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Document 32021R2246

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2246 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/9178

ABl. L 453 vom 17.12.2021, p. 5–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2246/oj

17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 453/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2246 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung amtlicher Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiologischen Kontamination unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2)

Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 müssen die Listen in den Anhängen I und II der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen, etwa die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem eingegangen sind, sowie Daten und Informationen zu Sendungen und die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben.

(3)

Das Auftreten und die Relevanz aktueller Lebensmittelvorkommnisse, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „RASFF“) gemeldet wurden, mit dem ein von einem Lebensmittel oder Futtermittel ausgehendes ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit angezeigt wird, sowie Informationen zu den von den Mitgliedstaaten bei Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs im ersten Halbjahr 2021 durchgeführten amtlichen Kontrollen sprechen dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4)

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Argentinien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen und die verfügbaren Informationen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jeder Sendung eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen aus Argentinien aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 5 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.

(5)

Haselnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Aserbaidschan werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen und die verfügbaren Informationen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jeder Sendung eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu Haselnüssen aus Aserbaidschan aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 20 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.

(6)

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien wird aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Salmonellen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(7)

Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Schwarzem Pfeffer aus Brasilien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass sämtliche Probenahme- und Analyseergebnisse das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Schwarzem Pfeffer aus Brasilien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(8)

In Bezug auf Sendungen mit Galia-Melonen (Cucumis melo var. reticulatus) aus Honduras deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Salmonella Braenderup hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Honduras vorzuschreiben. Solche Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(9)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum) aus China wird aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Salmonellen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen und die verfügbaren Informationen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Daher ist eine Ausweitung der amtlichen Kontrollen auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen für dieses Produkt nicht länger gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Der entsprechende Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte geändert und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen verringert werden.

(10)

Auberginen (Solanum melongena) aus der Dominikanischen Republik unterliegen seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(11)

Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf Auberginen (Solanum melongena) aus der Dominikanischen Republik festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit diesem Produkt aus der Dominikanischen Republik eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen für Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Auberginen (Solanum melongena) aus der Dominikanischen Republik aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.

(12)

Paprika der Gattung Capsicum und Spargelbohnen aus der Dominikanischen Republik unterliegen seit Januar 2010 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(13)

Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf Paprika der Gattung Capsicum und Spargelbohnen aus der Dominikanischen Republik festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum und Spargelbohnen aus der Dominikanischen Republik eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen für Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum und Spargelbohnen aus der Dominikanischen Republik aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % sollte beibehalten werden.

(14)

In Bezug auf Sendungen mit Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieses Produkts aus Indien vorzuschreiben. Solche Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % festgelegt werden.

(15)

In Bezug auf Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Indien wurden bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, häufig Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Sendungen auf 20 % erhöht werden.

(16)

In Bezug auf Sendungen mit Reis aus Indien und Pakistan deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Aflatoxinen und Ochratoxin A hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr solcher Sendungen vorzuschreiben. Die Einträge zu diesen Waren aus Indien und Pakistan sollten daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % festgelegt werden.

(17)

In Bezug auf Sendungen mit Gotu Kola (Centella asiatica) und Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) aus Sri Lanka deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr solcher Sendungen vorzuschreiben. Die Einträge zu diesen Waren aus Sri Lanka sollten daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % festgelegt werden.

(18)

Haselnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus der Türkei werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit April 2021 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und sein Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(19)

In Bezug auf Sendungen mit Grapefruits aus der Türkei deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr solcher Sendungen vorzuschreiben. Die Einträge zu dieser Ware aus der Türkei sollten daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % festgelegt werden.

(20)

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie Orangen aus der Türkei unterliegen seit Januar 2020 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(21)

Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf Mandarinen und Orangen aus der Türkei festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie Orangen aus der Türkei eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen für Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Mandarinen und Orangen aus der Türkei aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % erhöht werden.

(22)

In Bezug auf Sendungen mit Kreuzkümmelfrüchten und getrocknetem Oregano aus der Türkei deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pyrrolizidinalkaloiden hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr solcher Sendungen vorzuschreiben. Die Einträge zu diesen Waren aus der Türkei sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(23)

In Bezug auf Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam wurden bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, häufige Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Sendungen auf 20 % erhöht werden.

(24)

Das Risiko, das durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnüssen entsteht, bezieht sich ebenso auf Erdnusspaste. Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnusspaste zu gewährleisten, sollten daher in den Spalten „Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)“ und „KN-Code“ in Anhang I und in Anhang II Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zu den Einträgen in Bezug auf Erdnüsse die Kategorie „Erdnusspaste“ und die entsprechenden KN-Codes für Erdnusspaste für Argentinien, Bolivien, Brasilien, China, Madagaskar, Senegal und die Vereinigten Staaten in Anhang I und für Ägypten, Ghana, Gambia, Indien und Sudan in Anhang II hinzugefügt werden.

(25)

Sesamsamen aus Indien unterliegen seit Oktober 2020 verstärkten amtlichen Kontrollen, da das Risiko einer Kontamination mit Pestizidrückständen, einschließlich Ethylenoxid, besteht. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen und die verfügbaren Informationen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf andere Pestizidrückstände als Ethylenoxid verbessert hat. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen von Sendungen mit Sesamsamen auf eine mögliche Kontamination mit Pestizidrückständen, die mit Multirückstandsmethoden analysiert werden können, für diese Ware nicht mehr erforderlich. Der zugehörige Eintrag in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit entsprechend geändert werden.

(26)

Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten deuten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Ethylenoxid hin, was verstärkte amtliche Kontrollen erforderlich macht. Ethylenoxid wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als mutagener Stoff der Kategorie 1B, als karzinogener Stoff der Kategorie 1B und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Außerdem ist Ethylenoxid als Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln in der Union nicht zulässig.

(27)

Bei von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen von Sendungen mit Johannisbrot (Carob) sowie Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Marokko, Gewürzpasten aus Mexiko und Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Uganda sind Fälle von Kontaminationen mit Ethylenoxid aufgetreten.

(28)

Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Kontamination dieser Waren zu gewährleisten, sollten daher Sendungen mit Johannisbrot (Carob) sowie Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Marokko, Gewürzpasten aus Mexiko und Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Uganda in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % festgelegt werden.

(29)

Angesichts der Zahl der eingegangenen RASFF-Meldungen sollten besondere Bedingungen vorgeschrieben werden für Sendungen mit Xanthan aus China, für Sendungen mit Johannisbrot (einschließlich Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot), Guarkernmehl, diversen Gewürzen, Calciumcarbonat und Nahrungsergänzungsmitteln, die pflanzliche Stoffe enthalten, aus Indien, für Sendungen mit Nahrungsergänzungsmitteln, die pflanzliche Stoffe enthalten, und Instant-Nudeln aus Südkorea, für Sendungen mit Johannisbrot (einschließlich Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot) aus Malaysia und der Türkei sowie für Sendungen mit Instant-Nudeln aus Vietnam. Aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid sollte Sendungen mit diesen Erzeugnissen eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Ethylenoxid für Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollten Eingänge von Sendungen mit Xanthan aus China, von Sendungen mit Johannisbrot (einschließlich Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot), Guarkernmehl, diversen Gewürzen, Calciumcarbonat und Nahrungsergänzungsmitteln, die pflanzliche Stoffe enthalten, aus Indien, von Sendungen mit Nahrungsergänzungsmitteln, die pflanzliche Stoffe enthalten, und Instant-Nudeln aus Südkorea, von Sendungen mit Johannisbrot (einschließlich Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot) aus Malaysia und der Türkei sowie von Sendungen mit Instant-Nudeln aus Vietnam in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % festgelegt werden.

(30)

Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollten die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in ihrer Gesamtheit durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(31)

Es ist angezeigt, eine Übergangsfrist vorzusehen für Sendungen mit Schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien, für Sendungen mit Auberginen (Solanum melongena), Gemüsepaprika (Capsicum annuum), Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik und für Sendungen mit Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie Orangen aus der Türkei, denen zwar keine amtliche Bescheinigung beiliegt, die jedoch bereits amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Unionsvorschriften unterlagen.

(32)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(33)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Übergangszeitraum

Für Sendungen mit Schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien, Sendungen mit Auberginen (Solanum melongena), Gemüsepaprika (Capsicum annuum), Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik und Sendungen mit Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie Orangen aus der Türkei, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verstärkten amtlichen Kontrollen unterlagen, darf bis zum 26. Januar 2022 die Verbringung in die Union gestattet werden, ohne dass diesen Sendungen eine amtliche Bescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen beiliegen müssen.“

(2)   Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Argentinien (AR)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

5

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 93 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

80

ex 2007 10 99

50

ex 2007 99 39

07 ; 08

2

Aserbaidschan (AZ)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aflatoxine

20

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

ex 0813 50 91 ;

70

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

ex 2007 10 99 ;

40

ex 2007 99 39 ;

05 ; 06

ex 2007 99 50 ;

33

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

ex 2008 19 19 ;

30

ex 2008 19 92 ;

30

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99 ;

30

ex 2008 97 12 ;

15

ex 2008 97 14 ;

15

ex 2008 97 16 ;

15

ex 2008 97 18 ;

15

ex 2008 97 32 ;

15

ex 2008 97 34 ;

15

ex 2008 97 36 ;

15

ex 2008 97 38 ;

15

ex 2008 97 51 ;

15

ex 2008 97 59 ;

15

ex 2008 97 72 ;

15

ex 2008 97 74 ;

15

ex 2008 97 76 ;

15

ex 2008 97 78 ;

15

ex 2008 97 92 ;

15

ex 2008 97 93 ;

15

ex 2008 97 94 ;

15

ex 2008 97 96 ;

15

ex 2008 97 97 ;

15

ex 2008 97 98 ;

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

3

Bolivien (BO)

Erdnüsse,in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

80

ex 2007 10 99

50

ex 2007 99 39

07 ; 08

4

Brasilien (BR)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Pestizidrückstände  (3)

20

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

80

ex 2007 10 99

50

ex 2007 99 39

07 ; 08

5

China (CN)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

80

ex 2007 10 99

50

ex 2007 99 39

07 ; 08

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

Salmonellen  (6)

10

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

Pestizidrückstände  (3)  (7)

20

6

Ägypten (EG)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Pestizidrückstände  (3)  (9)

20

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

7

Georgien (GE)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aflatoxine

20

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

 

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

ex 2007 99 39 ;

05 ; 06

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

 

ex 2008 19 19 ;

30

 

ex 2008 19 92 ;

30

 

ex 2008 19 95 ;

20

 

ex 2008 19 99 ;

30

 

ex 2008 97 12 ;

15

 

ex 2008 97 14 ;

15

 

ex 2008 97 16 ;

15

 

ex 2008 97 18 ;

15

 

ex 2008 97 32 ;

15

 

ex 2008 97 34 ;

15

 

ex 2008 97 36 ;

15

 

ex 2008 97 38 ;

15

 

ex 2008 97 51 ;

15

 

ex 2008 97 59 ;

15

 

ex 2008 97 72 ;

15

 

ex 2008 97 74 ;

15

 

ex 2008 97 76 ;

15

 

ex 2008 97 78 ;

15

 

ex 2008 97 92 ;

15

 

ex 2008 97 93 ;

15

 

ex 2008 97 94 ;

15

 

ex 2008 97 96 ;

15

 

ex 2008 97 97 ;

15

 

ex 2008 97 98 ;

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

8

Ghana (GH)

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90 ;

 

Sudanfarbstoffe  (10)

50

1511 90 11 ;

 

ex 1511 90 19 ;

90

1511 90 99

 

9

Honduras (HN)

Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus)

(Lebensmittel)

ex 0807 19 00 ;

ex 0807 19 00

60

70

Salmonella Braenderup  (2)

10

10

Indien (IN)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände  (3)  (11)

50

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände  (3)  (12)  (22)

20

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

 

Pestizidrückstände  (3)

10

Reis

1006 10 79 ;

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

10

geschälter Reis (‚Cargo-Reis‘ oder ‚Braunreis‘)

1006 20 17 ;

1006 20 98

 

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

(Lebensmittel)

1006 30 98

 

11

Kenia (KE)

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Pestizidrückstände  (3)

10

12

Kambodscha (KH)

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Pestizidrückstände  (3)  (13)

50

Spargelbohne

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, Vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände  (3)  (14)

50

13

Libanon (LB)

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11 ; 19

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B

50

14

Sri Lanka (LK)

Gotu Kola (Centella asiatica)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

ex 1211 90 86

25

Pestizidrückstände  (3)

10

Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

35

Pestizidrückstände  (3)

10

15

Marokko (MA)

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (22)

10

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen, auch modifiziert (Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

16

Madagaskar

(MG)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

80

ex 2007 10 99

50

ex 2007 99 39

07 ; 08

17

Mexiko (MX)

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen (Lebensmittel)

2103 20 00

 

Pestizidrückstände  (22)

10

18

Malaysia (MY)

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Pestizidrückstände  (3)

50

19

Nigeria (NG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (2)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

20

Pakistan (PK)

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10 ;

0910 91 90

 

Aflatoxine

50

Reis

1006 10 79 ;

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

10

geschälter Reis (‚Cargo-Reis‘ oder ‚Braunreis‘)

1006 20 17 ;

1006 20 98

 

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

(Lebensmittel)

1006 30 98

 

21

Sierra Leone (SL)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1208 90 00 ;

ex 2008 99 99

10

10

50

Aflatoxine

50

22

Senegal (SN)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

80

ex 2007 10 99

50

ex 2007 99 39

07 ; 08

23

Syrien (SY)

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11 ; 19

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B

50

24

Thailand (TH)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (3)  (15)

20

25

Türkei (TR)

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Pestizidrückstände  (3)

20

Grapefruits

(Lebensmittel)

0805 40 00

 

Pestizidrückstände (3)

10

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Pestizidrückstände  (3)  (16)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51 ;

 

Pestizidrückstände  (3)  (17)

20

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen  (18)  (19)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Cyanid

50

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pyrrolizidinalkaloide

10

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

 

Oregano, getrocknet

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

ex 1211 90 86

10

40

Pyrrolizidinalkaloide

10

26

Uganda (UG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (3)

50

Pestizidrückstände  (22)

10

27

Vereinigte Staaten

(USA)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

80

ex 2007 10 99

50

ex 2007 99 39

07 ; 08

28

Usbekistan

(UZ)

Aprikosen/Marillen, getrocknet

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

0813 10 00

2008 50

 

Sulfite  (20)

50

29

Vietnam (VN)

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Pestizidrückstände  (3)  (21)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

Petersilie

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 99 90

40

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände  (3)  (21)

50

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (3)  (21)

50

“;

„ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiologischen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (23)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Bangladesch (BD)

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (32)

10

Salmonellen  (28)

50

2

Brasilien (BR)

Paranüsse in der Schale

0801 21 00

 

Aflatoxine

50

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

ex 0813 50 31 ;

ex 0813 50 39 ;

ex 0813 50 91 ;

ex 0813 50 99

20

20

20

20

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Salmonellen  (24)

50

3

China (CN)

Xanthan

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 3913 90 00

40

Pestizidrückstände  (33)

20

4

Dominikanische

Republik (DO)

Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Pestizidrückstände  (26)

50

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Pestizidrückstände  (26)  (30)

50

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, Vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

5

Ägypten (EG)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 93 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

80

ex 2007 10 99

50

ex 2007 99 39

07 ; 08

6

Äthiopien (ET)

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Aflatoxine

50

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

0910

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (28)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

7

Ghana (GH)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 93 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

80

ex 2007 10 99

50

ex 2007 99 39

07 ; 08

8

Gambia (GM)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 93 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

80

ex 2007 10 99

50

ex 2007 99 39

07 ; 08

9

Indonesien (ID)

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

20

10

Indien (IN)

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Salmonellen  (24)

10

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

 

Aflatoxine

20

ex 0904 22 00 ;

11 ; 19

ex 0904 21 90 ;

20

ex 2005 99 10 ;

10 ; 90

ex 2005 99 80

94

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

20

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 93 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07 ; 08

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (26)  (27)

20

Sesamsamen

(Lebensmittel und Futtermittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (28)

20

ex 2008 19 19

40

Pestizidrückstände  (33)

50

ex 2008 19 99

40

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (33)

20

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

 

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

 

Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90

10

Pestizidrückstände  (33)

20

Pentachlorphenol und Dioxine  (25)

5

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

 

 

Vanille

0905

 

 

 

Zimt und Zimtblüten

0906

 

Pestizidrückstände  (33)

20

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0907

 

 

 

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0908

 

 

 

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0909

 

 

 

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel)

0910

 

 

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

(Lebensmittel)

2103

 

Pestizidrückstände  (33)

20

Calciumcarbonat

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2106 90 92/98

ex 2530 90 00

ex 2836 50 00

 

Pestizidrückstände  (33)

20

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (33)

20

11

Iran (IR)

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

50

 

 

 

Pistazien, geschält

0802 52 00

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

ex 0813 50 99

60

 

 

 

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

ex 2007 10 99 ;

30

ex 2007 99 39 ;

03 ; 04

ex 2007 99 50 ;

32

ex 2007 99 97

22

 

 

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

ex 2008 97 12 ;

19

ex 2008 97 14 ;

19

ex 2008 97 16 ;

19

ex 2008 97 18 ;

19

ex 2008 97 32 ;

19

ex 2008 97 34 ;

19

ex 2008 97 36 ;

19

ex 2008 97 38 ;

19

ex 2008 97 51 ;

19

ex 2008 97 59 ;

19

ex 2008 97 72 ;

19

ex 2008 97 74 ;

19

ex 2008 97 76 ;

19

ex 2008 97 78 ;

19

ex 2008 97 92 ;

19

ex 2008 97 93 ;

19

ex 2008 97 94 ;

19

ex 2008 97 96 ;

19

ex 2008 97 97 ;

19

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

12

Südkorea (KR)

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (33)

20

Instant-Nudeln

(Lebensmittel)

1902 30 10

 

Pestizidrückstände  (33)

20

13

Sri Lanka (LK)

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

 

Aflatoxine

50

ex 0904 21 90 ;

ex 0904 22 00 ;

ex 2005 99 10 ;

ex 2005 99 80

20

11 ; 19

10 ; 90

94

14

Malaysia (MY)

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (33)

20

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

 

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

 

15

Nigeria (NG)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1208 90 00 ;

ex 2008 99 99

10

10

50

Aflatoxine

50

16

Pakistan (PK)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (26)

20

17

Sudan (SD)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 13 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 93 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

80

ex 2007 10 99

50

ex 2007 99 39

07 ; 08

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (28)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

18

Türkei (TR)

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

Feigenpaste, getrocknet

ex 2007 10 10 ;

50

ex 2007 10 99 ;

20

ex 2007 99 39 ;

01 ; 02

ex 2007 99 50 ;

31

ex 2007 99 97

21

Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 97 12 ;

11

ex 2008 97 14 ;

11

ex 2008 97 16 ;

11

ex 2008 97 18 ;

11

ex 2008 97 32 ;

11

ex 2008 97 34 ;

11

ex 2008 97 36 ;

11

ex 2008 97 38 ;

11

ex 2008 97 51 ;

11

Aflatoxine

20

ex 2008 97 59 ;

11

 

 

ex 2008 97 72 ;

11

ex 2008 97 74 ;

11

ex 2008 97 76 ;

11

ex 2008 97 78 ;

11

ex 2008 97 92 ;

11

ex 2008 97 93 ;

11

ex 2008 97 94 ;

11

ex 2008 97 96 ;

11

ex 2008 97 97 ;

11

ex 2008 97 98 ;

11

ex 2008 99 28 ;

10

ex 2008 99 34 ;

10

ex 2008 99 37 ;

10

ex 2008 99 40 ;

10

ex 2008 99 49 ;

60

ex 2008 99 67 ;

95

ex 2008 99 99

60

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

60

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

 

 

 

 

 

Pistazien, geschält

0802 52 00

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

ex 0813 50 99

60

 

 

 

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

ex 2007 10 99 ;

30

ex 2007 99 39 ;

03 ; 04

ex 2007 99 50 ;

32

ex 2007 99 97

22

 

 

 

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

Aflatoxine

50

ex 2008 19 93 ;

20

 

 

ex 2008 97 12 ;

19

ex 2008 97 14 ;

19

ex 2008 97 16 ;

19

ex 2008 97 18 ;

19

ex 2008 97 32 ;

19

ex 2008 97 34 ;

19

ex 2008 97 36 ;

19

ex 2008 97 38 ;

19

ex 2008 97 51 ;

19

ex 2008 97 59 ;

19

ex 2008 97 72 ;

19

ex 2008 97 74 ;

19

ex 2008 97 76 ;

19

ex 2008 97 78 ;

19

ex 2008 97 92 ;

19

ex 2008 97 93 ;

19

ex 2008 97 94 ;

19

ex 2008 97 96 ;

19

ex 2008 97 97 ;

19

ex 2008 97 98

19

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11 ; 19

Pestizidrückstände  (26)  (29)

50

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 21 ;

0805 22 ;

0805 29

 

Pestizidrückstände  (26)

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände  (26)

20

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (33)

20

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

19

Uganda (UG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (28)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

20

Vietnam (VN)

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Pestizidrückstände  (26)  (30)

20

Instant-Nudeln

(Lebensmittel)

1902 30 10

 

Pestizidrückstände  (33)

20

2.   Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zeile

Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

 

KN-Code  (34)

Warenbezeichnung  (35)

1

ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

2

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

3

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Rückstände von Amitraz.

(5)  Rückstände von Nikotin.

(6)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(7)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(8)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

(9)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(10)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(11)  Rückstände von Acephat.

(12)  Rückstände von Diafenthiuron.

(13)  Rückstände von Phenthoat.

(14)  Rückstände von Chlorbufam.

(15)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(16)  Rückstände von Prochloraz.

(17)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(18)  ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(19)  ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(20)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(21)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(22)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).

(23)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(24)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(25)  Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.

Der Analysebericht enthält:

(1)  die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden;

(2)  die Messunsicherheit des Analyseergebnisses;

(3)  die Nachweisgrenze der Analysemethode und

(4)  die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

(26)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(27)  Rückstände von Carbofuran.

(28)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(29)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(30)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(31)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(32)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(33)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).

(34)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(35)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


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