Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022D1677

    Beschluss (EU) 2022/1677 des Rates vom 26. September 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

    ST/11862/2022/INIT

    ABl. L 252 vom 30.9.2022, p. 64–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1677/oj

    30.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/64


    BESCHLUSS (EU) 2022/1677 DES RATES

    vom 26. September 2022

    über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. März 2021 in Kraft getreten.

    (2)

    Gemäß Artikel 10 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss seine Geschäftsordnung fest.

    (3)

    Da die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für die Union bindend sein wird, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss diesbezüglich zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (4)

    Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden.

    (5)

    Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 26. September 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Z. NEKULA


    (1)  ABl. L 408 I vom 4.12.2020, S. 3.

    (2)  Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates vom 23. November 2020 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. L 408 I vom 4.12.2020, S. 1).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

    vom …

    über die Annahme seiner Geschäftsordnung

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (1), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. März 2021 in Kraft getreten.

    (2)

    Gemäß Artikel 10 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss seine Geschäftsordnung fest.

    (3)

    Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Gemischten Ausschusses

    Die Ko-Vorsitzenden


    (1)  ABl. L 408I vom 4.12.2020, S. 3.

    (2)  Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates vom 23. November 2020 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. EU L 408I vom 4.12.2020, S. 1).


    ANHANG

    Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

    Artikel 1

    Tätigkeitsbereich und Zuständigkeiten

    Der gemäß Artikel 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 10 des Abkommens wahr. Er ist insbesondere für Folgendes zuständig:

    a)

    Änderungen von Anhang I des Abkommens in Bezug auf die Verweise auf das in den Vertragsparteien anwendbare Recht sowie Änderungen der anderen Anhänge des Abkommens,

    b)

    Austausch von Informationen über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik in Bezug auf geografische Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben,

    c)

    Austausch von Informationen über geografische Angaben zwecks Prüfung ihres Schutzes nach diesem Abkommen.

    Artikel 2

    Zusammensetzung und Vorsitz

    (1)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union andererseits zusammen.

    (2)   Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von Vertretern Chinas und der Europäischen Union gemeinsam geführt.

    (3)   Jeder Ko-Vorsitzende kann alle oder einzelne Funktionen des Ko-Vorsitzenden auf einen benannten Stellvertreter übertragen, wobei alle nachstehenden Verweise auf einen Ko-Vorsitzenden in gleicher Weise auf den benannten Stellvertreter zutreffen.

    (4)   Jeder Ko-Vorsitzende benennt eine Kontaktperson für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gemischten Ausschuss. Diese Kontaktpersonen sind gemeinsam für die Sekretariatsaufgaben des Gemischten Ausschusses zuständig.

    Artikel 3

    Sitzungen

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses abwechselnd in einer der Vertragsparteien statt. Der Gemischte Ausschuss tritt zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und nach Modalitäten zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden und zu denen auch Videokonferenzen gehören können, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Ersuchen.

    Artikel 4

    Schriftverkehr

    (1)   Der an die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses gerichtete Schriftverkehr wird den Ansprechpartnern zur Verteilung an die Mitglieder des Gemischten Ausschusses übermittelt.

    (2)   Der an die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses gerichtete Schriftverkehr kann durch jedes schriftliche Mittel, auch per Email, erfolgen.

    Artikel 5

    Tagesordnungen

    (1)   Die Kontaktpersonen stellen vor jeder Sitzung des Gemischten Ausschusses eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den Mitgliedern des Gemischten Ausschusses einschließlich der Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung kann alle Punkte enthalten, die von den Artikeln 10 und 11 des Abkommens erfasst sind.

    (2)   Jede Vertragspartei kann bis spätestens 21 Tage vor der Sitzung beantragen, dass von den Artikeln 10 und 11 des Abkommens erfasste Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden. Diese Punkte werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.

    (3)   Eine endgültige Fassung der vorläufigen Tagesordnung wird den Ko-Vorsitzenden spätestens fünf Tage vor der Sitzung übermittelt.

    (4)   Die Tagesordnung wird von den Ko-Vorsitzenden einvernehmlich zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Ko-Vorsitzenden erforderlich.

    Artikel 6

    Beschlüsse

    (1)   Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens einvernehmlich.

    (2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Ko-Vorsitzenden unterzeichnet. In jedem Beschluss wird der Tag seines Inkrafttretens angegeben.

    (3)   In den vom Gemischten Ausschuss gefassten Beschlüssen ist der Tag ihrer Annahme angegeben und eine Beschreibung ihres Gegenstands enthalten.

    Artikel 7

    Schriftliches Verfahren

    (1)   Ein Beschluss des Gemischten Ausschusses kann im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses.

    (2)   Der Ko-Vorsitzende der Vertragspartei, die das schriftliche Verfahren vorschlägt, übermittelt dem Ko-Vorsitzenden der anderen Vertragspartei einen Entwurf eines Beschlusses, woraufhin dieser antwortet und dabei angibt, ob er dem Entwurf des Beschlusses zustimmt oder nicht. Der Ko-Vorsitzende der anderen Vertragspartei kann auch Änderungen vorschlagen oder weitere Bedenkzeit beantragen. Wird der Entwurf des Beschlusses gebilligt, so wird er gemäß Artikel 6 angenommen.

    Artikel 8

    Protokoll

    (1)   Der Protokollentwurf jeder Sitzung wird von dem Ansprechpartner der die Sitzung des Gemischten Ausschusses ausrichtenden Vertragspartei innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung erstellt. Im Protokollentwurf sind die angenommenen Empfehlungen und Beschlüsse aufgeführt und sonstige Schlussfolgerungen vermerkt.

    (2)   Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt schriftlich genehmigt. Nach der Genehmigung werden zwei Originalausfertigungen von den Ko-Vorsitzenden unterzeichnet. Eine Originalausfertigung des Protokolls wird von jedem Ko-Vorsitzenden verwahrt.

    Artikel 9

    Kosten

    (1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.

    (2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 10

    Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

    (1)   Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

    (2)   Legt eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.

    (3)   Unbeschadet Absatz 2 kann jede Vertragspartei beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.


    Top