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Document 32022D0314

    Beschluss (EU) 2022/314 des Rates vom 15. Februar 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik

    ST/12617/2021/INIT

    ABl. L 55 vom 28.2.2022, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/314/oj

    Related international agreement

    28.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 55/12


    BESCHLUSS (EU) 2022/314 DES RATES

    vom 15. Februar 2022

    über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 22. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Fischereikommission für den Nordpazifik über den Beitritt der Union zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (im Folgenden „Übereinkommen“) aufzunehmen.

    (2)

    Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.

    (3)

    Die Europäische Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates (2) Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) vom 10. Dezember 1982, das alle Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens verpflichtet, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.

    (4)

    Die Europäische Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates (3) Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische.

    (5)

    Auf ihrer sechsten Jahrestagung vom 23. bis 25. Februar 2021 lud die Fischereikommission für den Nordpazifik die Union ein, dem Übereinkommen beizutreten.

    (6)

    Der Beitritt zu dem Übereinkommen sollte die Kohärenz des Erhaltungsansatzes der Union in allen Ozeanen fördern und ihre Entschlossenheit zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen bekräftigen. Entsprechend der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 10. November 2016 mit dem Titel: „Internationale Meerespolitik: eine Agenda für die Zukunft der Weltmeere“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung von regionalen Fischereiorganisationen, zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Organisationen von zentraler Bedeutung.

    (7)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) konsultiert und gab am 27. August 2021 formelle Bemerkungen ab. Personenbezogene Daten, die von den Mitgliedstaaten oder der Kommission im Rahmen dieses Übereinkommens verarbeitet werden, sind gemäß den anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 zu behandeln.

    (8)

    Die Union sollte daher dem Übereinkommen beitreten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Beitrittsurkunde im Namen der Union gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Übereinkommens zu hinterlegen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (6)

    Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-Y. LE DRIAN


    (1)  Zustimmung vom 15. Februar 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

    (3)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (6)  Das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Union wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.


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