Unternehmen erzielt wird. Öffentliche Finanzierung sollte deshalb anstreben, einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Ergebnissen geförderter Projekte sicherzustellen, sofern es nicht in gerechtfertigten und verhältnismäßigen Fällen als angemessen erachtet wird, anders vorzugehen.

    (22)

    Ein harmonischer, inklusiver und stetiger Fortschritt auf dem Weg zum digitalen Wandel und zur Erreichung der Digitalziele in der Union erfordert eine umfassende, robuste, zuverlässige, flexible und transparente Form der Governance, die auf einer engen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten beruht. Durch einen geeigneten Mechanismus sollten die Koordinierung der Konvergenz, der Austausch bewährter Verfahren sowie die Kohärenz und Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sichergestellt werden und sollte außerdem die Schaffung geeigneter Synergieeffekte zwischen Mitteln der Union und nationalen Mitteln sowie zwischen Initiativen und Programmen der Union gefördert werden. Zu diesem Zweck könnte die Kommission die Mitgliedstaaten Orientierungshilfen und Unterstützung bereitstellen, wie die am besten geeigneten Arten von Synergieeffekten bestmöglich genutzt werden können. Hierzu ist es erforderlich, Bestimmungen über einen Überwachungs- und Kooperationsmechanismus zur Umsetzung des digitalen Kompasses festzulegen. Ein solcher Mechanismus sollte den unterschiedlichen Gegebenheiten in und zwischen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, verhältnismäßig sein, insbesondere in Bezug auf den Verwaltungsaufwand, und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele ambitionierter zu sein.

    (23)

    Der Überwachungs- und Kooperationsmechanismus zur Umsetzung des Digitalen Kompasses sollte ein erweitertes Überwachungssystem umfassen, damit Lücken in den strategischen digitalen Kapazitäten der Union erkannt werden können. Ferner sollte er einen Berichterstattungsmechanismus enthalten, der u. a. die Fortschritte bei der Verwirklichung der der in diesem Beschluss genannten Digitalziele sowie den allgemeineren Stand der Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten, allgemeinen Ziele erfasst. Er soll einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bilden, um Lösungen zur Beseitigung von Schwachstellen zu ermitteln und gezielte Maßnahmen für eine wirksame Abhilfe vorzuschlagen.

    (24)

    Der DESI sollte in den Bericht über den Stand der digitalen Dekade (im Folgenden „Bericht zur digitalen Dekade“) aufgenommen werden und zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Digitalziele herangezogen werden. Diese Überwachung sollte eine Analyse der Indikatoren, mit denen die Fortschritte auf Ebene der Mitgliedstaaten gemessen werden, nationale Strategien und Initiativen zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele gemäß diesem Beschluss, sowie horizontale und thematische Analysen zur Verfolgung des digitalen Wandels der Volkswirtschaften in der Union und eine Rangfolge der dabei erzielten Fortschritte der Mitgliedstaaten umfassen. Insbesondere sollten die Dimensionen und Indikatoren des DESI an die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele angeglichen werden. Für jedes Digitalziel sollten in von der Kommission zu erlassen Durchführungsrechtsakten zentrale Leistungsindikatoren (key performance indicators — KPI) festgelegt werden. Die KPI sollten aktualisiert werden, wenn dies zur fortlaufenden wirksamen Überwachung und zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen erforderlich ist. Der Datenerfassungsmechanismus in den Mitgliedstaaten sollte, sofern angemessen, verbessert werden, damit ein umfassender Stand der Fortschritte bei der Erfüllung der Digitalziele sowie Informationen über die einschlägigen Strategien, Programme und Initiativen auf nationaler Ebene dargestellt werden, und sollte möglichst nach Geschlecht und Region aufgeschlüsselte Daten im Einklang mit Unionsvorschriften und dem nationalem Recht umfassen.

    Auf Grundlage der Überprüfungen der Kommission sollte die Kommission, sofern angemessen, nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten eine Zeitleiste aufstellen, in dem sie den künftigen Datenerhebungsbedarf darlegt. Bei der Erstellung des DESI sollte sich die Kommission weitgehend auf amtliche Statistiken stützen, die in verschiedenen Erhebungen der Union zur Informationsgesellschaft gemäß der Verordnungen (EU) 2019/1700 (13) und (EU) 2019/2152 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates zusammengetragen werden. Die Kommission sollte besondere Studien verwenden, um Daten für relevante Indikatoren zu erheben, die nicht in den Erhebungen der Union gemessen oder im Zuge anderer Berichterstattungstätigkeiten, z. B. im Rahmen der durch die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — Small Business Act“ angekündigte Strategie, einschließlich der jährlichen KMU-Leistungsüberprüfung, erfasst werden. Die Definitionen im Zusammenhang mit den Digitalzielen dieses Beschlusses stellen keine Präzedenzfälle für KPI dar und behindern in keiner Weise die anstehende Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele mit Hilfe der KPI.

    (25)

    Um die gesetzgebenden Organe über die Fortschritte beim digitalen Wandel in der Union auf dem Laufenden zu halten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht zur digitalen Dekade vorlegen, der einen Überblick und eine Analyse des digitalen Wandels in der Union sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele dieses Beschlusses und der Digitalziele für den Zeitraum bis 2030 enthält. Der Bericht zur digitalen Dekade — und insbesondere der DESI — sollten in das Europäische Semester einfließen, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität, wobei die im Bericht zur digitalen Dekade empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen die länderspezifischen Empfehlungen ergänzen sollten.

    (26)

    Seit 2019 umfasste der DESI einen Fortschrittsanzeiger in Bezug auf Frauen in digitalen Branchen (Women in Digital Scoreboard), in dessen Rahmen die Leistung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Internetnutzung, Fähigkeiten von Internetnutzern sowie Fachkenntnisse und Beschäftigung auf der Grundlage von 12 Indikatoren bewertet wird. Durch die Berücksichtigung des Fortschrittsanzeigers in Bezug auf Frauen in digitalen Branchen im Bericht zur digitalen Dekade dürfte die Überwachung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern ermöglicht werden.

    (27)

    Vor allem sollte die Kommission in ihrem Bericht zur digitalen Dekade aufnehmen, wie wirksam die allgemeinen Ziele dieses Beschlusses in Strategien, Maßnahmen oder Aktionen umgesetzt worden sind, sowie über die Fortschritte bei der Erreichung der Digitalziele und dabei ausführlich auf den Grad der Fortschritte der Union im Hinblick auf die für jedes Ziel geplanten Zielpfade und die Bewertung der zur Erreichung der einzelnen Ziele erforderlichen Anstrengungen, einschließlich etwaiger Lücken bei Investitionen in digitale Kapazitäten und Innovationen sowie die Sensibilisierung für die zur Stärkung der digitalen Souveränität auf offene Weise erforderlichen Maßnahmen, eingehen. Der Bericht sollte auch eine Bewertung der Umsetzung der einschlägigen Regulierungsvorschläge und eine Bewertung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen enthalten.

    (28)

    Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission sollte der Bericht konkrete Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen enthalten. Wenn die Kommission in ihrem Bericht Strategien, Maßnahmen oder Aktionen empfiehlt, sollte sie die neuesten verfügbaren Daten, die eingegangenen gemeinsamen Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegten Strategien und Maßnahmen sowie die Fortschritte bei den empfohlenen Maßnahmen, die in früheren Berichten ermittelt und mittels des Kooperationsmechanismus angegangen wurden, berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Kommission das unterschiedliche Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten, einen Beitrag zu den Digitalzielen zu leisten, sowie die bereits bestehenden und als zur Erreichung dieser Ziele geeignet betrachteten Strategien, Maßnahmen und Aktionen berücksichtigen, auch wenn deren Wirkungen noch nicht eingetreten sind.

    (29)

    Damit die in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Ziele und die Digitalziele auch erreicht werden und alle Mitgliedstaaten einen wirksamen Beitrag dazu leisten, sollte durch die Gestaltung und Umsetzung des Überwachungs- und Kooperationsmechanismus dafür gesorgt werden, dass ein Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in einem konstruktiven und inklusiven Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet. Die Kommission sollte sicherstellen, dass das Europäische Parlament rechtzeitig über das Ergebnis des Dialogs unterrichtet wird.

    (30)

    Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten geplante Zielpfade aufstellen, mit denen die Union die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele erreichen kann. Diese geplanten Zielpfade sollten, wo möglich, von den Mitgliedstaaten in nationale geplante Zielpfade umgesetzt werden und, sofern angemessen, die regionale Dimension gebührend beachten. Das unterschiedliche Potenzial und die unterschiedlichen Ausgangspunkte der einzelnen Mitgliedstaaten dafür, einen Beitrag zu den Digitalzielen zu leisten, sollten hierbei berücksichtigt werden und sich in den nationalen geplanten Zielpfaden widerspiegeln. Die nationalen geplanten Zielpfade sollten die Bewertung der mit der Zeit erzielten Fortschritte auf Unionsebene und auf nationaler Ebene erleichtern.

    (31)

    Im Interesse der effizienten und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten der Kommission nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade für den Zeitraum bis 2030 (im Folgenden „nationale Fahrpläne“) übermitteln, in denen sie, soweit dies möglich und auf nationaler Ebene messbar ist, nationale geplante Zielpfade vorschlagen, in denen alle Instrumente beschrieben werden, die als Beitrag zur Erreichung auf Unionsebene der allgemeinen Ziele und der Digitalziele gemäß dieses Beschlusses geplant, beschlossen oder umgesetzt worden sind. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Informationen über auf regionaler Ebene geplante Strategien, Maßnahmen und Aktionen in ihre nationalen Fahrpläne aufzunehmen. Die nationalen Fahrpläne sollten nach der Konsultation wichtiger Interessenträger, z. B. von Unternehmensverbänden, einschließlich Vertretern von KMU, von Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, einschließlich älterer und junger Menschen, sowie lokaler und regionaler Vertreter, ausgearbeitet werden und als ein entscheidendes Instrument für die Koordinierung der Strategien der Mitgliedstaaten und für die Gewährleistung der Vorhersehbarkeit für die Märkte dienen. Die Mitgliedstaaten sollten —auf Unionsebene und auf nationaler Ebene — einschlägige sektorale Initiativen berücksichtigen und die Vereinbarkeit mit ihnen fördern. Das Bekenntnis eines Mitgliedstaats, einen nationalen Fahrplan als Beitrag zu den Digitalzielen auf Unionsebene vorzulegen, hindert denselben Mitgliedstaat in keiner Weise daran, Strategien auf nationaler oder regionaler Ebene zu konzipieren und umzusetzen oder sich auf bestimmte Bereiche der Wirtschaft oder der Digitalisierung zu spezialisieren.

    (32)

    Im Zyklus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten könnten die Mitgliedstaaten Anpassungen ihrer nationalen Fahrpläne vorschlagen, um dem Fortschritt des digitalen Wandels auf Unionsebene und auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen und um insbesondere die von der Kommission empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen umzusetzen. Um ein kohärentes und vergleichbares Vorgehen der Mitgliedstaaten zu fördern und die Ausarbeitung ihrer nationalen Fahrpläne zu erleichtern, sollte die Kommission Orientierungshilfen zur Verfügung stellen, in denen die wichtigsten Elemente der Struktur eines nationalen Fahrplans und insbesondere die gemeinsamen Elemente, die alle nationalen Fahrpläne enthalten sollten, genauer dargelegt werden. Die Orientierungshilfen sollten auch einen allgemeinen Ansatz enthalten, der von den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer nationalen geplanten Zielpfade zu verfolgen ist.

    (33)

    Der Überwachungs- und Kooperationsmechanismus zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollte mit einer Bewertung der nationalen Fahrpläne beginnen und sich auf die Daten und Bewertungen im Bericht zur digitalen Dekade sowie auf die Rückmeldungen der einschlägigen Interessenträger, z. B. von Unternehmensverbänden, einschließlich Vertretern von KMU, von Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft sowie lokaler und regionaler Vertreter, stützen.

    (34)

    Bei der zeitlichen Planung der Zusammenarbeit sollte berücksichtigt werden, dass es auch notwendig ist, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeitszyklen sowie die Strategien, Maßnahmen, Aktionen und die möglichen Anpassungen in den nationalen Fahrplänen alle zwei Jahre widerzuspiegeln.

    (35)

    Damit bei der Erfüllung der digitalen Ziele entsprechend den geplanten Zielpfaden Fortschritte erzielt werden, sollten Mitgliedstaaten, die dem Bericht zufolge unzureichende Fortschritte in einem bestimmten Bereich gemacht haben, Anpassungen der Strategien, Maßnahmen und Aktionen vorschlagen, die sie vornehmen wollen, um in diesem kritischen Bereich voranzukommen. Überdies sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen, wie die im Vorjahresbericht erwähnten empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen von den Mitgliedstaaten gemeinsam und individuell angegangen worden sind. Ein Mitgliedstaat sollte in der Lage sein, zu beantragen, dass ein Verfahren des gegenseitigen Austauschs eingeleitet wird, um so anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, zu Vorschlägen Stellung zu nehmen, die er in seinem nationalen Fahrplan vorzulegen beabsichtigt, insbesondere bezüglich deren Eignung, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Die Kommission sollte den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren mit Hilfe des Verfahrens des gegenseitigen Austauschs erleichtern.

    (36)

    Die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten, oder mindestens zwei Mitgliedstaaten, sollten in der Lage sein, gemeinsame Verpflichtungen in Bezug auf koordinierte Maßnahmen, die sie zur Erreichung der Digitalziele ergreifen möchten, einzugehen, Mehrländerprojekte einzurichten und sonstige Strategien, Maßnahmen und Aktionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu vereinbaren, um bei der Erreichung dieser Ziele entsprechend den geplanten Zielpfaden voranzukommen. Eine gemeinsame Verpflichtung ist eine Initiative zur Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Ziel, zur Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen und Digitalziele beizutragen. An Mehrländerprojekten und Konsortien für europäische Digitalinfrastrukturen (European digital infrastructure consortia, EDIC) sollten mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein.

    (37)

    Bei der Überwachung der Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele gemäß diesem Beschluss sind die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet. Es ist daher erforderlich, dass jeder von der Kommission herausgegebene Aufruf zur Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten angemessen weiterverfolgt wird, insbesondere wenn es zu einer erheblichen Abweichung von einem nationalen geplanten Zielpfad eines Mitgliedstaats kommt oder wenn eine solche Abweichung für einen erheblichen Zeitraum nicht beachtet wurde.

    (38)

    Die wirksame Umsetzung der empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen sowie der nationalen Fahrpläne und die Anpassungen hierzu sind für die Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Ziele und der Digitalziele von entscheidender Bedeutung. Ein strukturierter Dialog mit den einzelnen Mitgliedstaaten ist wesentlich, um sie bei der Ermittlung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer nationalen geplanten Zielpfade zu leiten und zu unterstützen, insbesondere wenn die Mitgliedstaaten es als notwendig erachten, ihre nationalen Fahrpläne auf der Grundlage der von der Kommission empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen anzupassen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat angemessen unterrichten, insbesondere über das Verfahren und die Ergebnisse des strukturierten Dialogs.

    (39)

    Um die Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollte die Kommission alle interessierten Kreise einbeziehen. Dazu sollte die Kommission eng mit Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft und privater und öffentlicher Akteure wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Bildungs- oder Gesundheitswesen, zusammenarbeiten und diese zu Maßnahmen zur Beschleunigung des digitalen Wandels auf Unionsebene anhören. Bei der Konsultation von Interessenträgern sollte die Kommission so inklusiv wie möglich vorgehen und Einrichtungen einbeziehen, die zur Förderung der Teilhabe von Mädchen und Frauen an digitaler Bildung und an Karrieren im Bereich Digitales beitragen, um bei der Umsetzung der nationalen Fahrpläne durch die Mitgliedstaaten einen möglichst geschlechtergerechten Ansatz zu fördern. Die Einbeziehung der Interessenträger ist auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten wichtig, insbesondere wenn es um die Annahme ihrer nationalen Fahrpläne und um deren mögliche Anpassungen geht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Unternehmensverbände, einschließlich Vertretern von KMU, Sozialpartner und die Zivilgesellschaft, sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene rechtzeitig und im Verhältnis zu den verfügbaren Ressourcen einbeziehen.

    (40)

    Mehrländerprojekte sollten umfangreiche Maßnahmen in Schlüsselbereichen ermöglichen, die für die Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele notwendig sind, insbesondere die Bündelung der Ressourcen der Union, der Mitgliedstaaten und, sofern angemessen, privater Quellen. Wenn dies für die Erreichung der Digitalziele erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten Drittländer einbeziehen können, die mit einem direkt verwalteten Unionsprogramm assoziiert sind, das den digitalen Wandel der Union unterstützt. Mehrländerprojekte sollten in koordinierter Weise und in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Kommission sollte eine zentrale Rolle bei der Beschleunigung der Durchführung von Mehrländerprojekten spielen, indem sie durchführungsreife Mehrländerprojekte unter den im Anhang dieses Beschlusses indikativ aufgeführten Projektkategorien ermittelt und die Mitgliedstaaten bei der Wahl des am besten geeigneten vorhandenen Durchführungsmechanismus, bei der Wahl der Finanzierungsquellen und deren Kombination sowie bei anderen strategischen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Projekte berät. Die Kommission sollte, sofern angemessen, Orientierungshilfen für die Gründung eines EDIC als Durchführungsmechanismus bereitstellen. Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können in anderen als den in diesem Beschluss vorgesehenen Bereichen zusammenarbeiten oder koordinierte Maßnahmen ergreifen.

    (41)

    Die öffentliche Unterstützung für die Mehrländerprojekte sollte vor allem dazu verwendet werden, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in verhältnismäßiger Weise auszugleichen, ohne ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu verursachen oder ohne private Finanzierungsmöglichkeiten zu duplizieren oder zu verdrängen. Mehrländerprojekte sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und gemäß dem anwendbaren Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt werden.

    (42)

    Mehrländerprojekte sollten in der Lage sein, verschiedene Finanzierungsquellen der Union und der Mitgliedstaaten — und gegebenenfalls von Drittländern, die mit einem direkt verwalteten Unionsprogramm assoziiert sind, das den digitalen Wandel der Union unterstützt — effizient anzuziehen und miteinander zu kombinieren, und falls möglich, Synergieeffekte zwischen ihnen zu finden. Dabei sollte insbesondere eine Kombination der Mittel aus zentral verwalteten Unionsprogrammen mit von den Mitgliedstaaten zugesagten Mitteln möglich sein, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Beiträgen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, wie in Teil 3 der Orientierungshilfen der Kommission für die Mitgliedstaaten zu ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen erläutert, sowie mit Beiträgen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Kohäsionsfonds. Wann immer dies aufgrund der Art eines bestimmten Mehrländerprojekts gerechtfertigt ist, sollte das Projekt auch für Beiträge anderer Stellen als der Union und der Mitgliedstaaten offenstehen, auch für private Beiträge.

    (43)

    Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in ihrer Rolle als Koordinatorin von Mehrländerprojekten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung ihrer Interessen an Mehrländerprojekten unterstützen, unverbindliche Orientierungshilfen bei der Auswahl optimaler Durchführungsmechanismen geben und Unterstützung bei der Durchführung leisten, um so zu einer möglichst breiten Beteiligung beizutragen. Die Kommission sollte eine solche Unterstützung leisten, es sei denn, die an einem Mehrländerprojekt teilnehmenden Mitgliedstaaten lehnen dies ab. Die Kommission sollte mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

    (44)

    Die Kommission sollte in der Lage sein, auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten und nach Bewertung dieses Antrags, ein EDIC zur Durchführung dieses bestimmten Mehrländerprojekts einzurichten.

    (45)

    Der Aufnahmemitgliedstaat sollte festlegen, ob ein EDIC die Anforderungen erfüllt, um als eine internationale Einrichtung gemäß Artikel 143 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (15) bzw. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (16) anerkannt zu werden.

    (46)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die KPI und die Gründung von EDIC übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

    (47)

    Der Beschluss gilt nicht für Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Mit diesem Beschluss wird ein Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade aufgestellt und ein Überwachungs- und Kooperationsmechanismus für dieses Programm festgelegt, um:

    a)

    ein günstiges Umfeld für Innovation und Investitionen durch Festlegung einer klaren Richtung für den digitalen Wandel der Union und für die Verwirklichung der Digitalziele auf Unionsebene bis 2030 auf der Grundlage messbarer Indikatoren zu schaffen;

    b)

    die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu strukturieren und anzuregen;

    c)

    die Kohärenz, Vergleichbarkeit, Transparenz und Vollständigkeit der Überwachung und Berichterstattung seitens der Union zu fördern.

    (2)   Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für Mehrländerprojekte festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft“ oder „DESI“ ist ein jährlich erfasster Satz von Analysen und Messindikatoren, auf deren Grundlage die Kommission die digitale Gesamtleistung der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf verschiedene Politikaspekte überwacht, einschließlich ihrer Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele;

    2.

    „Mehrländerprojekte“ sind groß angelegte Projekte, die die Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele erleichtern, von der Union und den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 finanziert werden;

    3.

    „Statistiken“ sind Statistiken im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

    4.

    „Verfahren des gegenseitigen Austauschs“ (Peer-Review) ist ein Mechanismus, bei dem die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 8 zu bestimmten Aspekten der von einem bestimmten Mitgliedstaat vorgeschlagenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen, insbesondere zu deren Effizienz und Eignung, zur Erreichung eines bestimmten Ziels der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele beizutragen, bewährte Verfahren austauschen;

    5.

    „geplanter Zielpfad“ ist der bis 2030 je Digitalziel geplante Pfad zur Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele; er beruht — soweit verfügbar — auf historischen Daten;

    6.

    „Randknoten“ sind mit dem Netz verbundene verteilte Datenverarbeitungskapazitäten, die sich nahe dem oder am physischen Endpunkt befinden, an dem die Daten erzeugt werden, und die verteilte Rechen- und Speicherkapazitäten für Datenverarbeitung mit geringer Latenzzeit ermöglichen;

    7.

    „digitale Intensität“ ist der aggregierte Wert, der einem Unternehmen zugeschrieben wird, basierend auf der Zahl der Technologien, die von diesem Unternehmen genutzt werden, gemessen an einem Scoreboard verschiedener Technologien, in Übereinstimmung mit dem DESI;

    8.

    „wichtige öffentliche Dienstleistungen“ sind wesentliche Dienstleistungen öffentlicher Einrichtungen, die natürlichen Personen für besonders wichtige Ereignisse ihres Lebens und juristischen Personen für ihr Geschäftsleben erbracht werden;

    9.

    „fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ sind Fertigkeiten und berufliche Kompetenzen, die das Wissen und die Erfahrung erfordern, die zum Verständnis, zur Konzeption, Entwicklung, Verwaltung, Erprobung, Einführung, Nutzung und Instandhaltung der digitalen Technologien, Produkte und Dienste notwendig sind;

    10.

    „digitale Grundkompetenz“ ist die Fähigkeit, mit digitalen Mitteln mindestens eine Tätigkeit im Zusammenhang mit folgenden Bereichen auszuüben: Information, Kommunikation und Zusammenarbeit, Erstellung von Inhalten, Sicherheit und personenbezogene Daten sowie Problemlösung;

    11.

    „Einhorn“ ist entweder

    a)

    ein nach dem 31. Dezember 1990 gegründetes Unternehmen mit einer Bewertung von über 1 Mrd. USD beim Börsengang oder Handelsverkauf, oder

    b)

    ein Unternehmen, das in seiner letzten Finanzierungsrunde mit privatem Risikokapital mit mehr als 1 Mrd. USD bewertet wurde, auch wenn die Bewertung nicht in einer Sekundärtransaktion bestätigt wurde.

    12.

    „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (19).

    Artikel 3

    Allgemeine Ziele des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade

    (1)   Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die folgenden allgemeinen Ziele auf Unionsebene (im Folgenden „allgemeine Ziele“) zu erreichen bzw. ihre Erreichung zu unterstützen:

    a)

    Förderung einer auf den Menschen ausgerichteten, auf Grundrechten beruhenden, inklusiven, transparenten und offenen digitalen Umgebung, in der die Grundsätze, Rechte und Werte der Union durch sichere und interoperable digitale Technik und digitale Dienste gewahrt und gestärkt werden, die für alle überall in der Union zugänglich sind;

    b)

    Stärkung der kollektiven Resilienz der Mitgliedstaaten und Überwindung der digitalen Kluft, Erreichung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer geografischen Ausgewogenheit durch die Förderung kontinuierlicher Möglichkeiten für jeden Einzelnen, durch die Entwicklung grundlegender und fortgeschrittener digitaler Kompetenzen und Qualifikationen, einschließlich beruflicher Aus- und Weiterbildung sowie lebensbegleitendem Lernen, und durch die Förderung der Entwicklung hochleistungsfähiger digitaler Kapazitäten innerhalb horizontaler Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

    c)

    Sicherung der digitalen Souveränität der Union auf offene Weise, insbesondere durch sichere und zugängliche digitale und Dateninfrastrukturen, die große Datenmengen effizient speichern, übertragen und verarbeiten können, sodass sie weitere technologische Entwicklungen ermöglichen, die der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie und der Wirtschaft in der Union, insbesondere von KMU, und der Resilienz der Wertschöpfungsketten der Union dienen und das Ökosystem für Start-ups und das reibungslose Funktionieren der europäischen digitalen Innovationszentren fördern;

    d)

    Förderung der Einführung und Nutzung digitaler Fähigkeiten, die die geografische digitale Kluft verringern und den Zugang zu digitalen Technologien und Daten unter offenen, barrierefreien und fairen Bedingungen gewähren, um einen hohen Grad an digitaler Intensität und Innovation in den Unternehmen der Union, insbesondere in Start-ups und KMU, zu erreichen;

    e)

    Entwicklung eines umfassenden und nachhaltigen Ökosystems interoperabler digitaler Infrastrukturen, in dem Hochleistungsrechnen, Edge-Computing, Cloud Computing, Quanteninformatik, künstliche Intelligenz, Datenmanagement und Netzkonnektivität zusammenwirken, damit die Integration dieser Infrastrukturen in den Unternehmen der Union gefördert und Möglichkeiten für Wachstum und Beschäftigung durch Forschung, Entwicklung und Innovation geschaffen werden und gewährleistet ist“ dass die Union eine wettbewerbsfähige, sichere und nachhaltige Daten-Cloud-Infrastruktur geschaffen hat, die hohe Sicherheits- und Datenschutzstandards erfüllt und den Datenschutzvorschriften der Union entspricht;

    f)

    Förderung eines digitalen Regelungsumfelds in der Union, um Unternehmen in der Union, insbesondere KMU, in die Lage zu versetzen, sich auf faire Weise am Wettbewerb in den globalen Wertschöpfungsketten zu beteiligen;

    g)

    Gewährleistung, dass die digitale Teilhabe am demokratischen Leben für alle möglich ist, und dass öffentliche Dienstleistungen sowie Gesundheits- und Pflegedienste ebenfalls für alle, insbesondere für benachteiligte Gruppen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, und in ländlichen und entlegenen Gebieten, in einem vertrauenswürdigen und sicheren Online-Umfeld zugänglich sind und inklusive, effiziente, interoperable und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bieten;

    h)

    Gewährleistung, dass digitale Infrastrukturen und Technologien einschließlich ihrer Lieferketten nachhaltiger, resilienter und energie- und ressourceneffizienter werden, um ihre negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, und zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal beitragen, unter anderem durch die Förderung von Forschung und Innovation, die zu diesem Zweck beitragen, und durch die Entwicklung von Methoden zur Messung der Energie- und Ressourceneffizienz des digitalen Raums;

    i)

    Förderung von fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen für Nutzer während des digitalen Wandels in der gesamten Union, durch Stärkung von Synergien zwischen privaten und öffentlichen Investitionen und der Verwendung von Unionsmitteln und nationalen Mitteln, und durch die Entwicklung vorhersehbarer Regulierungs- und Unterstützungsansätze, die auch die regionale und die lokale Ebene einbeziehen;

    j)

    Gewährleistung, dass alle Maßnahmen und Programme, die für die Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele von Bedeutung sind, in koordinierter und kohärenter Weise berücksichtigt werden, damit sie in vollem Umfang zum grünen und zum digitalen Wandel beitragen, wobei Überschneidungen zu vermeiden sind und der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten ist;

    k)

    Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, Leisten eines Beitrags zur Erhöhung des Risikobewusstseins und des Kenntnisstands über Cybersicherheitsprozesse und Ausbau der Anstrengungen öffentlicher und privater Organisationen, um zumindest ein grundlegendes Niveau der Cybersicherheit zu erreichen.

    (2)   Bei der Zusammenarbeit zur Erreichung der in diesem Artikel genannten allgemeinen Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Digitalgrundsätze und digitalen Rechte, die in der Europäischen Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade dargelegt wurden.

    Artikel 4

    Digitalziele

    (1)   Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die folgenden Digitalziele in der Union bis 2030 zu erreichen (im Folgenden „Digitalziele“):

    1.

    Eine digital befähigte Bevölkerung und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte mit dem Ziel, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen:

    a)

    mindestens 80 % aller Personen im Alter von 16–74 Jahren verfügen über grundlegende digitale Kompetenzen;

    b)

    in der Union sind mindestens 20 Mio. Fachkräfte im Bereich IKT beschäftigt, wobei der Zugang von Frauen zu diesem Bereich gefördert und die Zahl der IKT-Absolventen erhöht wird;

    2.

    Sichere, widerstandsfähige, leistungsfähige und tragfähige digitale Infrastrukturen:

    a)

    alle Endnutzer an festen Standorten verfügen über eine Gigabit-Netzanbindung bis zum Netzabschlusspunkt und alle besiedelten Gebiete sind — im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität — mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit mindestens 5G entsprechender Leistung versorgt;

    b)

    die Produktion hochmoderner Halbleiter in der Union macht gemäß den Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit wertmäßig mindestens 20 % der weltweiten Produktion aus;

    c)

    mindestens 10 000 klimaneutrale, hochsichere Randknoten werden in der Union eingerichtet und so verteilt, dass der Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit (d. h. wenige Millisekunden) unabhängig vom Standort der Unternehmen gewährleistet ist;

    d)

    bis 2025 hat die Union ihren ersten Quantencomputer, damit die Union bis 2030 eine Spitzenposition bei den Quantenkapazitäten erreichen kann;

    3.

    Digitaler Umbau der Unternehmen:

    a)

    mindestens 75 % der Unternehmen in der Union haben je nach Geschäftstätigkeit eine oder mehrere der folgenden Techniken eingeführt:

    i)

    Cloud-Computing-Dienste,

    ii)

    Massendatenverarbeitung (Big Data),

    iii)

    Künstliche Intelligenz;

    b)

    mehr als 90 % der KMU der Union erreichen zumindest eine grundlegende digitale Intensität;

    c)

    die Union erleichtert den Ausbau ihrer innovativen expandierenden Unternehmen und verbessert deren Zugang zu Finanzmitteln, wodurch sich die Zahl der Einhörner mindestens verdoppeln wird;

    4.

    Digitalisierung öffentlicher Dienste:

    a)

    100 % Online-Bereitstellung wesentlicher öffentlicher Dienste und gegebenenfalls die Möglichkeit für die Bürger sowie die Unternehmen in der Union, online mit öffentlichen Verwaltungen zu interagieren;

    b)

    100 % der Unionsbürger haben Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten;

    c)

    100 % der Unionsbürger haben Zugang zu einem sicheren digitalen Identitätsnachweis (eID), der in der gesamten Union anerkannt wird und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle über Identitätstransaktionen und übermittelte personenbezogene Daten ermöglicht.

    (2)   Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2026 die Digitalziele und einschlägigen Definitionen unter Berücksichtigung insbesondere der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikeln 7, 8 und 9 übermittelten Informationen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung und legt einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Digitalziele vor, falls sie dies angesichts der technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen für erforderlich hält, um einen erfolgreichen digitalen Wandel der Union zu erreichen.

    Artikel 5

    Überwachung der Fortschritte

    (1)   Die Kommission überwacht die Fortschritte der Union hinsichtlich der allgemeinen Ziele und der Digitalziele. Dabei stützt sich die Kommission auf den DESI und legt für jedes Digitalziel KPI durch einen Durchführungsrechtsakt fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig die erforderlichen Statistiken und Daten, die für die wirksame Überwachung des digitalen Wandels und des Grads der Erreichung der Digitalziele erforderlich sind. Diese Daten werden möglichst nach Geschlecht und nach Region aufgeschlüsselt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht. Falls keine einschlägigen Statistiken der Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten auf alternative Datenerhebungsmethoden wie Studien oder eine direkte Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten zurückgreifen, auch um sicherzustellen, dass die regionale Ebene ordnungsgemäß dokumentiert wird. Die Anwendung solcher alternativen Datenerhebungsmethoden lässt die Aufgaben der Kommission (Eurostat) gemäß dem Beschluss 2012/504/EU der Kommission (20) unberührt.

    (3)   Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf Unionsebene geplante Zielpfade für jedes einzelne Digitalziel fest. Diese geplanten Zielpfade sollen als Grundlage für die in Absatz 1genannte Überwachung der Kommission und für die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade der Mitgliedstaaten (im Folgenden „nationale Fahrpläne“) dienen. In Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen überarbeitet die Kommission in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls einen oder mehrere dieser geplanten Zielpfade. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig Bericht über die geplanten Zielpfade auf Unionsebene und deren Aktualisierungen.

    Artikel 6

    Bericht über den Fortschritt der digitalen Dekade

    (1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über den Stand der digitalen Dekade (im Folgenden „Bericht zur digitalen Dekade“) und stellt ihn vor. Der Bericht zur digitalen Dekade umfasst den Fortschritt beim digitalen Wandel in der Union und DESI.

    Die Kommission übermittelt den ersten Bericht zur digitalen Dekade bis zum 9. Januar 2024.

    (2)   Im Bericht zur digitalen Dekade nimmt die Kommission eine Bewertung der Fortschritte beim digitalen Wandel der Union zur Verwirklichung der Digitalziele sowie des Stands der Verwirklichung der allgemeinen Ziele vor. Die Bewertung der erzielten Fortschritte beruht insbesondere auf der Analyse und den KPI im DESI im Vergleich zu den geplanten Zielpfaden auf Unionsebene und zu den nationalen geplanten Zielpfaden, wobei — gegebenenfalls und nach Möglichkeit — eine Analyse der regionalen Dimension berücksichtigt wird. Die Bewertung der erzielten Fortschritte beruht außerdem, falls zutreffend, auf der Einrichtung von Mehrländerprojekten und den darin gemachten Fortschritten.

    (3)   Im Bericht zur digitalen Dekade identifiziert die Kommission erhebliche Lücken und Mängel und empfiehlt Strategien, Maßnahmen oder Aktionen, die von den Mitgliedstaaten in jenen Bereichen zu ergreifen sind, in denen die Fortschritte zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele unzureichend waren. Diese empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen können insbesondere Folgendes betreffen:

    a)

    das Ambitionsniveau der Beiträge und Initiativen, die von Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, um die allgemeinen Ziele und die Digitalziele zu erreichen;

    b)

    Strategien, Maßnahmen und Aktionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen Dimension, falls diese von Bedeutung ist, sowie andere Strategien und Maßnahmen mit potenziell grenzübergreifender Bedeutung;

    c)

    zusätzliche Strategien, Maßnahmen oder Aktionen, die zur Anpassung nationaler Fahrpläneerforderlich sein können;

    d)

    Wechselwirkungen und Kohärenz bestehender und geplanter Strategien, Maßnahmen und Aktionen.

    (4)   In dem Bericht zur digitalen Dekade werden die in Artikel 8 Absatz 4 genannten gemeinsamen Verpflichtungen sowie deren Umsetzung berücksichtigt.

    (5)   Der Bericht zur digitalen Dekade enthält Informationen über die Fortschritte in Bezug auf die in Absatz 3 genannten empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen und die gemäß Artikel 8 Absatz 7 einvernehmlich vereinbarten Schlussfolgerungen und deren Umsetzung.

    (6)   Dieser Bericht zur digitalen Dekade geht auf die Notwendigkeit zusätzlicher, auf Unionsebene erforderlicher Strategien, Maßnahmen oder Aktionen ein.

    Artikel 7

    Nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade

    (1)   Bis zum 9. Oktober 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seinen nationalen Fahrplan. Die nationalen Fahrpläne stehen mit den allgemeinen Zielen und den Digitalzielen im Einklang und tragen dazu bei, diese Ziele auf Unionsebene zu erreichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die einschlägigen sektoralen Initiativen und fördern die Kohärenz mit diesen.

    (2)   Jeder nationale Fahrplan umfasst Folgendes:

    a)

    die wichtigsten geplanten, beschlossenen und umgesetzten Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele beitragen;

    b)

    nationale geplante Zielpfade, die zur Erreichung einschlägiger Digitalziele beitragen und die auf nationaler Ebene messbar sind, wobei die regionale Dimension nach Möglichkeit in den nationalen Fahrplänen berücksichtigt wird;

    c)

    die Zeitplanung und die erwarteten Auswirkungen der geplanten, beschlossenen und umgesetzten Strategien, Maßnahmen und Aktionen nach Buchstabe a auf die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele;

    (3)   Die unter Absatz 2 genannten Strategien, Maßnahmen und Aktionen geben einen oder mehrere der folgenden Punkte an:

    a)

    das einschlägige unmittelbar geltende Unionsrecht oder nationales Recht;

    b)

    eine oder mehrere eingegangene Verpflichtungen zur Annahme dieser Strategien, Maßnahmen oder Aktionen;

    c)

    zugewiesene öffentliche Finanzmittel;

    d)

    bereitgestellte Humanressourcen;

    e)

    sonstige entscheidende Voraussetzungen für die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele; die sie darstellen.

    (4)   In ihren nationalen Fahrplänen legen die Mitgliedstaaten eine Schätzung der Investitionen und Ressourcen vor, die erforderlich sind, um zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele beizutragen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Herkunft dieser — entweder privaten oder öffentlichen — Investitionen, gegebenenfalls einschließlich der geplanten Verwendung von Mitteln aus Programmen und Instrumenten der Union. Die nationalen Fahrpläne können Vorschläge für Mehrländerprojekte enthalten.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können regionale Fahrpläne festlegen. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, diese regionalen Fahrpläne an ihre nationalen Fahrpläne anzugleichen und können sie in die nationalen Fahrpläne integrieren, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Ziele und die Digitalziele in ihrem gesamten Hoheitsgebiet verfolgt werden.

    (6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters in ihren nationalen Fahrplänen berücksichtigt werden. Bei Anpassungen der nationalen Fahrpläne werden die gemäß Artikel 6 Absatz 3 empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen weitestgehend berücksichtigt.

    (7)   Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Fahrpläne, auch, soweit möglich, hinsichtlich der Frage, wie auf nationaler Ebene, soweit möglich, unter Berücksichtigung der regionalen Dimension geeignete nationale geplante Zielpfade festgelegt werden können, die wirksam zur Erreichung der auf Unionsebene geplanten Zielpfade beitragen können.

    Artikel 8

    Mechanismus zur Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

    (1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um Wege zu ermitteln, wie Mängel in jenen Bereichen behoben werden können, in denen die Fortschritte, um eines oder mehrere der Digitalziele zu erreichen, nach Ansicht der Kommission und der Mitgliedstaaten nicht ausreichen oder in denen auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts zur digitalen Dekade erhebliche Lücken und Mängel festgestellt wurden. Bei dieser Analyse wird insbesondere den unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, zur Erreichung einiger der Digitalziele beizutragen, und dem Risiko Rechnung getragen, dass Verzögerungen bei der Erreichung bestimmter dieser Ziele negative Auswirkungen auf die Erreichung anderer Digitalziele haben könnten.

    (2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts zur digitalen Dekade die vorläufigen Bemerkungen des jeweiligen Mitgliedstaats zu erörtern, insbesondere in Bezug auf die von der Kommission in ihrem Bericht empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen.

    (3)   Innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des zweiten Berichts zur digitalen Dekade und anschließend jedes zweite Jahr übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Anpassungen ihrer nationalen Fahrpläne mit den Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die sie durchzuführen beabsichtigen, sowie gegebenenfalls mit Vorschlägen für Mehrländerprojekte, mit denen Fortschritte zur Erreichung der allgemeinen Ziele und in den betroffenen Bereichen der Digitalzielen gefördert werden. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass kein Handlungsbedarf besteht und dass sein nationaler Fahrplan nicht aktualisiert werden muss, so übermittelt er hierfür eine Begründung an die Kommission.

    (4)   Im Zuge der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel können die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder mindestens zwei Mitgliedstaaten jederzeit gemeinsame Verpflichtungen eingehen, andere Mitgliedstaaten zu Strategien, Maßnahmen oder Aktionen konsultieren oder Mehrländerprojekte einrichten. Solche gemeinsamen Verpflichtungen können von der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von mindestens zwei Mitgliedstaaten eingegangen werden. An solchen Mehrländerprojekten nehmen gemäß Artikel 10 mindestens drei Mitgliedstaaten teil. Die Mitgliedstaaten können auch beantragen, dass zu bestimmten Aspekten ihrer Strategien, Maßnahmen oder Aktionen, insbesondere bezüglich der Eignung solcher Strategien, Maßnahmen oder Aktionen zur Erreichung eines bestimmten Digitalziels beizutragen, sowie zur Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen und zur Wahrnehmung der in diesem Beschluss festgelegten Aufgaben ein Verfahren des gegenseitigen Austauschs eingeleitet wird. Die Ergebnisse des Verfahrens des gegenseitigen Austauschs können in den jeweils folgenden Bericht zur digitalen Dekade aufgenommen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat damit einverstanden ist.

    (5)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten vor Veröffentlichung des Berichts über die empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die sie in den Bericht zur digitalen Dekade aufzunehmen gedenkt.

    (6)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und die in diesem Beschluss festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Dazu kann jeder Mitgliedstaat mit der Kommission oder mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Dialog über alle Fragen aufnehmen, die für die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele von Belang sind. Die Kommission leistet jede geeignete technische Unterstützung, stellt Sachkenntnis zur Verfügung, organisiert einen strukturierten Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und erleichtert die Koordinierung.

    (7)   Im Falle einer erheblichen oder anhaltenden Abweichung von den nationalen geplanten Zielpfaden kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat einen strukturierten Dialog einleiten.

    Der strukturierte Dialog stützt sich auf eine spezifische Analyse hinsichtlich der Frage, wie sich diese Abweichung auf die gemeinsame Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele in Bezug auf die Nachweise und Daten im Bericht zur digitalen Dekade auswirken könnte. Ziel des strukturierten Dialogs ist es, den betreffenden Mitgliedstaat bei der Ermittlung geeigneter Anpassungen seines nationalen Fahrplans oder sonstiger erforderlicher Maßnahmen Orientierungshilfen und Unterstützung bereitzustellen. Der strukturierte Dialog führt zu einvernehmlich vereinbarten Schlussfolgerungen, die bei den von dem betreffenden Mitgliedstaat zu ergreifenden Folgemaßnahmen berücksichtigt werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß über das Verfahren des strukturierten Dialogs und legt diesen die einvernehmlich vereinbarten Schlussfolgerungen vor.

    Artikel 9

    Konsultation der Interessenträger

    (1)   Die Kommission konsultiert rechtzeitig, transparent und regelmäßig private und öffentliche Interessenträger, einschließlich Vertreter der KMU, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft, um Informationen zu sammeln und Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen im Hinblick auf die Durchführung dieses Beschlusses auszuarbeiten. Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der gemäß diesem Artikel durchgeführten Konsultationen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten konsultieren rechtzeitig und im Einklang mit ihrem nationalen Recht private und öffentliche Interessenträger, einschließlich Vertreter der KMU, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft sowie regionale und lokale Vertreter, wenn sie ihre nationalen Fahrpläne und deren Anpassungen beschließen.

    Artikel 10

    Mehrländerprojekte

    (1)   Mehrländerprojekte erleichtern die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele.

    (2)   Mehrländerprojekte dienen der Erreichung eines oder mehrerer der folgenden konkreten Ziele:

    a)

    Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten bei der Erreichung der allgemeinen Ziele;

    b)

    Stärkung der technologischen Exzellenz, der Führungsrolle, Innovation und industriellen Wettbewerbsfähigkeit der Union bei wichtigen Technologien und komplementären Technologiekombinationen sowie digitalen Produkten, Infrastruktur und Diensten, die für die wirtschaftliche Erholung und das Wachstum sowie für die Sicherheit des Einzelnen entscheidend sind;

    c)

    Beseitigung strategischer Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union entlang den digitalen Lieferketten, um deren Resilienz zu erhöhen;

    d)

    Erhöhung der Verfügbarkeit und Förderung der bestmöglichen Nutzung sicherer digitaler Lösungen in Bereichen von öffentlichem Interesse und im Privatsektor unter gleichzeitiger Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität;

    e)

    Beitrag zu einem inklusiven und nachhaltigen digitalen Wandel der Wirtschaft und der Gesellschaft, der allen Bürgern und Unternehmen, insbesondere den KMU, in der gesamten Union zugutekommt.

    f)

    Förderung der digitalen Kompetenzen der Bürger durch allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen mit einem Schwerpunkt auf der Förderung einer geschlechtergerechten Teilhabe an Bildungs- und Karrieremöglichkeiten;

    Eine indikative Aufstellung möglicher Tätigkeitsbereiche, in denen Mehrländerprojekte zur Erreichung solcher spezifischen Ziele eingerichtet werden könnten wird im Anhang aufgenommen.

    (3)   An einem Mehrländerprojekt nehmen mindestens drei Mitgliedstaaten teil.

    (4)   Sofern angemessen, kann ein Mitgliedstaat, der an einem Mehrländerprojekt teilnimmt, die Durchführung seines Teils des Projekts im Einklang mit seinem nationalen Fahrplan an eine Region delegieren.

    (5)   Unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Umsetzung der betreffenden nationalen Fahrpläne kann die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 empfehlen, dass Mitgliedstaaten ein Mehrländerprojekt vorschlagen oder an einem Mehrländerprojekt teilnehmen, das die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können vereinbaren, ein Mehrländerprojekt als gemeinsame Verpflichtung einzurichten oder daran teilzunehmen.

    Artikel 11

    Auswahl und Durchführung von Mehrländerprojekten

    (1)   Unter Berücksichtigung der Vorschläge für Mehrländerprojekte in den nationalen Fahrplänen und der gemeinsamen Verpflichtungen erstellt und veröffentlicht die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten als Anhang zum Bericht zur digitalen Dekade die strategischen Grundsätze und Prioritäten für die Durchführung von Mehrländerprojekten und veröffentlicht gleichzeitig mit dem Bericht zur digitalen Dekade einen Fortschrittsbericht über die zur Durchführung ausgewählten Mehrländerprojekte.

    (2)   Alle Programme und Investitionsprogramme der Union können, sofern dies nach den Rechtsakten über ihre Einrichtung zulässig ist, zu einem Mehrländerprojekt beitragen.

    (3)   Ein Drittland kann an einem Mehrländerprojekt teilnehmen, wenn dieses Land mit einem direkt verwalteten Unionsprogramm assoziiert ist, das den digitalen Wandel der Union unterstützt, und wenn diese Teilnahme erforderlich ist, um die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele der Union und der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Ein solches assoziiertes Drittland muss, auch hinsichtlich seiner Finanzbeiträge, die Regeln einhalten, die sich aus den zum Mehrländerprojekt beitragenden Programmen und Investitionsregelungen der Union ergeben.

    (4)   Andere öffentliche oder private Einrichtungen können, sofern angemessen, ebenfalls zu Mehrländerprojekten beitragen. Ergänzende private Beiträge tragen zur Erreichung des Zwecks und der Ziele gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 bei und unterstützen gegebenenfalls den offenen Zugang zu Ergebnissen und deren Weiterverwendung im Interesse von Bürgern und Unternehmen in der Union.

    (5)   Mehrländerprojekte können mithilfe einer der folgenden Mechanismen durchgeführt werden:

    a)

    Gemeinsame Unternehmen,

    b)

    Konsortien für europäische Forschungsinfrastrukturen,

    c)

    Agenturen/Einrichtungen der Union,

    d)

    unabhängig durch die betroffenen Mitgliedstaaten,

    e)

    zur Förderung der Durchführung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV,

    f)

    Konsortien für europäische Digitalinfrastrukturen gemäß Artikel 13 bis 21,

    g)

    sonstige geeignete Durchführungsmechanismen.

    Artikel 12

    Beschleuniger für Mehrländerprojekte

    (1)   Auf Antrag der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf eigene Initiative koordiniert die Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Durchführung eines Mehrländerprojekts gemäß den Absätzen 2 bis 5 und fungiert dabei als Beschleuniger des Mehrländerprojekts.

    (2)   Im ersten Schritt der Koordinierung richtet die Kommission an alle Mitgliedstaaten eine Aufforderung zur Interessenbekundung. Mit der Aufforderung zur Interessenbekundung soll festgestellt werden, welche Mitgliedstaaten beabsichtigen, an dem Mehrländerprojekt teilzunehmen, und welche finanziellen oder nichtfinanziellen Beiträge sie dazu zu leisten gedenken.

    (3)   Im zweiten Schritt der Koordinierung gibt die Kommission, falls mindestens drei Mitgliedstaaten Interesse an einem Mehrländerprojekt bekunden und gleichzeitig finanzielle oder nichtfinanzielle Zusagen für dieses Projekt anbieten, nach Konsultation aller Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Wahl des geeigneten Durchführungsmechanismus, die Finanzierungsquellen und deren Kombination innerhalb des Projekts sowie für andere strategische Aspekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts.

    (4)   Die Kommission kann Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gründung eines EDIC gemäß Artikel 14 Orientierungshilfen bereitstellen.

    (5)   Die Kommission unterstützt die Durchführung von Mehrländerprojekten, indem sie, sofern angemessen, die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Dienste und Ressourcen bereitstellt.

    Artikel 13

    Ziel und Rechtsstatus eines EDIC

    (1)   Mitgliedstaaten können ein Mehrländerprojekt mittels eines EDIC durchführen.

    (2)   Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Abgeltung bestimmter Leistungen als Mitglied des EDIC von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen, oder privatrechtlichen Körperschaft(en), die im öffentlichen Auftrag tätig wird bzw. werden, vertreten werden.

    (3)   Ein EDIC besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten einschlägigen Beschlusses der Kommission.

    (4)   Ein EDIC verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.

    (5)   Ein EDIC hat einen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der als teilnehmendes Mitglied einen finanziellen oder nichtfinanziellen Beitrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 leistet.

    Artikel 14

    Gründung des EDIC

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die die Gründung eines EDIC beantragen, stellen bei der Kommission einen schriftlichen Antrag. Der Antrag enthält Folgendes:

    a)

    ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung des EDIC,

    b)

    den Entwurf der Satzung des EDIC,

    c)

    eine technische Beschreibung des vom EDIC durchzuführenden Mehrländerprojekts,

    d)

    eine Erklärung des Aufnahmemitgliedstaats, ob er das EDIC ab dem Tag seiner Gründung als eine internationale Einrichtung gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG bzw. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG anerkennt.

    Die Grenzen und Bedingungen für die in diese in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Bestimmungen vorgesehenen Befreiungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des EDIC festgelegt.

    (2)   Die Kommission prüft den Antrag auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen. Sie berücksichtigt die allgemeinen Ziele sowie die Zwecke und die Ziele der Mehrländerprojekte gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 und praktische Erwägungen im Zusammenhang mit der Durchführung des vom EDIC durchzuführenden Mehrländerprojekts.

    (3)   Gestützt auf die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten einen der folgenden Beschlüsse:

    a)

    einen Beschluss zur Gründung des EDIC, nachdem sie festgestellt hat, dass die Anforderungen der Artikel 13 bis 21 erfüllt sind; oder

    b)

    einen Beschluss zur Ablehnung des Antrags, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen der Artikel 13 bis 21 nicht erfüllt sind, auch mangels der in Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Erklärung.

    Im Fall eines Beschlusses zur Ablehnung des Antrags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten ein Konsortium mittels einer Vereinbarung bilden. Ein solches Konsortium darf jedoch weder die Bezeichnung EDIC tragen noch die in den Artikeln 13 bis 21 festgelegte Durchführungsstruktur in Anspruch nehmen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 erlassen.

    (4)   Die in Absatz 3 Buchstabe a oder b genannten Beschlüsse werden den Antragstellern mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so wird diese Entscheidung klar und deutlich erläutert.

    (5)   Die Kommission fügt dem Beschluss zur Gründung eines EDIC die wesentlichen Elemente der Satzung des EDIC gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und i bei.

    Die Beschlüsse zur Gründung des EDIC wer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission erstellt eine öffentlich zugängliche Liste aller EDIC und aktualisiert diese Liste zeitnah und regelmäßig.

    Artikel 15

    Mitgliedschaft eines EDIC

    (1)   Dem EDIC gehören mindestens drei Mitgliedstaaten an.

    Nur Mitgliedstaaten, die einen finanziellen oder nichtfinanziellen Beitrag leisten, sind zu einer Mitgliedschaft des EDIC berechtigt. Solche Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.

    (2)   Nach dem Erlass des Beschlusses zur Gründung eines EDIC können andere Mitgliedstaaten jederzeit zu fairen und angemessenen Bedingungen, die in der Satzung des EDIC festgelegt sind, als Mitglieder beitreten.

    (3)   Mitgliedstaaten, die weder einen finanziellen noch einen nichtfinanziellen Beitrag leisten, können einem EDIC als Beobachter durch Mitteilung an den EDIC beitreten. Solche Mitgliedstaaten haben kein Stimmrecht.

    (4)   Die Mitgliedschaft in einem EDIC kann gemäß der Satzung des EDIC auch anderen Rechtspersonen als den Mitgliedstaaten offenstehen; dies können Drittländer gemäß Artikel 11 Absatz 3, internationale Organisationen von europäischem Interesse sowie öffentliche oder private Einrichtungen sein. Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung, ungeachtet der Höhe der Beiträge, die von Einrichtungen, die keine Mitgliedstaaten sind, geleistet werden.

    Artikel 16

    Governance des EDIC

    (1)   Ein EDIC hat zumindest die beiden folgenden Leitungsgremien:

    a)

    eine Mitgliederversammlung, bestehend aus den Mitgliedstaaten, anderen Einrichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 und der Kommission; die Versammlung ist das Organ mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis, auch für die Verabschiedung des Haushaltsplans;

    b)

    einen von der Mitgliederversammlung ernannten Direktor, als ausführendes Organ und rechtlichen Vertreter des EDIC.

    (2)   Die Kommission nimmt an den Beratungen der Mitgliederversammlung teil, ohne selbst Stimmrecht zu besitzen. Soweit jedoch ein zentral verwaltetes Unionsprogramm einen finanziellen Beitrag zu einem Mehrländerprojekt leistet, hat die Kommission ein Vetorecht gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, allerdings nur in Bezug auf Aktionen, die im Rahmen von zentral verwalteten Unionsprogrammen finanziert werden.

    Die Beschlüsse der Versammlung werden innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Annahme öffentlich zugänglich gemacht.

    (3)   Die Satzung eines EDIC enthält besondere Bestimmungen über die Governance im Einklang mit den Absätzen 1 und 2.

    Artikel 17

    Satzung eines EDIC

    (1)   Die Satzung eines EDIC enthält zumindest Folgendes:

    a)

    eine Liste der Mitglieder und Beobachter und das Verfahren für Änderungen der Mitgliedschaft und Vertretung, das das Recht nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, einem EDIC beizutreten, vorsieht;

    b)

    eine ausführliche Beschreibung des Mehrländerprojekts und der Aufgaben der Mitglieder sowie gegebenenfalls eine indikative Zeitplanung;

    c)

    den satzungsmäßigen Sitz und den Namen des EDIC;

    d)

    die Dauer des Bestehens des EDIC und das Verfahren zur Auflösung gemäß Artikel 20;

    e)

    die Haftungsregelung des EDIC gemäß Artikel 18;

    f)

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder einschließlich der Verpflichtung, Beiträge zum Haushalt zu leisten;

    g)

    die Stimmrechte der Mitglieder;

    h)

    Vorschriften über das Eigentum an Infrastrukturen, über das geistige Eigentum sowie das Eigentum an Gewinnen und anderen Vermögenswerten, soweit zutreffend.

    i)

    Angaben zur Erklärung des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d.

    (2)   Änderungen wesentlicher Elemente der Satzung eines EDIC gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d, e und i des vorliegenden Artikels unterliegen dem in Artikel 14 genannten Verfahren.

    (3)   Andere als die in Absatz 2 genannten Änderungen der Satzung eines EDIC werden der Kommission vom EDIC innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Annahme vorgelegt.

    (4)   Die Kommission kann gegen Änderungen innerhalb von 60 Tagen nach deren Vorlage gemäß Absatz 3 Einwand erheben. Die Kommission gibt Gründe für einen solchen Einwand an und erklärt, weshalb die Änderungen die Anforderungen dieses Beschlusses nicht erfüllen.

    (5)   Die Änderungen werden erst wirksam, wenn die in Absatz 4 genannte Frist für die Erhebung von Einwänden abgelaufen ist, die Frist von der Kommission aufgehoben wurde oder wenn etwaige Einwände der Kommission zurückgezogen wurden.

    (6)   Der Antrag auf eine Änderung enthält Folgendes:

    a)

    den Wortlaut der vorgeschlagenen oder beschlossenen Änderung einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens;

    b)

    die aktualisierte, konsolidierte Fassung der Satzung des EDIC.

    Artikel 18

    Haftung des EDIC

    (1)   Ein EDIC haftet für seine Schulden.

    (2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des EDIC ist auf ihre jeweiligen Beiträge zum EDIC beschränkt. Die Mitglieder können in der Satzung festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen.

    (3)   Die Union haftet nicht für die Schulden eines EDIC.

    Artikel 19

    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    (1)   Die Gründung und interne Funktionsweise eines EDIC unterliegen

    a)

    dem Unionsrecht, insbesondere diesem Beschluss;

    b)

    dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, in Angelegenheiten, die in den genannten Unionsrechtsakten, insbesondere diesem Beschluss, nicht oder nur teilweise geregelt sind;

    c)

    der Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.

    (2)   Unbeschadet der Fälle, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union nach den Verträgen zuständig ist, bestimmt sich der zuständige Gerichtsstand für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern eines EDIC, zwischen den Mitgliedern und dem EDIC sowie zwischen dem EDIC und Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

    Artikel 20

    Auflösung eines EDIC

    (1)   Das Verfahren für die Auflösung auf dahingehenden Beschluss der Mitgliederversammlung wird in der Satzung eines EDIC festgelegt. Die Auflösung eines EDIC kann die Übertragung seiner Tätigkeiten auf eine andere juristische Person einschließen.

    (2)   Falls ein EDIC nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, gelten die Insolvenzvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

    Artikel 21

    Berichterstattung durch und Kontrolle des EDIC

    (1)   Ein EDIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der eine technische Beschreibung seiner Tätigkeiten und einen Finanzbericht enthält. Die Berichte werden von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Kommission übermittelt. Die Berichte werden veröffentlicht.

    (2)   Die Kommission kann Orientierungshilfen zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht behandelten Angelegenheiten bereitstellen.

    Artikel 22

    Bereitstellung von Informationen durch Mitgliedstaaten

    Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses benötigt, insbesondere die für die Durchführung der Artikel 7 und 8 erforderlichen Informationen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Enthalten die bereitzustellenden Informationen Daten, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet, bevor die Mitgliedstaaten die Daten der Kommission zur Verfügung stellen.

    Artikel 23

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 24

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BEK


    (1)  ABl. C 194 vom 12.5.2022, S. 87.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022.

    (3)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

    (4)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

    (5)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

    (6)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

    (8)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

    (11)  Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

    (12)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

    (13)  Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1).

    (14)  Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1).

    (15)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

    (16)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

    (17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (18)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

    (19)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

    (20)  Beschluss 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49).


    ANHANG

    TÄTIGKEITSBEREICHE

    Nicht erschöpfende Liste der Tätigkeitsbereiche:

    a)

    Gemeinsame europäische Dateninfrastrukturen und -dienste

    b)

    Ausstattung der Union mit der nächsten Generation stromsparender vertrauenswürdiger Prozessoren

    c)

    Entwicklung des europaweiten Ausbaus von 5G-Korridoren

    d)

    Erwerb von Supercomputern und Quantencomputern in Verbindung mit dem Europäischen Hochleistungsrechnen (European high-performance-computing — EuroHPC)

    e)

    Entwicklung und Ausbau einer ultrasicheren Quantenkommunikationsinfrastruktur und einer sicheren weltraumgestützten Kommunikationsinfrastruktur

    f)

    Ausbau eines Netzes von Sicherheitseinsatzzentren

    g)

    Vernetzte öffentliche Verwaltungen

    h)

    Europäische Blockchain-Diensteinfrastruktur

    i)

    Europäische Zentren für digitale Innovation (European digital innovation hubs — EDIH)

    j)

    High-Tech-Partnerschaften für digitale Kompetenzen durch die Initiative „Kompetenzpakt“, die durch die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ am 1. Juli 2020 eingeführt wurden

    k)

    Kompetenzen und Ausbildung im Bereich Cybersicherheit;

    l)

    Andere Projekte, die alle Anforderungen des Artikels 11 erfüllen und die aufgrund neuer sozialer, wirtschaftlicher oder ökologischer Entwicklungen mit der Zeit nötig werden, um die allgemeinen Ziele des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade erreichen.


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