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Document 32021R1253
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/1253 of 21 April 2021 amending Delegated Regulation (EU) 2017/565 as regards the integration of sustainability factors, risks and preferences into certain organisational requirements and operating conditions for investment firms (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/2616
ABl. L 277 vom 2.8.2021, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/08/2021
2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1253 DER KOMMISSION
vom 21. April 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12, Artikel 24 Absatz 13 und Artikel 25 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirtschaft der Union langfristig wettbewerbsfähig zu halten. Im Jahr 2016 hat die Union das Übereinkommen von Paris (2) geschlossen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. |
(2) |
Um diese Herausforderung anzugehen, stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal (3) vor. Der Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert auch klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um verlorene Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren. |
(3) |
Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Die im Mai 2018 veröffentlichte Folgenabschätzung (5) zu darauffolgenden Gesetzgebungsinitiativen ergab, dass Klarheit darüber geschaffen werden muss, dass Wertpapierfirmen Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Kunden und potenziellen Kunden zu berücksichtigen haben. Die Wertpapierfirmen sollten daher nicht nur alle relevanten finanziellen Risiken fortlaufend berücksichtigen, sondern auch alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (7) werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht ausdrücklich erwähnt. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass die internen Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen ordnungsgemäß umgesetzt und eingehalten werden, muss präzisiert werden, dass die Prozesse, Systeme und internen Kontrollen von Wertpapierfirmen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung tragen sollten und technische Kapazitäten und Kenntnisse für die Analyse dieser Risiken erforderlich sind. |
(4) |
Damit ein hoher Anlegerschutz aufrechterhalten wird, sollten Wertpapierfirmen sicherstellen, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines Kunden oder potenziellen Kunden schaden kann, auch solche Arten von Interessenkonflikten berücksichtigen, die sich aus der Integration der Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden ergeben können. Bei Bestandskunden, bei denen bereits eine Eignungsbeurteilung durchgeführt wurde, sollten Wertpapierfirmen die Möglichkeit haben, die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen des betreffenden Kunden erst bei der nächsten regelmäßigen Aktualisierung der bestehenden Eignungsbeurteilung in Erfahrung zu bringen. |
(5) |
Wertpapierfirmen, die Leistungen der Anlageberatung und Portfolioverwaltung anbieten, sollten in der Lage sein, ihren Kunden und potenziellen Kunden geeignete Finanzinstrumente zu empfehlen und daher Fragen stellen können, um die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden zu ermitteln. Im Einklang mit der Verpflichtung einer Wertpapierfirma, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln, sollten an Kunden und potenzielle Kunden gerichtete Empfehlungen sowohl die finanziellen Ziele als auch etwaige von diesen Kunden geäußerten Nachhaltigkeitspräferenzen widerspiegeln. Daher muss klargestellt werden, dass Wertpapierfirmen über geeignete Vorkehrungen verfügen sollten, um sicherzustellen, dass die Aufnahme von Nachhaltigkeitsfaktoren in den Beratungsprozess und die Portfolioverwaltung nicht zu unlauteren Verkaufspraktiken oder dazu führt, dass Finanzinstrumente oder Strategien so dargestellt werden, als würden sie mit Nachhaltigkeitspräferenzen in Einklang stehen, dies in Wirklichkeit aber nicht der Fall ist. Um solche Praktiken oder falsche Darstellungen zu vermeiden, sollten Wertpapierfirmen, die Leistungen der Anlageberatung bieten, zunächst die anderen Anlageziele, den Zeithorizont und die individuellen Umstände der Kunden oder potenziellen Kunden bewerten, bevor sie die potenziellen Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden abfragen. |
(6) |
Schon heute existieren Finanzinstrumente mit unterschiedlich hohem Nachhaltigkeitsanspruch. Damit die Kunden oder potenziellen Kunden diese verschiedenen Nachhaltigkeitsgrade verstehen und mit Blick auf die Nachhaltigkeit fundierte Anlageentscheidungen treffen können, sollten Wertpapierfirmen, die Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, erklären, wie sich Finanzinstrumente, mit denen ganz oder teilweise nachhaltige Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten angestrebt werden, die nach der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) als nachhaltig gelten, oder die nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 beinhalten, sowie Finanzinstrumente, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden und die für eine Empfehlung als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden entsprechend infrage kommen könnten, von anderen Finanzinstrumenten unterscheiden, die diese besonderen Merkmale nicht aufweisen und nicht dafür infrage kommen sollten, Kunden oder potenziellen Kunden mit individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen empfohlen zu werden. |
(7) |
Es gilt Bedenken auszuräumen in Bezug auf „Greenwashing“, d. h. insbesondere die Praxis, durch die Empfehlung eines Finanzinstruments als umweltfreundlich oder nachhaltig einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, obwohl das Finanzinstrument grundlegenden Umwelt- oder sonstigen Nachhaltigkeitsstandards nicht entspricht. Um unlautere Verkaufspraktiken und Greenwashing zu verhindern, sollten Wertpapierfirmen Finanzinstrumente nicht als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend empfehlen oder einschlägige Handelsentscheidungen treffen, wenn diese Finanzinstrumente diesen Präferenzen nicht entsprechen. Wertpapierfirmen sollten ihren Kunden oder potenziellen Kunden erklären, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und die Begründung aufzeichnen. |
(8) |
Es muss klargestellt werden, dass Finanzinstrumente, die nicht für die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen infrage kommen, von Wertpapierfirmen weiterhin empfohlen werden dürfen, jedoch nicht als Produkt, das individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht. Um weitere Empfehlungen an Kunden oder potenzielle Kunden auch dann zu ermöglichen, wenn Finanzinstrumente den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden nicht entsprechen, sollte der Kunde die Möglichkeit haben, die Angaben zu seinen Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen. Um unlautere Verkaufspraktiken und Greenwashing zu verhindern, sollten Wertpapierfirmen Aufzeichnungen über die Entscheidung des Kunden sowie die Erklärung des Kunden zur Anpassung seiner Angaben führen. |
(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die zuständigen Behörden und Wertpapierfirmen sollten ausreichend Zeit erhalten, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen. Deren Geltungsbeginn sollte daher zurückgestellt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 7, 8 und 9 angefügt:
(*1) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)." (*2) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“" |
2. |
In Artikel 21 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
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3. |
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Für einen Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte (Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU) Die Wertpapierfirmen müssen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden, einschließlich seiner Nachhaltigkeitspräferenzen, abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Wertpapierfirma, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Firma verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, eine der folgenden Situationen zutrifft:
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5. |
Artikel 52 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Wertpapierfirmen beschreiben Folgendes:
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6. |
Artikel 54 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. August 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(2) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
(3) COM(2019) 640 final.
(4) COM(2018) 97 final.
(5) SWD(2018) 264 final.
(6) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).