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Document 32021R1239

Verordnung (EU) 2021/1239 des Rates vom 29. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/1919, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

ST/10750/2021/INIT

ABl. L 276 vom 31.7.2021, p. 1–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1239/oj

31.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1239 DES RATES

vom 29. Juli 2021

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/1919, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (2) (im Folgenden „Protokoll“) aufgeteilt. Das Protokoll wurde durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels (3) über die Verlängerung des Protokolls für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bis zum 15. November 2020 verlängert. Mit dem Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates (4) wurde die Unterzeichnung jenes Abkommens und seine vorläufige Anwendung genehmigt.

(2)

Am 23. Oktober 2020 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2020/1704 (5) an, der eine zweite Verlängerung des Protokolls um höchstens ein Jahr vorsieht.

(3)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1919 wurden dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Fangmöglichkeiten für die Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge zugeteilt.

(4)

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (6) ist das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 kein Mitgliedstaat der Union mehr, und der in diesem Abkommen vorgesehene Übergangszeitraum endete mit dem 31. Dezember 2020. Daher sollten die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Fangmöglichkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 auf die Mitgliedstaaten umverteilt werden, und das Vereinigte Königreich sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 nicht mehr im Besitz vierteljährlicher Lizenzen sein.

(5)

Diese Neuaufteilung sollte transparent sein und proportional zur ursprünglichen Quotenzuteilung erfolgen.

(6)

Die Verordnung (EU) 2019/1919 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2021/91 des Rates (7) wurden die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 festgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (8) wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2021 festgelegt. Für mit dem Vereinigten Königreich gemeinsam bewirtschaftete Bestände wurden in diesen Verordnungen vorläufige zulässige Gesamtfangmengen (TACs) festgelegt, die bis zum 31. Juli 2021 für Schiffe gelten, die in Unionsgewässern, internationalen Gewässern und Drittlandgewässern fischen.

(8)

Gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich (9) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) hat die Union bilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich geführt und die Höhe der Fangmöglichkeiten für die in Anhang 35 und in Anhang 36 Tabellen A und B des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bestände sowie die entsprechenden Bedingungen für das Jahr 2021 und die Höhe der Fangmöglichkeiten für bestimmte Tiefsee-TACs sowie die entsprechenden Bedingungen für die Jahre 2021 und 2022 festgelegt. Diese Konsultationen fanden zwischen dem 20. Januar 2021 und dem 2. Juni 2021 auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 5. März 2021 (10) statt. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einem schriftlichen Vermerk festgehalten, der von den Delegationsleitern sowohl der Union als auch des Vereinigten Königreichs unterzeichnet und am 11. Juni 2021 vom Rat gebilligt wurde. Daher müssen die vorläufigen TACs, die in den Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 festgelegt wurden, durch die mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Fangmöglichkeiten sowie die damit verbundenen neuen Maßnahmen ersetzt werden.

(9)

Mit dem Abschluss dieser Konsultationen werden vereinbarte und garantierte Fangmöglichkeiten für die Union und das Vereinigte Königreich für 2021 sowie für bestimmte Tiefseebestände für 2021 und 2022 gemäß den Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit über den gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern der jeweils anderen Vertragspartei eingeführt.

(10)

Nun müssen die Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in die Rechtsordnung der Union umgesetzt werden, indem die in den Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 festgelegten vorläufigen TACs durch die Fangmöglichkeiten in Höhe der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten TACs ersetzt werden.

(11)

Die Union und das Vereinigte Königreich verfolgen im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit das Ziel, gemeinsam bewirtschaftete Bestände in einem solchen Umfang zu befischen, dass Populationen fischereilich genutzter Arten oberhalb des Niveaus der Biomasse, das den höchstmöglichen Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield, MSY) ermöglicht, erhalten und schrittweise wiederhergestellt werden. Gemäß der in den Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013 (11), (EU) 2019/472 (12) und (EU) 2018/973 (13) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Mehrjahresplänen musste der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend den Spannen von MSY (FMSY), die in den Verordnungen (EU) 2019/472 und (EU) 2018/973 festgelegt sind, für die in den genannten Verordnungen aufgeführten Zielbestände so rasch wie möglich und schrittweise bis 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt im Einklang mit den genannten Verordnungen innerhalb der Spannen von FMSY liegen.

(12)

Der Internationale Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten infolge der Bewertung anhand des MSY für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß solchen wissenschaftlichen Gutachten festgelegt, so würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in den Gewässern sowohl der Union als auch des Vereinigten Königreichs in gemischten Fischereien zum Phänomen der limitierenden Arten (sogenannte „choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung dieser gemischten Fischereien, die angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer vollständigen Einstellung dieser Fischereien erforderlich ist, und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, haben sich die Union und das Vereinigte Königreich unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, darauf verständigt, dass spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festgesetzt werden sollten. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Fangvermeidung zu schaffen. Die Höhe der Fangmöglichkeiten für diese Bestände sollte im Einklang mit dem schriftlichen Vermerk festgesetzt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Betreiber in der Union zu gewährleisten sowie gleichzeitig für eine deutliche Erholung der Biomasse dieser Bestände zu sorgen.

(13)

Die Union und das Vereinigte Königreich konnten sich zwar nicht auf abgestimmte funktional verknüpfte technische Maßnahmen verständigen, beide Seiten kamen jedoch überein, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, und das Vereinigte Königreich wird solche Maßnahmen ergreifen, um zur Wiederauffüllung der betreffenden Bestände beizutragen. Bis eine Einigung erzielt wird, müssen die bestehenden funktional verknüpften technischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/92 — mit denen die TACs für Zielarten in der in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Höhe festgesetzt werden können, ohne dass der Zustand der Bestände unvermeidbarer Beifänge in den Unionsgewässern gefährdet wird — in Unionsgewässern weiterhin angewendet werden.

(14)

Da die Biomasse der Bestände COD/5BE6A, WHG/56-14, WHG/07A und PLE/7HJK unter dem Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) liegt und nur Beifänge und wissenschaftliche Fischerei erlaubt sind, haben sich die Union und das Vereinigte Königreich in dem schriftlichen Vermerk darauf verständigt, dass die jahresübergreifende Flexibilität, unter anderem gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diese Bestände anzuwenden ist, damit die Fänge 2021 die für diese Bestände festgelegte TAC nicht überschreiten. Daher haben sich Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland und die Niederlande verpflichtet, Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diese Bestände anzuwenden.

(15)

Da die Biomasse des Bestands PRA/03A unter MSY Btrigger liegt, haben sich die Union und Norwegen darauf verständigt, dass jahresübergreifende Flexibilität, unter anderem gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (14), in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diesen Bestand anzuwenden ist, damit die Fänge 2021 die für diesen Bestand festgelegte TAC nicht überschreiten. Daher haben sich Dänemark und Schweden verpflichtet, Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diesen Bestand anzuwenden.

(16)

Da die Biomasse der Bestände COD/2A3AX4, COD/03AN. und COD/07D unter Blim liegt, haben sich die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen darauf verständigt, dass jahresübergreifende Flexibilität, unter anderem gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96, in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diese Bestände anzuwenden ist, damit die Fänge 2021 die für diese Bestände festgelegte TAC nicht überschreiten. Daher haben sich Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden verpflichtet, Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diese Bestände anzuwenden.

(17)

Die Biomasse von Wolfsbarsch in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h) liegt weiterhin unter MSY Btrigger und nur knapp über Blim. Hier ist die fischereiliche Sterblichkeit zwar zurückgegangen, doch die Angaben des ICES zum fischereilichen Druck geben weiterhin Anlass zur Sorge. Einvernehmliche Maßnahmen zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen und Möglichkeiten für die Flotte des Vereinigten Königreichs und die Unionsflotte sind für den gemeinsam bewirtschafteten Bestand von Wolfsbarsch von entscheidender Bedeutung, insbesondere eine monatliche Obergrenze für die kommerzielle Befischung mit Schleppnetzen und Waden und Vorgaben für Beifänge in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei unter Beibehaltung der bestehenden Beschränkung der Freizeitfischerei. Die Union und das Vereinigte Königreich vereinbarten ferner, der Verbesserung des Bewertungsinstruments des ICES für Wolfsbarsch hohe Priorität einzuräumen, damit Prognosen auf der Grundlage von MSY-Modellen errechnet werden können.

(18)

Um bestimmte Arten vor Befischung zu schützen, einigten sich das Vereinigte Königreich und die Union im schriftlichen Vermerk auf Listen verbotener Arten. Die Befischung, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden solcher verbotenen Arten ist zu untersagen.

(19)

Gemäß Artikel 498 Absatz 8 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbarten die Union und das Vereinigte Königreich, einen Mechanismus für jährlich stattfindende freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres einzurichten und dass die Festlegung der Einzelheiten eines solchen Mechanismus dem Sonderausschuss für Fischerei zu übertragen ist. Um eine Übertragung oder einen Tausch von Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen, sollte ein entsprechendes Verfahren dafür festgelegt werden, solange der Sonderausschuss für Fischerei diese Einzelheiten noch nicht verabschiedet hat.

(20)

Im Jahr 2021 führten die Union und die Färöer jährliche Konsultationen über den Tausch bestimmter TACs und den Zugang zu den Gewässern der Vertragsparteien. Dabei konnte keine Einigung zwischen der Union und den Färöern erzielt werden. Aufseiten der Union wurde eine Reserve für bestimmte TACs gehalten, um einen entsprechenden Tausch zu ermöglichen. Daher sollten die einschlägigen Tabellen mit den Fangmöglichkeiten und Lizenzen der Schiffe entsprechend geändert werden.

(21)

Mit der Verordnung (EU) 2021/92 in ihrer ursprünglich angenommenen Fassung wurde die TAC für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 in Erwartung des neuen wissenschaftlichen Gutachtens auf null festgesetzt. In der dritten Änderungsfassung der Fangmöglichkeiten für 2021 wurde eine vorläufige TAC bis zum 30. September 2021 festgesetzt, damit die Sardellenfischerei fortgesetzt werden konnte. Der ICES veröffentlichte ein wissenschaftliches Gutachten am 18. Juni 2021. Die TAC für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 sollte daher im Einklang mit dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des ICES geändert werden.

(22)

Die Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 sollten daher entsprechend geändert werden.

(23)

Für die Fangmöglichkeiten im Gebiet um Svalbard garantiert der Vertrag über Spitzbergen vom 9. Februar 1920 (Pariser Vertrag von 1920) allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union zu diesem Zugang ist mehrfach dargelegt worden, zuletzt in den an Norwegen gerichteten Verbalnoten Nr. 02/21 vom 26. Februar 2021 und Nr. 08/21 vom 28. Juni 2021. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Ressourcen innerhalb des Gebiets von Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, hat der Rat für das ICES-Untergebiet 1 und die ICES-Division 2b die Zahl der für die Fischerei auf Arktische Seespinne zugelassenen Schiffe und die Quoten für Kabeljau festgesetzt. Die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist bis zum 31. Dezember 2021 gültig. In der an Norwegen gerichteten Verbalnote Nr. 02/21 vom 26. Februar 2021 behielt sich die Union das Recht vor, alle geeigneten Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die legitimen Rechte und Interessen der Union zu wahren. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(24)

Die in den Verordnungen (EU) 2019/1919 und (EU) 2021/91 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Die Bestimmungen, die durch die vorliegende Verordnung zu Fangbeschränkungen festgelegt werden, sollten daher ebenfalls ab diesem Tag gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen zu Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1, die ab dem 1. Juli 2021 gelten sollten, und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die neuen Absätze 2a und 2b des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2021/92, der ab dem 1. August 2021 gelten sollte. Die in der Verordnung (EU) 2019/2019 festgelegten Fangbeschränkungen gelten für den zweiten Anwendungszeitraum der Verlängerung des Protokolls, nämlich ab dem 16. November 2020. Das Vereinigte Königreich hat diese Fangmöglichkeiten nicht genutzt und ist dazu ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr berechtigt. Die Änderungen dieser Fangmöglichkeiten nach der genannten Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2021 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1919

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1919 erhält folgende Fassung:

„f)

Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge:

Deutschland

13 038,4  Tonnen

Frankreich

2 714,6  Tonnen

Lettland

55 966,6  Tonnen

Litauen

59 837,6  Tonnen

Niederlande

64 976,1  Tonnen

Polen

27 106,6  Tonnen

Irland

8 860,1  Tonnen

Während des Geltungszeitraums der Verlängerung des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

Deutschland

4

Frankreich

2

Lettland

20

Litauen

22

Niederlande

16

Polen

8

Irland

2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können.

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2021/91

Die Verordnung (EU) 2021/91 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird gestrichen.

2.

Teil 2 des Anhangs wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) 2021/92

Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird gestrichen.

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.“

b)

In Absatz 2 werden die Buchstaben c und d sowie der letzte Unterabsatz gestrichen.

c)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2a)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union vom 1. August bis zum 31. Dezember in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)

mit Grundschleppnetzen (*1) unvermeidbare Beifänge von maximal 380 kg pro Monat und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

b)

mit Waden (*2) unvermeidbare Beifänge von maximal 380 kg pro Monat und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

(2b)   Unbeschadet der Absätze 2 und 2a dürfen die darin in den Buchstaben a und b genannten Fänge im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August 760 kg nicht überschreiten.

(2c)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2021 und vom 1. April bis zum 31. Dezember in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)

mit Haken und Leinen (*3) maximal 5,7 t pro Schiff;

b)

mit aufgespannten Kiemennetzen (*4) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,4 t pro Schiff.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe a unter Einsatz von Haken und Leinen beziehungsweise unter Buchstabe b unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(*1)  Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB)."

(*2)  Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX)."

(*3)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS)."

(*4)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).“ "

d)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe a wird „Vom 1. Januar bis zum 28. Februar“ durch „Vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 2021“ ersetzt.

ii)

In Buchstabe b wird „Vom 1. März bis zum 31. Juli“ durch „Vom 1. März bis zum 30. November“ ersetzt.

3.

In Artikel 15 Absatz 1 wird „Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f und 7g“ durch „Fischereifahrzeuge der Union, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 7g“ ersetzt.

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 53a

Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

(1)   Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß den Absätzen 2 bis 4.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten.

(3)   Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(4)   Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Quoten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Ein solcher Tausch darf den bestehenden Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.“

5.

Anhang IA wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang IB wird gemäß Teil C des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

7.

Anhang II wird gemäß Teil D des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

8.

Anhang V wird gemäß Teil E des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021, mit Ausnahme der Bestimmungen über Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1, die ab dem 1. Juli 2021 gelten, und mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die neuen Absätze 2a und 2b des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2021/92, die ab dem 1. August 2021 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates vom 8. November 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 297 I vom 18.11.2019, S. 5).

(2)  Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3).

(3)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (ABl. L 297 I vom 18.11.2019, S. 3).

(4)  Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates vom 8. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (ABl. L 297 I vom 18.11.2019, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1704 des Rates vom 23. Oktober 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2020 ausläuft (ABl. L 383 vom 16.11.2020, S. 1).

(6)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(7)  Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).

(8)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(9)  Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).

(10)  Beschluss des Rates vom 5. März 2021 zur Festlegung des im Namen der Union in den Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Vereinbarung der Fangmöglichkeiten für gemeinsam genutzte Bestände für das Jahr 2021 und für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2021 und 2022 zu vertretenden Standpunkts, ST 6414/21.

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(12)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).


ANHANG

TEIL A

Änderung des Teils 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/91

Die betroffenen Tabellen mit Fangmöglichkeiten in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/91 erhalten folgende Fassung:

„Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5; internationale Gewässer des Gebiets 12

(BSF/56712-)

Jahr

2021

 

2022

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

22

 

22

 

 

Estland

11

 

11

 

 

Irland

55

 

55

 

 

Spanien

110

 

110

 

 

Frankreich

1 541

 

1 541

 

 

Lettland

72

 

72

 

 

Litauen

1

 

1

 

 

Polen

1

 

1

 

 

Sonstige

6

(1)

6

(1)

 

Union

1 819

 

1 819

 

 

Vereinigtes Königreich

110

 

110

 

 

TAC

1 929

 

1 929

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (BSF/56712_AMS).


Art:

Kaiserbarsche

Beryx spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(ALF/3X14-)

Jahr

2021

 

2022

 

Vorsorgliche TAC

Irland

7

(1)

7

(1)

 

Spanien

51

(1)

51

(1)

 

Frankreich

14

(1)

14

(1)

 

Portugal

145

(1)

145

(1)

 

Union

217

(1)

217

(1)

 

Vereinigtes Königreich

7

(1)

7

(1)

 

TAC

224

(1)

224

(1)

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b

(RNG/5B67-)

Jahr

2021

 

2022

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

4

(1)(2)

4

(1)(2)

 

Estland

34

(1)(2)

34

(1)(2)

 

Irland

150

(1)(2)

150

(1)(2)

 

Spanien

37

(1)(2)

37

(1)(2)

 

Frankreich

1 910

(1)(2)

1 910

(1)(2)

 

Litauen

44

(1)(2)

44

(1)(2)

 

Polen

22

(1)(2)

22

(1)(2)

 

Sonstige

4

(1)(2)(3)

4

(1)(2)(3)

 

Union

2 205

(1)(2)

2 205

(1)(2)

 

Vereinigtes Königreich

112

(1)(2)

112

(1)(2)

 

TAC

2 317

(1)(2)

2 317

(1)(2)

 

(1)

In Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefangen werden (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(2)

Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(3)

Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (RNG/5B67_AMS für Rundnasen-Grenadier, RHG/5B67_AMS für Nordatlantik-Grenadier).


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14

(RNG/8X14-)

Jahr

2021

 

2022

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

10

(1)(2)(3)

10

(1)(2)(3)

 

Irland

2

(1)(2)(3)

2

(1)(2)(3)

 

Spanien

1 111

(1)(2)(3)

1 111

(1)(2)(3)

 

Frankreich

51

(1)(2)(3)

51

(1)(2)(3)

 

Lettland

18

(1)(2)(3)

18

(1)(2)(3)

 

Litauen

2

(1)(2)(3)

2

(1)(2)(3)

 

Polen

347

(1)(2)(3)

347

(1)(2)(3)

 

Union

1 541

(1)(2)(3)

1 541

(1)(2)(3)

 

Vereinigtes Königreich

4

(1)(2)

4

(1)(2)

 

TAC

1 545

(1)(2)

1 545

(1)(2)

 

(1)

Bis zu 10 % jeder Quote können in den Gebieten 6 und 7 sowie in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5b gefangen werden (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier, RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(2)

Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt.

(3)

Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

6, 7 und 8

(SBR/678-)

Jahr

2021

 

2022

 

Vorsorgliche TAC

Irland

3

(1)

3

(1)

 

Spanien

84

(1)

84

(1)

 

Frankreich

4

(1)

4

(1)

 

Sonstige

3

(1)(2)

3

(1)(2)

 

Union

95

(1)

95

(1)

 

Vereinigtes Königreich

11

(1)

11

(1)

 

TAC

105

(1)

105

(1)

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (SBR/678_AMS).“

TEIL B

Änderung des Anhangs IA der Verordnung (EU) 2021/92

Die betroffenen Tabellen mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA der Verordnung (EU) 2021/92 erhalten folgende Fassung:

„Art:

Sandaale und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Unionsgewässer des Gebiets 3a (1)

Dänemark

86 652

(2)(3)

Analytische TAC

Deutschland

132

(2)(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Schweden

3 182

(2)(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

89 966

(2)

 

Vereinigtes Königreich

2 534

(2)

 

TAC

92 500

(2)

 

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

In den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 2r darf die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefangen werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

(3)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

5 118

4 684

12 091

64 627

0

131

0

Deutschland

8

7

18

99

0

0

0

Schweden

188

172

444

2 373

0

5

0

Union

5 314

4 863

12 553

67 099

0

136

0

Vereinigtes Königreich

150

137

354

1 889

0

4

0

Insgesamt

5 464

5 000

12 907

68 989

0

140

0


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

 

16

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

5

 

 

Niederlande

 

13

 

 

Union

 

34

 

 

Vereinigtes Königreich

 

25

 

 

TAC

 

59

 

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Unionsgewässer des Gebiets 3a

(ARU/3A4-C)

Dänemark

 

717

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

7

 

 

Frankreich

 

5

 

 

Irland

 

5

 

 

Niederlande

 

34

 

 

Schweden

 

28

 

 

Union

 

796

 

 

Vereinigtes Königreich

 

13

 

 

TAC

 

809

 

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5

(ARU/567.)

Deutschland

 

283

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

6

 

 

Irland

 

262

 

 

Niederlande

 

2 958

 

 

Union

 

3 509

 

 

Vereinigtes Königreich

 

220

 

 

TAC

 

3 729

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

 

6

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

6

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Sonstige

 

3

(1)(2)

 

Union

 

16

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

6

(1)

 

TAC

 

22

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4

(USK/04-C.)

Dänemark

 

68

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

20

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Frankreich

 

47

(1)

 

Schweden

 

7

(1)

 

Sonstige

 

7

(2)

 

Union

 

149

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

102

(1)

 

TAC

 

251

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (USK/*6AN58).

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5

(USK/567EI.)

Deutschland

 

60

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

208

(1)

 

Frankreich

 

2 471

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Irland

 

238

(1)

 

Sonstige

 

60

(2)

 

Union

 

3 037

(1)

 

Norwegen

 

0

(3)(4)(5)

 

Vereinigtes Königreich

 

1 257

(1)

 

TAC

 

4 294

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (USK/*04-C.).

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang anderer Arten in Höhe von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge anderer Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die nachstehend aufgeführte Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*5B67-). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

0

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefangen werden:

 

Leng (LIN/*5B67-) 0

 

Lumb (USK/*5B67-) 0

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

0


Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

 

4 700

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

13 234

 

 

Union

 

17 934

 

 

Vereinigtes Königreich

 

1 218

 

 

TAC

 

19 152

 

 


Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

 

9 080

(2)

Analytische TAC

Deutschland

 

145

(2)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Schweden

 

9 498

(2)

 

Union

 

18 723

(2)

 

Norwegen

 

2 881

 

 

Färöer

 

0

(3)

 

TAC

 

21 604

 

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (HER/*04-C.).

(3)

Darf nur im Skagerrak gefangen werden (HER/*03AN.).


Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

 

49 993

 

Analytische TAC

Deutschland

 

33 852

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Frankreich

 

18 838

 

 

Niederlande

 

46 381

 

 

Schweden

 

3 449

 

 

Union

 

152 513

 

 

Färöer

 

0

 

 

Norwegen

 

103 344

(2)

 

Vereinigtes Königreich

 

61 301

 

 

TAC

 

356 357

 

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die nachstehend aufgeführte Menge in Gewässern des Vereinigten Königreich und Unionsgewässern der Gebiete 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C):

 

3 000

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten darf die Union in norwegischen Gewässern südlich von 62° N nur die nachstehend aufgeführte Menge fangen:

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

Union

3 000

Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

 

5 692

(2)

Analytische TAC

Deutschland

 

51

(2)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Schweden

 

916

(2)

 

Union

 

6 659

(2)

 

TAC

 

6 659

(2)

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (HER/*04-C-BC).


Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

 

38

 

Analytische TAC

Dänemark

 

7 421

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

38

 

 

Frankreich

 

38

 

 

Niederlande

 

38

 

 

Schweden

 

36

 

 

Union

 

7 609

 

 

Vereinigtes Königreich

 

141

 

 

TAC

 

7 750

 

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wird.


Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

4c, 7d (2)

(HER/4CXB7D)

Belgien

 

8 257

(3)

Analytische TAC

Dänemark

 

668

(3)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

452

(3)

 

Frankreich

 

9 274

(3)

 

Niederlande

 

16 142

(3)

 

Union

 

34 793

(3)

 

Vereinigtes Königreich

 

Entfällt

 

 

TAC

 

356 357

 

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b (1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

 

353

(2)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

67

(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Irland

 

478

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Niederlande

 

353

(2)

 

Union

 

1 251

(2)

 

Vereinigtes Königreich

 

2 229

(2)

 

TAC

 

3 480

 

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS (1) , 7b und 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

 

1 236

 

Vorsorgliche TAC

Niederlande

 

124

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

 

1 360

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

 

1 360

 

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a (1)

(HER/07A/MM)

Irland

 

808

 

Analytische TAC

Union

 

808

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Vereinigtes Königreich

 

6 533

 

 

TAC

 

7 341

 

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52° 00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f

(HER/7EF.)

Frankreich

 

465

 

Vorsorgliche TAC

Union

 

465

 

 

Vereinigtes Königreich

 

465

 

 

TAC

 

930

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a südlich von 52° 30′ N; 7g (1) , 7h (1) , 7j (1) und 7k (1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

 

10

(2)

Analytische TAC

Frankreich

 

54

(2)

 

Irland

 

750

(2)

 

Niederlande

 

54

(2)

 

Union

 

868

(2)

 

Vereinigtes Königreich

 

1

(2)

 

TAC

 

869

(2)

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52° 00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

 

7 176

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

 

7 829

(1)

 

Union

 

15 005

(1)

 

TAC

 

15 005

(1)

 

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

 

5

 

Analytische TAC

Dänemark

 

1 515

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

 

38

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Niederlande

 

9

 

 

Schweden

 

265

 

 

Union

 

1 832

 

 

TAC

 

1 893

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

 

347

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

1 993

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

 

1 263

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Frankreich

 

428

(1)

 

Niederlande

 

1 126

(1)

 

Schweden

 

13

 

 

Union

 

5 170

 

 

Norwegen

 

2 252

(2)

 

Vereinigtes Königreich

 

5 824

(1)

 

TAC

 

13 246

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (COD/*07D.)

(2)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (COD/*04N-)

Union

4 494

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12° 00′ W sowie der Gebiete 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

1

(1)

 

Frankreich

 

8

(1)

 

Irland

 

16

(1)

 

Union

 

25

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

49

(1)

 

TAC

 

74

(1)

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

 

2

(1)

Analytische TAC

Deutschland

 

12

(1)

 

Frankreich

 

130

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Irland

 

243

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 9 der vorliegenden Verordnung gilt

Union

 

387

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

892

(1)

 

TAC

 

1 279

(1)

 

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

 

3

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

7

(1)

 

Irland

 

104

(1)

 

Niederlande

 

1

(1)

 

Union

 

115

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

91

(1)

 

TAC

 

206

(1)

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

 

18

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

290

(1)

Artikel 9 der vorliegenden Verordnung gilt

Irland

 

422

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Niederlande

 

0

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

 

730

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

75

(1)

 

TAC

 

805

(1)

 

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

 

33

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

649

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt

Niederlande

 

19

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt

Union

 

701

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

71

(2)

 

TAC

 

772

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gebiet 4, der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4, der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

 

8

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

7

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

7

(1)

 

Frankreich

 

42

(1)

 

Niederlande

 

33

(1)

 

Union

 

97

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

2 490

(1)

 

TAC

 

2 587

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LEZ/*6AN58).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

 

526

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

2 053

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Irland

 

600

(1)

 

Union

 

3 179

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

2 046

(1)

 

TAC

 

5 225

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (LEZ/*2AC4C).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

 

464

(1)

Analytische TAC

Spanien

 

5 154

(2)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Frankreich

 

6 256

(2)

 

Irland

 

2 844

(2)

 

Union

 

14 718

 

 

Vereinigtes Königreich

 

3 421

(2)

 

TAC

 

18 365

 

 

(1)

10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge genutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

 

1 005

 

Analytische TAC

Frankreich

 

811

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Union

 

1 816

 

 

TAC

 

1 816

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

(ANF/2AC4-C)

Belgien

 

312

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

688

(1)(2)

 

Deutschland

 

336

(1)(2)

 

Frankreich

 

64

(1)(2)

 

Niederlande

 

236

(1)(2)

 

Schweden

 

8

(1)(2)

 

Union

 

1 644

(1)(2)

 

Vereinigtes Königreich

 

10 328

(1)(2)

 

TAC

 

11 972

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

 

202

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

230

(1)

 

Spanien

 

216

(1)

 

Frankreich

 

2 485

(1)

 

Irland

 

562

(1)

 

Niederlande

 

194

(1)

 

Union

 

3 889

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

2 488

(1)

 

TAC

 

6 377

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

 

3 384

(1)

Analytische TAC

Deutschland

 

377

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Spanien

 

1 345

(1)

 

Frankreich

 

21 714

(1)

 

Irland

 

2 775

(1)

 

Niederlande

 

438

(1)

 

Union

 

30 033

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

8 090

(1)

 

TAC

 

38 123

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

 

1 556

 

Analytische TAC

Frankreich

 

8 659

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Union

 

10 215

 

 

TAC

 

10 215

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien

 

12

 

Analytische TAC

Dänemark

 

2 120

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

135

 

 

Niederlande

 

2

 

 

Schweden

 

250

 

 

Union

 

2 519

 

 

TAC

 

2 630

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

(HAD/2AC4.)

Belgien

 

287

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

1 970

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

1 254

(1)

 

Frankreich

 

2 185

(1)

 

Niederlande

 

215

(1)

 

Schweden

 

169

(1)

 

Union

 

6 080

(1)

 

Norwegen

 

9 841

 

 

Vereinigtes Königreich

 

26 865

(1)

 

TAC

 

42 785

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HAD/*6AN58).

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (HAD/*04N-)

Union

4 523

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 6b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

 

16

 

Analytische TAC

Deutschland

 

19

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Frankreich

 

799

 

 

Irland

 

570

 

 

Union

 

1 404

 

 

Vereinigtes Königreich

 

6 971

 

 

TAC

 

8 375

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b

(HAD/5BC6A.)

Belgien

 

6

(1)

Analytische TAC

Deutschland

 

6

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Frankreich

 

264

(1)

 

Irland

 

648

(1)

 

Union

 

924

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

3 843

(1)

 

TAC

 

4 767

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (HAD/*2AC4).


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

 

148

 

Analytische TAC

Frankreich

 

8 876

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Irland

 

2 959

 

 

Union

 

11 983

 

 

Vereinigtes Königreich

 

2 400

 

 

TAC

 

15 000

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

 

49

 

Analytische TAC

Frankreich

 

221

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Irland

 

1 322

 

 

Union

 

1 592

 

 

Vereinigtes Königreich

 

1 779

 

 

TAC

 

3 371

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

 

649

 

Vorsorgliche TAC

Niederlande

 

2

 

 

Schweden

 

69

 

 

Union

 

720

 

 

TAC

 

929

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

(WHG/2AC4.)

Belgien

 

413

 

Analytische TAC

Dänemark

 

1 785

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

464

 

 

Frankreich

 

2 682

 

 

Niederlande

 

1 032

 

 

Schweden

 

3

 

 

Union

 

6 379

 

 

Norwegen

 

2 131

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

12 502

 

 

TAC

 

21 306

 

 

(1)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (WHG/*04N-)

Union

4 518

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

 

3

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

50

(1)

Artikel 9 der vorliegenden Verordnung gilt

Irland

 

299

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

 

352

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Vereinigtes Königreich

 

585

(1)

 

TAC

 

937

(1)

 

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

 

2

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

22

(1)

Artikel 9 der vorliegenden Verordnung gilt

Irland

 

280

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Niederlande

 

0

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

 

305

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

416

(1)

 

TAC

 

721

(1)

 

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

 

74

 

Analytische TAC

Frankreich

 

4 663

 

 

Irland

 

3 916

 

 

Niederlande

 

39

 

 

Union

 

8 692

 

 

Vereinigtes Königreich

 

1 134

 

 

TAC

 

10 259

 

 


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark

 

2 741

(1)

Analytische TAC

Schweden

 

233

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Union

 

2 974

 

 

TAC

 

2 974

 

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

(HKE/2AC4-C)

Belgien

 

36

(1)(2)

Analytische TAC

Dänemark

 

1 473

(1)(2)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

169

(1)(2)

 

Frankreich

 

326

(1)(2)

 

Niederlande

 

85

(1)(2)

 

Union

 

2 089

(1)(2)

 

Vereinigtes Königreich

 

1 354

(1)(2)

 

TAC

 

3 443

 

 

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge im Gebiet 3a genutzt werden (HKE/*03A.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 6 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HKE/*6AN58).


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

(HKE/571214)

Belgien

 

498

(1)

Analytische TAC

Spanien

 

15 974

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Frankreich

 

24 669

(1)

 

Irland

 

2 989

(1)

 

Niederlande

 

321

(1)

 

Union

 

44 451

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

10 884

(1)

 

TAC

 

55 335

 

 

(1)

Besondere Bedingung: 100 % dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden. Sie müssen der anderen Partei jedoch nachträglich jährlich gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten melden dies zuvor der Kommission.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

 

Belgien

66

 

Spanien

2 632

 

Frankreich

2 632

 

Irland

329

 

Niederlande

33

 

Union

5 691

 

Vereinigtes Königreich

1 480

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

 

16

(1)

Analytische TAC

Spanien

 

11 356

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Frankreich

 

25 501

 

 

Niederlande

 

33

(1)

 

Union

 

36 906

 

 

TAC

 

36 906

 

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (HKE/*57-14)

 

Belgien

3

 

Spanien

3 289

 

Frankreich

5 921

 

Niederlande

10

 

Union

9 223

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

 

45 680

(1)

Analytische TAC

Deutschland

 

17 761

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Spanien

 

38 726

(1)(2)

 

Frankreich

 

31 789

(1)

 

Irland

 

35 373

(1)

 

Niederlande

 

55 700

(1)

 

Portugal

 

3 598

(1)(2)

 

Schweden

 

11 300

(1)

 

Union

 

239 927

(1)(3)

 

Norwegen

 

37 500

 

 

Färöer

 

0

 

 

Vereinigtes Königreich

 

71 670

(1)

 

TAC

 

Entfällt

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbegrenzung von 37 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern fischen (WHB/*05-F.): 0 %

(2)

Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 sowie die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

 

141 648

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

 

141 648

(1)(2)

Analytische TAC

Färöer

 

0

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

TAC

 

Entfällt

 

 

(1)

Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

(2)

In den Unionsgewässern von ICES 4, 6 und 7 zu fangen.


Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

(L/W/2AC4-C)

Belgien

 

272

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

748

 

 

Deutschland

 

96

 

 

Frankreich

 

205

 

 

Niederlande

 

623

 

 

Schweden

 

8

 

 

Union

 

1 952

 

 

Vereinigtes Königreich

 

3 476

 

 

TAC

 

5 428

 

 


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5

(BLI/5B67-)

Deutschland

 

116

 

Analytische TAC

Estland

 

18

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Spanien

 

366

 

 

Frankreich

 

8 333

 

 

Irland

 

32

 

 

Litauen

 

7

 

 

Polen

 

4

 

 

Sonstige

 

32

(1)

 

Union

 

8 908

 

 

Norwegen

 

0

(2)

 

Färöer

 

0

(3)

 

Vereinigtes Königreich

 

2 614

 

 

TAC

 

11 522

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In Unionsgewässern der Gebiete 4, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In Unionsgewässern des Gebiets 6a nördlich von 56° 30′ N und des Gebiets 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer des Gebiets 12

(BLI/12INT-)

Estland

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

92

(1)

Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt

Frankreich

 

2

(1)

 

Litauen

 

1

(1)

 

Sonstige

 

0

(1)(2)

 

Union

 

95

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

1

(1)

 

TAC

 

96

(1)

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4

(BLI/24-)

Dänemark

 

2

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

2

 

 

Irland

 

2

 

 

Frankreich

 

12

 

 

Sonstige

 

2

(1)

 

Union

 

20

 

 

Vereinigtes Königreich

 

7

 

 

TAC

 

27

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer des Gebiets 3a

(BLI/03A-)

Dänemark

 

1,5

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

1

 

 

Schweden

 

1,5

 

 

Union

 

4

 

 

 

 

 

 

 

TAC

 

4

 

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2

(LIN/1/2.)

Dänemark

 

9

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

9

 

 

Frankreich

 

9

 

 

Sonstige

 

5

(1)

 

Union

 

33

 

 

Vereinigtes Königreich

 

10

 

 

TAC

 

43

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer des Gebiets 3a

(LIN/03A-C.)

Belgien

 

13

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

97

 

 

Deutschland

 

13

 

 

Schweden

 

39

 

 

Union

 

162

 

 

Vereinigtes Königreich

 

13

 

 

TAC

 

175

 

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4

(LIN/04-C.)

Belgien

 

23

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

351

(1)(2)

 

Deutschland

 

217

(1)(2)

 

Frankreich

 

195

(1)

 

Niederlande

 

8

(1)

 

Schweden

 

15

(1)(2)

 

Union

 

809

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

3 004

(1)(2)

 

TAC

 

3 813

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LIN/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 t in Unionsgewässern des Gebiets 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5

(LIN/05EI.)

Belgien

 

8

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

6

 

 

Deutschland

 

6

 

 

Frankreich

 

6

 

 

Union

 

26

 

 

Vereinigtes Königreich

 

6

 

 

TAC

 

32

 

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

 

66

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

12

(1)

 

Deutschland

 

241

(1)

 

Irland

 

1 301

(1)

 

Spanien

 

4 867

(1)

 

Frankreich

 

5 188

(1)

 

Portugal

 

12

(1)

 

Union

 

11 687

(1)

 

Norwegen

 

0

(2)(3)(4)

 

Färöer

 

0

(5)(6)

 

Vereinigtes Königreich

 

6 669

(1)

 

TAC

 

18 356

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 40 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (LIN/*04-C).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang anderer Arten in Höhe von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge anderer Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die nachstehend aufgeführte Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6X14.). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

0

 

 

 

(3)

Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefangen werden:

Leng (LIN/*5B67-) 0

 

 

Lumb (USK/*5B67-) 0

 

 

(4)

Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

0

 

 

 

(5)

Einschließlich Lumb. Darf in den Gebieten 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N gefangen werden (LIN/*6BAN.).

(6)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang anderer Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge anderer Arten in den Gebieten 6a und 6b dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.): 0


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

(NEP/2AC4-C)

Belgien

 

997

 

Analytische TAC

Dänemark

 

997

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

15

 

 

Frankreich

 

29

 

 

Niederlande

 

514

 

 

Union

 

2 553

 

 

Vereinigtes Königreich

 

16 524

 

 

TAC

 

19 077

 

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b

(NEP/5BC6.)

Spanien

 

30

 

Analytische TAC

Frankreich

 

121

 

 

Irland

 

202

 

 

Union

 

353

 

 

Vereinigtes Königreich

 

14 592

 

 

TAC

 

14 945

 

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

 

993

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

4 023

(1)

 

Irland

 

6 102

(1)

 

Union

 

11 118

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

6 908

(1)

 

TAC

 

18 026

(1)

 

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

Spanien

 

992

Frankreich

 

621

Irland

 

1 194

Union

 

2 807

Vereinigtes Königreich

 

483

TAC

 

3 290


Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

 

1 741

 

Analytische TAC

Schweden

 

938

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

 

2 679

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

 

5 016

 

 


Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

 

490

 

Vorsorgliche TAC

Niederlande

 

5

 

 

Schweden

 

20

 

 

Union

 

515

 

 

Vereinigtes Königreich

 

145

 

 

TAC

 

660

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

 

96

 

Analytische TAC

Dänemark

 

12 453

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

64

 

 

Niederlande

 

2 395

 

 

Schweden

 

667

 

 

Union

 

15 675

 

 

TAC

 

19 188

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegat

(PLE/03AS.)

Dänemark

 

422

 

Analytische TAC

Deutschland

 

5

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Schweden

 

48

 

 

Union

 

475

 

 

TAC

 

719

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

 

5 393

 

Analytische TAC

Dänemark

 

17 526

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

5 056

 

 

Frankreich

 

1 011

 

 

Niederlande

 

33 706

 

 

Union

 

62 692

 

 

Norwegen

 

10 039

 

 

Vereinigtes Königreich

 

37 963

 

 

TAC

 

143 419

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (PLE/*04N-)

Union

39 153

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

(PLE/56-14)

Frankreich

 

10

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

248

 

 

Union

 

258

 

 

Vereinigtes Königreich

 

400

 

 

TAC

 

658

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7a

(PLE/07A.)

Belgien

 

62

 

Analytische TAC

Frankreich

 

27

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Irland

 

1 069

 

 

Niederlande

 

19

 

 

Union

 

1 177

 

 

Vereinigtes Königreich

 

1 455

 

 

TAC

 

2 846

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

 

1 537

 

Analytische TAC

Frankreich

 

6 850

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Union

 

8 387

 

 

Vereinigtes Königreich

 

3 533

 

 

TAC

 

11 920

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7f und 7g

(PLE/7FG.)

Belgien

 

360

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

648

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Irland

 

240

 

 

Union

 

1 249

 

 

Vereinigtes Königreich

 

480

 

 

TAC

 

1 911

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(PLE/7HJK.)

Belgien

 

4

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

8

(1)

Artikel 9 der vorliegenden Verordnung gilt

Irland

 

28

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Niederlande

 

16

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

 

56

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

11

(1)

 

TAC

 

67

(1)

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

(POL/56-14)

Spanien

 

3

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

88

 

 

Irland

 

26

 

 

Union

 

117

 

 

Vereinigtes Königreich

 

67

 

 

TAC

 

184

 

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

7

(POL/07.)

Belgien

 

277

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

17

(1)

 

Frankreich

 

6 381

(1)

 

Irland

 

680

(1)

 

Union

 

7 355

(1)

 

Vereinigtes Königreich

 

2 071

(1)

 

TAC

 

9 426

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (POL/*8ABDE).


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

(POK/2C3A4)

Belgien

 

19

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

2 287

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

5 776

(1)

 

Frankreich

 

13 594

(1)

 

Niederlande

 

58

(1)

 

Schweden

 

314

(1)

 

Union

 

22 048

(1)

 

Norwegen

 

31 096

(2)

 

Vereinigtes Königreich

 

6 367

(1)

 

TAC

 

59 511

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 15 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (POK/*6AN58).

(2)

Darf nur in Unionsgewässern des Gebiets 4 und im Gebiet 3a gefangen werden (POK/*3A4-C). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 12 und 14

(POK/56-14)

Deutschland

 

319

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

3 160

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Irland

 

369

(1)

 

Union

 

3 848

(1)

 

Norwegen

 

0

 

 

Vereinigtes Königreich

 

2 327

(1)

 

TAC

 

6 175

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (POK/*2AC4C).


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POK/7/3411)

Belgien

 

5

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

1 196

 

 

Irland

 

1 493

 

 

Union

 

2 695

 

 

Vereinigtes Königreich

 

481

 

 

TAC

 

3 176

 

 


Art:

Steinbutt und Glattbutt

Scophthalmus maximus und

Scophthalmus rhombus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

(T/B/2AC4-C)

Belgien

 

396

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

846

 

Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

Deutschland

 

216

 

 

Frankreich

 

102

 

 

Niederlande

 

3 001

 

 

Schweden

 

6

 

 

Union

 

4 568

 

 

Vereinigtes Königreich

 

1 063

 

 

TAC

 

5 848

 

 


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

(SRX/2AC4-C)

Belgien

 

257

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

10

(1)(2)(3)

 

Deutschland