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Document 32021R2304
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/2304 of 18 October 2021 supplementing Regulation (EU) 2018/848 of the European Parliament and of the Council with rules on the issuance of complementary certificates certifying the non-use of antibiotics in organic production of animal products for the purpose of export (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2304 der Kommission vom 18. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Ausstellung von ergänzenden Zertifikaten, mit denen zum Zweck der Ausfuhr bescheinigt wird, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2304 der Kommission vom 18. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Ausstellung von ergänzenden Zertifikaten, mit denen zum Zweck der Ausfuhr bescheinigt wird, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/7376
ABl. L 461 vom 27.12.2021, p. 2–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
27.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 461/2 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2304 DER KOMMISSION
vom 18. Oktober 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Ausstellung von ergänzenden Zertifikaten, mit denen zum Zweck der Ausfuhr bescheinigt wird, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Einige Drittländer schreiben vor, dass ökologische/biologische tierische Erzeugnisse nicht unter Einsatz von Antibiotika hergestellt werden dürfen. Um den Zugang zu den Märkten in diesen Ländern zu erleichtern, sollten Unternehmer oder Unternehmergruppen in der Union, die solche Erzeugnisse ausführen wollen, durch ein amtliches Dokument nachweisen können, dass sie keine Antibiotika einsetzen. |
(2) |
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 stellen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen allen Unternehmern oder Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeit gemeldet haben und die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten, ein Zertifikat aus. Um zu bescheinigen, dass ökologische/biologische tierische Erzeugnisse nicht unter Einsatz von Antibiotika hergestellt werden, sollte der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die Möglichkeit haben, bei diesen zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die Ausstellung eines ergänzenden Zertifikats anzufordern. Für dieses ergänzende Zertifikat sollte ein Muster festgelegt werden. |
(3) |
Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zum Zweck der Ausfuhr auszustellendes ergänzendes Zertifikat über den Nichteinsatz von Antibiotika in der ökologischen/biologischen Produktion tierischer Erzeugnisse
Auf Antrag eines Unternehmers oder einer Unternehmergruppe, der bzw. die bereits im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 ist, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ein ergänzendes Zertifikat aus, mit dem bescheinigt wird, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe ökologische/biologische tierische Erzeugnisse ohne Einsatz von Antibiotika hergestellt hat, wenn ein solches Zertifikat für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Union benötigt wird. Das Muster für dieses ergänzende Zertifikat ist im Anhang dieser Verordnung dargelegt.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Zum Zweck der Ausfuhr auszustellendes ergänzendes Zertifikat über den Nichteinsatz von Antibiotika in der ökologischen/biologischen Produktion tierischer Erzeugnisse
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Mit diesem Zertifikat wird bescheinigt, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe (Zutreffendes auswählen) folgende ökologische/biologische tierische Erzeugnisse ohne Einsatz von Antibiotika hergestellt hat:
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Name und Unterschrift im Namen der ausstellenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle: |
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