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Document 32021R1950

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/7927

ABl. L 398 vom 11.11.2021, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1950/oj

11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/19


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1950 DER KOMMISSION

vom 10. November 2021

zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3). Das geänderte Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Das Übereinkommen wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) soll es Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/25/EU überprüft die Kommission alle zwei Jahre die in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und setzt sie erforderlichenfalls neu fest.

(3)

Die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerte wurden neu festgesetzt. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG müssen die in jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte an die geänderten, in der Richtlinie 2014/25/EU neu festgesetzten Schwellenwerte angepasst werden.

(4)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG überprüft die Kommission auch die in Artikel 8 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte bei gleichzeitiger Überarbeitung der in der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Schwellenwerte. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU, mit der die Richtlinie 2004/17/EG aufgehoben wurde, muss die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar überprüfen. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2022-2023 ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(5)

Die Richtlinie 2009/81/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Buchstabe a wird „428 000 EUR“ ersetzt durch „431 000 EUR“;

2.

in Buchstabe b wird „5 350 000 EUR“ ersetzt durch „5 382 000 EUR“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)   ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.

(4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(5)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).


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