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Document 32021R2283

    Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013

    ST/14314/2021/INIT

    ABl. L 458 vom 22.12.2021, p. 33–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2283/oj

    22.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 458/33


    VERORDNUNG (EU) 2021/2283 DES RATES

    vom 20. Dezember 2021

    zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Produktion innerhalb der Union wird bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zur Deckung des spezifischen Bedarfs der Verarbeitungsindustrien in der Union nicht ausreichen. Aus diesem Grund hängt die Versorgung mit diesen Waren von Drittlandeinfuhren ab. Der dringendste Bedarf der Union an den betreffenden Waren sollte unverzüglich zu den günstigsten Bedingungen gedeckt werden. Daher sind autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden „Kontingente“) zu präferentiellen Kontingentszollsätzen innerhalb der Grenzen angemessener Kontingentsmengen zu eröffnen, wobei die Notwendigkeit, die Märkte für solche Waren nicht zu beeinträchtigen sowie die Aufnahme und die Entwicklung der Produktion in der Union nicht zu gefährden, berücksichtigt wird.

    (2)

    Es ist sicherzustellen, dass alle Einführer in der Union gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten haben und dass die Kontingentszollsätze für diese Kontingente fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.

    (3)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (1) wurden die Regeln für die Verwaltung der Kontingente festgelegt, wobei der gleiche, kontinuierliche Zugang zu den Kontingenten und die fortlaufende Anwendung der Kontingentszollsätze gewährleistet und die Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt werden. Die mit dieser Verordnung eröffneten Kontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend dieser Regeln verwaltet werden.

    (4)

    Die Kontingentsmengen werden in den meisten Fällen in besonderen Maßeinheiten für Gewicht angegeben. Bei bestimmten Erzeugnissen, für die ein Kontingent eröffnet wird, wird die Kontingentsmenge in einer anderen besonderen Maßeinheit angegeben. Wird für diese Erzeugnisse in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“) keine besondere Maßeinheit angegeben, kann bezüglich der verwendeten besonderen Maßeinheit Unsicherheit bestehen. Aus Gründen der Klarheit und im Interesse einer besseren Verwaltung der Kontingente ist es daher notwendig, festzulegen, dass bei Inanspruchnahme der genannten Kontingente die genaue Menge der Einfuhrwaren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der besonderen Maßeinheit der Kontingentsmengen einzutragen ist, die für diese Erzeugnisse in dieser Verordnung genannt ist.

    (5)

    Es ist klarzustellen, dass Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die Waren enthalten, die Kontingenten unterliegen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden sollten, da die Kontingente nur auf die in dieser Verordnung beschriebenen Waren Anwendung finden sollten.

    (6)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (3) wurde mehrfach geändert. Da die Codierung der Kombinierten Nomenklatur mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission (4) aktualisiert wurde, wäre eine große Anzahl von Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erforderlich. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die genannte Verordnung daher vollständig ersetzt werden.

    (7)

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern Vorschriften festzulegen, um die verschiedenen Wirtschaftsinteressen der Wirtschaftsbeteiligten in der Union ins Gleichgewicht zu bringen, ohne die Welthandelsorganisation-Liste der Union zu ändern. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union erforderliche Maß hinaus.

    (8)

    Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die Kontingente für die in dieser Verordnung aufgeführten Waren ab dem 1. Januar 2022 gelten. Diese Verordnung sollte daher unverzüglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden „Kontingente“) eröffnet.

    (2)   Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontingenten werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Kontingentszeiträume in Höhe der im Anhang dieser Verordnung angegebenen Kontingentszollsätze und Kontingentsmengen ausgesetzt.

    (3)   Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Waren enthalten.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Kontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

    Artikel 3

    Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Waren abgegeben, für die im Anhang besondere Maßeinheiten vorgesehen sind, wird die genaue Menge der eingeführten Waren unter Verwendung der im Anhang angegebenen besonderen Maßeinheit in dieser Anmeldung eingetragen.

    Artikel 4

    Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. VIZJAK


    (1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


    ANHANG

    Laufende Nr.

    KN-Code

    TARIC

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge

    Kontingentszollsatz

    09.2637

    ex 0710 40 00

    ex 2005 80 00

    20

    30

    Zuckermaiskolben (Zea mays var. saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen (1)  (2)  (3)

    1.1.-31.12.

    550 Tonnen

    0 % (3)

    09.2849

    ex 0710 80 69

    10

    Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

    1.1.-31.12.

    700 Tonnen

    0 %

    09.2664

    ex 2008 60 39

    30

    Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1)

    1.1.-31.12.

    1 000 Tonnen

    10 %

    09.2740

    ex 2309 90 31

    87

    Sojabohnenproteinkonzentrat mit einem Gehalt anisi

    Rohprotein von 60 GHT (± 10 GHT),

    Rohfaser von 5 GHT (± 3 GHT),

    Rohasche von 5 GHT (± 3 GHT) und

    Stärke von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,9 GHT

    zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln (1)

    1.1.-31.12.

    30 000 Tonnen

    0 %

    09.2913

    ex 2401 10 35

    ex 2401 10 70

    ex 2401 10 95

    ex 2401 10 95

    ex 2401 10 95

    ex 2401 20 35

    ex 2401 20 70

    ex 2401 20 95

    ex 2401 20 95

    ex 2401 20 95

    91

    10

    11

    21

    91

    91

    10

    11

    21

    91

    Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00  (1)

    1.1.-31.12.

    6 000 Tonnen

    0 %

    09.2586

    ex 2710 19 81

    ex 2710 19 99

    20

    40

    Katalytisch hydroisomerisiertes und entwachstes Basisöl, bestehend aus hydrierten, hochisoparaffinischen Kohlenwasserstoffen, mit einem Gehalt an

    gesättigten Kohlenwasserstoffen von 90 GHT oder mehr und

    Schwefel von nicht mehr als 0,03 GHT,

    und mit

    a

    einem Viskositätsindex von 80 oder mehr, jedoch weniger als 120, und

    einer kinematischen Viskosität von 5,0 cST bei 100 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,0 cST bei 100 °C

    1.1.-30.6.

    75 000 Tonnen

    0 %

    09.2828

    2712 20 90

     

    Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

    1.1.-31.12.

    100 000 Tonnen

    0 %

    09.2600

    ex 2712 90 39

    10

    Paraffinische Rückstände (Slack Wax) (CAS RN 64742-61-6)

    1.1.-31.12.

    100 000 Tonnen

    0 %

    09.2578

    ex 2811 19 80

    50

    Sulfamidsäure (CAS RN 5329-14-6) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 5 % des Antibackmittels Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8)

    1.1.-31.12.

    27 000 Tonnen

    0 %

    09.2928

    ex 2811 22 00

    40

    Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    1 700 Tonnen

    0 %

    09.2806

    ex 2825 90 40

    30

    Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

    1.1.-31.12.

    12 000 Tonnen

    0 %

    09.2872

    ex 2833 29 80

    40

    Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat von 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT

    1.1.-31.12.

    400 Tonnen

    0 %

    09.2567

    ex 2903 22 00

    10

    Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    11 885 000  kg

    0 %

    09.2837

    ex 2903 79 30

    20

    Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

    1.1.-31.12.

    600 Tonnen

    0 %

    09.2933

    ex 2903 99 80

    30

    1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

    1.1.-31.12.

    2 600 Tonnen

    0 %

    09.2700

    ex 2905 12 00

    10

    Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8)

    1.1.-31.12.

    15 000 Tonnen

    0 %

    09.2830

    ex 2906 19 00

    40

    Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8)

    1.1.-31.12.

    20 Tonnen

    0 %

    09.2851

    ex 2907 12 00

    10

    O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    20 000 Tonnen

    0 %

    09.2704

    ex 2909 49 80

    20

    2,2,2’,2’-Tetrakis(hydroxymethyl)-3,3’-oxydipropan-1-ol (CAS RN 126-58-9)

    1.1.-31.12.

    500 Tonnen

    0 %

    09.2565

    ex 2914 19 90

    70

    Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    400 Tonnen

    0 %

    09.2852

    ex 2914 29 00

    60

    Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5)

    1.1.-31.12.

    300 Tonnen

    0 %

    09.2638

    ex 2915 21 00

    10

    Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    1 000 000 Tonnen

    0 %

    09.2679

    2915 32 00

     

    Vinylacetat (CAS RN 108-05-4)

    1.1.-31.12.

    400 000 Tonnen

    0 %

    09.2728

    ex 2915 90 70

    85

    Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1)

    1.1.-31.12.

    400 Tonnen

    0 %

    09.2665

    ex 2916 19 95

    30

    Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

    1.1.-31.12.

    8 250 Tonnen

    0 %

    09.2684

    ex 2916 39 90

    28

    2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5)

    1.1.-31.12.

    700 Tonnen

    0 %

    09.2599

    ex 2917 11 00

    40

    Diethyloxalat (CAS RN 95-92-1)

    1.1.-31.12.

    500 Tonnen

    0 %

    09.2769

    ex 2917 13 90

    10

    Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

    1.1.-31.12.

    1 000 Tonnen

    0 %

    09.2634

    ex 2917 19 80

    40

    Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2) mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT

    1.1.-31.12.

    8 000 Tonnen

    0 %

    09.2808

    ex 2918 22 00

    10

    O-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

    1.1.-31.12.

    120 Tonnen

    0 %

    09.2646

    ex 2918 29 00

    75

    Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 2082-79-3)

    mit einem Siebdurchgang von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

    einem Schmelzpunkt von 49 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 54 °C,

    zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden Polymer-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (1)

    1.1.-31.12.

    380 Tonnen

    0 %

    09.2647

    ex 2918 29 00

    80

    Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit:

    einem Siebdurchgang von mehr als 75 GHT bei einer Maschenweite von 250 μm und von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

    einem Schmelzpunkt von 110 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 °C,

    zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (1)

    1.1.-31.12.

    140 Tonnen

    0 %

    09.2975

    ex 2918 30 00

    10

    Benzophenon-3,3‘,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

    1.1.-31.12.

    1 000 Tonnen

    0 %

    09.2688

    ex 2920 29 00

    70

    Tris-(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit (CAS RN 31570-04-4)

    1.1.-31.12.

    6 000 Tonnen

    0 %

    09.2598

    ex 2921 19 99

    75

    Octadecylamin (CAS RN 124-30-1)

    1.1.-31.12.

    400 Tonnen

    0 %

    09.2649

    ex 2921 29 00

    60

    Bis(2-dimethylaminoethyl)(methyl)amin (CAS RN 3030-47-5)

    1.1.-31.12.

    1 700 Tonnen

    0 %

    09.2682

    ex 2921 41 00

    10

    Anilin (CAS RN 62-53-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    150 000 Tonnen

    0 %

    09.2617

    ex 2921 42 00

    89

    4-Fluor-N-(1-methylethyl)benzolamin (CAS RN 70441-63-3)

    1.1.-31.12.

    500 Tonnen

    0 %

    09.2602

    ex 2921 51 19

    10

    o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

    1.1.-31.12.

    1 800 Tonnen

    0 %

    09.2563

    ex 2922 41 00

    20

    L-Lysinhydrochlorid (CAS RN 657-27-2) oder eine wässrige L-Lysin-Lösung (CAS RN 56-87-1) mit einem Gehalt an L-Lysin von 50 GHT oder mehr

    1.1.-30.6.

    122 500 Tonnen

    0 %

    09.2592

    ex 2922 50 00

    25

    L-Threonin (CAS RN 72-19-5)

    1.1.-31.12.

    166 000 Tonnen

    0 %

    09.2575

    ex 2923 90 00

    87

    3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid (CAS RN 3327-22-8), in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 71 GHT

    1.1.-31.12.

    19 000 Tonnen

    0 %

    09.2854

    ex 2924 19 00

    85

    3-Iod-2- yn-1-yl butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6)

    1.1.-31.12.

    400 Tonnen

    0 %

    09.2874

    ex 2924 29 70

    87

    Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2)

    1.1.-31.12.

    20 000 Tonnen

    0 %

    09.2742

    ex 2926 10 00

    10

    Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 55 und der Position 6815  (1)

    1.1.-31.12.

    60 000 Tonnen

    0 %

    09.2583

    ex 2926 10 00

    20

    Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 2921 , 2924 , 3906 und 4002  (1)

    1.1.-31.12.

    40 000 Tonnen

    0 %

    09.2856

    ex 2926 90 70

    84

    2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9)

    1.1.-31.12.

    900 Tonnen

    0 %

    09.2708

    ex 2928 00 90

    15

    Monomethylhydrazin (CAS RN 60-34-4) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Monomethylhydrazin von 40 (± 5) GHT

    1.1.-31.12.

    900 Tonnen

    0 %

    09.2581

    ex 2929 10 00

    25

    1,5-Naphthylendiisocyanat (CAS RN 3173-72-6) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    300 Tonnen

    0 %

    09.2685

    ex 2929 90 00

    30

    Nitroguanidin (CAS RN 556-88-7)

    1.1.-31.12.

    6 500 Tonnen

    0 %

    09.2597

    ex 2930 90 98

    94

    Bis[3-(triethoxysilyl)propyl]disulfid (CAS RN 56706-10-6)

    1.1.-31.12.

    6 000 Tonnen

    0 %

    09.2596

    ex 2930 90 98

    96

    2-Chlor-4-(methylsulfonyl)-3-((2,2,2-trifluorethoxy)methyl)benzoesäure (CAS RN 120100-77-8)

    1.1.-31.12.

    300 Tonnen

    0 %

    09.2580

    ex 2931 90 00

    75

    Hexadecyltrimethoxysilan (CAS RN 16415-12-6) mit einer Reinheit von mindestens 95 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Polyethylen (1)

    1.1.-31.12.

    165 Tonnen

    0 %

    09.2842

    2932 12 00

     

    2-Furaldehyd (Furfural)

    1.1.-31.12.

    10 000 Tonnen

    0 %

    09.2696

    ex 2932 20 90

    25

    Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

    1.1.-31.12.

    6 000  kg

    0 %

    09.2697

    ex 2932 20 90

    30

    Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

    1.1.-31.12.

    6 000  kg

    0 %

    09.2812

    ex 2932 20 90

    77

    Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

    1.1.-31.12.

    4 000 Tonnen

    0 %

    09.2858

    2932 93 00

     

    Piperonal (CAS RN 120-57-0)

    1.1.-31.12.

    220 Tonnen

    0 %

    09.2673

    ex 2933 39 99

    43

    2,2,6,6-Tetramethylpiperidin-4-ol (CAS RN 2403-88-5)

    1.1.-31.12.

    1 000 Tonnen

    0 %

    09.2880

    ex 2933 59 95

    39

    Ibrutinib (INN) (CAS RN 936563-96-1)

    1.1.-31.12.

    5 Tonnen

    0 %

    09.2860

    ex 2933 69 80

    30

    1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

    1.1.-31.12.

    600 Tonnen

    0 %

    09.2566

    ex 2933 99 80

    05

    1,4,7,10-Tetraazacyclododecan (CAS RN 294-90-6) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    60 Tonnen

    0 %

    09.2658

    ex 2933 99 80

    73

    5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

    1.1.-31.12.

    400 Tonnen

    0 %

    09.2593

    ex 2934 99 90

    67

    5-Chlorthiophen-2-carbonsäure (CAS RN 24065-33-6)

    1.1.-31.12.

    45 000  kg

    0 %

    09.2675

    ex 2935 90 90

    79

    4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8)

    1.1.-31.12.

    1 000 Tonnen

    0 %

    09.2710

    ex 2935 90 90

    91

    2,4,4-Trimethylpentan-2-aminium (3R,5S,6E)-7-{2-[(ethylsulfonyl)amino]- 4-(4-fluorophenyl)-6-(propan-2-yl)pyrimidin-5-yl}-3,5-dihydroxyhept-6- enoat (CAS RN 917805-85-7)

    1.1.-31.12.

    5 000  kg

    0 %

    09.2945

    ex 2940 00 00

    20

    D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

    1.1.-31.12.

    400 Tonnen

    0 %

    09.2686

    ex 3204 11 00

    75

    Farbmittel C.I. Disperse Yellow 54 (CAS RN 7576-65-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 54 von 99 GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    250 Tonnen

    0 %

    09.2676

    ex 3204 17 00

    14

    Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

    1.1.-31.12.

    50 Tonnen

    0 %

    09.2698

    ex 3204 17 00

    30

    Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    150 Tonnen

    0 %

    09.2659

    ex 3802 90 00

    19

    Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

    1.1.-31.12.

    35 000 Tonnen

    0 %

    09.2908

    ex 3804 00 00

    10

    Natriumligninsulphonat (CAS RN 8061-51-6)

    1.1.-31.12.

    40 000 Tonnen

    0 %

    09.2889

    3805 10 90

     

    Sulfatterpentinöl

    1.1.-31.12.

    25 000 Tonnen

    0 %

    09.2935

    ex 3806 10 00

    10

    Balsamharz

    1.1.-31.12.

    280 000 Tonnen

    0 %

    09.2832

    ex 3808 92 90

    40

    Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion

    1.1.-31.12.

    500 Tonnen

    0 %

    09.2876

    ex 3811 29 00

    55

    Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit

    mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT 4-Monononyldiphenylamin und

    mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 65 GHT 4,4’-Dinonyldiphenylamin,

    einem Gesamtanteil von 2,4-Dinonyldiphenylamin und 2,4’-Dinonyldiphenylamin von nicht mehr als 5 GHT,

    zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

    1.1.-31.12.

    900 Tonnen

    0 %

    09.2814

    ex 3815 90 90

    76

    Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

    1.1.-31.12.

    3 000 Tonnen

    0 %

    09.2644

    ex 3824 99 92

    77

    Zubereitung mit

    55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat (CAS RN 1119-40-0)

    10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT Dimethyladipat (CAS RN 627-93-0) und

    nicht mehr als 35 GHT Dimethylsuccinat (CAS RN 106-65-0)

    1.1.-31.12.

    10 000 Tonnen

    0 %

    09.2681

    ex 3824 99 92

    85

    Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6)

    1.1.-31.12.

    9 000 Tonnen

    0 %

    09.2650

    ex 3824 99 92

    87

    Acetophenon (CAS RN 98-86-2), mit einer Reinheit von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

    1.1.-31.12.

    2 000 Tonnen

    0 %

    09.2888

    ex 3824 99 92

    89

    Mischung von tertiären Alkyldimethylaminen mit einem Gehalt an:

    Dodecyldimethylamin (CAS RN 112-18-5) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT und

    Dimethyl(tetradecyl)amin (CAS RN 112-75-4) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

    1.1.-30.6.

    10 000 Tonnen

    0 %

    09.2829

    ex 3824 99 93

    43

    Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

    Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

    Säurezahl von 110 oder weniger, und

    Schmelzpunkt von 100 °C oder höher

    1.1.-31.12.

    1 600 Tonnen

    0 %

    09.2907

    ex 3824 99 93

    67

    Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

    Sterolen von 75 GHT oder mehr

    Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

    zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

    1.1.-31.12.

    2 500 Tonnen

    0 %

    09.2568

    ex 3824 99 96

    91

    Gemisch in Form von Pellets mit einem Gehalt an

    Bis(3-triethoxysilylpropyl)polysulfiden (CAS RN 211519-85-6) von 49 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT, und

    50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 51 GHT Ruß (CAS RN 1333-86-4),

    mit einem Siebdurchgang von 75 GHT oder mehr bei einer Maschenweite von 0,60 mm, aber nicht mehr als 10 GHT bei einer Maschenweite von 0,25 mm (gemäß der Methode ASTM D1511)

    1.1.-31.12.

    1 500 Tonnen

    0 %

    09.2820

    ex 3827 90 00

    10

    Gemische mit einem Gehalt von

    60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),

    8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),

    5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),

    nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und

    nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)

    1.1.-31.12.

    6 000 Tonnen

    0 %

    09.2671

    ex 3905 99 90

    81

    Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

    mit 17,5GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20GHT Hydroxylgruppen und

    einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6mm

    1.1.-31.12.

    12 500 Tonnen

    0 %

    09.2846

    ex 3907 40 00

    25

    Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

    1.1.-31.12.

    2 000 Tonnen

    0 %

    09.2585

    ex 3907 99 80

    70

    Copolymer aus Poly(ethylenterephthalat) und Cyclohexandimethanol, mit einem Gehalt an Cyclohexandimethanol von mehr als 10 GHT

    1.1.-31.12.

    60 000 Tonnen

    2 %

    09.2723

    ex 3911 90 19

    10

    Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen)

    1.1.-31.12.

    5 000 Tonnen

    0 %

    09.2816

    ex 3912 11 00

    20

    Celluloseacetat in Form von Flocken

    1.1.-31.12.

    75 000 Tonnen

    0 %

    09.2573

    ex 3913 10 00

    20

    Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3), mit

    einem Trocknungsverlust von nicht mehr als 15 GHT (4 Std. bei 105 °C),

    einer wasserunlöslichen Fraktion von nicht mehr als 2 GHT in der Trockenmasse

    1.1.-31.12.

    2 000 Tonnen

    0 %

    09.2641

    ex 3913 90 00

    87

    Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

    einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000 ,

    einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

    einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1GHT und

    einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5GHT

    1.1.-31.12.

    300  kg

    0 %

    09.2661

    ex 3920 51 00

    50

    Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

    EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

    EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

    1.1.-31.12.

    100 Tonnen

    0 %

    09.2645

    ex 3921 14 00

    20

    Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm)

    1.1.-31.12.

    1 700 Tonnen

    0 %

    09.2572

    ex 5205 26 00

    ex 5205 27 00

    10

    10

    Weißes Rohgarn aus Baumwolle, ungezwirnt,

    aus gekämmten Fasern

    mit einer durchschnittlichen Faserlänge von 36,5 mm oder mehr,

    im Kompaktringspinnverfahren mit pneumatischer Verdichtung hergestellt,

    mit einer Mindestreißfestigkeit von 26,5 cN/tex (gemäß EN ISO 2062:2009, mit einer Geschwindigkeit von 5 000 mm/min)

    1.1.-31.12.

    50 000 Tonnen

    0 %

    09.2576

    ex 5208 12 16

    20

    Rohes Gewebe in Leinwandbindung mit

    einer Breite von nicht mehr als 145 cm,

    einem Gewicht von 120 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 g/m2,

    30 oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 Schussfäden pro cm,

    beidseitiger Einlegekante.

    Von der Mitte des Gewebes nach außen hin besteht die 15 mm (± 2mm) breite Einlegekante aus einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen in Leinwandbindung und einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen mit Panamabindung

    1.1.-31.12.

    1 500 000  m2

    0 %

    09.2577

    ex 5208 12 96

    20

    Rohes Gewebe in Leinwandbindung mit

    einer Breite von nicht mehr als 145 cm,

    einem Gewicht von mehr als 130 g/m2, jedoch nicht mehr als 145 g/m2,

    30 oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 Schussfäden pro cm,

    beidseitiger Einlegekante.

    Von der Mitte des Gewebes nach außen hin besteht die 15 mm (± 2mm) breite Einlegekante aus einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen in Leinwandbindung und einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen mit Panamabindung

    1.1.-31.12.

    2 300 000  m2

    0 %

    09.2848

    ex 5505 10 10

    10

    Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)

    1.1.-31.12.

    10 000 Tonnen

    0 %

    09.2721

    ex 5906 99 90

    20

    Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:

    dreilagig;

    eine äußere Lage besteht aus Acrylgewebe,

    die andere äußere Lage besteht aus Polyestergewebe,

    die mittlere Lage besteht aus Chlorbutylkautschuk,

    die mittlere Lage hat ein Gewicht von 452 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 569 g/m2,

    das Textilgewebe hat ein Gesamtgewicht von 952 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 159  g/m2, und

    das Textilgewebe hat eine Gesamtdicke von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm,

    zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge (1)

    1.1.-31.12.

    375 000  m2

    0 %

    09.2866

    ex 7019 12 00

    ex 7019 12 00

    06

    26

    Glasseidenstränge (Rovings) aus S-Glas

    bestehend aus Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 μm (± 0,5 μm),

    mit einem Titer von 200 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 680 tex,

    kein Calciumoxid enthaltend und

    mit einer Bruchfestigkeit von mehr als 3 550 Mpa nach ASTM D2343-09,

    zur Verwendung bei der Herstellung von in der Luftfahrt verwendeten Waren (1)

    1.1.-31.12.

    1 000 Tonnen

    0 %

    09.2628

    ex 7019 66 00

    10

    Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2(± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen verwendeten Art

    1.1.-31.12.

    3 000 000  m2

    0 %

    09.2799

    ex 7202 49 90

    10

    Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

    1.1.-31.12.

    50 000 Tonnen

    0 %

    09.2652

    ex 7409 11 00

    ex 7410 11 00

    30

    40

    Folien und dünne Bänder (Bleche) aus raffiniertem Kupfer, elektrolytisch hergestellt, mit einer Dicke von 0,015 mm oder mehr

    1.1.-31.12.

    1 020 Tonnen

    0 %

    09.2734

    ex 7409 19 00

    20

    Bleche bestehend aus:

    einer Schicht aus einer Siliciumnitridkeramik mit einer Dicke von 0,32 mm (± 0,1 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 mm (± 0,1 mm),

    auf beiden Seiten mit einer Folie aus raffiniertem Kupfer mit einer Dicke von 0,8 mm (± 0,1 mm) versehen und

    auf einer Seite teilweise mit einer Beschichtung aus Silber überzogen

    1.1.-31.12.

    7 000 000 Stück

    0 %

    09.2662

    ex 7410 21 00

    55

    Platten,

    bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert,

    ein- oder beidseitig beschichtet mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm,

    mit einer Dielektrizitätskonstante von weniger als 5,4 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

    mit einer Verlusttangente von weniger als 0,035 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

    mit einer Kriechstromfestigkeit von 600 oder mehr

    1.1.-31.12.

    80 000  m2

    0 %

    09.2835

    ex 7604 29 10

    30

    Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm

    1.1.-31.12.

    1 000 Tonnen

    0 %

    09.2736

    ex 7607 11 90

    ex 7607 11 90

    ex 7607 11 90

    ex 7607 11 90

    75

    77

    78

    79

    Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung

    aus einer den Standards 5182-H19 oder 5052-H19 entsprechenden Legierung,

    in Rollen mit einem Außendurchmesser von 1 250 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 350 mm,

    mit einer Dicke (± 0,006 mm) von 0,15 mm, 0,16 mm, 0,18 mm oder 0,20 mm,

    mit einer Breite (± 0,3 mm) von 12,5 mm, 15,0 mm, 16,0 mm, 25,0 mm, 35,0 mm, 50,0 mm oder 356 mm,

    mit einer Wölbungstoleranz von nicht mehr als 0,4 mm/750 mm,

    mit einer Planheitsmessung von I-unit ± 4,

    mit einer Zugfestigkeit von mehr als 365 MPa (5182-H19) oder 320 MPa (5052-H19), und

    mit einer Dehnung A50 von mehr als 3 % (5182-H19) oder 2,5 % (5052-H19)

    zur Verwendung bei der Herstellung von Lamellen für Jalousien (1)

    1.1.-31.12.

    600 Tonnen

    0 %

    09.2722

    8104 11 00

     

    Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    120 000 Tonnen

    0 %

    09.2840

    ex 8104 30 00

    20

    Magnesiumpulver

    mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT, und

    mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8

    1.1.-31.12.

    2 000 Tonnen

    0 %

    09.2629

    ex 8302 49 00

    91

    Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

    1.1.-31.12.

    1 500 000 Stück

    0 %

    09.2720

    ex 8413 91 00

    50

    Pumpenkopf für Zweizylinder-Hochdruckpumpe aus geschmiedetem Stahl, mit:

    gefrästen Verschraubungen mit Gewinde mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36,8 mm und

    gebohrten Brennstoffkanälen mit einem Durchmesser von 3,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm

    von der in Diesel-Einspritzsystemen verwendeten Art

    1.1.-31.12.

    65 000 Stück

    0 %

    09.2569

    ex 8414 90 00

    80

    Turbolader-Radgehäuse aus Aluminiumgusslegierung oder Gusseisen:

    mit einer Hitzebeständigkeit von bis zu 400 °C,

    mit einer Öffnung von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm, zum Einbau des Verdichterrades

    zur Verwendung in der Automobilindustrie (1)

    1.1.-31.12.

    4 000 000 Stück

    0 %

    09.2570

    ex 8482 91 90

    10

    Rollen mit einem logarithmischen Profil und einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 mm, oder Kugeln mit einem Durchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

    hergestellt aus 100Cr6-Stahl oder 100CrMnSi6-4-Stahl (ISO 3290),

    mit einer festgestellten Abweichung von 0,5 mm oder weniger gemäß dem FBH-Verfahren

    zur Verwendung in der Windkraftindustrie (1)

    1.1.-31.12.

    600 000 Stück

    0 %

    09.2738

    ex 8482 99 00

    30

    Messingkäfige mit folgenden Eigenschaften:

    im Stranggussverfahren oder Schleudergussverfahren hergestellt,

    gedreht,

    mit einem Gehalt an Zink von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 38 GHT,

    mit einem Gehalt an Blei von 0,75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,25 GHT,

    mit einem Gehalt an Aluminium von 1,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 GHT und

    mit einer Zugfestigkeit von 415 Pa oder mehr

    von der zur Herstellung von Kugellagern verwendeten Art

    1.1.-31.12.

    50 000 Stück

    0 %

    09.2763

    ex 8501 40 20

    ex 8501 40 80

    40

    30

    Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von 250 W oder mehr, einer Eingangsleistung von 700 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1)

    1.1.-31.12.

    2 000 000 Stück

    0 %

    09.2672

    ex 8529 90 92

    ex 9405 42 31

    75

    70

    Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:

    auch mit Prismen/Linse und

    auch mit Anschlussstück(en)

    zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528  (1)

    1.1.-31.12.

    115 000 000 Stück

    0 %

    09.2574

    ex 8537 10 91

    73

    Multifunktionsgerät (Kombiinstrument) mit

    gebogener („curved“) TFT-LCD-Anzeige (Radius 750 mm) mit berührungsempfindlichen Oberflächen,

    Mikroprozessoren und Speicherbausteinen,

    Akustikmodul und Lautsprecher,

    Anschlüssen für CAN-, 3 x LIN-Bus, LVDS und Ethernet,

    zum Bedienen verschiedener Funktionen (z. B. Fahrwerk, Licht) und

    zur situationsabhängigen Anzeige von Fahrzeug- und Navigationsdaten (z. B. Geschwindigkeit, Kilometerzähler, Ladestand der Antriebsbatterie),

    zum Einbau in ausschließlich mit Elektromotor angetriebene Personenkraftwagen der HS-Unterposition 8703 80 bestimmt (1)

    1.1.-31.12.

    66 900 Stück

    0 %

    09.2003

    ex 8543 70 90

    63

    Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm x 30 mm

    1.1.-31.12.

    1 400 000 Stück

    0 %

    09.2910

    ex 8708 99 97

    75

    Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

    1.1.-31.12.

    200 000 Stück

    0 %

    09.2694

    ex 8714 10 90

    30

    Aus Aluminiumlegierung hergestellte Gabelfäuste, Gehäuse, Gabelbrücken und Klemmstücke, der für Motorräder verwendeten Art

    1.1.-31.12.

    1 000 000 Stück

    0 %

    09.2668

    ex 8714 91 10

    ex 8714 91 10

    ex 8714 91 10

    21

    31

    75

    Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich elektrischer Fahrräder) (1)

    1.1.-31.12.

    600 000 Stück

    0 %

    09.2564

    ex 8714 91 10

    ex 8714 91 10

    ex 8714 91 10

    25

    35

    77

    Rahmen, aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) (1)

    1.1.-31.12.

    9 600 000 Stück

    0 %

    09.2579

    ex 9029 20 31

    ex 9029 90 00

    40

    40

    Kombiinstrument mit

    Schrittmotoren,

    analogen Zeigern und Skalen,

    oder ohne Mikroprozessorsteuerung

    oder ohne LED-Anzeigen oder LCD-Anzeigen,

    zur Darstellung von zumindest:

    der Geschwindigkeit,

    der Motordrehzahl,

    der Motortemperatur,

    des Kraftstoffstands,

    das über CAN-BUS- und/oder K-LINE-Protokolle kommuniziert,

    zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

    1.1.-31.12.

    160 000 Stück

    0 %


    (1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

    (2)  Die Zollsätze werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

    (3)  Nur der Wertzoll wird ausgesetzt. Der spezifische Zollsatz ist weiterhin anwendbar.


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