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Document 32021R1900

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/7580

    ABl. L 387 vom 3.11.2021, p. 78–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1900/oj

    3.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 387/78


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1900 DER KOMMISSION

    vom 27. Oktober 2021

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Artikel 90 Buchstaben a, b und c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt), legt besondere Bedingungen fest, denen bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bei ihrem Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und regelt die Aussetzung des Eingangs bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang IIa der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

    (2)

    Da der Begriff „zusammengesetzte Lebensmittel“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 8, Anhang II Tabelle 2 und in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nicht im selben Sinn wie in anderen Rechtsvorschriften der Union verwendet wird, sollte dieser Begriff durch „aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel“ ersetzt werden.

    (3)

    Um ein einheitliches Verständnis und eine einheitliche Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „Ursprungsland“ in Artikel 2 der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

    (4)

    Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht vor, dass die Listen in ihren Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften zu berücksichtigen.

    (5)

    In Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern aufgeführt, für die gemäß Artikel 11a der genannten Verordnung eine Aussetzung des Eingangs in die Union gilt.

    (6)

    Da in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nicht ausdrücklich eine Geltungsdauer der Sofortmaßnahmen für die in Anhang IIa aufgeführten Erzeugnisse vorgesehen ist und diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, wenn neue Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften vorliegen, sollte die Liste in Anhang IIa der genannten Verordnung ebenfalls regelmäßig überprüft werden. Daher sollte Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.

    (7)

    Das Auftreten und die Relevanz jüngster Lebensmittelvorfälle, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „RASFF“) gemeldet wurden, und Informationen über die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs im zweiten Halbjahr 2020 durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

    (8)

    Insbesondere bei Sendungen von Zitronen aus der Türkei deuten die Daten aus den RASFF-Meldungen und Informationen über amtliche Kontrollen der Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Darüber hinaus deuten die Informationen über die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen bei Sendungen von Erdnüssen aus Brasilien auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Daher sollten Einträge zu diesen beiden Waren in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 20 % festgelegt werden.

    (9)

    Aufgrund der Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände und aufgrund der hohen Zahl der Meldungen über das RASFF sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Orangen, Mandarinen, Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie von Gemüsepaprika und von Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus der Türkei auf 20 % erhöht werden.

    (10)

    Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Jackfrüchten aus Malaysia und von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Uganda auf 50 % erhöht werden.

    (11)

    Aufgrund der Meldungen über das RASFF in Bezug auf eine Kontamination durch Rückstände von Ethylenoxid bei bestimmten Sendungen von Okra aus Indien sollte Ethylenoxid in die für diese Ware durchzuführenden Analysen aufgenommen werden, und die Häufigkeit der bei Okra aus Indien an den Unionsgrenzen durchzuführenden Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen auf Pestizidrückstände, einschließlich Ethylenoxid, sollte auf 20 % erhöht werden.

    (12)

    Aufgrund der Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination und aufgrund der hohen Zahl der Meldungen über das RASFF sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Erdnüssen aus den Vereinigten Staaten auf 20 % erhöht werden.

    (13)

    Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Sesamsamen aus dem Sudan auf 50 % erhöht werden.

    (14)

    Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Weinblättern aus der Türkei auf 50 % erhöht werden.

    (15)

    Bei Haselnüssen und Erzeugnissen aus Haselnüssen aus Georgien deuten die verfügbaren Informationen auf eine günstige Entwicklung hin, was die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination anbelangt. Es empfiehlt sich daher, die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Haselnüssen und Erzeugnissen aus Haselnüssen aus Georgien auf 20 % zu verringern. Haselnüsse und Erzeugnisse aus Haselnüssen aus der Türkei und aus Aserbaidschan sind aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Um eine einheitliche Risikominderung zu gewährleisten, sollte der bestehende Eintrag zu Haselnüssen aus Georgien und daraus hergestellten Erzeugnissen geändert werden, um dieselben Erzeugnisse wie jene aus der Türkei und aus Aserbaidschan zu erfassen.

    (16)

    Sesamsamen aus Äthiopien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse zeigen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

    (17)

    Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Sesamsamen aus Äthiopien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen von Sesamsamen aus Äthiopien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Aus diesem Grund sollte der Eintrag zu Sesamsamen aus Äthiopien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und ein Eintrag für diese Samen in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

    (18)

    Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka unterliegen seit Juli 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf Aflatoxine. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse zeigen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

    (19)

    Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen dieser Ware aus Sri Lanka eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse beprobt und auf Aflatoxine untersucht wurden, und alle Ergebnisse sollten zeigen, dass die betreffenden Aflatoxin-Höchstgehalte nicht überschritten wurden. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Aus diesem Grund sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und ein Eintrag für diese Paprika in Anhang II genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

    (20)

    In Bezug auf Pistazien aus den Vereinigten Staaten, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

    (21)

    Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnüssen zu gewährleisten, sollten in den Spalten „Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)“ und „KN-Code“ in Anhang II Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 die Worte „einschließlich Mischungen“ und die KN-Codes für Mischungen in den Zeilen mit dem Eintrag „Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht“ hinzugefügt werden.

    (22)

    Für Sendungen von Sesamsamen aus Äthiopien und Sendungen von Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka, die nicht von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die aber bereits vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung an der Grenzkontrollstelle amtlichen Kontrollen nach harmonisierten Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 unterlagen, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

    (23)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Anforderungen an das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang der in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Sendungen von Lebens- und Futtermitteln in die Union festgelegt.

    (24)

    Zur Angleichung der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (4) für verschiedene Warenkategorien und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den neuen Bescheinigungsanforderungen in den amtlichen Bescheinigungen sollten das Muster der amtlichen Bescheinigung und die Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.

    (25)

    Im Interesse der Kohärenz und der Klarheit sollten die Anhänge I, II, IIa und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vollständig ersetzt werden.

    (26)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (27)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)

    Sendungen von aus zwei oder mehr Zutaten bestehenden Lebensmitteln, die eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittel in einer Menge von über 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten und unter die KN-Codes gemäß Tabelle 2 des genannten Anhangs fallen;“.

    2.

    In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

    „c)

    ‚Ursprungsland‘

    i)

    das Land, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind;

    ii)

    das Land, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den unter Ziffer i genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.“.

    3.

    Artikel 8 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(3)   Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche nur unter einen Eintrag in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der in Anhang II Tabelle 1 für diesen Eintrag angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.

    (4)   Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche wegen der gleichen Gefahr unter mehrere Einträge in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der höchsten in Anhang II Tabelle 1 für diese Einträge angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.“

    4.

    Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    Aktualisierungen der Anhänge

    Die Kommission überprüft die Listen in den Anhängen I, II und IIa regelmäßig mindestens alle sechs Monate, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen.“

    5.

    Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 14

    Übergangszeitraum

    Sendungen mit Sesamsamen aus Äthiopien und Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka, denen keine amtliche Bescheinigung und keine Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß der vorliegenden Verordnung beiliegen, werden bis zum 13. Januar 2022 für den Eingang in die Union zugelassen.“

    6.

    Die Anhänge I, II, IIa, und IV erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Oktober 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).


    ANHANG

    „ANHANG I

    Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

    Zeile

    Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

    KN-Code  (1)

    TARIC-Unterposition

    Ursprungsland

    Gefahr

    Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

    1

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Bolivien (BO)

    Aflatoxine

    50

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

    Erdnussbutter

    2008 11 10

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    2

    Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

    (Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

    ex 0904 11 00

    10

    Brasilien (BR)

    Salmonellen  (2)

    50

    3

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Brasilien (BR)

    Aflatoxine

    10

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

    Erdnussbutter

    2008 11 10

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98

     

     

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    4

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    China (CN)

    Aflatoxine

    10

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

    Erdnussbutter

    2008 11 10

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    5

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    (Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

    ex 0904 22 00

    11

    China (CN)

    Salmonellen  (6)

    20

    6

    Tee, auch aromatisiert

    (Lebensmittel)

    0902

     

    China (CN)

    Pestizidrückstände  (3)  (7)

    20

    7

    Auberginen (Solanum melongena)

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    0709 30 00

     

    Dominikanische Republik (DO)

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    8

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    0709 60 10 ;

    0710 80 51

     

    Dominikanische Republik (DO)

    Pestizidrückstände  (3)  (8)

    50

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    ex 0710 80 59

    20

    Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0708 20 00 ;

    10

    ex 0710 22 00

    10

    9

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    0709 60 10 ;

    0710 80 51

     

    Ägypten (EG)

    Pestizidrückstände  (3)  (9)

    20

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

     

    ex 0710 80 59

    20

    10

    Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

    0802 21 00

     

    Georgien (GE)

    Aflatoxine

    20

    Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

    0802 22 00

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

    ex 0813 50 39 ;

    70

     

    ex 0813 50 91 ;

    70

     

    ex 0813 50 99

    70

    Haselnusspaste

    ex 2007 10 10 ;

    70

     

    ex 2007 10 99 ;

    40

     

    ex 2007 99 39 ;

    05; 06

     

    ex 2007 99 50 ;

    33

     

    ex 2007 99 97

    23

    Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 12 ;

    30

     

    ex 2008 19 19 ;

    30

     

    ex 2008 19 92 ;

    30

     

    ex 2008 19 95 ;

    20

     

    ex 2008 19 99 ;

    30

     

    ex 2008 97 12 ;

    15

     

    ex 2008 97 14 ;

    15

     

    ex 2008 97 16 ;

    15

     

    ex 2008 97 18 ;

    15

     

    ex 2008 97 32 ;

    15

     

    ex 2008 97 34 ;

    15

     

    ex 2008 97 36 ;

    15

     

    ex 2008 97 38 ;

    15

     

    ex 2008 97 51 ;

    15

     

    ex 2008 97 59 ;

    15

     

    ex 2008 97 72 ;

    15

     

    ex 2008 97 74 ;

    15

     

    ex 2008 97 76 ;

    15

     

    ex 2008 97 78 ;

    15

     

    ex 2008 97 92 ;

    15

     

    ex 2008 97 93 ;

    15

     

    ex 2008 97 94 ;

    15

     

    ex 2008 97 96 ;

    15

     

    ex 2008 97 97 ;

    15

     

    ex 2008 97 98 ;

    15

    Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

    ex 1106 30 90

    40

    Haselnussöl

    (Lebensmittel)

    ex 1515 90 99

    20

    11

    Palmöl

    (Lebensmittel)

     

    1511 10 90 ;

     

    Ghana (GH)

    Sudanfarbstoffe  (10)

    50

     

    1511 90 11 ;

     

    ex 1511 90 19 ;

    90

     

    1511 90 99

    12

    Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

    ex 1211 90 86

    10

    Indien (IN)

    Pestizidrückstände  (3)  (11)

    50

    13

    Okra

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

     

    ex 0709 99 90 ;

    20

    Indien (IN)

    Pestizidrückstände (3)  (12)  (22)

    20

     

    ex 0710 80 95

    30

    14

    Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    0708 20

     

    Kenia (KE)

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    15

    Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

    (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

    ex 0709 40 00

    20

    Kambodscha (KH)

    Pestizidrückstände  (3)  (13)

    50

    16

    Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

    (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

     

    ex 0708 20 00 ;

    10

    Kambodscha (KH)

    Pestizidrückstände  (3)  (14)

    50

     

    ex 0710 22 00

    10

    17

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

    ex 2001 90 97

    11; 19

    Libanon (LB)

    Rhodamin B

    50

    18

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

    ex 2005 99 80

    93

    Libanon (LB)

    Rhodamin B

    50

    19

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Madagaskar (MG)

    Aflatoxine

    50

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

    Erdnussbutter

    2008 11 10

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    20

    Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

    (Lebensmittel — frisch)

    ex 0810 90 20

    20

    Malaysia (MY)

    Pestizidrückstände  (3)

    50

    21

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Nigeria (NG)

    Salmonellen  (2)

    50

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

    22

    Gewürzmischungen

    (Lebensmittel)

    0910 91 10 ;

    0910 91 90

     

    Pakistan (PK)

    Aflatoxine

    50

    23

    Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

    (Lebensmittel)

     

    ex 1207 70 00 ;

    10

    Sierra Leone (SL)

    Aflatoxine

    50

     

    ex 1208 90 00 ;

    10

     

    ex 2008 99 99

    50

    24

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Senegal (SN)

    Aflatoxine

    50

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    25

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

    ex 2001 90 97

    11; 19

    Syrien (SY)

    Rhodamin B

    50

    26

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

    ex 2005 99 80

    93

    Syrien (SY)

    Rhodamin B

    50

    27

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Thailand (TH)

    Pestizidrückstände  (3)  (15)

    20

    ex 0710 80 59

    20

    28

    Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

    0802 21 00

     

    Türkei (TR)

    Aflatoxine

    5

    Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

    0802 22 00

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

    ex 0813 50 39 ;

    70

     

    ex 0813 50 91 ;

    70

     

    ex 0813 50 99

    70

    Haselnusspaste

    ex 2007 10 10 ;

    70

     

    ex 2007 10 99 ;

    40

     

    ex 2007 99 39 ;

    05; 06

     

    ex 2007 99 50 ;

    33

     

    ex 2007 99 97

    23

    Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 12 ;

    30

     

    ex 2008 19 19 ;

    30

     

    ex 2008 19 92 ;

    30

     

    ex 2008 19 95 ;

    20

     

    ex 2008 19 99 ;

    30

     

    ex 2008 97 12 ;

    15

     

    ex 2008 97 14 ;

    15

     

    ex 2008 97 16 ;

    15

     

    ex 2008 97 18 ;

    15

     

    ex 2008 97 32 ;

    15

     

    ex 2008 97 34 ;

    15

     

    ex 2008 97 36 ;

    15

     

    ex 2008 97 38 ;

    15

     

    ex 2008 97 51 ;

    15

     

    ex 2008 97 59 ;

    15

     

    ex 2008 97 72 ;

    15

     

    ex 2008 97 74 ;

    15

     

    ex 2008 97 76 ;

    15

     

    ex 2008 97 78 ;

    15

     

    ex 2008 97 92 ;

    15

     

    ex 2008 97 93 ;

    15

     

    ex 2008 97 94 ;

    15

     

    ex 2008 97 96 ;

    15

     

    ex 2008 97 97 ;

    15

     

    ex 2008 97 98 ;

    15

    Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

    ex 1106 30 90

    40

    Haselnussöl

    (Lebensmittel)

    ex 1515 90 99

    20

    29

    Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

     

    0805 50 10

     

    Türkei (TR)

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    30

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    (Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

    0805 21 ;

    0805 22 ;

    0805 29

     

    Türkei (TR)

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    31

    Orangen

    (Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

    0805 10

     

    Türkei (TR)

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    32

    Granatäpfel

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    ex 0810 90 75

    30

    Türkei (TR)

    Pestizidrückstände  (3)  (16)

    20

    33

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    0709 60 10 ;

    0710 80 51 ;

     

    Türkei (TR)

    Pestizidrückstände  (3)  (17)

    20

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    ex 0710 80 59

    20

    34

    Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen  (18)  (19)

    (Lebensmittel)

    ex 1212 99 95

    20

    Türkei (TR)

    Cyanid

    50

    35

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

     

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Uganda (UG)

    Pestizidrückstände  (3)

    50

     

    ex 0710 80 59

    20

    36

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Vereinigte Staaten (US)

    Aflatoxine

    20

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

    Erdnussbutter

    2008 11 10

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    37

    Aprikosen/Marillen, getrocknet

    0813 10 00

     

    Usbekistan (UZ)

    Sulfite (20)

    50

    Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    (Lebensmittel)

    2008 50

    38

    Korianderblätter

    ex 0709 99 90

    72

    Vietnam (VN)

    Pestizidrückstände  (3)  (21)

    50

    Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

    ex 1211 90 86

    20

    Minze

    ex 1211 90 86

    30

    Petersilie

    (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

    ex 0709 99 90

    40

    39

    Okra

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

     

    ex 0709 99 90 ;

    20

    Vietnam (VN)

    Pestizidrückstände  (3)  (21)

    50

     

    ex 0710 80 95

    30

    40

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

     

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Vietnam (VN)

    Pestizidrückstände  (3)  (21)

    50

     

    ex 0710 80 59

    20

    ANHANG II

    Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

    1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

    Zeile

    Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

    KN-Code  (23)

    TARIC-Unterposition

    Ursprungsland

    Gefahr

    Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

    1

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Argentinien (AR)

    Aflatoxine

    5

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

    Erdnussbutter

    2008 11 10

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98 ;

    ex 2008 19 12 ;

    40

    ex 2008 19 13 ;

    40

    ex 2008 19 19 ;

    50

    ex 2008 19 92 ;

    40

    ex 2008 19 93 ;

    40

    ex 2008 19 95 ;

    40

    ex 2008 19 99

    50

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    2

    Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

    0802 21 00

     

    Aserbaidschan (AZ)

    Aflatoxine

    20

    Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

    0802 22 00

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

    ex 0813 50 39 ;

    70

     

    ex 0813 50 91 ;

    70

     

    ex 0813 50 99

    70

    Haselnusspaste

    ex 2007 10 10 ;

    70

     

    ex 2007 10 99 ;

    40

     

    ex 2007 99 39 ;

    05; 06

     

    ex 2007 99 50 ;

    33

     

    ex 2007 99 97

    23

    Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 12 ;

    30

     

    ex 2008 19 19 ;

    30

     

    ex 2008 19 92 ;

    30

     

    ex 2008 19 95 ;

    20

     

    ex 2008 19 99 ;

    30

     

    ex 2008 97 12 ;

    15

     

    ex 2008 97 14 ;

    15

     

    ex 2008 97 16 ;

    15

     

    ex 2008 97 18 ;

    15

     

    ex 2008 97 32 ;

    15

     

    ex 2008 97 34 ;

    15

     

    ex 2008 97 36 ;

    15

     

    ex 2008 97 38 ;

    15

     

    ex 2008 97 51 ;

    15

     

    ex 2008 97 59 ;

    15

     

    ex 2008 97 72 ;

    15

     

    ex 2008 97 74 ;

    15

     

    ex 2008 97 76 ;

    15

     

    ex 2008 97 78 ;

    15

     

    ex 2008 97 92 ;

    15

     

    ex 2008 97 93 ;

    15

     

    ex 2008 97 94 ;

    15

     

    ex 2008 97 96 ;

    15

     

    ex 2008 97 97 ;

    15

     

    ex 2008 97 98 ;

    15

    Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

    ex 1106 30 90

    40

    Haselnussöl

    (Lebensmittel)

    ex 1515 90 99

    20

    3

    Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

    (Lebensmittel)

    ex 1404 90 00  (32)

    10

    Bangladesch (BD)

    Salmonellen  (28)

    50

    4

    Paranüsse in der Schale

    0801 21 00

     

    Brasilien (BR)

    Aflatoxine

    50

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

    (Lebensmittel)

    ex 0813 50 31 ;

    20

     

    ex 0813 50 39 ;

    20

     

    ex 0813 50 91 ;

    20

     

    ex 0813 50 99

    20

    5

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Ägypten (EG)

    Aflatoxine

    20

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

    Erdnussbutter

    2008 11 10

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98 ;

     

    ex 2008 19 12 ;

    40

    ex 2008 19 13 ;

    40

    ex 2008 19 19 ;

    50

    ex 2008 19 92 ;

    40

    ex 2008 19 93 ;

    40

    ex 2008 19 95 ;

    40

    ex 2008 19 99

    50

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    6

    Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    0904

     

    Äthiopien (ET)

    Aflatoxine

    50

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

    (Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

    0910

    7

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Äthiopien (ET)

    Salmonellen  (28)

    50

    ex 2008 19 19

    40

     

    ex 2008 19 99

    40

    8

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Ghana (GH)

    Aflatoxine

    50

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98 ;

     

    ex 2008 19 12 ;

    40

    ex 2008 19 13 ;

    40

    ex 2008 19 19 ;

    50

    ex 2008 19 92 ;

    40

    ex 2008 19 93 ;

    40

    ex 2008 19 95 ;

    40

    ex 2008 19 99

    50

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    9

    Erdnüsse,in der Schale

    1202 41 00

     

    Gambia (GM)

    Aflatoxine

    50

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

    Erdnussbutter

    2008 11 10

    Erdnüsse,in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98 ;

     

    ex 2008 19 12 ;

    40

    ex 2008 19 13 ;

    40

    ex 2008 19 19 ;

    50

    ex 2008 19 92 ;

    40

    ex 2008 19 93 ;

    40

    ex 2008 19 95 ;

    40

    ex 2008 19 99

    50

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    10

    Muskatnuss (Myristica fragrans)

    (Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

     

    0908 11 00 ;

     

    0908 12 00

     

    Indonesien (ID)

    Aflatoxine

    20

    11

    Betelblätter (Piper betle L.)

    (Lebensmittel)

    ex 1404 90 00

    10

    Indien (IN)

    Salmonellen  (24)

    10

    12

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

     

    0904 21 10 ;

     

    Indien (IN)

    Aflatoxine

    20

     

    ex 0904 22 00 ;

    11; 19

     

    ex 0904 21 90 ;

    20

     

    ex 2005 99 10 ;

    10; 90

     

    ex 2005 99 80

    94

    13

    Muskatnuss (Myristica fragrans)

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0908 11 00 ;

    0908 12 00

     

    Indien (IN)

    Aflatoxine

    20

    14

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Indien (IN)

    Aflatoxine

    50

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

    Erdnussbutter

    2008 11 10

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98 ;

    ex 2008 19 12 ;

    40

    ex 2008 19 13 ;

    40

    ex 2008 19 19 ;

    50

    ex 2008 19 92 ;

    40

    ex 2008 19 93 ;

    40

    ex 2008 19 95 ;

    40

    ex 2008 19 99

    50

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    15

    Guarkernmehl

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1302 32 90

    10

    Indien (IN)

    Pentachlorphenol und Dioxine  (25)

    5

    16

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

     

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Indien (IN)

    Pestizidrückstände (26)  (27)

    10

     

    ex 0710 80 59

    20

    17

    Sesamsamen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    1207 40 90

     

    Indien (IN)

    Salmonellen  (28)

    Pestizidrückstände  (26)  (33)

    20

    50

    ex 2008 19 19

    40

     

    ex 2008 19 99

    40

    18

    Pistazien, in der Schale

    0802 51 00

     

    Iran (IR)

    Aflatoxine

    50

    Pistazien, geschält

    0802 52 00

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

    ex 0813 50 39 ;

    60

     

    ex 0813 50 91 ;

    60

     

    ex 0813 50 99

    60

    Pistazienpaste

    ex 2007 10 10 ;

    60

     

    ex 2007 10 99 ;

    30

     

    ex 2007 99 39 ;

    03; 04

     

    ex 2007 99 50 ;

    32

     

    ex 2007 99 97

    22

    Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 13 ;

    20

     

    ex 2008 19 93 ;

    20

     

    ex 2008 97 12 ;

    19

     

    ex 2008 97 14 ;

    19

     

    ex 2008 97 16 ;

    19

     

    ex 2008 97 18 ;

    19

     

    ex 2008 97 32 ;

    19

     

    ex 2008 97 34 ;

    19

     

    ex 2008 97 36 ;

    19

     

    ex 2008 97 38 ;

    19

     

    ex 2008 97 51 ;

    19

     

    ex 2008 97 59 ;

    19

     

    ex 2008 97 72 ;

    19

     

    ex 2008 97 74 ;

    19

     

    ex 2008 97 76 ;

    19

     

    ex 2008 97 78 ;

    19

     

    ex 2008 97 92 ;

    19

     

    ex 2008 97 93 ;

    19

     

    ex 2008 97 94 ;

    19

     

    ex 2008 97 96 ;

    19

     

    ex 2008 97 97 ;

    19

     

    ex 2008 97 98

    19

    Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

    (Lebensmittel)

    ex 1106 30 90

    50

    19

    Paprika der Gattung Capsicum

    (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

    (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

     

    0904 21 10 ;

     

    Sri Lanka (LK)

    Aflatoxine

    50

     

    ex 0904 21 90 ;

    20

     

    ex 0904 22 00 ;

    11; 19

     

    ex 2005 99 10 ;

    10; 90

     

    ex 2005 99 80

    94

    20

    Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

    (Lebensmittel)

     

    ex 1207 70 00 ;

    10

    Nigeria (NG)

    Aflatoxine

    50

     

    ex 1208 90 00 ;

    10

     

    ex 2008 99 99

    50

    21

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

     

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Pakistan (PK)

    Pestizidrückstände  (26)

    20

     

    ex 0710 80 59

    20

    22

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Sudan (SD)

    Aflatoxine

    50

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

    Erdnussbutter

    2008 11 10

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98 ;

     

    ex 2008 19 12 ;

    40

    ex 2008 19 13 ;

    40

    ex 2008 19 19 ;

    50

    ex 2008 19 92 ;

    40

    ex 2008 19 93 ;

    40

    ex 2008 19 95 ;

    40

    ex 2008 19 99

    50

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1208 90 00

    20

    23

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Sudan (SD)

    Salmonellen  (28)

    50

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

    24

    Feigen, getrocknet

    0804 20 90

     

    Türkei (TR)

    Aflatoxine

    20

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

    ex 0813 50 99

    50

    Feigenpaste, getrocknet

    ex 2007 10 10 ;

    50

     

    ex 2007 10 99 ;

    20

     

    ex 2007 99 39 ;

    01; 02

     

    ex 2007 99 50 ;

    31

     

    ex 2007 99 97

    21

    getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 12 ;

    11

     

    ex 2008 19 14 ;

    11

     

    ex 2008 97 16 ;

    11

     

    ex 2008 97 18 ;

    11

     

    ex 2008 97 32 ;

    11

     

    ex 2008 97 34 ;

    11

     

    ex 2008 97 36 ;

    11

     

    ex 2008 97 38 ;

    11

     

    ex 2008 97 51 ;

    11

     

    ex 2008 97 59 ;

    11

     

    ex 2008 97 72 ;

    11

     

    ex 2008 97 74 ;

    11

     

    ex 2008 97 76 ;

    11

     

    ex 2008 97 78 ;

    11

     

    ex 2008 97 92 ;

    11

     

    ex 2008 97 93 ;

    11

     

    ex 2008 97 94 ;

    11

     

    ex 2008 97 96 ;

    11

     

    ex 2008 97 97 ;

    11

     

    ex 2008 97 98 ;

    11

     

    ex 2008 99 28 ;

    10

     

    ex 2008 99 34 ;

    10

     

    ex 2008 99 37 ;

    10

     

    ex 2008 99 40 ;

    10

     

    ex 2008 99 49 ;

    60

     

    ex 2008 99 67 ;

    95

     

    ex 2008 99 99

    60

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

    (Lebensmittel)

    ex 1106 30 90

    60

    25

    Pistazien, in der Schale

    0802 51 00

     

    Türkei (TR)

    Aflatoxine

    50

    Pistazien, geschält

    0802 52 00

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

    ex 0813 50 39 ;

    60

     

    ex 0813 50 91 ;

    60

     

    ex 0813 50 99

    60

    Pistazienpaste

    ex 2007 10 10 ;

    60

     

    ex 2007 10 99 ;

    30

     

    ex 2007 99 39 ;

    03; 04

     

    ex 2007 99 50 ;

    32

     

    ex 2007 99 97

    22

    Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 13 ;

    20

     

    ex 2008 19 93 ;

    20

     

    ex 2008 97 12 ;

    19

     

    ex 2008 97 14 ;

    19

     

    ex 2008 97 16 ;

    19

     

    ex 2008 97 18 ;

    19

     

    ex 2008 97 32 ;

    19

     

    ex 2008 97 34 ;

    19

     

    ex 2008 97 36 ;

    19

     

    ex 2008 97 38 ;

    19

     

    ex 2008 97 51 ;

    19

     

    ex 2008 97 59 ;

    19

     

    ex 2008 97 72 ;

    19

     

    ex 2008 97 74 ;

    19

     

    ex 2008 97 76 ;

    19

     

    ex 2008 97 78 ;

    19

     

    ex 2008 97 92 ;

    19

     

    ex 2008 97 93 ;

    19

     

    ex 2008 97 94 ;

    19

     

    ex 2008 97 96 ;

    19

     

    ex 2008 97 97 ;

    19

     

    ex 2008 97 98

    19

    Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

    (Lebensmittel)

    ex 1106 30 90

    50

    26

    Weinblätter (Traubenblätter)

    (Lebensmittel)

    ex 2008 99 99

    11; 19

    Türkei (TR)

    Pestizidrückstände  (26)  (29)

    50

    27

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Uganda (UG)

    Salmonellen  (28)

    20

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

    28

    Pitahaya (Drachenfrucht)

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    ex 0810 90 20

    10

    Vietnam (VN)

    Pestizidrückstände  (26)  (30)

    10

    2.   Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

    Zeile

    Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

     

    KN-Code  (34)

    Warenbezeichnung  (35)

    1

    ex 1704 90

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

    2

    ex 1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    3

    ex 1905

    Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    ANHANG IIa

    Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen

    Zeile

    Lebensmittel und Futtermittel

    (vorgesehener Verwendungszweck)

    KN-Code

    TARIC-Unterposition

    Ursprungsland

    Gefahr

    1

    Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

    (Lebensmittel)

    0713 35 00

    0713 39 00

    0713 90 00

     

    Nigeria (NG)

    Pestizidrückstände

    ANHANG IV

    MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄß ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

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    ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄß ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

    Allgemeines

    Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

    In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.

    Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

    Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

    Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

    Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:

    nicht zutreffende Passagen werden gestrichen;

    die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung;

    die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt;

    dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel.

    Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

    TEIL I — BESCHREIBUNG DER SENDUNG

    Feld

    Beschreibung

     

    Land

     

    Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

    I.1

    Absender/Ausführer

     

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode (36) der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die ihren Ursprung in der Union haben.

    I.2

    Bezugsnummer der Bescheinigung

     

    Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen.

    I.2a

    IMSOC-Bezugsnummer

     

    Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen.

    Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

    I.3

    Zuständige oberste Behörde

     

    Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

    I.4

    Zuständige örtliche Behörde

     

    Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

    I.5

    Empfänger/Einführer

     

    Geben Sie Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, für die die Sendung bestimmt ist.

    I.6

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

     

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle (GKS) verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln.

    Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.

    I.7

    Ursprungsland

     

    Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind.

    Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den im ersten Absatz genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.

    I.8

    Ursprungsregion

     

    Entfällt.

    I.9

    Bestimmungsland

     

    Geben Sie Name und ISO-Ländercode des Mitgliedstaats an, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.

    I.10

    Bestimmungsregion

     

    Entfällt.

    I.11

    Versandort

     

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe an, aus dem/denen die Erzeugnisse stammen. Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.

    Für andere Erzeugnisse: jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet.

    Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort.

    I.12

    Bestimmungsort

     

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.

    I.13

    Verladeort

     

    Entfällt.

    I.14

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

     

    Geben Sie das Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug) an.

    I.15

    Transportmittel

     

    Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:

    Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an);

    Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an);

    Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Wagennummer an);

    Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen an, ggf. auch das Kennzeichen des Anhängers).

    Im Falle einer Fähre kreuzen Sie ‚Schiff‘ an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhängerkennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an.

    I.16

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     

    Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an oder wählen Sie den Namen der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code aus.

    I.17

    Begleitdokumente

     

    Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: Analysebericht/Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 und Angabe des einmaligen Codes der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslandes.

    Andere Dokumente: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.

    I.18

    Beförderungsbedingungen

     

    Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).

    I.19

    Transportbehälter-/Container-/Plombennummer

     

    Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).

    Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

    Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

    I.20

    Zertifiziert als/für

     

    Wählen Sie den Verwendungszweck der Waren gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:

    Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, für die gemäß Unionsvorschriften eine Bescheinigung erforderlich ist.

    I.21

    Zur Durchfuhr

     

    Entfällt.

    I.22

    Für den Binnenmarkt

     

    Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen.

    I.23

    Zur Wiedereinfuhr

     

    Entfällt.

    I.24

    Gesamtzahl der Packstücke

     

    Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an:

    Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

    I.25

    Gesamtmenge

     

    Entfällt.

    I.26

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

     

    Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27 eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.

    Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung an.

    I.27

    Beschreibung der Sendung

     

    Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (37). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an.

    Anzugeben sind die Art, die Zulassungsnummer der Betriebe ggf. zusammen mit dem ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer und Nettogewicht. Kreuzen Sie ‚Endverbraucher‘ an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind.

    Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an.

    Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 (38) des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).


    TEIL II — Bescheinigung

    Feld

    Beschreibung

     

    Land

     

    Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

     

    Musterbescheinigung

     

    Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung.

    II

    Gesundheitsinformationen

     

    Dieses Feld bezieht sich auf die für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder gemäß sonstigen Unionsvorschriften, z. B. zur Bescheinigung.

    II.2a

    Bezugsnummer der Bescheinigung

     

    Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2 angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.

    II.2b

    IMSOC-Bezugsnummer

     

    Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2a angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.

     

    Bescheinigungsbefugte/r

     

    Dieses Feld ist für die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt.

    Anzugeben sind der Name (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten, sowie der Name und Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung.


    (1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

    (2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

    (3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

    (4)  Rückstände von Amitraz.

    (5)  Rückstände von Nikotin.

    (6)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

    (7)  Rückstände von Tolfenpyrad.

    (8)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

    (9)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

    (10)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

    (11)  Rückstände von Acephat.

    (12)  Rückstände von Diafenthiuron.

    (13)  Rückstände von Phenthoat.

    (14)  Rückstände von Chlorbufam.

    (15)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

    (16)  Rückstände von Prochloraz.

    (17)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

    (18)  ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

    (19)  ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    (20)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

    (21)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

    (22)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).

    (23)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

    (24)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

    (25)  Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.

    Der Analysebericht enthält:

    a)

    die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden;

    b)

    die Messunsicherheit des Analyseergebnisses;

    c)

    die Nachweisgrenze der Analysemethode und

    d)

    die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

    Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

    (26)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

    (27)  Rückstände von Carbofuran.

    (28)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

    (29)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

    (30)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

    (31)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (32)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

    (33)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).

    (34)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

    (35)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (36)  Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

    (37)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (38)  Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html


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