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Document 32021R1257

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/2614

ABl. L 277 vom 2.8.2021, p. 18–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1257/oj

2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/18


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1257 DER KOMMISSION

vom 21. April 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirtschaft der Union langfristig wettbewerbsfähig zu halten. Im Jahr 2016 hat die Union das Übereinkommen von Paris (2) geschlossen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

(2)

Um diese Herausforderung anzugehen, stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal (3) vor. Der Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert auch klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um verlorene Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren.

(3)

Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen.

(4)

Die ordnungsgemäße Umsetzung des Aktionsplans fördert die Nachfrage der Anleger nach nachhaltigen Investitionen. Daher muss klargestellt werden, dass Nachhaltigkeitsfaktoren und Nachhaltigkeitsziele im Rahmen der Lenkungsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission (5) berücksichtigt werden sollten.

(5)

Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte herstellen, sollten Nachhaltigkeitsfaktoren bei jedem Versicherungsprodukt im Produktzulassungsverfahren und bei jedem Versicherungsprodukt, das an nachhaltigkeitsinteressierte Kunden vertrieben werden soll, im Rahmen der übrigen Aufsichts- und Lenkungsvorkehrungen berücksichtigen.

(6)

Da der Zielmarkt in ausreichender Detailtiefe festgelegt werden sollte, sollte eine allgemeine Erklärung, dass ein Versicherungsprodukt ein nachhaltigkeitsbezogenes Profil aufweist, nicht genügen. Vielmehr sollte von dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler, von dem das Versicherungsprodukt hergestellt wird, präzisiert werden, an welche Gruppe von Kunden mit spezifischen Nachhaltigkeitszielen das Versicherungsprodukt vertrieben werden soll.

(7)

Um sicherzustellen, dass Versicherungsprodukte mit Nachhaltigkeitsfaktoren auch für Kunden, die keine Nachhaltigkeitspräferenzen haben, leicht zugänglich bleiben, sollten Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte herstellen, nicht verpflichtet werden, Kundengruppen zu ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen ein Versicherungsprodukt mit Nachhaltigkeitsfaktoren nicht entspricht.

(8)

Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Versicherungsprodukts sollten transparent dargestellt werden, damit Versicherungsvertreiber ihren Kunden oder potenziellen Kunden die einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen können.

(9)

Die im Mai 2018 veröffentlichte Folgenabschätzung (6) zu anschließenden Gesetzgebungsinitiativen ergab, dass Klarheit darüber geschaffen werden muss, dass Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Kunden und potenziellen Kunden zu berücksichtigen haben.

(10)

Damit ein hoher Anlegerschutz aufrechterhalten wird, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, sicherstellen, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines Kunden oder potenziellen Kunden schaden kann, auch solche Arten von Interessenkonflikten berücksichtigen, die sich aus der Integration der Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden ergeben können. Bei Bestandskunden, bei denen bereits eine Eignungsbeurteilung durchgeführt wurde, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen die Möglichkeit haben, die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen des betreffenden Kunden erst bei der nächsten regelmäßigen Aktualisierung der bestehenden Eignungsbeurteilung in Erfahrung zu bringen.

(11)

Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten anbieten, sollten ihren Kunden oder potenziellen Kunden geeignete Versicherungsanlageprodukte empfehlen können und sollten daher in der Lage sein, die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden abzufragen. Da Vertriebstätigkeiten im bestmöglichen Interesse der Kunden erfolgen müssen, sollten Empfehlungen für Kunden oder potenzielle Kunden sowohl die finanziellen Ziele als auch etwaige von diesen Kunden geäußerte Nachhaltigkeitspräferenzen widerspiegeln. Daher muss klargestellt werden, dass die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in den Beratungsprozess nicht zu unlauteren Verkaufspraktiken oder zur fälschlichen Darstellung von Versicherungsanlageprodukten als nachhaltigkeitspräferenzkonform führen darf. Um solche Praktiken oder Falschdarstellungen zu vermeiden, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten anbieten, zunächst die sonstigen Anlageziele und persönlichen Umstände des jeweiligen Kunden oder potenziellen Kunden beurteilen, bevor sie dessen etwaige Nachhaltigkeitspräferenzen abfragen.

(12)

Schon heute existieren Versicherungsanlageprodukte mit unterschiedlich hohem Nachhaltigkeitsanspruch. Damit die Kunden oder potenziellen Kunden die verschiedenen Nachhaltigkeitsgrade verstehen und mit Blick auf die Nachhaltigkeit fundierte Anlageentscheidungen treffen können, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, erklären, wie sich Versicherungsanlageprodukte, mit denen ganz oder teilweise nachhaltige Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten angestrebt werden, die nach der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) als nachhaltig gelten, oder die nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlament und des Rates (8) beinhalten, sowie Versicherungsanlageprodukte, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden und die für eine Empfehlung als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden entsprechend infrage kommen könnten, von Versicherungsanlageprodukten unterscheiden, die diese besonderen Merkmale nicht aufweisen und nicht dafür infrage kommen sollten, Kunden oder potenziellen Kunden mit individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen empfohlen zu werden.

(13)

Es gilt Bedenken auszuräumen in Bezug auf „Greenwashing“, d. h. insbesondere die Praxis, durch die Empfehlung eines Versicherungsanlageprodukts als umweltfreundlich oder nachhaltig einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, obwohl das Versicherungsanlageprodukt grundlegenden Umwelt- oder sonstigen Nachhaltigkeitsstandards nicht entspricht. Um unlautere Verkaufspraktiken und Greenwashing zu verhindern, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, Versicherungsanlageprodukte nicht als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend empfehlen, wenn die betreffenden Produkte diesen Präferenzen nicht entsprechen. Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, sollten ihren Kunden oder potenziellen Kunden erklären, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und die Begründung aufzeichnen.

(14)

Es muss klargestellt werden, dass Versicherungsanlageprodukte, die nicht für die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen infrage kommen, von Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, weiterhin empfohlen werden dürfen, jedoch nicht als Produkt, das individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht. Um weitere Empfehlungen an Kunden oder potenzielle Kunden auch dann zu ermöglichen, wenn Versicherungsanlageprodukte den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden nicht entsprechen, sollte der Kunde die Möglichkeit haben, die Angaben zu seinen Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen. Um unlautere Verkaufspraktiken und Greenwashing zu verhindern, sollten Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, Aufzeichnungen über die Entscheidung des Kunden sowie die Erklärung des Kunden zur Anpassung seiner Angaben führen.

(15)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander und mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2088 verknüpft, denn sie schaffen eine umfassende Offenlegungsregelung für Nachhaltigkeitsaspekte. Um eine kohärente Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen und sicherzustellen, dass den Marktteilnehmern, den zuständigen Behörden und den Anlegern ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen und ein einfacher Zugang zu ihnen ermöglicht werden, ist es wünschenswert, sie in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.

(16)

Die Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 der Kommission (9) sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(17)

Die zuständigen Behörden sowie die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen sollten ausreichend Zeit erhalten, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen. Deren Geltungsbeginn sollte daher zurückgestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

sie tragen den Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, Rechnung;“.

2.

Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 5

Zielmarkt

(1)   Im Wege des Produktgenehmigungsverfahrens werden für jedes Versicherungsprodukt der Zielmarkt und die Gruppe geeigneter Kunden ermittelt. Der Zielmarkt wird in ausreichender Detailtiefe und unter Berücksichtigung der Merkmale, des Risikoprofils, der Komplexität und der Art des Versicherungsprodukts sowie seiner Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ermittelt.

(2)   Die Hersteller können, insbesondere in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte, Gruppen von Kunden ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Versicherungsprodukt generell nicht entspricht, außer wenn Versicherungsprodukte die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

(3)   Von den Herstellern konzipiert und vermarktet werden lediglich Versicherungsprodukte, die den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, der zum Zielmarkt gehörenden Kunden entsprechen. Bei der Beurteilung, ob ein Versicherungsprodukt für einen Zielmarkt geeignet ist, tragen die Hersteller dem Maß an Informationen, die den zum jeweiligen Zielmarkt gehörenden Kunden zugänglich sind, sowie der Finanzkompetenz dieser Kunden Rechnung.

(4)   Die Hersteller stellen sicher, dass die an der Konzeption und Herstellung von Versicherungsprodukten beteiligten Mitarbeiter über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die verkauften Versicherungsprodukte sowie die Interessen, Ziele, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, und Merkmale der zum Zielmarkt gehörenden Kunden richtig zu verstehen.

Artikel 6

Produktprüfung

(1)   Die Hersteller führen eine angemessene Prüfung ihrer jeweiligen Versicherungsprodukte durch, darunter gegebenenfalls auch Szenarioanalysen, bevor das Produkt auf den Markt gebracht oder erheblich angepasst wird oder falls sich der Zielmarkt beträchtlich ändert. Im Wege dieser Produktprüfung wird beurteilt, ob das Versicherungsprodukt über seine gesamte Lebensdauer den ermittelten Bedürfnissen, Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, und Merkmalen der zum Zielmarkt gehörenden Kunden entspricht. Die Hersteller unterziehen ihre Versicherungsprodukte einer qualitativen und je nach Art und Charakter des Versicherungsprodukts und des verbundenen Risikos der Benachteiligung des Kunden einer quantitativen Prüfung.

(2)   Die Hersteller bringen Versicherungsprodukte nicht auf den Markt, wenn sich aus der Produktprüfung ergibt, dass diese den ermittelten Bedürfnissen, Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, und Merkmalen des Zielmarkts nicht entsprechen.

(*1)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“"

3.

In Artikel 7 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die Hersteller überwachen kontinuierlich und überprüfen regelmäßig die von ihnen auf den Markt gebrachten Versicherungsprodukte, um Ereignisse zu ermitteln, die sich erheblich auf die wesentlichen Merkmale, den Risikoschutz oder die Garantien der Produkte auswirken können. Sie beurteilen die Versicherungsprodukte dahin gehend, ob sie weiterhin den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, des ermittelten Zielmarkts entsprechen und ob sie an den Zielmarkt oder an Kunden außerhalb des Zielmarkts vertrieben werden.“

4.

In Artikel 8 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)   Die Informationen, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, ermöglichen es den Versicherungsvertreibern,

a)

das Versicherungsprodukt zu verstehen;

b)

den ermittelten Zielmarkt für die Versicherungsprodukte zu verstehen;

c)

die Kunden zu ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, das Versicherungsprodukt nicht entspricht;

d)

gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 Vertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsprodukt im bestmöglichen Interesse des Kunden auszuführen.“

5.

In Artikel 10 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Diese Produktvertriebsvorkehrungen

a)

zielen darauf ab, eine Benachteiligung des Kunden zu verhindern beziehungsweise zu mindern;

b)

unterstützen einen ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten;

c)

stellen sicher, dass den Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, gebührend Rechnung getragen wird.“

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Unterrichtung des Herstellers

Erkennt ein Versicherungsvertreiber, dass ein Versicherungsprodukt nicht im Einklang mit den Interessen, Zielen und Merkmalen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, der zum jeweiligen ermittelten Zielmarkt gehörenden Kunden steht, oder werden ihm sonstige produktbezogene Umstände bekannt, die nachteilige Auswirkungen auf den Kunden haben können, unterrichtet er unverzüglich den Hersteller und ändert gegebenenfalls seine Vertriebsstrategie für das betreffende Versicherungsprodukt.“

Artikel 2

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.

‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzprodukte in seine Anlage einbezogen werden sollte:

a)

ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) angelegt werden soll;

b)

ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) angelegt werden soll;

c)

ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden;

5.

‚Nachhaltigkeitsfaktoren‘ Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;

(*2)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)."

(*3)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“"

2.

In Artikel 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Zum Zwecke der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/97, die bei der Durchführung von Versicherungsvertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten auftreten und den Interessen eines Kunden, einschließlich seiner Nachhaltigkeitspräferenzen, schaden können, beurteilen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, ob für sie selbst, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit ihnen verbunden ist, ein Interesse am Ergebnis der Versicherungsvertriebstätigkeiten besteht, das die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Es stimmt nicht mit dem Interesse des Kunden bzw. potenziellen Kunden am Ergebnis der Versicherungsvertriebstätigkeiten überein;

b)

es kann das Ergebnis der Versicherungsvertriebstätigkeiten zum Nachteil des Kunden beeinflussen.

Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen verfahren auf die gleiche Weise, um Interessenkonflikte zwischen ihren Kunden zu ermitteln.“

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie entsprechen den Anlagezielen des betreffenden Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und etwaigen Nachhaltigkeitspräferenzen;“.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Informationen über die Anlageziele des Kunden bzw. potenziellen Kunden umfassen — soweit relevant — Informationen über den Zeitraum, in dem er die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, das Risikoprofil und den Zweck der Anlage sowie zusätzlich seine Nachhaltigkeitspräferenzen. Die Menge der gesammelten Informationen muss dem speziellen Typ des in Betracht gezogenen Produkts bzw. der in Betracht gezogenen Dienstleistung angemessen sein.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Ist keines der Produkte für den Kunden bzw. potenziellen Kunden geeignet, gibt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen bei der Erbringung von Beratung über ein Versicherungsanlageprodukt gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 keine Empfehlung ab.

Ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen empfiehlt Versicherungsanlageprodukte nicht als den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden oder potenziellen Kunden entsprechend, wenn diese Versicherungsanlageprodukte diesen Präferenzen nicht entsprechen. Der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen erklären ihren Kunden oder potenziellen Kunden, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und zeichnen die Begründung auf.

Entspricht kein Versicherungsanlageprodukt den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden oder potenziellen Kunden und entscheidet sich der Kunde, seine Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen, so wird diese Kundenentscheidung einschließlich ihrer Begründung vom Versicherungsvermittler oder vom Versicherungsunternehmen aufgezeichnet.“

4.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

den Anlagezielen des Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und hinsichtlich der Frage, ob die Anlageziele des Kunden erreicht werden, indem seine Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigt werden;“

b)

in Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden oder potenziellen Kunden lassen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen unberührt.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. August 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(3)  COM(2019) 640 final.

(4)  COM(2018) 97 final.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 1).

(6)  SWD(2018) 264 final.

(7)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(8)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8).


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