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Document 32021R2307

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/8811

ABl. L 461 vom 27.12.2021, p. 30–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2307/oj

27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 461/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2307 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2021

zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 43 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden. Daher ist es notwendig, für bestimmte Unternehmer in der Union im Hinblick auf die Einfuhr von Sendungen in die Union und nach der Überführung einer Sendung oder eines Teils einer Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr de taillierte Vorschriften festzulegen. Bei diesen Unternehmern handelt es sich um die Einführer, die die Sendung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorstellen, oder Unternehmer, die in ihrem Namen handeln, die ersten Empfänger und die Empfänger, die die Sendung oder einen Teil der Sendung erhalten werden.

(2)

Im Hinblick auf die Einrichtung eines Systems amtlicher Kontrollen von Sendungen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit sollte der Einführer die zuständige Behörde und ihre jeweilige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorab über das Eintreffen einer Sendung informieren, indem er die einschlägigen Informationen der Kontrollbescheinigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (2) vorlegt.

(3)

Ferner ist es notwendig, detaillierte Vorschriften sowohl im Hinblick auf den Inhalt der Teilkontrollbescheinigung als auch im Hinblick auf die technischen Mittel, mit denen diese ausgestellt wird, festzulegen.

(4)

Die Einführer, die ersten Empfänger und die Empfänger sollten die Kontrollbescheinigung oder die Teilkontrollbescheinigung auf Verlangen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorlegen. Es sind zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die Angaben festzulegen, die jeweils vom Einführer, vom ersten Empfänger und vom Empfänger in der Beschreibung der ökologisch/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 aufzunehmen sind.

(5)

Um sicherzustellen, dass Verstöße ordnungsgemäß weiterverfolgt werden, sollten Informationen über Verdachtsfälle oder festgestellte Verstöße, die bei der Überprüfung einer Sendung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats festgestellt wurden, zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über das Informationssystem für den ökologischen Landbau ausgetauscht werden.

(6)

In Bezug auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 handschriftlich unterzeichneten Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform müssen Übergangsbestimmungen für die Verwendung solcher Kontrollescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen durch den ersten Empfänger und den Empfänger sowie die Anforderung festgelegt werden, dass solche Bescheinigungen und Teilbescheinigungen die Waren bis zum Betrieb des ersten Empfängers und des Empfängers begleiten müssen.

(7)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften über

a)

die Zollanmeldungen und Meldungen von Einführern, für die Sendungen verantwortlichen Unternehmern, ersten Empfängern und Empfängern für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse und

b)

die Mitteilung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über einen Verdachtsfall oder festgestellten Verstoß bei Sendungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Einführer“ eine in der Union ansässige und dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegende natürliche oder juristische Person, die die Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union entweder selber oder über einen Vertreter vorstellt;

2.

„für die Sendung verantwortlicher Unternehmer“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (3) entweder den Einführer oder eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die die Sendung an der Grenzkontrollstelle im Namen des Einführers vorstellt;

3.

„erster Empfänger“ eine in der Union ansässige und dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegende natürliche oder juristische Person, an die der Einführer die Sendung nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr liefert und die sie zur weiteren Aufbereitung und/oder Vermarktung erhält;

4.

„Empfänger“ eine in der Union ansässige und dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegende natürliche oder juristische Person, an die der Einführer die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und nach der Aufteilung der Sendung erhaltene Partie liefert und die sie zur weiteren Aufbereitung und/oder Vermarktung erhält;

5.

„Sendung“ eine Sendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen; im Falle von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission (5) von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, bezeichnet der Ausdruck jedoch eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden.

Artikel 3

Vorabinformation des Eintreffens

(1)   Der Einführer oder gegebenenfalls der für die Sendung verantwortliche Unternehmer muss vorab über das Eintreffen jeder Sendung an den Grenzkontrollstellen oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr informieren, indem er den relevanten Teil der Kontrollbescheinigung über das elektronische System TRACES (Trade Control and Expert System) gemäß Artikel 2 Abschnitt 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (6) nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 ausfüllt und an die folgenden Stellen übermittelt:

a)

der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306;

b)

der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Einführers.

(2)   Für jede Sendung, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegt, gelten zusätzlich zu Absatz 1 die Anforderungen zur Vorabinformation über das Eintreffen der Sendung an den Grenzkontrollstellen bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625.

(3)   Vorabinformationen gemäß Absatz 1 erfolgen unter Einhaltung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission (7) festgelegten Mindestfristen.

Artikel 4

Kontrollbescheinigung und Teilkontrollbescheinigung

(1)   Die Kontrollbescheinigung ist von dem Einführer und dem ersten Empfänger in TRACES wie folgt auszufüllen:

a)

in Feld 23 zu besonderen Zollverfahren sind vom Einführer in TRACES alle Informationen außer die Informationen zur Überprüfung durch die zuständige Behörde einzutragen;

b)

in Feld 24 zum ersten Empfänger sind die Informationen vom Einführer in TRACES einzutragen, wenn sie nicht bereits vor der Überprüfung der Sendung und bevor die zuständige Behörde die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen hat, von der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle des Drittlandes eingetragen wurden und

c)

Feld 31 zur Erklärung des ersten Empfängers ist vom ersten Empfänger bei Annahme der Sendung nach deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in TRACES auszufüllen.

(2)   Wenn aus der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 getroffenen Entscheidung hervorgeht, dass die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll, ist vom Einführer in der Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) die Nummer der Kontrollbescheinigung anzugeben.

(3)   Wird eine Sendung unter zollamtlicher Überwachung und vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in mehrere Partien aufgeteilt, ist vom Einführer über TRACES für jede Partie eine Teilkontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang der vorliegen Verordnung auszufüllen und einzureichen.

Das gleiche gilt, wenn eine Sendung nach der Überprüfung und dem Anbringen des Sichtvermerks gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2306 in mehrere Partien aufgeteilt wird.

Wenn aus der gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 im Hinblick auf die in der Teilkontrollbescheinigung aufgeführten Partie getroffenen Entscheidung hervorgeht, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, muss die Nummer der Teilkontrollbescheinigung in der Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 angegeben werden.

Bei der Annahme einer Partie ist vom Empfänger in TRACES Feld 13 der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bestätigen, dass die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung bei der Annahme der Partie die Anforderungen aus Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen.

(4)   Die Teilkontrollbescheinigung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Partie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Ein Mitgliedstaat kann einwilligen, dass Teilbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.

Artikel 5

Dokumentation

Auf Verlangen der entsprechenden zuständigen Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle müssen der Einführer, der erste Empfänger oder der Empfänger die Kontrollbescheinigung oder gegebenenfalls die Teilkontrollbescheinigung, in der sie vermerkt sind, vorlegen.

Artikel 6

Beschreibung der Produktionseinheiten und Tätigkeiten

Meldet ein Einführer die Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an, muss die vollständige Beschreibung der ökologischen/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung und der Tätigkeiten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 Folgendes umfassen:

a)

die Räumlichkeiten;

b)

die Tätigkeiten und die Angabe der Stellen, an denen die Sendungen in den zollfreien Verkehr in der Union überführt werden;

c)

alle anderen Einrichtungen, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den ersten Empfänger zu nutzen beabsichtigt und

d)

eine Verpflichtung sicherzustellen, dass alle Einrichtungen, die für die Lagerung von Einfuhrerzeugnissen verwendet werden, entweder Kontrollen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle oder, wenn diese Lagereinrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, Kontrollen einer für Kontrollen in diesem Mitgliedstaat oder dieser Region anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterzogen werden.

Für den ersten Empfänger und den Empfänger muss die Beschreibung die Einrichtungen für den Empfang der Sendungen und ihre Lagerung umfassen.

Artikel 7

Mitteilung eines Verdachtsfalls oder festgestellten Verstoßes

Werden während der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch eine Sendung gemäß Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 Verdachtsfälle oder festgestellte Verstöße identifiziert, muss der entsprechende Mitgliedstaat diese Fälle umgehend über das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) und das Muster aus Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission (9). an die Kommission und die andern Mitgliedstaaten melden. Die Kommission informiert die zuständige Behörde, oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle des betreffenden Drittlandes.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform

(1)   Die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 mit einer handschriftlichen Unterschrift versehene Kontrollbescheinigung in Papierform und die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der genannten Verordnung mit einer handschriftlichen Unterschrift versehenen Teilkontrollbescheinigungen in Papierform müssen die Waren bis zu den Räumlichkeiten des ersten Empfängers oder des Empfängers begleiten.

(2)   Bei Empfang der in Absatz 1 genannten Kontrollbescheinigung in Papierform ist vom ersten Empfänger zu prüfen, ob die in der Bescheinigung angegebenen Informationen mit den in der Bescheinigung in TRACES angegebenen Informationen übereinstimmen.

Wurden die Angaben zur Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung und die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Bescheinigung nicht in der Kontrollbescheinigung in Papierform eingetragen oder unterscheiden sich diese Angaben von den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, so berücksichtigt der erste Empfänger die in der Bescheinigung in TRACES eingetragenen Angaben.

(3)   Nach der Überprüfung gemäß Absatz 2 unterzeichnet der erste Empfänger die Kontrollbescheinigung in Papierform handschriftlich in Feld 31 und übermittelt diese Bescheinigung an den in Feld 12 der Bescheinigung genannten Einführer.

(4)   Der Einführer hält die in Absatz 3 genannte Kontrollbescheinigung in Papierform mindestens zwei Jahre für die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen bereit.

(5)   In Falle einer Teilkontrollbescheinigung in Papierform gemäß Absatz 1 muss der Empfänger bei Empfang der Partie diese Teilkontrollbescheinigung in Papierform in Feld 13 handschriftlich unterzeichnen.

(6)   Der Empfänger der Partie hält die in Absatz 5 genannte Teilkontrollbescheinigung in Papierform mindestens zwei Jahre für die Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen bereit.

(7)   Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 5 eine Kopie der in Absatz 3 genannten Kontrollbescheinigung in Papierform anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ versehen sein.

(8)   Der Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 5 eine Kopie der in Absatz 5 genannten Teilkontrollbescheinigung in Papierform anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ versehen sein.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (siehe Seite 13 dieses Amtsblatts).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).

(4)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Fälle und Bedingungen, in denen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 8).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6).


ANHANG

TEIL I

TEILKONTROLLBESCHEINIGUNG Nr. … FÜR DIE EINFUHR VON ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN UND UMSTELLUNGSERZEUGNISSEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION

1.

Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat.

2.

Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1):

Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46)

Als gleichwertig anerkanntes Drittland (Artikel 48)

Als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (Artikel 57) oder

Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung (Artikel 47)

3.

Referenznummer der Kontrollbescheinigung

4.

Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

5.

Einführer

6.

Ursprungsland

7.

Ausfuhrland

8.

Grenzkontrollstelle/Kontrollstelle/Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

9.

Bestimmungsland

10.

Empfänger der nach der Aufteilung erhaltenen Partie

11.

Beschreibung der Erzeugnisse

Ökologisch/biologisch oder in Umstellung KN-Codes Kategorie Anzahl Packstücke Losnummer Nettogewicht der Partie und Nettogewicht

der ursprünglichen Sendung

12.

Erklärung der betreffenden zuständigen Behörde, die die Teilbescheinigung überprüft und mit einem Sichtvermerk versieht.

Diese Teilbescheinigung gilt für die vorstehend beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung der Sendung ergibt, für die die ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten Nummer gilt.

Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Weitere Angaben:

Behörde und Mitgliedstaat:

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

 

13.

Erklärung des Empfängers der Partie

Hiermit wird bestätigt, dass beim Empfang der Erzeugnisse die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung

den Anforderungen aus Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen oder

nicht den Anforderungen aus Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen.

 

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Datum:

Date:

 

TEIL II

HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER TEILKONTROLLBESCHEINIGUNG

Teilkontrollbescheinigung Nr. …:

Die Nummer der Teilbescheinigung entspricht der Nummer der Partie, die durch die Aufteilung der ursprünglichen Sendung erhalten wurde.

Feld 1

:

Name, Anschrift und Code der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat.

Feld 2

:

In diesem Feld sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Teilbescheinigung maßgeblich sind; es ist die Bestimmung anzugeben, gemäß der die zugrunde liegende Sendung eingeführt wurde; vgl. Feld 2 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.

Feld 3

:

von dem elektronischen System (TRACES) (Trade Control and Expert System) automatisch vergebene Nummer der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.

Feld 4

:

Name, Anschrift und Code der für die Kontrollen des Unternehmers, der die Sendung in Partien aufgeteilt hat, zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle.

Felder 5, 6 und 7

:

Siehe die einschlägigen Angaben zur zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.

Feld 8

:

Hierbei handelt es sich um den eindeutigen alphanumerischen Code, der der Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder dem Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union, einschließlich dem Land, in dem amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Partie gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (3) durchgeführt werden, und in dem die Entscheidung über die Sendung in Feld 30 der Kontrollbescheinigung angegeben wird, über TRACES zugewiesen wurde.

Feld 9

:

Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Europäischen Union.

Feld 10

:

Empfänger der (durch die Aufteilung erhaltenen) Partie in der Europäischen Union.

Feld 11

:

Beschreibung der Erzeugnisse, einschließlich

der Angabe, ob es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt,

des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4) für die betreffenden Erzeugnisse (soweit möglich 8-stellig),

der Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (5),

der Anzahl der Packstücke (Anzahl der Boxen, Kartons, Beutel, Eimer usw.),

des Nettogewichts ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.) und des in Feld 13 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung angegebenen Nettogewichts.

Feld 12

:

Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde für jede nach der Aufteilung gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 erhaltene Partie auszufüllen.

Die zuständige Behörde wählt die zutreffende Option aus und fügt gegebenenfalls zusätzliche, als notwendig erachtete Informationen hinzu. Insbesondere wenn die Option „Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ ausgewählt wird, müssen unter „Weitere Angaben“ entsprechende Angaben gemacht werden.

Für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, muss dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle ausgefüllt werden.

Die handschriftliche Unterschrift der befugten Person ist gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 nur bei bis zum 30. Juni 2022 unterzeichneten Teilkontrollbescheinigungen in Papierform erforderlich.

Feld 13

:

Dieses Feld ist vom Empfänger bei der Annahme der Partie auszufüllen, indem nach der Durchführung der Kontrollen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 eine Option ausgewählt wird.

Die handschriftliche Unterschrift des Empfängers ist gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 bei bis zum 30. Juni 2022 unterzeichneten Teilkontrollbescheinigungen in Papierform erforderlich.


(1)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Bestimmungen zu der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021 S. 24).


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