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Document 32022D1089
Council Decision (EU) 2022/1089 of 27 June 2022 on the extension of the Agreement on the promotion, provision and use of Galileo and GPS satellite-based navigation systems and related applications between the European Community and its Member States, of the one part, and the United States of America, of the other part
Beschluss (EU) 2022/1089 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Beschluss (EU) 2022/1089 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
ST/6531/2022/INIT
ABl. L 176 vom 1.7.2022, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
1.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/1 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1089 DES RATES
vom 27. Juni 2022
über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2011/901/EU des Rates (2) wurde der Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (3) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt. Das Abkommen wurde am 26. Juni 2004 in Dromoland Castle, Irland, unterzeichnet und trat am 12. Dezember 2011 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens bleibt das Abkommen für zehn Jahre in Kraft, und wenigstens drei Monate vor Ende der ersten Zehnjahresperiode informieren sich die Parteien gegenseitig über ihre Absicht bezüglich einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre. Das Abkommen ist am 11. Dezember 2021 abgelaufen. |
(3) |
Beide Parteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen ohne Änderung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Um die Kontinuität des Abkommens zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss umgehend in Kraft treten und ab dem 12. Dezember 2021 gelten. |
(4) |
Da die Union befugt ist, das Abkommen auf eigene Initiative zu verlängern, sollten die Vereinigten Staaten von Amerika davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ab dem Tag der Verlängerung die Union alle Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika einhalten wird. |
(5) |
Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits um einen zusätzlichen Zeitraum von fünf Jahren wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt nach Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens im Namen der Union der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Notifikation vor, dass die Union die für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.
Artikel 3
Der Präsident des Rates nimmt folgende Notifikation im Namen der Europäischen Union vor:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.
Ab dem Tag der Verlängerung stellt die Europäische Union die Einhaltung aller Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika sicher.“
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 12. Dezember 2021.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. PANNIER-RUNACHER
(1) Zustimmung vom 7. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss 2011/901/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 348 vom 31.12.2011, S. 1).
(3) Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 348 vom 31.12.2011, S. 3).