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Document 32021R1060
Regulation (EU) 2021/1060 of the European Parliament and of the Council of 24 June 2021 laying down common provisions on the European Regional Development Fund, the European Social Fund Plus, the Cohesion Fund, the Just Transition Fund and the European Maritime, Fisheries and Aquaculture Fund and financial rules for those and for the Asylum, Migration and Integration Fund, the Internal Security Fund and the Instrument for Financial Support for Border Management and Visa Policy
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
PE/47/2021/INIT
ABl. L 231 vom 30.6.2021, p. 159–706
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/06/2024
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/159 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1060 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) setzt sich die Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete bzw. Inseln zu verringern, wobei den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen besondere Aufmerksamkeit gilt. Diesen Gebieten kommt in besonderem Maße die Kohäsionspolitik zugute. Artikel 175 AEUV verlangt, dass die Union die Verwirklichung dieser Ziele durch die Politik unterstützt, die sie mithilfe des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung —, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt. Artikel 322 AEUV bietet die Grundlage für den Erlass der Haushaltsvorschriften, in denen die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden, sowie für den Erlass der Vorschriften, die die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure regeln. |
(2) |
Um den koordinierten und harmonisierten Einsatz der Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung — also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Kohäsionsfonds, des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF), der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Maßnahmen beim Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) — weiterzuentwickeln, sollten für all diese Fonds (im Folgenden zusammen „Fonds“) Haushaltsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV eingeführt werden, die den Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen eindeutig spezifizieren. Außerdem sollten gemeinsame Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 177 AEUV mit strategiespezifischen Vorschriften für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF eingeführt werden. |
(3) |
Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Fonds sollten die spezifischen Regelungen für jeden Fonds und für das mit dem EFRE verfolgte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) in separaten Verordnungen (im Folgenden „fondsspezifische Verordnungen“) niedergelegt werden, die die vorliegende Verordnung ergänzen. |
(4) |
Den Gebieten in äußerster Randlage sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugutekommen, um ihre strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage zusammen mit den Nachteilen auszugleichen, die sich aus den in Artikel 349 AEUV genannten Faktoren ergeben. |
(5) |
Den nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte 1994 sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugutekommen, um schwere naturbedingte oder demografische Nachteile zu kompensieren. |
(6) |
Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 10 AEUV, einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten beim Einsatz der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihren Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des zuletzt genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Fonds in einer Weise eingesetzt werden, dass der Übergang von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Gleichstellungsperspektive zu berücksichtigen sowie jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu irgendeiner Form von Segregation oder Ausgrenzung beitragen; mit ihnen sollte ferner die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung und des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (5) geschlossenen Übereinkommens von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) verfolgt werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarktes entsprechen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV. Die Armut stellt eine besonders wichtige Herausforderung in der Union dar. Daher sollten die Ziele der Fonds im Hinblick darauf verfolgt werden, dass zur Beseitigung der Armut beigetragen wird. Die Ziele der Fonds sollten im Hinblick auf die Bereitstellung angemessener Unterstützung verfolgt werden, insbesondere für die lokalen und regionalen Behörden in Küstenregionen und städtischen Gebieten, um die sozioökonomischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration von Drittstaatsangehörigen zu bewältigen, und um angemessene Unterstützung für benachteiligte Gebiete und Gemeinschaften in städtischen Gebieten bereitzustellen. |
(7) |
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Unionshaushalts durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts. |
(8) |
Wird eine Frist für die Maßnahmen, die die Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat ergreifen soll, festgelegt, so sollte die Kommission alle notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und effizient berücksichtigen. Sind Einreichungen des Mitgliedstaats in jeglicher Form im Rahmen dieser Verordnung unvollständig oder entsprechen sie nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen, sodass die Kommission nicht vollumfassend informiert Maßnahmen ergreifen kann, so sollte diese Frist ausgesetzt werden, bis die Mitgliedstaaten die regulatorischen Anforderungen erfüllen. Da es der Kommission verwehrt ist, Zahlungen für in die Zahlungsanträge aufgenommenen Ausgaben zu leisten, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, getätigt wurden, sollte die Frist für die Zahlungen, die die Kommission leisten soll, im Fall dieser Ausgaben nicht gelten. |
(9) |
Um zu den Prioritäten der Union beizutragen, sollte die Unterstützung der Fonds auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen im Einklang mit ihren fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren im Vertrag verankerten Zielen konzentriert werden. Die politischen Ziele für den AMIF, den ISF und das BMVI sollten in den jeweiligen fondsspezifischen Verordnungen festgelegt werden. Der JTF und jegliche Mittel aus dem EFRE und dem ESF+, die als ergänzende Unterstützung freiwillig auf den JTF übertragen werden, sollten zu einem einzigen spezifischen Ziel beitragen. |
(10) |
Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Fonds dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. In diesem Zusammenhang sollten aus den Fonds Tätigkeiten unterstützt werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verursachen. Angemessene Mechanismen zur Sicherung der Klimaverträglichkeit der unterstützten Infrastrukturinvestitionen sollten ein wesentlicher Bestandteil der Programmplanung und Durchführung der Fonds sein. |
(11) |
Angesichts der Bedeutung, die der Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, sollte durch die Fonds dazu beitragen werden, dass Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt in den Politikbereichen der Union systematisch einbezogen werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. |
(12) |
Einen Teil des den Fonds zugewiesenen Unionshaushalts sollte die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten im Sinne der Haushaltsordnung einsetzen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Einsatz von Fondsmitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze aus der Haushaltsordnung beachten, z. B. die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung. |
(13) |
Die Mitgliedstaaten — auf der geeigneten territorialen Ebene gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen — und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sollten für die Ausarbeitung und Durchführung der Programme zuständig sein. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, unnötige Vorschriften zu erlassen, die zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Begünstigten führen würden. |
(14) |
Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz der Fonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung regionaler, lokaler, städtischer und sonstiger Behörden, der Zivilgesellschaft, der Wirtschafts- und Sozialpartner und gegebenenfalls der Forschungseinrichtungen und Hochschulen sicher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (8) eingerichtete Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen von Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen, die aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds gefördert werden (im Folgenden „Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften“), weiterhin für die Fonds gelten. |
(15) |
Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung, einschließlich der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte, den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Begleitung ihrer Durchführung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformen zu fördern. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsvorhaben, die mit nationalen oder Unionsmitteln, oder beiden, gefördert werden sollen, zu beschreiben und zu koordinieren. Zudem sollten sie dem Zweck dienen, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die insbesondere über die Fonds, die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität und das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „InvestEU-Verordnung“) aufgestellte Programm „InvestEU“ bereitgestellt wird, zu maximieren. |
(16) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung der Programmplanungsunterlagen den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen, den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlungen des Rates und den gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgesprochenen ergänzenden Empfehlungen der Kommission sowie — für den AMIF, den ISF und das BMVI — anderen relevanten Unionsempfehlungen an den Mitgliedstaat Rechnung tragen. Während des Programmplanungszeitraums 2021-2027 (im Folgenden „Programmplanungszeitraum“) sollten die Mitgliedstaaten dem Begleitausschuss und der Kommission regelmäßig die Fortschritte bei der Durchführung der Programme zur Förderung der länderspezifischen Empfehlungen mitteilen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die Mitgliedstaaten unter anderem erwägen, ob Änderungen an den Programmen notwendig sind, um den neuen Herausforderungen Rechnung zu tragen, die in den entsprechenden seit Beginn des Programmplanungszeitraums angenommenen oder geänderten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden. |
(17) |
Die Mitgliedstaaten sollten den Inhalt ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 zu entwickeln ist, und das Ergebnis des Verfahrens mit den Unionsempfehlungen zu diesem Plan bei ihren Programmen — auch während der Halbzeitüberprüfung — ebenso berücksichtigen wie beim Bedarf an Mittelzuweisungen für CO2-arme Investitionen. |
(18) |
Die von jedem Mitgliedstaat auszuarbeitende Partnerschaftsvereinbarung sollte ein prägnantes und strategisches Dokument sein, das als Richtschnur für die Verhandlungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat über die Gestaltung der Programme im Rahmen des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF und des EMFAF dient. Um das Genehmigungsverfahren zu straffen, sollte die Kommission bei ihrer Bewertung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Partnerschaftsvereinbarung und die Ersuchen um zusätzliche Informationen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Partnerschaftsvereinbarungen während des Programmplanungszeitraums nicht geändert werden müssen. Sofern der Mitgliedstaat dies wünscht, sollte er jedoch eine Änderung seiner Partnerschaftsvereinbarung bei der Kommission einreichen können, um den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung Rechnung zu tragen. Für eine vereinfachte Programmplanung und zur Vermeidung von inhaltlichen Überschneidungen bei den Programmplanungsunterlagen kann eine Partnerschaftsvereinbarung Bestandteil eines Programms sein. |
(19) |
Um den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität beim Einsatz ihrer Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung einzuräumen, sollte es möglich sein, Mittel in bestimmtem Umfang zwischen den Fonds und zwischen den Instrumenten unter geteilter Mittelverwaltung und den Instrumenten unter direkter bzw. indirekter Verwaltung zu übertragen. Sofern die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten eines Mitgliedstaats dies rechtfertigen, sollte der Umfang dieser Übertragung höher ausfallen. |
(20) |
Jedem Mitgliedstaat sollte die Flexibilität zugestanden werden, zu dem Programm „InvestEU“ beizutragen, um unter bestimmten in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die EU-Garantie und die InvestEU-Beratungsplattform für Investitionen in diesem Mitgliedstaat bereitzustellen. |
(21) |
Um die notwendigen Voraussetzungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz der Unionsunterstützung aus den Fonds zu gewährleisten, sollten eine begrenzte Auflistung von grundlegenden Voraussetzungen sowie präzise und umfassende objektive Kriterien für deren Bewertung festgelegt werden. Jede grundlegende Voraussetzung sollte mit einem spezifischen Ziel verknüpft sein und automatisch gelten, wenn das spezifische Ziel für eine Unterstützung ausgewählt wird. Unbeschadet der Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben im Rahmen der betreffenden spezifischen Ziele von der Kommission nicht erstattet werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Um einen günstigen Investitionsrahmen aufrechtzuerhalten, sollte regelmäßig begleitet werden, ob die grundlegenden Voraussetzungen auch weiterhin erfüllt sind. Auf Antrag eines Mitgliedstaats sollte die Europäische Investitionsbank (EIB) an der Bewertung, ob die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, mitwirken können. Außerdem ist es von Bedeutung sicherzustellen, dass die für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben im Einklang mit den bestehenden Strategien und Planungsdokumenten stehen, die den erfüllten grundlegenden Voraussetzungen zugrunde liegen, und damit zu gewährleisten, dass alle kofinanzierten Vorhaben dem politischen Rahmen der Union entsprechen. |
(22) |
Neben der Verfolgung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sollte die Unterstützung für die Anbindung der Netze durch den EFRE und den Kohäsionsfonds auf die Ergänzung der fehlenden Verbindungen zu dem transeuropäischen Verkehrsnetz ausgerichtet sein. |
(23) |
Die Mitgliedstaaten sollten für jedes Programm einen Leistungsrahmen mit allen Indikatoren, Etappenzielen und Sollvorgaben festlegen, um die Leistung des Programms zu begleiten, darüber Bericht zu erstatten und sie zu evaluieren. Dies sollte es erlauben, die Leistung während der Durchführung zu begleiten und zu evaluieren sowie darüber Bericht zu erstatten, und zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beitragen. |
(24) |
Der Mitgliedstaat sollte eine Halbzeitüberprüfung für alle aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützten Programme durchführen. Diese Überprüfung sollte eine vollwertige Anpassung der Programme auf Grundlage der Leistung des Programms umfassen und auch die Möglichkeit bieten, neuen Herausforderungen und den 2024 herausgegebenen relevanten länderspezifischen Empfehlungen sowie den Fortschritten bei der Umsetzung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung zu tragen. Für die Zwecke der Halbzeitüberprüfung sollte auch der sozioökonomischen Lage des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Region, einschließlich etwaiger wichtiger negativer finanzieller, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen oder demografischer Herausforderungen, und den Fortschritten bei der Verwirklichung der Klimaschutzbeitragsziele auf nationaler Ebene Rechnung getragen werden. Die Kommission sollte einen Bericht über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung ausarbeiten, einschließlich ihrer Bewertung der Anwendung der Verwaltungskosten und -gebühren im Rahmen von Finanzinstrumenten, die von durch Direktvergabe ausgewählten Stellen verwaltet werden. |
(25) |
Mechanismen zur Gewährleistung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union sollten weiter ausgefeilt werden, damit die Kommission dem Rat vorschlagen kann, die Mittelbindungen oder Zahlungen für ein Programm oder mehrere Programme des betreffenden Mitgliedstaats teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn der Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung ergreift. Die Verpflichtung der Kommission, eine Aussetzung vorzuschlagen, sollte ausgesetzt werden, wenn und solange die sogenannte allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts aktiviert ist. Um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen sollten dem Rat, der auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden sollte, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Zur Erleichterung des Erlasses von Beschlüssen, die erforderlich sind, um wirksame Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung zu gewährleisten, sollte das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden. Angesichts der Art der Vorhaben, die aus dem ESF+ und im Rahmen von Interreg-Programmen gefördert werden, sollten der ESF+ und diese Programme vom Anwendungsbereich dieser Mechanismen ausgenommen werden. |
(26) |
Damit bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben können, rasch reagiert werden kann, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass befristeter Maßnahmen übertragen werden, die den Einsatz der Fonds als Reaktion auf solche Umstände erleichtern. Die Kommission sollte die Maßnahmen erlassen, die angesichts der außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände, in denen sich ein Mitgliedstaat befindet, am besten geeignet sind und die die Ziele des Fonds wahren. Die Kommission sollte auch die Umsetzung begleiten und die Eignung dieser Maßnahmen bewerten. |
(27) |
Es ist erforderlich, für den Inhalt der Programme gemeinsame Anforderungen festzulegen und dabei den Besonderheiten der einzelnen Fonds Rechnung zu tragen. Diese gemeinsamen Anforderungen können durch fondsspezifische Regelungen ergänzt werden. In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (im Folgenden „Interreg-Verordnung“) sollten besondere Bestimmungen zum Inhalt der Interreg-Programme festgelegt werden. |
(28) |
Für eine flexible Durchführung des Programms und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten in eingeschränktem Maße Mittelübertragungen zwischen Prioritäten desselben Programms zulässig sein, ohne dass ein Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms notwendig ist. Die überarbeiteten Finanztabellen sollten der Kommission vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen zu den Mittelzuweisungen für jede Priorität vorliegen. |
(29) |
Um die Wirksamkeit des JTF zu erhöhen, sollte es möglich sein, ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ freiwillig für den JTF bereitzustellen. Diese ergänzenden Mittel sollten durch eine spezifische freiwillige Übertragung aus diesen Fonds auf den JTF bereitgestellt werden, wobei den Herausforderungen des Übergangs, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgehalten sind und angegangen werden müssen, Rechnung getragen wird. Die zu übertragenden Beträge sollten aus Mitteln der Regionenkategorien bereitgestellt werden, in denen sich die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang ermittelten Gebiete befinden. Angesichts dieser spezifischen Vorkehrungen für den Einsatz der JTF-Mittel sollte für die Zusammensetzung der JTF-Mittel lediglich der spezifische Übertragungsmechanismus angewendet werden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass für den JTF und die auf den JTF übertragenen Mittel, die aus dem EFRE und dem ESF+ stammen und damit ebenso eine Unterstützung aus dem JTF darstellen, nur die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) (im Folgenden „JTF-Verordnung“) Anwendung finden sollten. Auf die ergänzende Unterstützung sollten weder die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (im Folgenden „EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung“) noch die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) (im Folgenden „ESF+-Verordnung“) Anwendung finden. Daher sollten die als ergänzende Unterstützung auf den JTF übertragenen EFRE-Mittel von der Berechnungsgrundlage für die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung und von der Berechnungsgrundlage für die Mindestzuweisungen für eine nachhaltige Stadtentwicklung gemäß der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung ausgenommen werden. Dasselbe gilt für die als ergänzende Unterstützung auf den JTF übertragenen ESF+-Mittel in Bezug auf die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß der ESF+-Verordnung. |
(30) |
Zur Stärkung des Ansatzes der integrierten territorialen Entwicklung sollten Investitionen in Form territorialer Instrumente wie integrierter territorialer Investitionen, einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als LEADER bezeichnet) oder eines jeden anderen territorialen Instruments, das von den Mitgliedstaaten konzipierte Initiativen unterstützt, auf Strategien zur territorialen und lokalen Entwicklung beruhen. Dasselbe sollte für damit zusammenhängende Initiativen, wie etwa intelligente Dörfer, gelten. Für die Zwecke der integrierten territorialen Investitionen und der von den Mitgliedstaaten konzipierten territorialen Instrumente sollten für den Inhalt der territorialen Strategien Mindestanforderungen festgesetzt werden. Diese territorialen Strategien sollten unter der Verantwortung der einschlägigen Behörden oder Stellen entwickelt und gebilligt werden. Um die einschlägigen Behörden oder Stellen verlässlich in die Durchführung territorialer Strategien einzubinden, sollten diese Behörden oder Stellen für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben verantwortlich oder daran beteiligt sein. Territoriale Strategien sollten bei der Förderung nachhaltiger Tourismusinitiativen dafür sorgen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen sowohl der ortsansässigen Bevölkerung als auch der Touristen erzielt wird, wie z. B. die Verbindung von Radweg- und Eisenbahnnetzen. |
(31) |
Zur wirksamen Bewältigung der Herausforderungen bei der Entwicklung in ländlichen Gebieten sollte die koordinierte Unterstützung aus den Fonds und dem ELER erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten sicherstellen, dass sich die aus den Fonds und dem ELER geförderten Interventionen ergänzen und koordiniert durchgeführt werden, um Synergien zu schaffen und so die Verwaltungskosten und den Verwaltungsaufwand für die verwaltenden Stellen und Begünstigten zu reduzieren. |
(32) |
Zur besseren Mobilisierung des auf lokaler Ebene vorhandenen Potenzials ist es notwendig, die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung zu stärken und zu fördern. Dabei sollten die örtlichen Bedürfnisse und das örtliche Potenzial sowie relevante soziokulturelle Merkmale berücksichtigt werden, und es sollten strukturelle Veränderungen vorgesehen, die Kapazität der Gemeinschaft ausgebaut und Innovation gefördert werden. Die enge Zusammenarbeit und der integrierte Einsatz der Fonds und des ELER bei Strategien für lokale Entwicklung sollten gestärkt werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass lokale Aktionsgruppen, die die Interessen der Gemeinschaft vertreten, für die Gestaltung und Umsetzung von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung verantwortlich sind. Um die koordinierte Unterstützung aus verschiedenen Fonds und dem ELER für Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung wie auch deren Durchführung zu erleichtern, sollte der Einsatz eines federführenden Fonds vereinfacht werden. Wird der ELER als federführender Fonds bestimmt, sollten auf ihn die für federführende Fonds festgelegten Bestimmungen angewendet werden. |
(33) |
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte es möglich sein, die technische Hilfe, die mit der Programmdurchführung verbunden ist, auf Initiative des Mitgliedstaats mittels Pauschalfinanzierungen basierend auf dem Fortschritt der Programmdurchführung einzusetzen, die auch horizontale Aufgaben abdecken können. Zur Erleichterung der Durchführung des AMIF, des ISF und des BMVI sowie der Interreg-Programme sollte jedoch nur die Pauschalfinanzierung angewendet werden. Zur Erleichterung des Finanzmanagements sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine oder mehrere Stellen anzugeben, an die die damit in Verbindung stehenden Erstattungen geleistet werden sollen. Da diese Erstattungen in Form einer Pauschalfinanzierung geleistet werden, sollte im Rahmen von Überprüfungen und Prüfungen lediglich geprüft werden, ob die zur Erstattung des Unionsbeitrags führenden Bedingungen erfüllt sind; die zugrunde liegenden Ausgaben sollten jedoch keiner Überprüfung oder Prüfung unterliegen. Wird jedoch Kontinuität mit dem Zeitraum 2014-2020 gewünscht, sollte der Mitgliedstaat auch die Möglichkeit erhalten, die förderfähigen Kosten weiterhin erstattet zu bekommen, die tatsächlich beim Begünstigten entstanden sind und bei der Durchführung von Vorhaben für technische Hilfe, die durch ein getrenntes Programm oder mehrere getrennte Programme bzw. eine Priorität oder mehrere Prioritäten innerhalb der Programme eingesetzt wurde, entrichtet wurden. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Partnerschaftsvereinbarungen angeben, in welcher Form der Unionsbeitrag für die technische Hilfe für den gesamten Programmplanungszeitraum geleistet werden soll. Unabhängig von der gewählten Form sollte die technische Hilfe durch gezielte Maßnahmen zum Aufbau administrativer Kapazitäten ergänzt werden können, bei denen die Erstattungsmethoden nicht mit Kosten verknüpft sind. Maßnahmen und Leistungen wie auch die entsprechenden Zahlungen der Union sollten in einem Fahrplan vereinbart werden und zu Zahlungen für Ergebnisse vor Ort führen können. |
(34) |
Schlägt ein Mitgliedstaat der Kommission vor, dass eine Priorität eines Programms oder eines Teils davon durch einen nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungsmodus unterstützt werden soll, so sollten die vereinbarten Maßnahmen, Leistungen und Bedingungen mit tatsächlichen Investitionen im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung in dem Mitgliedstaat oder der Region verbunden sein. In diesem Zusammenhang sollte die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden. Was die Angemessenheit der Beträge angeht, die mit der Einhaltung der entsprechenden Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen verbunden sind, so sollten die Kommission und der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die verwendeten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den getätigten Investitionen stehen. Wird in einem Programm ein nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierungsmodus angewendet, so sollten die zugrunde liegenden Kosten, die mit der Durchführung dieses Finanzierungsmodus verknüpft sind, keinen Überprüfungen oder Prüfungen unterliegen, da die Kommission im Rahmen des Programms oder eines delegierten Rechtsakts eine vorherige Zustimmung zu den Beträgen erteilt, die mit der Einhaltung der Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen verbunden sind. Im Rahmen von Überprüfungen und Prüfungen sollte stattdessen geprüft werden, ob die zur Erstattung des Unionsbeitrags führenden Bedingungen oder Ergebnisse erfüllt sind. |
(35) |
Um die Leistung der Programme zu untersuchen, sollten die Mitgliedstaaten Begleitausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung Vertreter einschlägiger Partner umfassen sollte. Für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den EMFAF sollten jährliche Durchführungsberichte durch einen jährlichen strukturierten politischen Dialog ersetzt werden, dessen Grundlage die vom Mitgliedstaat bereitgestellten neuesten Informationen und Daten zur Programmdurchführung sind. Die Überprüfungssitzung sollte auch für Programme, an denen der JTF beteiligt ist, organisiert werden. |
(36) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (16) sollten die Fonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Fonds in der Praxis enthalten. Ferner sollten diese Anforderungen auch die Begleitung der Unterstützung der Geschlechtergleichstellung ermöglichen. |
(37) |
Um die Verfügbarkeit von umfassenden aktuellen Informationen zur Programmdurchführung sicherzustellen, sollte eine wirksame und rechtzeitige elektronische Berichterstattung zu quantitativen Daten vorgeschrieben werden. |
(38) |
Zur Unterstützung der Vorbereitung der verbundenen Programme und Tätigkeiten des folgenden Programmplanungszeitraums sollte die Kommission eine Halbzeitüberprüfung der Fonds vornehmen. Zum Ende des Programmplanungszeitraums sollte die Kommission rückblickende Evaluierungen der Fonds vornehmen, bei denen die Auswirkungen der Fonds im Mittelpunkt stehen sollten. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen sollten öffentlich gemacht werden. |
(39) |
Programmbehörden, Begünstigte und Interessenträger in Mitgliedstaaten sollten für die Errungenschaften der Unionsfinanzierung sensibilisieren und die Öffentlichkeit entsprechend informieren. Transparenz-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen sind von grundlegender Bedeutung, um die Tätigkeiten der Union vor Ort sichtbar zu machen, und sollten auf wahren, genauen und aktualisierten Informationen basieren. Damit diese Anforderungen durchgesetzt werden können, sollten die Programmbehörden und die Kommission in der Lage sein, bei Nichteinhaltung Abhilfemaßnahmen einzuleiten. |
(40) |
Die Verwaltungsbehörden sollten strukturierte Informationen zu ausgewählten Vorhaben und Begünstigten auf der Website des Programms, aus dem das Vorhaben unterstützt wird, veröffentlichen, dabei jedoch die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) beachten. |
(41) |
Um den Einsatz der Fonds zu vereinfachen und das Fehlerrisiko zu minimieren, ist es zweckmäßig, sowohl die Formen von Unionsbeiträgen an die Mitgliedstaaten als auch die Formen der Unterstützung durch die Mitgliedstaaten an die Begünstigten festzulegen. Es sollte Verwaltungsbehörden auch ermöglicht werden, Zuschüsse in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen zu gewähren, wenn diese Zuschüsse von Erstattungen des Unionsbeitrags in derselben Form gedeckt sind, um Erfahrungen mit einer derartigen Vereinfachungsmöglichkeit zu sammeln. |
(42) |
Bei Zuschüssen an die Begünstigten sollten die Mitgliedstaaten vermehrt auf vereinfachte Kostenoptionen zurückgreifen. Der Schwellenwert für die obligatorische Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen sollte von den Gesamtkosten des Vorhabens abhängen, um die Gleichbehandlung aller Vorhaben unter dem Schwellenwert ungeachtet dessen, ob die Unterstützung öffentlicher oder privater Natur ist, sicherzustellen. Beabsichtigt eine Verwaltungsbehörde, bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Nutzung einer vereinfachten Kostenoption vorzuschlagen, so sollte es möglich sein, den Begleitausschuss zu konsultieren. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Beträge und Sätze müssen ein zuverlässiger Näherungswert für die tatsächlichen Kosten sein. Im Zusammenhang mit einer mehrjährigen Programmdurchführung sind regelmäßige Anpassungen eine bewährte Praxis, um Faktoren Rechnung zu tragen, die sich auf die Sätze und Beträge auswirken. Um den Rückgriff auf vereinfachte Kostenoptionen zu erleichtern, sollten in dieser Verordnung auch Methoden und Sätze vorgesehen werden, die genutzt werden können, ohne dass die Mitgliedstaaten eine Berechnung durchführen oder eine Methode festlegen müssen. |
(43) |
Um den unmittelbaren Einsatz von Pauschalfinanzierungen zu ermöglichen, sollten alle Pauschalfinanzierungen, die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode eingerichtet wurden, auch weiterhin für vergleichbare Vorhaben gelten, die gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützt werden, ohne dass eine neue Berechnungsmethode erforderlich wäre. |
(44) |
Um den Einsatz von kofinanzierten Investitionen im Umweltbereich zu optimieren, sollten Synergien mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), insbesondere durch strategische integrierte Projekte und strategische Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE, sowie mit im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) (im Folgenden „Horizont-Europa-Verordnung“) eingerichteten Horizont Europa und anderen Unionsprogrammen finanzierten Projekten gewährleistet werden. |
(45) |
Im Hinblick auf Rechtssicherheit ist es angemessen, den Förderzeitraum für Ausgaben oder Kosten in Verbindung mit aus den Fonds im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützten Vorhaben anzugeben und die Unterstützung für abgeschlossene Vorhaben einzuschränken. Klargestellt werden sollte auch, ab welchem Datum die Ausgaben bei Annahme neuer Programme oder Änderungen der Programme für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen sowie dass der Förderzeitraum ausnahmsweise auf den Tag, an dem es zu der Naturkatastrophe kam, ausgeweitet werden kann, wenn als Reaktion auf eine Naturkatastrophe schnell Mittel mobilisiert werden müssen. Gleichzeitig sollte bei der Programmdurchführung hinsichtlich der Förderfähigkeit von Ausgaben für Vorhaben, die zu den Zielen des Programms beitragen, für Flexibilität gesorgt sein, und zwar unabhängig davon, ob die Vorhaben außerhalb eines Mitgliedstaats oder der Union oder in derselben Regionenkategorie innerhalb eines Mitgliedstaats durchgeführt werden. |
(46) |
Um für die notwendige Flexibilität bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften (im Folgenden „ÖPP“) zu sorgen, sollte in der ÖPP-Vereinbarung festgelegt sein, wann Ausgaben als förderfähig betrachtet werden, insbesondere unter welchen Bedingungen sie bei dem Begünstigten oder dem privaten Partner der ÖPP angefallen sind, und zwar unabhängig davon, wer die Zahlungen bei der Durchführung des ÖPP-Vorhabens vornimmt. |
(47) |
Um sicherzustellen, dass die Fondsmittel wirksam, fair und mit nachhaltiger Wirkung eingesetzt werden, sollte festgelegt werden, dass Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen langfristig sind und verhindern, dass der Einsatz der Fonds zu einem unzulässigen Vorteil führt. Die Verwaltungsbehörden sollten insbesondere darauf achten, bei der Auswahl von Vorhaben keine Verlagerungen zu unterstützen und rechtsgrundlos gezahlte Beträge, die an Vorhaben geflossen sind, welche die Anforderungen der Dauerhaftigkeit nicht erfüllen, als Unregelmäßigkeiten zu behandeln. |
(48) |
Es sollte möglich sein, in gemeinsamen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ eine Förderung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem JTF mit einer Förderung aus dem ESF+ zu kombinieren, um die Komplementarität zu verbessern und die Durchführung zu vereinfachen. |
(49) |
Um mit den ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu bewirken, sollten Synergien insbesondere zwischen den Fonds und anderen relevanten Instrumenten, darunter die Aufbau- und Resilienzfazilität und die Reserve für die Anpassung an den Brexit, angestrebt werden. Diese Synergien sollten durch wesentliche benutzerfreundliche Mechanismen verwirklicht werden, insbesondere durch die Anerkennung von Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten aus Horizont Europa für ein ähnliches Vorhaben und die Möglichkeit, Finanzmittel aus verschiedenen Unionsinstrumenten im selben Vorhaben zu kombinieren, sofern Doppelfinanzierungen vermieden werden. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Regelungen für ergänzende Finanzierungen aus den Fonds festgelegt werden. |
(50) |
Die Finanzinstrumente sollten nicht zur Unterstützung von Refinanzierungsmaßnahmen eingesetzt werden, wie die Ersetzung von bestehenden Darlehensvereinbarungen oder andere Finanzierungsformen für Investitionen, die zum Zeitpunkt des Investitionsbeschlusses bereits konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt waren, sondern eher jedwede Art neuer Investitionen unterstützen, die mit den zugrunde liegenden politischen Zielen in Einklang stehen. |
(51) |
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden, Unterstützungsmaßnahmen über Finanzinstrumente abzuwickeln, sollte sich auf eine Ex-ante-Bewertung stützen. In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche verpflichtenden Elemente die Ex-ante-Bewertung umfassen muss — für diese sollten vorläufige Angaben, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses verfügbar sind, gemacht werden —, und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die für den Zeitraum 2014-2020 durchgeführten Ex-ante-Bewertungen — gegebenenfalls in aktualisierter Form — zu verwenden, um Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei der Einrichtung von Finanzinstrumenten zu vermeiden. |
(52) |
Zur Erleichterung des Einsatzes bestimmter Arten von Finanzinstrumenten, bei denen eine Programmunterstützung in Form von Zuschüssen — auch in Form von Kapitalnachlässen — vorgesehen ist, können die Vorschriften für Finanzinstrumente auf eine derartige Kombination innerhalb eines einzigen Finanzinstrumentvorhabens angewandt werden. Es sollten jedoch Bedingungen für diese Programmunterstützung und spezifische Bedingungen zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen festgelegt werden. |
(53) |
Unter voller Beachtung der anwendbaren Vorschriften über staatliche Beihilfen und über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die bereits während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 präzisiert wurden, sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, zu entscheiden, nach welcher Option die Finanzinstrumente am besten umgesetzt werden, um dem spezifischen Bedarf der Zielregion zu entsprechen. Darüber hinaus sollte den Verwaltungsbehörden im Sinne der Kontinuität mit dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 die Möglichkeit eingeräumt werden, Finanzinstrumente durch Direktvergabe eines Vertrags an die EIB und internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, umzusetzen. Die Verwaltungsbehörden sollten auch Verträge an öffentliche Banken oder Institutionen direkt vergeben können, die dieselben strengen Bedingungen erfüllen, wie sie in der Haushaltsordnung des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegt wurden. In der vorliegenden Verordnung sollten klare Bedingungen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Direktvergabe weiterhin mit den Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbar ist. In diesem Rahmen sollte die Kommission im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen den Prüfern, Verwaltungsbehörden und Begünstigten Unterstützung leisten. |
(54) |
Angesichts des anhaltenden Niedrigzinsumfelds und um Stellen, die Finanzinstrumente umsetzen, nicht unangemessen zu benachteiligen, sollte es — sofern eine aktive Mittelverwaltung durch diese Stellen gewährleistet ist — ermöglicht werden, negative Zinsen, die sich aus Investitionen der Fonds ergeben, aus Rückflüssen in das Finanzinstrument zu finanzieren. Im Rahmen der aktiven Mittelverwaltung sollten Finanzinstrumente umsetzende Stellen bestrebt sein, auf einem akzeptablen Risikoniveau Erträge zu optimieren und Aufwendungen zu minimieren. |
(55) |
Im Einklang mit dem Grundsatz und den Regelungen der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig sein und den recht- und ordnungsmäßigen Einsatz der Fonds gewährleisten. Da in erster Linie die Mitgliedstaaten für diese Verwaltung und Kontrolle verantwortlich sein und sicherstellen sollten, dass die aus den Fonds unterstützten Vorhaben dem anwendbaren Recht entsprechen, sollten ihre diesbezüglichen Verpflichtungen spezifiziert werden. Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission in diesem Zusammenhang sollten ebenfalls festgelegt werden. |
(56) |
Für einen schnelleren Beginn der Programmdurchführung sollte die Verlängerung von Durchführungsregelungen des vorherigen Programmplanungszeitraums vereinfacht werden. Sofern keine neue Technologie erforderlich ist, sollten die für den vorherigen Programmplanungszeitraum eingerichteten Computersysteme — mit entsprechenden Anpassungen — beibehalten werden. |
(57) |
Zur Förderung eines wirksamen Einsatzes der Fonds sollte die Unterstützung durch die EIB auf Anforderung allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Eine derartige Unterstützung könnte Kapazitätsaufbau, Unterstützung der Projektfindung, -vorbereitung und -durchführung sowie Beratung zu Finanzinstrumenten und Investitionsplattformen umfassen. |
(58) |
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle zu bestimmen, die für die Kommission als Ansprechpartner fungiert, ihr Informationen bereitstellt und die Tätigkeiten der Programmbehörden in diesem Mitgliedstaat koordiniert. |
(59) |
Um die Programmverwaltungsaufgaben zu straffen, sollte die Integration der Rechnungsführungsaufgaben in die Aufgaben der Verwaltungsbehörde für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme beibehalten werden und für die anderen Fonds als Option bereitgestellt werden. |
(60) |
Da vor allem die Verwaltungsbehörde für den wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds zuständig ist und daher ein breites Spektrum von Aufgaben übernimmt, sollten ihre Aufgaben in Bezug auf die Auswahl der Vorhaben, die Programmverwaltung und die Unterstützung des Begleitausschusses detailliert dargelegt werden. Unter der Voraussetzung, dass die angewandten Kriterien und Verfahren nichtdiskriminierend, inklusiv und transparent sind und durch die ausgewählten Vorhaben der Beitrag der Unionsfinanzierung maximiert wird und sie mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten bereichsübergreifenden Grundsätzen übereinstimmen, können die Auswahlverfahren der Vorhaben wettbewerblich oder nicht wettbewerblich erfolgen. Zur Verfolgung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Sicherung der Klimaverträglichkeit der Infrastrukturinvestitionen gewährleisten und bei der Auswahl dieser Investitionen den Vorhaben Vorrang einräumen, die den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ achten. |
(61) |
Die Synergien zwischen den Fonds und den Instrumenten in direkter Mittelverwaltung sollten optimiert werden. Die Unterstützung für Vorhaben, die bereits ein Exzellenzsiegel erhalten haben oder im Rahmen von Horizont Europa kofinanziert wurden, sollte mit einem Beitrag aus den Fonds erleichtert werden. Voraussetzungen, die bereits vor der Verleihung des Exzellenzsiegels als Gütesiegel oder der Kofinanzierung im Rahmen von Horizont Europa auf Unionsebene bewertet wurden, sollten nicht erneut bewertet werden, solange die Vorhaben eine begrenzte Anzahl von Anforderungen erfüllen, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Dies sollte auch die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (20) erleichtern. |
(62) |
Um ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds und den damit verbundenen Verwaltungskosten und dem Verwaltungsaufwand zu gewährleisten, sollten Häufigkeit, Umfang und Inhalt der Verwaltungsüberprüfungen auf einer Risikobewertung basieren, die Faktoren wie Anzahl, Art, Umfang und Inhalt der durchgeführten Vorhaben, die Begünstigten sowie das Ausmaß der bereits in früheren Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen festgestellten Risiken berücksichtigen. Die Verwaltungsüberprüfungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die sich aus dieser Risikobewertung ergeben, und die Prüfungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß des Risikos für den Unionshaushalt stehen. |
(63) |
Die Prüfbehörde sollte Prüfungen vornehmen und sicherstellen, dass der der Kommission vorgelegte Bestätigungsvermerk verlässlich ist. Dieser Bestätigungsvermerk sollte der Kommission Gewähr zu drei Punkten bieten: dass die geltend gemachten Ausgaben recht- und ordnungsgemäß sind, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in effektiver Weise funktionieren und dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist. Eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sollte die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit bilden, die die Prüfbehörde gegenüber der Kommission gewährleistet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers im Einklang mit Artikel 127 der Haushaltsordnung ausreichend belegt sind. |
(64) |
Es sollte ermöglicht werden, die Anforderungen an Überprüfungen und Prüfungen zu senken, wenn es die Gewähr gibt, dass das Programm für die letzten beiden aufeinanderfolgenden Jahre wirksam funktioniert hat, da dies belegt, dass die Fonds über einen längeren Zeitraum wirksam und effizient eingesetzt werden. |
(65) |
Um den Verwaltungsaufwand für Begünstigte zu verringern und die Verwaltungskosten zu senken sowie um die doppelte Prüfung und Verwaltungsüberprüfung derselben bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben zu vermeiden, sollte die konkrete Anwendung des Grundsatzes der „Einzigen Prüfung“ für die Fonds geregelt werden. |
(66) |
Zur Stärkung der vorbeugenden Rolle der Prüfung, zur Schaffung von Rechtstransparenz und zum Austausch bewährter Verfahren sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Prüfberichte weiterzugeben, wenn dies von einem Mitgliedstaat beantragt wird und der geprüfte Mitgliedstaat zustimmt. |
(67) |
Für ein besseres Finanzmanagement sollte ein vereinfachter Vorfinanzierungsmodus vorgesehen werden. Der Vorfinanzierungsmodus sollte sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat über die Mittel verfügt, um die Begünstigten von Beginn der Durchführung des Programms an zu unterstützen. |
(68) |
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und auch für die Kommission zu verringern, sollte ein Zeitplan mit Zahlungsanträgen eingerichtet werden. Für die Zahlungen der Kommission sollte eine Einbehaltung von 5 % bis zur Zahlung des jährlichen Saldos der Rechnungslegung gelten, wenn die Kommission zu dem Schluss kommen kann, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist. |
(69) |
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte das Verfahren für die jährliche Rechnungsannahme vereinfacht werden, indem einfachere Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten vorgesehen werden, sofern keine Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat vorliegt. |
(70) |
Um die finanziellen Interessen und den Unionshaushalt zu schützen, sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission angemessene Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden. Der Kommission sollte es ermöglicht werden, die Zahlungsfristen zu unterbrechen, Zwischenzahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen vorzunehmen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und Art, Schwere und Häufigkeit der Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt berücksichtigen. Kann die Kommission den Betrag der unregelmäßigen Ausgaben nicht genau quantifizieren und daher keine Finanzkorrekturen in einzelnen Fällen vornehmen, so sollte sie eine Korrektur auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder statistischen Hochrechnungen vornehmen. Die Aussetzung von Zwischenzahlungen auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 258 AEUV sollte ermöglicht werden, sofern der in der Stellungnahme behandelte Sachverhalt in hinreichend direktem Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben steht und somit deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit gefährdet. |
(71) |
Die Mitgliedstaaten sollten jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, durch Wirtschaftsteilnehmer verhindern, aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (22) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (23) befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Betrugsdelikte und sonstige Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (25) zu untersuchen und zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitwirkt, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt und sicherstellt, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über festgestellte Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und der Weiterverfolgung dieser Unregelmäßigkeiten sowie über die Folgemaßnahmen zu Ermittlungen des OLAF rasch Bericht erstatten. |
(72) |
Im Interesse eines besseren Schutzes des Unionshaushalts sollte die Kommission ein integriertes und interoperables Informations- und Begleitungssystem zur Verfügung stellen, das ein einziges Instrument zur Datenextraktion und Risikoanalyse für den Zugang zu den relevanten Daten und ihre Analyse umfasst; die Kommission sollte die Mitgliedstaaten zur generellen Anwendung dieses Instruments ermutigen. |
(73) |
Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 16. Dezember 2020 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (26), sollten für Kontroll- und Prüfungszwecke standardisierte Regelungen für die Erhebung, den Vergleich und die Aggregation von Informationen und Zahlen über die Empfänger von Unionsmitteln eingeführt werden, damit der Unionshaushalt und „NextGenerationEU“ besser gegen Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug geschützt sind. Die Erhebung von Daten über jene, die letztlich unmittelbar oder mittelbar Unionsmittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung erhalten, einschließlich Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Unionsmitteln, ist erforderlich, um wirksame Kontrollen und Prüfungen zu gewährleisten. |
(74) |
Um den Schutz des Unionshaushalts vor Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verbessern, ist es notwendig, die personenbezogenen Daten von wirtschaftlichen Eigentümern, die natürliche Personen sind, zu verarbeiten. Insbesondere ist es zur wirksamen Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung solcher Betrugsfälle oder um Unregelmäßigkeiten abzuhelfen notwendig, wirtschaftliche Eigentümer zu ermitteln, die natürliche Personen sind, die letztendlich von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, profitieren. Zu diesem Zweck, und zur Vereinfachung und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ihrer Pflicht zur Erhebung von Daten über wirtschaftliche Eigentümer nachzukommen, indem sie die Daten verwenden, die bereits in den für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) genutzten Registern gespeichert sind. In dieser Hinsicht sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten von wirtschaftlichen Eigentümern im Rahmen der vorliegenden Verordnung, nämlich Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten, mit den Zwecken der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar. |
(75) |
Um die Haushaltsdisziplin zu fördern, sollten die Modalitäten für die Aufhebung der Mittelbindungen auf Programmebene festgelegt werden. |
(76) |
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit verfügen, um bei der Kommission in dem Fall, dass nach dem 1. Januar 2021 neue Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung angenommen werden, Ausgaben bis zur Höhe der verfügbaren Mittel geltend zu machen, sollten die im Haushaltsjahr 2021 nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (28) zu gleichen Teilen auf die Haushaltsjahre 2022 bis 2025 übertragen werden. |
(77) |
Um die im AEUV festgeschriebenen Zielsetzungen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu fördern, sollten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ alle Regionen unterstützt werden. Die auf Grundlage dieses Ziels aus dem EFRE und dem ESF+ vergebenen Mittel sollten — um eine ausgewogene, schrittweise Förderung zu gewährleisten und dem Grad der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen — auf Grundlage eines Zuweisungsschlüssels, der vor allem auf dem Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf basiert, aufgeteilt werden. Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt, sollten auf Grundlage des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten. |
(78) |
Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) sollten den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Zuweisungsmethode zugeteilt werden, die insbesondere der Bevölkerungsdichte in Grenzgebieten Rechnung trägt. Zur Gewährleistung der Kontinuität bestehender Programme sollten in der jeweiligen fondsspezifischen Verordnung besondere Bestimmungen festgelegt werden, um Programmgebiete und die Förderfähigkeit der Regionen im Zusammenhang mit den verschiedenen Interreg-Aktionsbereichen zu definieren. |
(79) |
Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der aus den Fonds förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Einstufungssystems für die Regionen ausgewiesen werden, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) in der durch die Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission (30) geänderten Fassung eingerichtet worden ist. |
(80) |
Um einen geeigneten Finanzrahmen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF vorzugeben, sollte die Kommission die jährliche Aufschlüsselung der pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ verfügbaren Zuweisungen wie auch eine Auflistung der förderfähigen Regionen sowie die Zuweisungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festlegen. |
(81) |
Die Projekte in Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (im Folgenden „CEF-Verordnung“) werden auch weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, sowohl in geteilter Mittelverwaltung als auch im direkten Haushaltsvollzug im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF). Aufbauend auf dem erfolgreichen Ansatz aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollten zu diesem Zweck 10 000 000 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds auf die CEF übertragen werden. |
(82) |
Ein bestimmter Betrag der Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds sollte der Europäischen Stadtinitiative zugewiesen werden, die im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung von der Kommission durchgeführt werden sollte. |
(83) |
Im Hinblick darauf, eine angemessene Mittelaufteilung auf die Regionenkategorien zu gewährleisten, sollten grundsätzlich die Gesamtzuweisungen an Mitgliedstaaten für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen nicht von einer Kategorie auf eine andere übertragen werden können. Damit dem Bedarf der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung spezifischer Herausforderungen Rechnung getragen wird, sollte es den Mitgliedstaaten dennoch ermöglicht werden, eine Übertragung ihrer Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen zu beantragen und von stärker entwickelten Regionen auf Übergangsregionen; diese Entscheidung sollte in einem derartigen Fall begründet werden. Um ausreichende Finanzmittel für weniger entwickelte Regionen zu gewährleisten, sollte ein Höchstbetrag für Übertragungen auf stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen festgelegt werden. Die Übertragbarkeit von Mitteln von einem Ziel auf das andere sollte nur in Fällen zulässig sein, die in der vorliegenden Verordnung genau festgelegt sind. |
(84) |
Wird eine für den Zeitraum 2014-2020 als stärker entwickelt eingestufte Region für den Zeitraum 2021-2027 als Übergangsregion eingestuft und würde sie daher aufgrund der Zuweisungsmethode weniger Unterstützung für den Zeitraum 2021-2027 erhalten, so wird der betreffende Mitgliedstaat ersucht, dies bei der Entscheidung über seine interne Verteilung der Mittel zu berücksichtigen. |
(85) |
In Anbetracht der einmaligen und besonderen Gegebenheiten auf der Insel Irland sowie zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen dem Norden und dem Süden des Landes im Rahmen des Karfreitagsabkommens setzt ein neues grenzüberschreitendes PEACE-PLUS-Programm die Arbeit der Vorläuferprogramme Peace und Interreg im Grenzgebiet zwischen Irland und Nordirland fort und baut darauf auf. Angesichts seiner konkreten Bedeutung sollte dieses Programm durch eine Sonderzuweisung gefördert werden, um weiterhin Friedens- und Versöhnungsmaßnahmen zu unterstützen, und ein angemessener Teil der irischen Zuweisung für Interreg sollte auch diesem Programm zugewiesen werden. |
(86) |
Um die Einhaltung des Grundsatzes der Kofinanzierung durch öffentliche oder private nationale Unterstützung in angemessener Höhe sicherzustellen, müssen im Bereich der Kohäsionspolitik gegebenenfalls für jede Regionenkategorie Höchstsätze für die Kofinanzierung festgelegt werden. Diese Sätze sollten den Grad der wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP im Verhältnis zum EU-27-Durchschnitt widerspiegeln; dabei ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer weniger günstigen Behandlung wegen Änderungen bei ihrer Kategorisierung kommt. |
(87) |
Im Rahmen der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen einschlägigen Regeln können die Mitgliedstaaten, wie im Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften klargestellt, einen hinreichend begründeten Antrag auf weitergehende Flexibilität für öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben stellen, die von der öffentlichen Verwaltung durch Kofinanzierung von Investitionen unterstützt werden. |
(88) |
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Änderung der Elemente aus bestimmten Anhängen der vorliegenden Verordnung zu erlassen, und zwar für die Größenordnung und Codes der Arten der Intervention, die Muster für Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die Muster für die Übermittlung von Daten, das Muster für die Vorausschätzungen der Zahlungsanträge bei der Kommission, die Verwendung des Emblems der Union, die Elemente für die Finanzierungsvereinbarungen und Strategiepapiere, das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission, die Muster für die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, für die Verwaltungserklärung, für den jährlichen Bestätigungsvermerk, für den jährlichen Kontrollbericht, für den jährlichen Prüfbericht für von der EIB oder anderen internationalen Finanzinstituten eingesetzten Finanzinstrumenten, für die Prüfstrategie, für die Zahlungsanträge, für die Rechnungslegung, für detaillierte Regelungen und das Muster für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten und für die Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen. |
(89) |
Der Kommission sollte die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, übertragen werden, und zwar im Hinblick auf die Änderung des Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften, um diesen Verhaltenskodex an die vorliegende Verordnung anzupassen, die Definition auf Unionsebene der Kosten je Einheit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die für alle Mitgliedstaaten gelten, sowie auf die Festlegung standardisierter einsatzfähiger Stichprobenmethoden. |
(90) |
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene, transparente Konsultationen mit allen interessierten Parteien, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(91) |
Um einheitliche Bedingungen für die Annahme der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programmänderungen wie auch die Anwendung von Finanzkorrekturen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sollten ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da sie nur die Anwendung einer vorab definierten Berechnungsmethode widerspiegeln. Ebenso sollten die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die befristeten Maßnahmen für den Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche Umstände ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da der Anwendungsbereich durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegt und auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen beschränkt ist. |
(92) |
Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Muster für den abschließenden Leistungsbericht sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) ausgeübt werden. Obwohl der Durchführungsrechtsakt allgemeiner Natur ist, sollte das Beratungsverfahren für seine Annahme angewendet werden, da er nur technische Aspekte, Formen und Muster festlegt. |
(93) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) oder jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Vorhaben gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus den Fonds unterstützt wurden und da der Durchführungszeitraum der genannten Verordnung voraussichtlich in den durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum hinüberreicht und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Vorhaben sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung festgelegt werden. Jede einzelne Phase des stufenweise durchgeführten Vorhabens, die demselben Gesamtziel dient, sollte also entsprechend den Regelungen für den Programmplanungszeitraum, in dessen Rahmen sie gefördert wird, durchgeführt werden, wobei die Verwaltungsbehörde zur Auswahl für die zweite Phase auf Grundlage des Auswahlverfahrens, das im Programmplanungszeitraum 2014-2020 für das betreffende Vorhaben durchgeführt wurde, übergehen kann, sofern sie sich vergewissert, dass die Bedingungen, die in dieser Verordnung für eine stufenweise Durchführung festgelegt sind, erfüllt sind. |
(94) |
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und die Festlegung gemeinsamer Finanzregelungen für einen Teil des Unionshaushalts, der in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der großen Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und der besonderen Herausforderungen, die sich für die am stärksten benachteiligten Gebiete stellen, der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen und des Erfordernisses eines kohärenten Durchführungsrahmens für mehrere Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(95) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(96) |
In Anbetracht dessen, dass die Annahme dieser Verordnung nach dem Beginn des Programmplanungszeitraums erfolgen wird, und unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines koordinierten und harmonisierten Einsatzes der unter diese Verordnung fallenden Unionsfonds sowie zur Ermöglichung ihrer raschen Durchführung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS
TITEL I |
ZIELE UND ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG |
Kapitel I |
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen |
Artikel 1 |
Gegenstand und Geltungsbereich |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 |
Berechnung von Fristen für Maßnahmen der Kommission |
Artikel 4 |
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten |
Kapitel II |
Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds |
Artikel 5 |
Politische Ziele |
Artikel 6 |
Klimaschutzziele und Mechanismus zur Anpassung an den Klimawandel |
Artikel 7 |
Geteilte Mittelverwaltung |
Artikel 8 |
Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen |
Artikel 9 |
Bereichsübergreifende Grundsätze |
TITEL II |
STRATEGISCHER ANSATZ |
Kapitel I |
Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 10 |
Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 11 |
Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 12 |
Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 13 |
Änderung der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 14 |
Nutzung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF bei Einsatz über das Programm „InvestEU“ |
Kapitel II |
Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen |
Artikel 15 |
Grundlegende Voraussetzungen |
Artikel 16 |
Leistungsrahmen |
Artikel 17 |
Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens |
Artikel 18 |
Halbzeitüberprüfung und Flexibilitätsbetrag |
Kapitel III |
Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung und außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen |
Artikel 19 |
Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung |
Artikel 20 |
Befristete Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände |
TITEL III |
PROGRAMMPLANUNG |
Kapitel I |
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds |
Artikel 21 |
Ausarbeitung und Einreichung von Programmen |
Artikel 22 |
Inhalt der Programme |
Artikel 23 |
Genehmigung von Programmen |
Artikel 24 |
Änderung von Programmen |
Artikel 25 |
Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF |
Artikel 26 |
Übertragung von Mitteln |
Artikel 27 |
Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF |
Kapitel II |
Territoriale Entwicklung |
Artikel 28 |
Integrierte territoriale Entwicklung |
Artikel 29 |
Territoriale Strategien |
Artikel 30 |
Integrierte territoriale Investitionen |
Artikel 31 |
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung |
Artikel 32 |
Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung |
Artikel 33 |
Lokale Aktionsgruppen |
Artikel 34 |
Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds |
Kapitel III |
Technische Hilfe |
Artikel 35 |
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission |
Artikel 36 |
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten |
Artikel 37 |
Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen für technische Hilfe der Mitgliedstaaten |
TITEL IV |
BEGLEITUNG, EVALUIERUNG, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT |
Kapitel I |
Begleitung |
Artikel 38 |
Begleitausschuss |
Artikel 39 |
Zusammensetzung des Begleitausschusses |
Artikel 40 |
Aufgaben des Begleitausschusses |
Artikel 41 |
Jährliche Leistungsüberprüfung |
Artikel 42 |
Übermittlung von Daten |
Artikel 43 |
Abschließender Leistungsbericht |
Kapitel II |
Evaluierung |
Artikel 44 |
Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen |
Artikel 45 |
Von der Kommission vorgenommene Evaluierung |
Kapitel III |
Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation |
Abschnitt I |
Sichtbarkeit der Unterstützung aus den Fonds |
Artikel 46 |
Sichtbarkeit |
Artikel 47 |
Emblem der Union |
Artikel 48 |
Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke |
Abschnitt II |
Transparenz bei Einsatz der Fonds und Kommunikation zu Programmen |
Artikel 49 |
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde |
Artikel 50 |
Zuständigkeiten der Begünstigten |
TITEL V |
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS |
Kapitel I |
Formen von Unionsbeiträgen |
Artikel 51 |
Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen |
Kapitel II |
Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten |
Artikel 52 |
Formen der Unterstützung |
Abschnitt I |
Formen der Zuschüsse |
Artikel 53 |
Formen der Zuschüsse |
Artikel 54 |
Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse |
Artikel 55 |
Direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse |
Artikel 56 |
Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse |
Artikel 57 |
Zuschüsse unter Bedingungen |
Abschnitt II |
Finanzinstrumente |
Artikel 58 |
Finanzinstrumente |
Artikel 59 |
Umsetzung von Finanzinstrumenten |
Artikel 60 |
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge |
Artikel 61 |
Differenzierte Behandlung der Investoren |
Artikel 62 |
Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind |
Kapitel III |
Förderfähigkeitsregelungen |
Artikel 63 |
Förderfähigkeit |
Artikel 64 |
Nicht förderfähige Kosten |
Artikel 65 |
Dauerhaftigkeit der Vorhaben |
Artikel 66 |
Verlagerung |
Artikel 67 |
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzhilfen |
Artikel 68 |
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzinstrumente |
TITEL VI |
VERWALTUNG UND KONTROLLE |
Kapitel I |
Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle |
Artikel 69 |
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten |
Artikel 70 |
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission |
Artikel 71 |
Programmbehörden |
Kapitel II |
Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme |
Artikel 72 |
Aufgaben der Verwaltungsbehörde |
Artikel 73 |
Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde |
Artikel 74 |
Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde |
Artikel 75 |
Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Verwaltungsbehörde |
Artikel 76 |
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ |
Artikel 77 |
Aufgaben der Prüfbehörde |
Artikel 78 |
Prüfstrategie |
Artikel 79 |
Vorhabenprüfungen |
Artikel 80 |
Vorkehrungen für die Einzige Prüfung |
Artikel 81 |
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzinstrumente |
Artikel 82 |
Verfügbarkeit von Unterlagen |
Kapitel III |
Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme |
Artikel 83 |
Verbesserte angemessene Regelungen |
Artikel 84 |
Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen |
Artikel 85 |
Anpassung während des Programmplanungszeitraums |
TITEL VII |
FINANZMANAGEMENT, EINREICHUNG DER RECHNUNGSLEGUNG, RECHNUNGSPRÜFUNG UND FINANZKORREKTUREN |
Kapitel I |
Finanzmanagement |
Abschnitt I |
Allgemeine Rechnungsführungsvorschriften |
Artikel 86 |
Mittelbindungen |
Artikel 87 |
Verwendung des Euro |
Artikel 88 |
Rückzahlung |
Abschnitt II |
Regelungen für Zahlungen an Mitgliedstaaten |
Artikel 89 |
Zahlungsarten |
Artikel 90 |
Vorfinanzierung |
Artikel 91 |
Zahlungsanträge |
Artikel 92 |
Spezifische Elemente für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen |
Artikel 93 |
Gemeinsame Regelungen für Zahlungen |
Artikel 94 |
Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen |
Artikel 95 |
Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen |
Abschnitt III |
Unterbrechungen und Aussetzungen |
Artikel 96 |
Unterbrechung der Zahlungsfrist |
Artikel 97 |
Aussetzung von Zahlungen |
Kapitel II |
Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung |
Artikel 98 |
Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung |
Artikel 99 |
Rechnungsprüfung |
Artikel 100 |
Berechnung des Restbetrags |
Artikel 101 |
Verfahren bei der Rechnungsprüfung |
Artikel 102 |
Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung |
Kapitel III |
Finanzkorrekturen |
Artikel 103 |
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten |
Artikel 104 |
Finanzkorrekturen durch die Kommission |
Kapitel IV |
Aufhebung der Mittelbindung |
Artikel 105 |
Grundsätze und Regeln für die Aufhebung |
Artikel 106 |
Ausnahmen von den Aufhebungsregeln |
Artikel 107 |
Aufhebungsverfahren |
TITEL VIII |
FINANZRAHMEN |
Artikel 108 |
Geografische Abdeckung der Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ |
Artikel 109 |
Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt |
Artikel 110 |
Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) |
Artikel 111 |
Übertragbarkeit von Mitteln |
Artikel 112 |
Festlegung der Kofinanzierungssätze |
TITEL IX |
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Kapitel I |
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen |
Artikel 113 |
Befugnisübertragung im Hinblick auf bestimmte Anhänge |
Artikel 114 |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 115 |
Ausschussverfahren |
Kapitel II |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Artikel 116 |
Überprüfung |
Artikel 117 |
Übergangsbestimmungen |
Artikel 118 |
Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben |
Artikel 119 |
Inkrafttreten |
ANHANG I |
GRÖSSENORDNUNG UND CODES DER ARTEN DER INTERVENTION FÜR DEN EFRE, DEN ESF+, DEN KOHÄSIONSFONDS UND DEN JTF — ARTIKEL 22 ABSATZ 5 |
ANHANG II |
MUSTER FÜR DIE PARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG — ARTIKEL 10 ABSATZ 6 |
ANHANG III |
ZIELÜBERGREIFENDE GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN — ARTIKEL 15 ABSATZ 1 |
ANHANG IV |
THEMATISCHE GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN EFRE, DEN ESF+ UND DEN KOHÄSIONSFONDS — ARTIKEL 15 ABSATZ 1 |
ANHANG V |
MUSTER FÜR AUS DEM EFRE (ZIEL „INVESTITIONEN IN BESCHÄFTIGUNG UND WACHSTUM“), DEM ESF+, DEM JTF, DEM KOHÄSIONSFONDS UND DEM EMFAF UNTERSTÜTZTE PROGRAMME — ARTIKEL 21 ABSATZ 3 |
ANHANG VI |
MUSTER FÜR EIN PROGRAMM FÜR DEN AMIF, DEN ISF UND DAS BMVI — ARTIKEL 21 ABSATZ 3 |
ANHANG VII |
MUSTER FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN — ARTIKEL 42 |
ANHANG VIII |
VORAUSSCHÄTZUNG DES BETRAGS, FÜR DEN DER MITGLIEDSTAAT VON DER EINREICHUNG VON ZAHLUNGSANTRÄGEN IM LAUFENDEN UND IM NACHFOLGENDEN KALENDERJAHR AUSGEHT (ARTIKEL 69 ABSATZ 10) |
ANHANG IX |
KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT — ARTIKEL 47, 49 UND 50 |
ANHANG X |
ELEMENTE FÜR FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN UND STRATEGIEDOKUMENTE — ARTIKEL 59 ABSÄTZE 1 UND 5 |
ANHANG XI |
KERNANFORDERUNGEN AN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME UND DEREN KLASSIFIZIERUNG — ARTIKEL 69 ABSATZ 1 |
ANHANG XII |
DETAILLIERTE REGELUNGEN UND MUSTER FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ZU UNREGELMÄSSIGKEITEN — ARTIKEL 69 ABSATZ 2 |
ANHANG XIII |
ELEMENTE DES PRÜFPFADS — ARTIKEL 69 ABSATZ 6 |
ANHANG XIV |
SYSTEME FÜR DEN ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCH ZWISCHEN PROGRAMMBEHÖRDEN UND BEGÜNSTIGTEN — ARTIKEL 69 ABSATZ 8 |
ANHANG XV |
SFC2021: SYSTEM FÜR DEN ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCH ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION — ARTIKEL 69 ABSATZ 9 |
ANHANG XVI |
MUSTER FÜR DIE BESCHREIBUNG DES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMS — ARTIKEL 69 ABSATZ 11 |
ANHANG XVII |
DATEN, DIE FÜR JEDES VORHABEN ELEKTRONISCH AUFZUZEICHNEN UND ZU SPEICHERN SIND — ARTIKEL 72 ABSATZ 1 BUCHSTABE e |
ANHANG XVIII |
MUSTER FÜR DIE VERWALTUNGSERKLÄRUNG — ARTIKEL 74 ABSATZ 1 BUCHSTABE f |
ANHANG XIX |
MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN BESTÄTIGUNGSVERMERK — ARTIKEL 77 ABSATZ 3 BUCHSTABE a |
ANHANG XX |
MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT — ARTIKEL 77 ABSATZ 3 BUCHSTABE b |
ANHANG XXI |
MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN PRÜFBERICHT — ARTIKEL 81 ABSATZ 5 |
ANHANG XXII |
MUSTER FÜR DIE PRÜFSTRATEGIE — ARTIKEL 78 |
ANHANG XXIII |
MUSTER FÜR ZAHLUNGSANTRÄGE — ARTIKEL 91 ABSATZ 3 |
ANHANG XXIV |
MUSTER FÜR DIE RECHNUNGSLEGUNG — ARTIKEL 98 ABSATZ 1 BUCHSTABE a |
ANHANG XXV |
FESTSETZUNG DER HÖHE DER FINANZKORREKTUREN: FINANZKORREKTUREN AUF DER GRUNDLAGE VON PAUSCHALANSÄTZEN UND HOCHRECHNUNGEN — ARTIKEL 104 ABSATZ 1 |
ANHANG XXVI |
METHODE FÜR DIE ZUWEISUNG DER GESAMTMITTEL PRO MITGLIEDSTAAT — ARTIKEL 109 ABSATZ 2 |
TITEL I
ZIELE UND ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG
KAPITEL I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In der vorliegenden Verordnung ist Folgendes festgelegt:
a) |
die Finanzregelung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang (JFT), den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) (im Folgenden zusammen „Fonds“); |
b) |
die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation des ESF+ oder für die Komponenten mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung des EMFAF, des AMIF, des ISF und des BMVI, ausgenommen die technische Hilfe auf Initiative der Kommission.
(3) Die Artikel 5, 14, 19, 28 bis 34 und 108 bis 112 gelten nicht für den AMIF, den ISF oder das BMVI.
(4) Die Artikel 108 bis 112 gelten nicht für den EMFAF.
(5) Die Artikel 14, 15, 18,19, 21 bis 27, 37 bis 42, Artikel 43 Absätze 1 bis 4, die Artikel 44 und 50, Artikel 55 Absatz 1 und die Artikel 73, 77, 80 und 83 bis 85 gelten nicht für Interreg-Programme.
(6) In den nachstehend aufgeführten fondsspezifischen Verordnungen können Regelungen zur vorliegenden Verordnung ergänzend festgelegt werden, die der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen dürfen:
a) |
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) (im Folgenden „EFRE-und-Kohäsionsfonds-Verordnung“); |
b) |
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) (im Folgenden „ESF+-Verordnung“); |
c) |
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) (im Folgenden „Interreg-Verordnung“); |
d) |
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) (im Folgenden „JTF-Verordnung); |
e) |
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (im Folgenden „EMFAF-Verordnung“); |
f) |
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „AMIF-Verordnung“); |
g) |
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF-Verordnung“); |
h) |
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „BMVI-Verordnung“). |
Bestehen Zweifel, ob die vorliegende Verordnung oder eine fondsspezifische Verordnung angewendet werden soll, so hat die vorliegende Verordnung Vorrang.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„relevante länderspezifische Empfehlungen“ die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlungen des Rates in Bezug auf strukturelle Probleme und die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 ausgesprochenen ergänzenden Empfehlungen der Kommission, die durch geeignete mehrjährige Investitionen anzugehen sind, welche — wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt — in den Interventionsbereich der Fonds fallen; |
2. |
„grundlegende Voraussetzung“ eine Vorbedingung für die wirksame und effiziente Umsetzung der spezifischen Ziele; |
3. |
„anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf dessen Anwendung; |
4. |
„Vorhaben“
|
5. |
„Vorhaben von strategischer Bedeutung“ ein Vorhaben, das einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele eines Programms leistet und für das besondere Begleitungs- und Kommunikationsmaßnahmen gelten; |
6. |
„Priorität“ im Zusammenhang mit dem AMIF, dem ISF und dem BMVI ein spezifisches Ziel; |
7. |
„Priorität“ im Zusammenhang mit dem EMFAF und nur für den Zweck des Titels VII ein spezifisches Ziel; |
8. |
„zwischengeschaltete Stelle“ eine öffentliche oder private Stelle, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Funktionen oder Aufgaben wahrnimmt; |
9. |
„Begünstigter“
|
10. |
„Kleinprojektefonds“ ein Vorhaben innerhalb eines Interreg-Programms zur Auswahl und Durchführung von Projekten, einschließlich Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit zwischen Bürgern, mit einem begrenzten Finanzvolumen; |
11. |
„Sollvorgabe“ einen im Voraus vereinbarten Wert, der am Ende des Förderzeitraums im Hinblick auf einen Indikator zu einem spezifischen Ziel erreicht sein muss; |
12. |
„Etappenziel“ eine Zwischensollvorgabe, die zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Förderzeitraums im Hinblick auf einen Outputindikator zu einem spezifischen Ziel erreicht sein muss; |
13. |
„Outputindikator“ einen Indikator, der die spezifischen Leistungen der Intervention misst; |
14. |
„Ergebnisindikator“ einen Indikator, der die Auswirkungen der geförderten Interventionen misst und insbesondere die direkt Betroffenen, die zu unterstützenden Zielgruppen oder die Nutzer der Infrastruktur berücksichtigt; |
15. |
„ÖPP-Vorhaben“ ein Vorhaben, das im Rahmen einer Partnerschaft zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft im Einklang mit einer ÖPP-Vereinbarung durchgeführt wird und darauf abzielt, mittels Risikoteilung durch entweder Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen oder beides öffentliche Dienstleistungen zu erbringen; |
16. |
„Finanzinstrument“ eine Form der Unterstützung, die mittels einer Struktur geleistet wird, über die Finanzprodukte an Endempfänger bereitgestellt werden; |
17. |
„Finanzprodukt“ Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen und Garantien, wie in Artikel 2 der Haushaltsordnung definiert; |
18. |
„Endempfänger“ eine juristische oder natürliche Person, die aus den Fonds über einen Begünstigten eines Kleinprojektefonds oder aus einem Finanzinstrument unterstützt wird; |
19. |
„Programmbeitrag“ die Unterstützung aus den Fonds und der nationalen öffentlichen und gegebenenfalls privaten Kofinanzierung an ein Finanzinstrument; |
20. |
„Holdingfonds“ einen unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde für ein Programm oder mehrere Programme eingerichteten Fonds, der mindestens einen spezifischen Fonds durchführen soll; |
21. |
„spezifischer Fonds“ einen Fonds, durch den eine Verwaltungsbehörde oder ein Holdingfonds Endempfängern Finanzprodukte bereitstellt; |
22. |
„das Finanzinstrument einsetzende Stelle“ eine Stelle, die unter öffentliches Recht oder Privatrecht fällt und Aufgaben eines Holdingfonds oder eines spezifischen Fonds wahrnimmt; |
23. |
„Hebelwirkung“ den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag für Endempfänger und dem Betrag des Beitrags aus den Fonds; |
24. |
„Multiplikatorverhältnis“ im Zusammenhang mit Garantieinstrumenten das auf der Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung für jedes anzubietende Garantieprodukt festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen und der Höhe des Programmbeitrags, der für Garantieverträge vorgehalten wird, um die erwarteten und unerwarteten Verluste aus diesen neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen abzudecken; |
25. |
„Verwaltungskosten“ direkte oder indirekte Kosten, die gegen Nachweis für bei der Umsetzung von Finanzinstrumenten getätigte Ausgaben erstattet werden; |
26. |
„Verwaltungsgebühren“ den Preis für erbrachte Dienstleistungen, wie in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der einen Holdingfonds oder einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle und gegebenenfalls zwischen der einen Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgelegt; |
27. |
„Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014; |
28. |
„öffentlicher Beitrag“ jedweden Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden oder eines im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) eingerichteten Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Mitteln der Union für die Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt und der zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF+-Programmen oder -Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen umfassen kann; |
29. |
„Geschäftsjahr“ den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres; eine Ausnahme bilden das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2022 bezeichnet, und das letzte Geschäftsjahr, für das der Begriff den Zeitraum vom 1. Juli 2029 bis zum 30. Juni 2030 bezeichnet; |
30. |
„Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt; |
31. |
„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Unionshaushalt in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde; |
32. |
„gravierender Mangel“ einen Mangel in der effektiven Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems eines Programms, der erhebliche Verbesserungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem erforderlich macht und bei dem jedwede der Kernanforderungen 2, 4, 5, 9, 12, 13 und 15 nach Anhang X oder mindestens zwei der anderen Kernanforderungen mit Kategorie 3 und 4 gemäß dem genannten Anhang bewertet werden; |
33. |
„systembedingte Unregelmäßigkeit“ jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel zurückzuführen ist; hierzu gehören auch die Fälle, in denen nicht die geeigneten Verfahren im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet wurden; |
34. |
„Gesamtfehler“ die Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der eingegrenzten systembedingten Fehler und nicht korrigierten anomalen Fehler |
35. |
„Gesamtfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern und der zu prüfenden Grundgesamtheit; |
36. |
„Restfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern abzüglich der Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten zur Verringerung der von der Prüfbehörde ermittelten Risiken und den in der Rechnungslegung geltend zu machenden Ausgaben; |
37. |
„abgeschlossenes Vorhaben“ ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen von den Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde; |
38. |
„Stichprobeneinheit“ eine der Einheiten, wie ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder ein Auszahlungsantrag eines Begünstigten, in die eine zu prüfende Grundgesamtheit zum Zwecke einer Stichprobe unterteilt wird; |
39. |
„Treuhandkonto“ im Fall eines ÖPP-Vorhabens ein Bankkonto, für das eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle als Begünstigtem und dem privaten Partner gilt, wie von der Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle genehmigt, und das während des Förderzeitraums oder danach für Zahlungen verwendet wird; |
40. |
„Teilnehmer“ eine natürliche Person, die unmittelbar von einem Vorhaben profitiert, jedoch nicht für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung des Vorhabens zuständig ist und im Zusammenhang mit dem EMFAF keine finanzielle Unterstützung erhält; |
41. |
„Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘“ die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, durch Initiativen für eine Laststeuerung und durch eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie, bei allen Planungsentscheidungen im Energiebereich sowie bei Politik- und Investitionsentscheidungen, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen; |
42. |
„Sicherung der Klimaverträglichkeit“ ein Verfahren zur Verhinderung, dass Infrastrukturen durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels gefährdet werden, und zur Gewährleistung, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ beachtet wird und dass die von dem Projekt verursachten Treibhausgasemissionen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen; |
43. |
„Zuschüsse unter Bedingungen“ eine Art des Zuschusses, der Bedingungen in Verbindung mit der Rückzahlung der Unterstützung unterliegt; |
44. |
„EIB“ die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft; |
45. |
„Exzellenzsiegel“ das Gütesiegel der Kommission zur Kennzeichnung, dass in Bezug auf einen Vorschlag, der bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Unionsinstruments bewertet wurde und bei dem die Mindestqualitätsanforderungen des genannten Unionsinstruments als erfüllt gelten, aber aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht gefördert werden konnte und über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbare Finanzierungsquellen gefördert werden könnte. |
Artikel 3
Berechnung von Fristen für Maßnahmen der Kommission
Wird eine Frist für eine Maßnahme der Kommission gesetzt, so beginnt diese Frist, wenn der Mitgliedstaat alle Informationen gemäß den Anforderungen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen festgelegt wurden, übermittelt hat.
Die Frist wird ausgesetzt ab dem Tag nach dem Datum, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt oder ihn um überarbeitete Unterlagen ersucht, bis zum Eingang einer Antwort des Mitgliedstaats an die Kommission.
Artikel 4
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, wenn dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung, Kommunikation, Veröffentlichung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen sowie gegebenenfalls auf die Feststellung der Förderfähigkeit von Teilnehmern. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) verarbeitet werden.
KAPITEL II
Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds
Artikel 5
Politische Ziele
(1) Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFAF werden die folgenden politischen Ziele unterstützt:
a) |
ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität; |
b) |
ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität; |
c) |
ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität; |
d) |
ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte; |
e) |
ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen. |
Der JTF trägt zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.
Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.
(2) Der EFRE, der ESF+, der Kohäsionsfonds und der JTF tragen zu den Maßnahmen der Union bei und stärken ihren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Einklang mit Artikel 174 AEUV, indem die nachstehenden Ziele verfolgt werden:
a) |
das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Mitgliedstaaten und Regionen, unterstützt aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF; und |
b) |
das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), unterstützt aus dem EFRE. |
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Fonds und sonstigen Instrumenten und Fonds der Union. Sie optimieren die Mechanismen zur Koordinierung zwischen den jeweiligen Verantwortlichen, um Überschneidungen während der Programmplanung und der Durchführung zu vermeiden. Dementsprechend berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch die relevanten länderspezifischen Empfehlungen bei der Programmplanung und Durchführung der Fonds.
Artikel 6
Klimaschutzziele und Mechanismus zur Anpassung an den Klimawandel
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung einer Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der geleisteten Unterstützung auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Größenordnung und den Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang I zugeordnet. Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds wird ein Beitrag in Höhe von 30 % bzw. 37 % zu den Ausgaben des Unionsbeitrags geleistet, die für die Verwirklichung der im Unionshaushalt festgelegten Klimaschutzziele unterstützt werden.
(2) Das Klimaschutzbeitragsziel jedes einzelnen Mitgliedstaats wird als Prozentsatz seiner Gesamtzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds festgelegt und nach Maßgabe der Arten der Intervention und der indikativen finanziellen Aufschlüsselung gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii in die Programme einbezogen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 wird das vorläufige Klimaschutzbeitragsziel in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt.
(3) Der Mitgliedstaat und die Kommission begleiten regelmäßig, ob die Klimaschutzbeitragsziele eingehalten werden; dabei stützen sie sich auf die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach den Arten der Intervention gemäß Artikel 42, und auf die von dem Mitgliedstaat übermittelten Daten. Werden im Rahmen der Begleitung unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen des Klimaschutzbeitragsziels festgestellt, so vereinbaren der Mitgliedstaat und die Kommission in der jährlichen Überprüfungssitzung Abhilfemaßnahmen.
(4) Werden bis zum 31. Dezember 2024 auf nationaler Ebene unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen des Klimaschutzbeitragsziels festgestellt, so berücksichtigt der Mitgliedstaat dies gemäß Artikel 18 Absatz 1 in seiner Halbzeitüberprüfung.
Artikel 7
Geteilte Mittelverwaltung
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission führen den Teil des Unionshaushalts, der den Fonds zugewiesen wird, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 63 der Haushaltsordnung aus. Die Mitgliedstaaten nehmen die Vorbereitung und Durchführung der Programme auf der geeigneten territorialen Ebene gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen vor.
(2) Die Kommission führt den Betrag der Unterstützung, der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF“) übertragen wird, die Europäische Stadtinitiative, interregionale Innovationsinvestitionen, den Betrag der Unterstützung, der aus dem ESF+ auf die transnationale Zusammenarbeit übertragen wird, die Beiträge für das Programm „InvestEU“ und die technische Hilfe auf Initiative der Kommission im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung aus.
(3) In Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den betreffenden Regionen kann die Kommission die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umsetzen.
Artikel 8
Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen
(1) Jeder Mitgliedstaat organisiert und verwirklicht für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm eine umfassende Partnerschaft gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fonds. Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:
a) |
regionale, lokale, städtische und andere Behörden; |
b) |
Wirtschafts- und Sozialpartner; |
c) |
relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind; |
d) |
gegebenenfalls Forschungseinrichtungen und Hochschulen. |
(2) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels errichtete Partnerschaft funktioniert nach dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und nach einem Bottom-up-Ansatz. Der Mitgliedstaat bindet die in Absatz 1 genannten Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie während der gesamten Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Programme ein, auch durch Teilnahme an den Begleitausschüssen gemäß Artikel 39.
In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen angemessenen Prozentsatz der Ressourcen aus den Fonds für den Ausbau der administrativen Kapazitäten von Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit.
(3) Für Interreg-Programme umfasst die Partnerschaft Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
(4) Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 eingerichteten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften.
(5) Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission Organisationen, die Partner auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Programme an und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis Bericht.
Artikel 9
Bereichsübergreifende Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beim Einsatz der Fonds sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme und Berichterstattung darüber. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Programme berücksichtigt.
(4) Die Ziele der Fonds werden im Einklang mit dem in Artikel 11 AEUV verankerten Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt, wobei den VN-Zielen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung zu tragen ist.
Die Ziele der Fonds werden unter uneingeschränkter Achtung des Umweltbesitzstands der Union verfolgt.
TITEL II
STRATEGISCHER ANSATZ
KAPITEL I
Partnerschaftsvereinbarung
Artikel 10
Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die strategische Ausrichtung für die Programmplanung und die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF und des EMFAF für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 dargelegt sind.
(2) Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften ausgearbeitet. Sieht ein Mitgliedstaat bereits während der Vorbereitung seiner Programme eine umfassende Partnerschaft vor, so gilt diese Anforderung als erfüllt.
(3) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Partnerschaftsvereinbarung vor oder gleichzeitig mit der Einreichung des ersten Programms.
(4) Die Partnerschaftsvereinbarung kann zusammen mit dem relevanten jährlichen nationalen Reformprogramm und dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan eingereicht werden.
(5) Die Partnerschaftsvereinbarung muss ein strategisches und kurz gefasstes Dokument sein. Sie darf nicht länger als 35 Seiten sein, es sei denn der Mitgliedstaat beschließt aus eigener Initiative, ein längeres Dokument zu erstellen.
(6) Der Mitgliedstaat erstellt die Partnerschaftsvereinbarung gemäß dem Muster in Anhang II. Der Mitgliedstaat darf die Partnerschaftsvereinbarung in eines seiner Programme aufnehmen.
(7) Interreg-Programme können der Kommission vor Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung übermittelt werden.
(8) Die EIB kann sich auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben, Finanzinstrumenten und ÖPP beteiligen.
Artikel 11
Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung
(1) Die Partnerschaftsvereinbarung enthält folgende Elemente:
a) |
die ausgewählten politischen Ziele und das spezifische Ziel des JTF mit Angabe, durch welche der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds und Programme diese Ziele verfolgt werden, mit entsprechender Begründung, und unter Berücksichtigung der relevanten länderspezifischen Empfehlungen, des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sowie gegebenenfalls der regionalen Herausforderungen; |
b) |
für jedes der ausgewählten politischen Ziele und das spezifische Ziel des JTF:
|
c) |
die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, aufgeschlüsselt nach politischem Ziel auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene, unter Beachtung der fondsspezifischen Regelungen zur thematischen Konzentration, sowie die vorläufige Mittelzuweisung für das spezifische Ziel des JTF, einschließlich etwaiger EFRE- und ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden; |
d) |
das vorläufige Klimaschutzbeitragsziel gemäß Artikel 6 Absatz 2; |
e) |
gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Mittel nach Regionenkategorie gemäß Artikel 108 Absatz 2 und der Höhe der für eine Übertragung vorgeschlagenen Zuweisungen nach Artikel 26 und Artikel 111, einschließlich einer Begründung einer solchen Übertragung; |
f) |
in Bezug auf technische Hilfe, welche Form von Unionsbeiträgen der Mitgliedstaat nach Artikel 36 Absatz 3 wählt und gegebenenfalls die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds auf nationaler Ebene und die Aufschlüsselung der Mittel nach Programm und Regionenkategorie; |
g) |
die Beiträge an das Programm „InvestEU“ aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie; |
h) |
eine Auflistung der geplanten Programme im Rahmen der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds mit den jeweiligen vorläufigen Mittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und dem entsprechenden nationalen Beitrag gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie; |
i) |
eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Stärkung seiner administrativen Kapazität beim Einsatz der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds zu ergreifen beabsichtigt; |
j) |
gegebenenfalls einen integrierten Ansatz, um die demografischen Herausforderungen von Regionen und Gebieten zu bewältigen oder den spezifischen Bedürfnissen von Regionen und Gebieten Rechnung zu tragen. |
In Bezug auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) enthält die Partnerschaftsvereinbarung lediglich die Auflistung der geplanten Programme.
(2) Die Partnerschaftsvereinbarung kann außerdem eine Zusammenfassung der Bewertung der Erfüllung der in Artikel 15 und in den Anhängen III und IV genannten jeweiligen grundlegenden Voraussetzungen enthalten.
Artikel 12
Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung
(1) Die Kommission bewertet die Partnerschaftsvereinbarung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen; dabei achtet sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und trägt dem strategischen Charakter des Dokuments, der Zahl der erfassten Programme und dem Gesamtbetrag der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel Rechnung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung, wie der Mitgliedstaat beabsichtigt, die relevanten länderspezifischen Empfehlungen, seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan sowie die europäische Säule sozialer Rechte anzugehen.
(2) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vorbringen.
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet die Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt spätestens vier Monate nach dem Tag der ersten Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den betreffenden Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung dieser Partnerschaftsvereinbarung.
(5) Ist die Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 6 in einem Programm enthalten, so erlässt die Kommission spätestens sechs Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des Programms durch den betreffenden Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen einzigen Beschluss zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung und des betreffenden Programms.
Artikel 13
Änderung der Partnerschaftsvereinbarung
(1) Ein Mitgliedstaat kann bis zum 31. März 2025 eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung bei der Kommission einreichen, in der er den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung Rechnung trägt.
(2) Die Kommission prüft die Änderung und kann innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der geänderten Partnerschaftsvereinbarung Anmerkungen vorbringen.
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet die geänderte Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission genehmigt die Änderung einer Partnerschaftsvereinbarung spätestens sechs Monate nach ihrer ersten Einreichung durch den Mitgliedstaat.
Artikel 14
Nutzung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF bei Einsatz über das Programm „InvestEU“
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in der Partnerschaftsvereinbarung einen Betrag von bis zu 2 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den EMFAF, dem Programm „InvestEU“ zuweisen, der über die EU-Garantie und die InvestEU-Beratungsplattform gemäß Artikel 10 der InvestEU-Verordnung eingesetzt werden soll. Im Einvernehmen mit der betreffenden Verwaltungsbehörde dürfen die Mitgliedstaaten nach dem 1. Januar 2023 zudem einen Betrag in Höhe von bis zu 3 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung jedes dieser Fonds über einen Programmänderungsantrag oder mehrere Programmänderungsanträge zuweisen.
Durch diese Beträge wird zur Verwirklichung der in der Partnerschaftsvereinbarung oder dem Programm ausgewählten politischen Ziele beigetragen, und mit ihnen werden in erster Linie Investitionen in der Kategorie der beitragenden Regionen unterstützt.
Diese Beiträge werden entsprechend den in der InvestEU-Verordnung festgelegten Regeln eingesetzt und stellen keine Übertragungen von Mitteln gemäß Artikel 26 dar.
(2) Die Mitgliedstaaten legen den beigetragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie, fest. Bei der Partnerschaftsvereinbarung dürfen Mittel des laufenden und künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden. Beantragt ein Mitgliedstaat eine Änderung eines Programms, so dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden.
(3) Die Beträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden bei Abschluss der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der InvestEU-Verordnung zur Dotierung des Teils der EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente und für die InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jede Beitragsvereinbarung dürfen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen werden.
(4) Wird — ungeachtet des Artikels 12 der Haushaltsordnung — innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der InvestEU-Verordnung für einen Betrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels geschlossen, der in der Partnerschaftsvereinbarung zugewiesen wurde, so wird der entsprechende Betrag einem Programm oder mehreren Programmen innerhalb des beitragenden Fonds und der Regionenkategorie zugewiesen, gegebenenfalls auf Antrag des Mitgliedstaats.
Die Beitragsvereinbarung für die Beträge nach Absatz 1, die in einem Antrag auf Änderung eines Programms zugewiesen wurden, wird gleichzeitig mit der Annahme des Beschlusses zur Änderung des Programms geschlossen.
(5) Wird gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der InvestEU-Verordnung innerhalb von neun Monaten nach Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.
Wird die Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Fonds „InvestEU“ eingestellt, so werden die betreffenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten Beträge als interne zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung eingezogen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt einen Antrag auf Änderung eines Programms oder mehrerer Programme, um die eingezogenen Beträge und die künftigen Kalenderjahren zugewiesenen Beträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verwenden. Die Beendigung oder Änderung der Beitragsvereinbarung wird gleichzeitig mit der Annahme der Beschlüsse zur Änderung des betreffenden Programms bzw. der betreffenden Programme abgeschlossen.
(6) Wird gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der InvestEU-Verordnung eine Garantievereinbarung innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Garantievereinbarung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Der Mitgliedstaat kann beantragen, dass gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur EU-Garantie beigetragene und in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder andere Risikoinstrumente betreffen, gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels behandelt werden.
(7) Mittel, die von den als Beitrag an die EU-Garantie geflossenen Beträgen erwirtschaftet oder diesen zuzuordnen sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung zur Verfügung gestellt und zur Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzinstrumenten oder Haushaltsgarantien eingesetzt.
(8) Für Beträge, die gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels in einem Programm wiederzuverwenden sind, beginnt die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 Absatz 1 in dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden.
KAPITEL II
Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen
Artikel 15
Grundlegende Voraussetzungen
(1) In der vorliegenden Verordnung sind grundlegende Voraussetzungen der spezifischen Ziele festgelegt.
Anhang III enthält die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und die Kriterien, die für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlich sind.
Anhang IV enthält die thematischen grundlegenden Voraussetzungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sowie die Kriterien, die für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlich sind.
Die grundlegende Voraussetzung in Bezug auf die Instrumente und Kapazitäten zur wirksamen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gilt nicht für Programme, die aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützt werden.
(2) Bei der Ausarbeitung eines Programms oder der Einführung eines neuen spezifischen Ziels im Rahmen der Änderung eines Programms bewertet der Mitgliedstaat, ob die grundlegenden Voraussetzungen für das ausgewählte spezifische Ziel erfüllt sind. Eine grundlegende Voraussetzung ist erfüllt, wenn alle entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Der Mitgliedstaat gibt in jedem Programm oder in der Programmänderung die erfüllten und die nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen an und legt eine entsprechende Begründung vor, sofern er eine grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.
(3) Ist eine grundlegende Voraussetzung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Programms oder der Programmänderung nicht erfüllt, so informiert der Mitgliedstaat die Kommission mit entsprechender Begründung, sobald er die grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.
(4) Die Kommission nimmt so schnell wie möglich und spätestens drei Monate nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 3 eine Bewertung vor und teilt dem Mitgliedstaat mit, ob auch sie die grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.
Widerspricht die Kommission dem Mitgliedstaat in Bezug auf die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung, so setzt sie den Mitgliedstaat darüber in Kenntnis und legt ihre Bewertung dar.
Widerspricht der Mitgliedstaat der Bewertung der Kommission, so legt er innerhalb von einem Monat seine Anmerkungen vor, und die Kommission verfährt nach Unterabsatz 1.
Akzeptiert der Mitgliedstaat die Bewertung der Kommission, so verfährt er nach Absatz 3.
(5) Unbeschadet des Artikels 105 können Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, in Zahlungsanträge aufgenommen werden, aber sie werden von der Kommission solange nicht erstattet, bis die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Vorhaben, die zur Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Voraussetzung beitragen.
(6) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die grundlegenden Voraussetzungen während des gesamten Programmplanungszeitraums erfüllt und geachtet bleiben. Er unterrichtet die Kommission über jedwede Änderung, die Einfluss auf die Erfüllung von grundlegenden Voraussetzungen hat.
Ist die Kommission der Ansicht, eine grundlegende Voraussetzung sei nicht mehr erfüllt, so setzt sie den Mitgliedstaat unter Darlegung ihrer Bewertung in Kenntnis. Anschließend wird das Verfahren nach Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 befolgt.
Kommt die Kommission anhand der Anmerkungen des Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die grundlegende Voraussetzung weiterhin nicht erfüllt ist, und unbeschadet des Artikels 105, können Ausgaben im Zusammenhang mit dem betreffenden spezifischen Ziel in Zahlungsanträge aufgenommen werden, aber sie werden von der Kommission solange nicht erstattet, bis die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.
(7) Anhang IV gilt nicht für die aus dem JTF unterstützten Prioritäten oder für die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.
Artikel 16
Leistungsrahmen
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu begleiten und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und der zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.
Der Leistungsrahmen umfasst
a) |
Output- und Ergebnisindikatoren zu den für das Programm ausgewählten spezifischen Zielen wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt, |
b) |
Etappenziele, die bis Ende des Jahres 2024 für die Outputindikatoren zu erreichen sind, sowie |
c) |
Sollvorgaben, die bis Ende des Jahres 2029 für die Output- und die Ergebnisindikatoren zu erreichen sind. |
(2) Etappenziele und Sollvorgaben werden in Bezug auf jedes spezifische Ziel innerhalb eines Programms festgelegt, mit Ausnahme der technischen Hilfe und des spezifischen Ziels zu materieller Deprivation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
(3) Anhand der Etappenziele und Sollvorgaben können die Kommission und der Mitgliedstaat die Fortschritte beim Erreichen der spezifischen Ziele bemessen. Sie müssen den Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Haushaltsordnung entsprechen.
Artikel 17
Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens
(1) Die Methodik zur Erstellung des Leistungsrahmens enthält:
a) |
die vom Mitgliedstaat bei der Auswahl der Indikatoren herangezogenen Kriterien; |
b) |
die verwendeten Daten oder Nachweise, die Sicherung der Datenqualität und die Berechnungsmethode; |
c) |
Faktoren, die das Erreichen der Etappenziele und Sollvorgaben beeinflussen können, und Art der Berücksichtigung dieser Faktoren. |
(2) Der Mitgliedstaat stellt die Methodik zur Erstellung des Leistungsrahmens auf Anfrage der Kommission zur Verfügung.
Artikel 18
Halbzeitüberprüfung und Flexibilitätsbetrag
(1) Bei den aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützten Programmen überprüft der Mitgliedstaat jedes Programm und berücksichtigt dabei folgende Faktoren:
a) |
die neuen Herausforderungen, die in den im Jahr 2024 angenommenen relevanten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden; |
b) |
falls relevant, die Fortschritte bei der Umsetzung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans; |
c) |
die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte; |
d) |
die sozioökonomische Lage des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Region, mit besonderem Schwerpunkt auf territorialem Bedarf, unter Berücksichtigung etwaiger wichtiger negativer finanzieller, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen; |
e) |
die wichtigsten Ergebnisse einschlägiger Evaluierungen; |
f) |
die Fortschritte beim Erreichen der Etappenziele, unter Berücksichtigung wesentlicher Schwierigkeiten bei der Durchführung des Programms; |
g) |
für aus dem JTF unterstützte Programme die Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999. |
(2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. März 2025 für jedes Programm eine Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung, einschließlich eines Vorschlags für die endgültige Zuweisung des Flexibilitätsbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2.
(3) Falls dies im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung des Programms oder aufgrund der Ermittlung neuer Herausforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a für erforderlich gehalten wird, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die in Absatz 2 genannte Bewertung zusammen mit dem geänderten Programm.
Die Überarbeitungen umfassen
a) |
die Zuweisungen der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität; |
b) |
überarbeitete oder neue Sollvorgaben; |
c) |
die Beiträge an das Programm „InvestEU“, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie. |
Die Kommission genehmigt das überarbeitete Programm gemäß Artikel 24, einschließlich einer endgültigen Zuweisung des Flexibilitätsbetrags.
(4) Ist der Mitgliedstaat aufgrund der Halbzeitüberprüfung der Ansicht, dass das Programm nicht geändert werden muss, so wird die Kommission entweder
a) |
innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Bewertung einen Beschluss annehmen, mit dem die endgültige Zuweisung des Flexibilitätsbetrags bestätigt wird, oder |
b) |
den Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bewertung auffordern, ein geändertes Programm gemäß Artikel 24 vorzulegen. |
(5) Bis zur Annahme des Beschlusses der Kommission zur Bestätigung der endgültigen Zuweisung des Flexibilitätsbetrags steht dieser Betrag nicht für die Auswahl von Vorhaben zur Verfügung.
(6) Die Kommission erstellt bis Ende 2026 einen Bericht über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.
KAPITEL III
Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung und außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen
Artikel 19
Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung
(1) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, relevante Programme zu überarbeiten und Änderungen vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die Umsetzung entsprechender Empfehlungen des Rates zu unterstützen.
Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:
a) |
zur Unterstützung der Umsetzung einer gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen relevanten länderspezifischen Empfehlung bzw. einer entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlung des Rates, die an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet ist; |
b) |
zur Unterstützung der Umsetzung relevanter Empfehlungen des Rates, die an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet sind und gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden. |
(2) Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 muss eine Begründung enthalten, mit Verweis darauf, dass die Umsetzung der entsprechenden Empfehlungen unterstützt werden muss, sowie die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen. Eine solche Aufforderung wird weder vor 2023 noch nach 2026 und auch nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu ein und demselben Programm vorgenommen.
(3) Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt auf die in Absatz 1 genannte Aufforderung, wobei er die von ihm für notwendig erachteten Änderungen der entsprechenden Programme und die Gründe für diese Änderungen aufführt, die betroffenen Programme benennt sowie die Art der vorgeschlagenen Änderungen und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Umsetzung der Empfehlungen und den Einsatz der Fonds umreißt. Soweit erforderlich, legt die Kommission innerhalb von einem Monat nach Erhalt dieser Antwort Anmerkungen vor.
(4) Der Mitgliedstaat unterbreitet innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Antwort einen Vorschlag für die Änderung der jeweiligen Programme.
(5) Übermittelt die Kommission keine Anmerkungen oder ist sie der Ansicht, dass ihren übermittelten Anmerkungen angemessen Rechnung getragen wurde, so nimmt sie spätestens vier Monate nach der Übermittlung durch den Mitgliedstaat einen Beschluss zur Genehmigung der Änderungen an den jeweiligen Programmen an.
(6) Ergreift ein Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf eine gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung, kann die Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihren Anmerkungen gemäß Absatz 3 oder nach der Übermittlung des Vorschlags des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 dem Rat vorschlagen, die Zahlungen für die betreffenden Programme oder Prioritäten teilweise oder vollständig auszusetzen. In ihrem Vorschlag begründet die Kommission ihre Schlussfolgerung, der zufolge der Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des in Absatz 14 genannten strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen in angemessener Weise.
Der Rat erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zu diesem Vorschlag. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt nur für Zahlungsanträge, die nach dem Datum der Annahme des genannten Durchführungsrechtsakts eingereicht werden.
(7) Die Kommission schlägt dem Rat vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für ein Programm oder mehrere Programme eines Mitgliedstaats vollständig oder teilweise auszusetzen, wenn der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Absatz 11 AEUV zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat; es sei denn, der Rat hat festgestellt, dass ein schwerer Wirtschaftsabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (42) vorliegt.
(8) Die Kommission kann dem Rat in folgenden Fällen vorschlagen, die Mittelbindungen oder Zahlungen für ein Programm oder mehrere Programme eines Mitgliedstaats in einem der folgenden Fälle vollständig oder teilweise auszusetzen:
a) |
wenn der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat; |
b) |
wenn der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, mit denen er die Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat feststellt, weil die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden; |
c) |
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (43) ergriffen hat, und daher beschließt, die Auszahlung des diesem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung nicht zu genehmigen; |
d) |
wenn der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt. |
(9) Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt. Die Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich sind und im Falle erheblicher Verstöße. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betreffenden Programme eingereicht wurden.
(10) Ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Aussetzung von Mittelbindungen gilt als vom Rat angenommen, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag binnen eines Monats nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen.
Die Aussetzung der Mittelbindungen wird für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des auf die Annahme des Aussetzungsbeschlusses folgenden Jahres auf die Mittelbindungen aus den Fonds angewandt.
Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß den Absätzen 7 und 8 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.
(11) Der Anwendungsbereich und die Höhe der Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen müssen verhältnismäßig sein, der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten Rechnung tragen und die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere das Ausmaß der Arbeitslosigkeit, der Armut und der sozialen Ausgrenzung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vergleich zum Unionsdurchschnitt und die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats, berücksichtigen. Die Auswirkungen der Aussetzungen auf Programme, die von entscheidender Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind, werden als spezifischer Faktor berücksichtigt.
(12) Die Aussetzung der Mittelbindungen beträgt in allen nachstehend aufgeführten Fällen höchstens 25 % der Mittelbindungen für das nächste Kalenderjahr für die Fonds bzw. 0,25 % des nominalen BIP, je nachdem, welcher Wert niedriger ist:
a) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 7; |
b) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung in Bezug auf einen Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 8 Buchstabe a; |
c) |
beim Fall der Nichteinhaltung einer empfohlenen Korrekturmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 8 Buchstabe b; |
d) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung gemäß Absatz 8 Buchstaben c und d. |
Dauert die Nichteinhaltung an, so kann die Aussetzung der Mittelbindungen die in Unterabsatz 1 angegebenen maximalen Prozentsätze übersteigen.
(13) Der Rat hebt die Aussetzung der Mittelbindung auf Vorschlag der Kommission in den folgenden Fällen auf:
a) |
wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ruht oder der Rat beschließt, im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben; |
b) |
wenn der Rat den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 jener Verordnung ruhen gelassen wird oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 jener Verordnung einstellt; |
c) |
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat; |
d) |
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses des Rates erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. |
Nachdem die Aussetzung der Mittelbindungen vom Rat aufgehoben wurde, setzt die Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 die ausgesetzten Mittelbindungen wieder in den Haushaltsplan ein.
Ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nach Ablauf des Jahres 2027 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
Die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für den wieder in den Haushaltsplan eingesetzten Betrag gemäß Artikel 105 beginnt ab dem Jahr, in dem die ausgesetzte Mittelbindung wieder in den Haushaltsplan eingesetzt wird.
Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind. Ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Mittelbindungen gilt als vom Rat gebilligt, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag innerhalb von einem Monat nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen.
(14) Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission, wenn eine der Bedingungen nach Absatz 6, 7 oder 8 für einen Mitgliedstaat erfüllt ist, das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den Fonds und Programmen, die von einer Aussetzung betroffen sein könnten.
Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich nach seiner Verabschiedung den Vorschlag für eine Aussetzung oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.
(15) Bis zum 31. Dezember 2025 nimmt die Kommission eine Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vor. Dazu erstellt die Kommission einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und dem sie bei Bedarf einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
(16) Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Lage in der Union beträchtlich, so kann die Kommission einen Vorschlag zur Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vorlegen, bzw. das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission ersuchen, einen derartigen Vorschlag vorzulegen.
(17) Der vorliegende Artikel gilt nicht für den ESF+, den AMIF, den ISF, das BMVI oder Interreg-Programme.
Artikel 20
Befristete Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände
(1) Hat der Rat nach dem 1. Juli 2021 das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt, oder einen schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 10, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 10 und Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 (45), oder das Eintreten unerwarteter nachteiliger wirtschaftlicher Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgestellt, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses und für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beschließen, sofern diese für die Reaktion auf diese außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände zwingend erforderlich sind:
a) |
auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats oder mehrerer betroffener Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 40 der EMFAF-Verordnung, Artikel 15 der AMIF-Verordnung, Artikel 12 der ISF-Verordnung und Artikel 12 der BMVI-Verordnung die Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über den geltenden Kofinanzierungssatz anheben, wobei 100 % nicht überschritten werden; |
b) |
den Behörden eines Mitgliedstaats erlauben, abweichend von Artikel 63 Absatz 6 Vorhaben für eine Unterstützung auszuwählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, und zwar bevor bei der Verwaltungsbehörde der Antrag auf Förderung im Rahmen des Programms ordnungsgemäß eingereicht wurde, sofern mit dem Vorhaben auf die außergewöhnlichen Umstände reagiert wird; |
c) |
abweichend von Artikel 63 Absatz 7 vorsehen, dass die Ausgaben für Vorhaben, mit denen auf solche Umstände reagiert wird, ab dem Datum förderfähig sein können, an dem der Rat das Vorliegen dieser Umstände bestätigt; |
d) |
abweichend von Artikel 41 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 die Fristen für die Übermittlung von Unterlagen und Daten an die Kommission um bis zu 3 Monate verlängern. |
(2) Die Kommission hält das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Ist eine der Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, so unterrichtet die Kommission unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat über ihre Bewertung der Lage und ihre in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen.
(3) Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung des vorliegenden Artikels auffordern. Bei der Bewertung der Lage und der Planung von Folgemaßnahmen trägt die Kommission den im Rahmen des strukturierten Dialogs vertretenen Standpunkten und geäußerten Ansichten gebührend Rechnung.
(4) Wenn die besonderen Umstände, die zur Annahme dieser befristeten Maßnahmen geführt haben, nach dem Zeitraum von höchstens 18 Monaten gemäß Absatz 1 weiterhin bestehen, bewertet die Kommission die Lage erneut und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um für die erforderliche Flexibilität zur Bewältigung dieser Umstände zu sorgen.
(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über den von ihr gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsbeschluss, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Erlass.
TITEL III
PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds
Artikel 21
Ausarbeitung und Einreichung von Programmen
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung. Für den AMIF, den ISF und das BMVI übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung oder der entsprechenden fondsspezifischen Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang V aus.
Für den AMIF, den ISF und das BMVI arbeiten die Mitgliedstaaten die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang VI aus.
(4) Wird ein Umweltbericht im Einklang mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (46) erstellt, so wird dieser auf der Programm-Website nach Artikel 49 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.
Artikel 22
Inhalt der Programme
(1) In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zu den politischen Zielen bzw. dem spezifischen Ziel des JTF und die Kommunikation seiner Ergebnisse dargelegt.
(2) Ein Programm beinhaltet mindestens eine Priorität. Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel, dem spezifischen Ziel des JTF oder der gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 durchgeführten technischen Hilfe. Eine Priorität kann aus einem oder mehreren Fonds unterstützt werden, sofern sie nicht Unterstützung aus dem JTF erhält oder die gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 durchgeführte technische Hilfe betrifft. Eine einem politischen Ziel entsprechende Priorität beinhaltet ein spezifisches Ziel oder mehrere spezifische Ziele. Demselben politischen Ziel bzw. dem spezifischen Ziel des JTF kann mehr als eine Priorität zugeordnet werden.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme nimmt jedes Programm Unterstützung aus einem Fonds in Anspruch und beinhaltet spezifische Ziele und spezifische Ziele für die technische Hilfe.
(3) In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:
a) |
eine Zusammenfassung der wichtigsten Herausforderungen unter Berücksichtigung
Ziffern i, ii und viii gelten nicht für aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützte Programme; |
b) |
eine Begründung für die ausgewählten politischen Ziele, entsprechenden Prioritäten, spezifischen Ziele und Formen der Unterstützung; |
c) |
für jede Priorität — ausgenommen technische Hilfe — spezifische Ziele; |
d) |
für jedes spezifische Ziel:
|
e) |
für jede Priorität zu gemäß Artikel 36 Absatz 4 durchgeführter technischer Hilfe:
|
f) |
die geplante Nutzung der technischen Hilfe gemäß Artikel 37, falls zutreffend, und relevanter Arten der Intervention; |
g) |
ein Finanzierungsplan mit
|
h) |
die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten einschlägigen Partner in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme; |
i) |
für jede grundlegende Voraussetzung in Verbindung mit dem ausgewählten spezifischen Ziel nach Maßgabe von Artikel 15 und Anhang III und Anhang IV eine Bewertung, ob diese grundlegende Voraussetzung am Tag der Einreichung des Programms erfüllt ist; |
j) |
der vorgesehene Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Programm mittels Festlegung der Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, falls zutreffend, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Begleitung und Evaluierung; |
k) |
die Programmbehörden und die Stelle oder — im Falle technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 — gegebenenfalls die Stellen, an die die Kommission Zahlungen entrichtet. |
Buchstabe a Ziffern i, ii und viii dieses Absatzes gelten nicht für Programme, die auf die Unterstützung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung beschränkt sind. Buchstabe d dieses Absatzes gilt nicht für das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
Bei dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+, dem JTF und dem EMFAF wird dem Programm informationshalber eine Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung sowie ein Zeitplan beigefügt.
Wird gemäß Buchstabe k mehr als eine Stelle angegeben, an die die Kommission Zahlungen entrichtet, so muss der Mitgliedstaat den Anteil der erstatteten Beträge für die einzelnen Stellen darlegen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstaben b bis e ist bei Programmen, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, für jedes spezifische Ziel des Programms Folgendes bereitzustellen:
a) |
eine Beschreibung der Ausgangslage, der Herausforderungen und der aus Fondsmitteln unterstützten Reaktion; |
b) |
Angabe der Durchführungsmaßnahmen; |
c) |
eine indikative Auflistung der Maßnahmen und deren erwarteter Beitrag zu den spezifischen Zielen; |
d) |
gegebenenfalls eine Begründung für die Betriebskostenunterstützung, spezifische Maßnahmen, Soforthilfe und Maßnahmen nach den Artikeln 19 und 20 der AMIF-Verordnung; |
e) |
Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben; |
f) |
eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention. |
(5) Die Arten der Intervention basieren auf der Nomenklatur in Anhang I. Für aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF bzw. dem BMVI unterstützte Programme basieren die Arten der Intervention auf der Nomenklatur in den fondsspezifischen Verordnungen.
(6) Bei EFRE-, ESF+-, Kohäsionsfonds- und JTF-Programmen enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii die Beträge für die Jahre 2021 bis 2027, einschließlich des Flexibilitätsbetrags.
(7) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung bei den in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe k genannten Angaben mit, für die keine Programmänderung erforderlich ist.
(8) Für aus dem JTF unterstützte Programme übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang als Bestandteil des Programms bzw. der Programme oder des Antrags auf dessen bzw. deren Änderung.
Artikel 23
Genehmigung von Programmen
(1) Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch — für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF — mit der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung relevante länderspezifische Empfehlungen, relevante Herausforderungen, die in dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan ermittelt wurden, sowie die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte und wie darauf eingegangen wird.
(2) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vorbringen.
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt spätestens fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung des Programms.
Artikel 24
Änderung von Programmen
(1) Der Mitgliedstaat kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms einreichen und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.
(2) Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt einen Beschluss, der die Änderung eines Programms spätestens vier Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt.
(5) Für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums einen Betrag von bis zu 8 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem JTF unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie.
Für aus dem EMFAF unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums einen Betrag von bis zu 8 % der ursprünglichen Zuweisung eines spezifischen Ziels auf ein anderes spezifisches Ziel, einschließlich gemäß Artikel 36 Absatz 4 durchgeführter technischer Hilfe, übertragen.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums Zuweisungen zwischen Maßnahmenarten innerhalb derselben Priorität und zusätzlich einen Betrag von bis zu 15 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität auf eine andere Priorität desselben Fonds übertragen.
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Die Übertragungen und die damit verbundenen Änderungen gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der Änderung des Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d vom Begleitausschuss vorab genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die geänderte Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern ii, iii bzw. iv zusammen mit jeglichen damit verbundenen Änderungen im Programm.
(6) Für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Programms auswirken, ist keine Genehmigung durch die Kommission erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Korrekturen in Kenntnis.
(7) Für aus dem EMFAF unterstützte Programme ist für Änderungen an Programmen in Bezug auf die Einführung von Indikatoren keine Genehmigung der Kommission erforderlich.
Artikel 25
Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF
(1) Für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ kann Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF gleichzeitig bereitgestellt werden.
(2) Aus dem EFRE und dem ESF+ kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 15 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms — ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, sofern diese Kosten für die Durchführung erforderlich sind. Diese Möglichkeit gilt nicht für die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.
Artikel 26
Übertragung von Mitteln
(1) Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder — sofern der Begleitausschuss eines Programms gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d zugestimmt hat — in einem Antrag auf Änderung eines Programms eine Übertragung von bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt dieses Instruments vorgesehen ist.
Die Summe der Übertragungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und der Beiträge gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 darf 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine Übertragung von bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf einen oder mehrere andere Fonds beantragen; hiervon ausgenommen sind Übertragungen gemäß Unterabsatz 4.
Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine zusätzliche Übertragung von bis zu 20 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung je Fonds zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Gesamtmittel des Mitgliedstaats im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beantragen. Die Mitgliedstaaten, deren durchschnittliche Gesamtarbeitslosenquote für den Zeitraum 2017-2019 unter 3 % liegt, können eine zusätzliche Übertragung von bis zu 25 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung beantragen.
(2) Die übertragenen Mittel werden im Einklang mit den Regelungen des Fonds oder des Instruments, auf den bzw. das sie übertragen werden, und — bei Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung — zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats eingesetzt.
(3) Anträge auf Änderung eines Programms nennen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie, falls zutreffend, sind im Hinblick auf die Komplementaritäten und die zu erzielende Wirkung ordnungsgemäß zu begründen und enthalten gemäß Artikel 24 das geänderte Programm bzw. die geänderten Programme.
(4) Nach Absprache mit dem betroffenen Mitgliedstaat lehnt die Kommission einen Antrag auf Übertragung in der zugehörigen Programmänderung ab, wenn durch diese Übertragung das Erreichen der Ziele des Programms, von dem die Mittel übertragen werden sollen, gefährdet wird.
Die Kommission lehnt den Antrag ferner ab, wenn sie der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat die Übertragung im Hinblick auf die zu erzielenden Ergebnisse oder den Beitrag, der für die Ziele des begünstigten Fonds oder Instruments mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung zu leisten ist, nicht hinreichend begründet hat.
(5) Betrifft der Antrag auf Übertragung eine Änderung eines Programms, so dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre übertragen werden.
(6) JTF-Mittel, einschließlich jeglicher gemäß Artikel 27 aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, dürfen nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels auf andere Fonds oder Instrumente übertragen werden.
Der JTF erhält keine Übertragungen gemäß den Absätzen 1 bis 5.
(7) Ist die Kommission keine rechtliche Verpflichtung in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 1 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel wieder auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm oder mehreren Programmen zugewiesen werden.
Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat spätestens vier Monate vor der Frist für Mittelbindungen gemäß Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 Absatz 1.
(8) Mittel, die auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm oder mehreren Programmen zugewiesen werden, werden im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Verordnungen ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Änderung eines Programms eingesetzt.
(9) Für Mittel, die gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm zugewiesen werden, beginnt die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 Absatz 1 in dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden.
Artikel 27
Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF
(1) Die Mitgliedstaaten können freiwillig beantragen, dass die Mittel, die für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemäß Artikel 3 der JTF-Verordnung zur Verfügung stehen, durch Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ oder einer Kombination aus beiden, von der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ darf das Dreifache des in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe g genannten Betrags der JTF-Zuweisung nicht übersteigen. Die aus dem EFRE oder dem ESF+ übertragenen Mittel dürfen 15 % der jeweiligen EFRE- bzw. ESF+-Zuweisung für den betroffenen Mitgliedstaat nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten nennen in diesen Anträgen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie.
(2) Die jeweiligen Übertragungen von EFRE- und ESF+-Mitteln auf die aus dem JTF unterstützte Priorität bzw. die aus dem JTF unterstützten Prioritäten spiegeln gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ix die Arten der Intervention entsprechend den Angaben im Programm wider. Derartige Übertragungen gelten als endgültig.
(3) Die JTF-Mittel, einschließlich der aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, werden im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung und der JTF-Verordnung eingesetzt. Die Regelungen der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung und der ESF+-Verordnung gelten nicht für die gemäß Absatz 1 übertragenen EFRE- und ESF+-Mittel.
KAPITEL II
Territoriale Entwicklung
Artikel 28
Integrierte territoriale Entwicklung
Unterstützt ein Mitgliedstaat die integrierte territoriale Entwicklung, so erfolgt dies mittels territorialer Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung in einer der nachfolgenden Formen:
a) |
integrierte territoriale Investitionen; |
b) |
von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung; oder |
c) |
ein sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die der Mitgliedstaat konzipiert hat. |
Werden territoriale Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung im Rahmen von mehr als einem Fonds umgesetzt, sorgen die Mitgliedstaaten für Kohärenz und Koordinierung zwischen den betreffenden Fonds.
Artikel 29
Territoriale Strategien
(1) Territoriale Strategien, die gemäß Artikel 28 Buchstabe a oder c durchgeführt werden, beinhalten folgende Elemente:
a) |
das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet; |
b) |
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Verknüpfungen; |
c) |
eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets; |
d) |
eine Beschreibung der Einbindung von Partnern gemäß Artikel 8 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie. |
Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.
(2) Die territorialen Strategien fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen. Bereits vorhandene strategische Dokumente zu den abgedeckten Gebieten können für territoriale Strategien verwendet werden.
(3) Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.
(4) Bei der Ausarbeitung territorialer Strategien kooperieren die in Absatz 2 genannten Behörden oder Stellen mit den betreffenden Verwaltungsbehörden, um den Umfang der Vorhaben zu bestimmen, die im Rahmen des einschlägigen Programms unterstützt werden sollen.
Die ausgewählten Vorhaben müssen mit der territorialen Strategie in Einklang stehen.
(5) Übernimmt eine territoriale Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen — mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben —, so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.
(6) Für die Ausarbeitung und die Konzipierung der territorialen Strategien kann Unterstützung bereitgestellt werden.
Artikel 30
Integrierte territoriale Investitionen
Beinhaltet eine territoriale Strategie gemäß Artikel 29 Investitionen, die aus einem oder mehreren Fonds, aus mehr als einem Programm oder durch mehr als eine Priorität desselben Programms unterstützt werden, so können die Maßnahmen als integrierte territoriale Investition durchgeführt werden.
Artikel 31
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
(1) Hält ein Mitgliedstaat es gemäß Artikel 28 für angemessen, so kann die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF und dem EMFAF unterstützt werden.
(2) Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
a) |
sich auf subregionale Gebiete konzentriert; |
b) |
durch lokale Aktionsgruppen betrieben wird, die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und in denen nicht eine einzelne Interessengruppe die Entscheidungsfindung kontrolliert; |
c) |
mittels Strategien gemäß Artikel 32 umgesetzt wird; |
d) |
Vernetzung, Zugänglichkeit, innovative Merkmale — nach lokalen Verhältnissen — und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen territorialen Akteuren unterstützt. |
(3) Steht eine Unterstützung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Strategien aus mehr als einem Fonds zur Verfügung, so organisieren die betreffenden Verwaltungsbehörden eine gemeinsame Aufforderung zur Auswahl dieser Strategien und richten einen gemeinsamen Ausschuss für alle betroffenen Fonds zur Begleitung der Durchführung dieser Strategien ein. Die betreffenden Verwaltungsbehörden können einen der betroffenen Fonds auswählen, aus dessen Mitteln alle Vorbereitungs-, Verwaltungs- und Sensibilisierungskosten nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und c im Zusammenhang mit diesen Strategien unterstützt werden.
(4) Umfasst die Durchführung einer solchen Strategie Unterstützung aus mehr als einem Fonds, so können die betreffenden Verwaltungsbehörden einen der betroffenen Fonds als federführenden Fonds auswählen.
(5) Für diese Strategie gelten die Regelungen des federführenden Fonds, jedoch sind der Geltungsbereich und die Förderfähigkeitsregeln jedes Fonds, der in die Unterstützung der Strategie eingebunden ist, zu achten. Die Behörden der anderen Fonds verlassen sich auf die Beschlüsse und Verwaltungsüberprüfungen der zuständigen Behörde des federführenden Fonds.
(6) Die Behörde des federführenden Fonds stellt den Behörden der anderen Fonds die Informationen zur Verfügung, die zur Begleitung und Tätigung von Zahlungen im Einklang mit den Regelungen der fondsspezifischen Verordnungen notwendig sind.
Artikel 32
Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
(1) Die betreffenden Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass für jede Strategie nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c die folgenden Elemente dargelegt werden:
a) |
das geografische Gebiet und die Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden; |
b) |
die Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie; |
c) |
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets; |
d) |
die Ziele der Strategie, einschließlich messbarer Sollvorgaben für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen; |
e) |
die Vorkehrungen für Verwaltung, Begleitung und Evaluierung mit Verdeutlichung der Kapazität der lokalen Aktionsgruppe bei der Durchführung der Strategie; |
f) |
ein Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds — gegebenenfalls auch der geplanten Zuweisung aus dem ELER — und aus jedem betroffenen Programm. |
Außerdem können sie Arten von Maßnahmen und Vorhaben beinhalten, die aus jedem betroffenen Fonds gefördert werden.
(2) Die betreffenden Verwaltungsbehörden legen Kriterien für die Auswahl dieser Strategien fest, richten einen Ausschuss zur Durchführung dieser Auswahl ein und genehmigen die von diesem Ausschuss ausgewählten Strategien.
(3) Innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Beschlusses zur Genehmigung des Programms oder — bei aus mehr als einem Fonds unterstützten Strategien — innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Beschlusses zur Genehmigung des letzten in Rede stehenden Programms schließen die betreffenden Verwaltungsbehörden die erste Runde der Auswahl der Strategien ab und stellen sicher, dass die ausgewählten lokalen Aktionsgruppen ihre Aufgaben nach Artikel 33 Absatz 3 erfüllen können.
(4) Im Beschluss zur Genehmigung einer Strategie ist die Zuweisung von jedem betroffenen Fonds und jedem in Rede stehenden Programm dargelegt, wie auch die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen des Programms bzw. der Programme.
Artikel 33
Lokale Aktionsgruppen
(1) Lokale Aktionsgruppen konzipieren die Strategien nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c und führen sie durch.
(2) Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen inklusiv sind und entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.
(3) Die folgenden Aufgaben werden ausschließlich von lokalen Aktionsgruppen wahrgenommen:
a) |
Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben; |
b) |
Konzipierung eines nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und ebensolcher Kriterien, sodass Interessenkonflikte vermieden werden und sichergestellt wird, dass nicht einzelne Interessengruppen die Auswahlbeschlüsse kontrollieren; |
c) |
Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen; |
d) |
Auswahl der Vorhaben und Festlegung der Höhe der Unterstützung sowie Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle vor der Genehmigung; |
e) |
Begleitung der Fortschritte beim Erreichen der Ziele der Strategie; |
f) |
Evaluierung der Durchführung der Strategie. |
(4) Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, aber in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder — wenn der ELER als federführender Fonds ausgewählt wird — der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen angegeben.
(5) Bei der lokalen Aktionsgruppe kann es sich um einen Begünstigten handeln, und sie kann Vorhaben im Einklang mit der Strategie durchführen, sofern die lokale Aktionsgruppe gewährleistet, dass der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit geachtet wird.
Artikel 34
Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds
(1) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung aus den Fonds für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung Folgendes umfasst:
a) |
Aufbau von Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategie; |
b) |
Durchführung von Vorhaben, einschließlich Kooperationsaktivitäten und deren Vorbereitung, ausgewählt im Rahmen der Strategie; |
c) |
Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie und deren Sensibilisierung, einschließlich der Erleichterung des Austauschs zwischen Interessenträgern. |
(2) Die Unterstützung nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe a ist förderfähig, unabhängig davon, ob die Strategie später für eine Förderung ausgewählt wird.
Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c darf 25 % des gesamten öffentlichen Beitrags für die Strategie nicht überschreiten.
KAPITEL III
Technische Hilfe
Artikel 35
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
(1) Auf Initiative der Kommission können aus den Fonds Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation — einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union —, Sichtbarkeit und alle Maßnahmen der administrativen und technischen Hilfe unterstützt werden, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch mit Drittländern.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten; |
b) |
Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der Fonds; |
c) |
Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die Fonds und dem Kohäsionsbericht; |
d) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Begleitung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe; |
e) |
Evaluierungen, Expertengutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die derzeitige und künftige Tätigkeit der Fonds beziehen; |
f) |
Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, gegebenenfalls zur Unterstützung der Vernetzung, zur Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen insbesondere über die mit der Unterstützung durch die Fonds erzielten Ergebnisse und den so erzielten Mehrwert sowie zur Sensibilisierung und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern; |
g) |
die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Begleitungs-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen; |
h) |
Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Evaluierungspraktiken; |
i) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung; |
j) |
die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Finanzierungsbedarf, Ausarbeitung und Gestaltung und Umsetzung von Finanzinstrumenten, gemeinsamen Aktionsplänen und Großprojekten; |
k) |
die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten in Artikel 8 Absatz 1 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken. |
(3) Die Kommission setzt mindestens 15 % der Mittel für technische Hilfe auf Initiative der Kommission ein, um die Effizienz der Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu steigern und die Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken, indem die Wissensbasis über die Ergebnisse ausgebaut wird, und zwar insbesondere durch eine effektivere Erhebung und Verbreitung von Daten und durch eine effektivere Evaluierung und Berichterstattung sowie insbesondere durch die Hervorhebung des Beitrags der Fonds zur Verbesserung der Lebensumstände der Bürger und durch eine größere Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Fonds sowie durch Sensibilisierung für die Ergebnisse und den Mehrwert dieser Unterstützung. Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und den Mehrwert der Unterstützung durch die Fonds, die sich insbesondere auf Vorhaben konzentrieren, werden, falls zutreffend, nach Abschluss der Programme fortgesetzt. Solche Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können auch vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume abdecken.
(5) Im Einklang mit Artikel 110 der Haushaltsordnung legt die Kommission ihre Pläne dar, wenn ein Beitrag aus den Fonds vorgesehen ist.
(6) Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operative oder als Verwaltungsausgaben finanziert werden.
(7) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Maßnahmen der technischen Hilfe mit direkter Mittelverwaltung auf Initiative der Kommission und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen befristeten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Maßnahmen bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.
Artikel 36
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten
(1) Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den Fonds Maßnahmen unterstützt werden, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen können und für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind, auch um die Kapazität der Partner gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufzubauen und Finanzmittel für die Wahrnehmung von unter anderem Aufgaben wie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation bereitzustellen.
Die Beträge für technische Hilfe gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 37 werden für die Zwecke der thematischen Konzentration im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen nicht berücksichtigt.
(2) Aus jedem der Fonds können Maßnahmen der technischen Hilfe gefördert werden, die im Rahmen eines der anderen Fonds förderfähig sind.
(3) Der Unionsbeitrag für technische Hilfe in einem Mitgliedstaat erfolgt entweder gemäß Artikel 51 Buchstabe b oder e.
Der Mitgliedstaat gibt in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Anhang II an, in welcher Form der Unionsbeitrag für die technische Hilfe geleistet werden soll. Diese Wahl gilt für alle Programme in dem betreffenden Mitgliedstaat für den gesamten Programmplanungszeitraum und kann nachfolgend nicht geändert werden.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme und für Interreg-Programme erfolgt der Unionsbeitrag für technische Hilfe ausschließlich gemäß Artikel 51 Buchstabe e.
(4) Wird der Unionsbeitrag für technische Hilfe in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Buchstabe b erstattet, so gelten die folgenden Elemente:
a) |
die technische Hilfe erfolgt in Form einer Priorität für einen einzigen Fonds in einem oder mehreren Programmen oder eines spezifischen Programms oder einer Kombination davon; |
b) |
der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, ist auf folgende Sätze beschränkt:
|
(5) Wird der Unionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 51 Buchstabe e erstattet, so gelten die folgenden Elemente:
a) |
der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, wird als Teil der Mittelzuweisungen für jede Priorität des Programms gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii und für den EMFAF für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iii ausgewiesen; er hat nicht die Form einer gesonderten Priorität oder eines spezifischen Programms, ausgenommen die aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützten Programme, für die er die Form eines spezifischen Ziels hat; |
b) |
die Erstattung erfolgt, indem die Prozentsätze gemäß den Ziffern i bis vii auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c entsprechend angegeben sind, und aus demselben Fonds, an den die förderfähigen Ausgaben erstattet werden, an eine oder mehrere Stellen, an die die Kommission Zahlungen entrichtet, gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe k;
|
c) |
die für in dem Programm ermittelte technische Hilfe zugewiesenen Beträge entsprechen den Prozentsätzen in Buchstabe b Ziffern i bis vi für jede Priorität und jeden Fonds. |
(6) Spezifische Regelungen für technische Hilfe für Interreg-Programme werden in der Interreg-Verordnung festgelegt.
Artikel 37
Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen für technische Hilfe der Mitgliedstaaten
Ergänzend zu Artikel 36 kann der Mitgliedstaat vorschlagen, weitere Maßnahmen der technischen Hilfe zur Stärkung der Kapazität und der Effizienz der Behörden und öffentlichen Stellen, der Begünstigten und einschlägiger Partner zu ergreifen, die für eine wirksame Verwaltung und einen wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind.
Die Unterstützung für derartige Maßnahmen erfolgt über nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nach Maßgabe des Artikels 95. Diese Unterstützung kann auch die Form eines spezifischen Programms annehmen.
TITEL IV
BEGLEITUNG, EVALUIERUNG, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT
KAPITEL I
Begleitung
Artikel 38
Begleitausschuss
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet — nach Konsultation der Verwaltungsbehörde — binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms ein (im Folgenden „Begleitausschuss“).
Der Mitgliedstaat kann für mehr als ein Programm einen einzigen Begleitausschuss einrichten.
(2) Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, einschließlich Bestimmungen über die Vermeidung jeglicher Interessenkonflikte sowie über die Anwendung des Grundsatzes der Transparenz.
(3) Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms beeinträchtigen.
(4) Unbeschadet des Artikels 69 Absatz 5 werden die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie die Daten und Informationen, die dem Begleitausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels gelten nicht für Programme, mit denen einzig das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannte spezifische Ziel unterstützt wird, und für die diesbezügliche technische Hilfe.
Artikel 39
Zusammensetzung des Begleitausschusses
(1) Jeder Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Begleitausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen des Mitgliedstaats sowie der Partner nach Artikel 8 Absatz 1 sicher.
Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt. In der Geschäftsordnung werden die Ausübung der Stimmrechte sowie die Einzelheiten des Verfahrens im Begleitausschuss im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats geregelt.
Gemäß der Geschäftsordnung kann es zulässig sein, dass Nicht-Mitglieder einschließlich der EIB an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.
Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.
Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.
(2) Vertreter der Kommission nehmen in begleitender und beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
(3) Für den AMIF, den ISF und das BMVI können die relevanten dezentralen Agenturen an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.
Artikel 40
Aufgaben des Begleitausschusses
(1) Der Begleitausschuss untersucht
a) |
die Fortschritte bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Sollvorgaben; |
b) |
jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden; |
c) |
den Beitrag des Programms zur Bewältigung der Herausforderungen, die in den mit der Durchführung des Programms zusammenhängenden relevanten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden; |
d) |
die in Artikel 58 Absatz 3 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument nach Artikel 59 Absatz 1; |
e) |
die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen; |
f) |
die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen; |
g) |
die Fortschritte bei der Durchführung von Vorhaben von strategischer Bedeutung, falls zutreffend; |
h) |
die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums; |
i) |
die Fortschritte beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen, Partner und Begünstigte, falls zutreffend; |
j) |
Informationen bezüglich der Umsetzung des Beitrags des Programms zu dem Programm „InvestEU“ gemäß Artikel 14 oder der im Einklang mit Artikel 26 übertragenen Mittel, falls zutreffend. |
Was die aus dem EMFAF unterstützten Programme betrifft, so wird der Begleitausschuss zu etwaigen von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu Stellung, sofern er dies für erforderlich hält.
(2) Der Begleitausschuss genehmigt
a) |
die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d; die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben sowie etwaige diesbezügliche Änderungen werden der Kommission auf deren Ersuchen hin mindestens 15 Arbeitstage vor der Vorlage an den Begleitausschuss vorgelegt; |
b) |
die jährlichen Leistungsberichte für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme; |
c) |
den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans; |
d) |
jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Programmänderung einschließlich für Übertragungen gemäß Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 26; hiervon ausgenommen sind die aus dem EMFAF unterstützten Programme. |
(3) Der Begleitausschuss kann Empfehlungen, unter anderem auch in Bezug auf Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, an die Verwaltungsbehörde richten.
Artikel 41
Jährliche Leistungsüberprüfung
(1) Einmal pro Jahr werden Überprüfungssitzungen mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung jedes Programms zu untersuchen. Die betreffenden Verwaltungsbehörden nehmen an den Überprüfungssitzungen teil.
Die Überprüfungssitzung kann mehr als ein Programm abdecken.
Den Vorsitz bei der Überprüfungssitzung führt die Kommission oder, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, der Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 ist für Programme, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, mindestens zweimal während des Programmplanungszeitraums eine Überprüfungssitzung abzuhalten.
(3) Für Programme, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützt werden, stellt der Mitgliedstaat der Kommission spätestens einen Monat vor der Überprüfungssitzung kurze Informationen zu den in Artikel 40 Absatz 1 aufgelisteten Elementen zur Verfügung. Diese Informationen stützen sich auf die dem Mitgliedstaat verfügbaren neuesten Daten.
Für Programme, mit denen einzig das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannte spezifische Ziel unterstützt wird, sind lediglich auf die neuesten verfügbaren Daten gestützte Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und h der vorliegenden Verordnung zu übermitteln.
(4) Der Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, keine Überprüfungssitzung abzuhalten. In einem derartigen Fall kann die Überprüfung schriftlich durchgeführt werden.
(5) Das Ergebnis der Überprüfungssitzung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.
(6) Der Mitgliedstaat ergreift Folgemaßnahmen zu den in der Überprüfungssitzung beanstandeten Faktoren, die die Durchführung des Programms beeinträchtigen, und informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.
(7) Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme übermittelt der Mitgliedstaat einen jährlichen Leistungsbericht im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen.
Artikel 42
Übermittlung von Daten
(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten für jedes Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 3 geforderten Daten, die bis zum 31. Januar und 31. Juli jeden Jahres elektronisch zu übermitteln sind.
Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.
Für Prioritäten zur Unterstützung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannten spezifischen Ziels werden die Daten jährlich bis zum 31. Januar übermittelt.
In der ESF+-Verordnung können spezifische Vorschriften für die Häufigkeit der Erhebung und Übermittlung von Indikatoren für längerfristige Ergebnisse festgelegt werden.
(2) Die Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel und gegebenenfalls nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt und beziehen sich auf
a) |
die Anzahl der ausgewählten Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus den Fonds und die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention; |
b) |
die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Vorhaben sowie die mit den Vorhaben erreichten Werte. |
(3) Für Finanzinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:
a) |
förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt; |
b) |
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden; |
c) |
Höhe — aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt — der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden; |
d) |
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge nach Artikel 60 sowie zurückgeflossene Mittel, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, nach Artikel 62; |
e) |
Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für Endempfänger, die mit Programmressourcen garantiert waren und tatsächlich an die Endempfänger ausgezahlt wurden. |
(4) Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten müssen verlässlich sein und den elektronisch gespeicherten Daten nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e zum Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung entsprechen.
(5) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf dem in Artikel 46 Buchstabe b genannten Webportal oder auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website oder stellt einen Link dazu bereit.
Artikel 43
Abschließender Leistungsbericht
(1) Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zum Programm.
(2) Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der in Artikel 40 Absatz 1 aufgeführten Elemente — mit Ausnahme der Informationen nach Buchstabe d des genannten Absatzes — bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.
(3) Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach dem Datum des Eingangs des abschließenden Leistungsberichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Verwaltungsbehörde binnen zwei Monaten nach Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen über die Annahme des Berichts. Unterrichtet die Kommission die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb dieser Fristen, so gilt der Bericht als angenommen.
(4) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle abschließenden Leistungsberichte auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website.
(5) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für den abschließenden Leistungsbericht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 115 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
KAPITEL II
Evaluierung
Artikel 44
Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen
(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde evaluiert die Programme anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert, um Konzept und Durchführung der Programme qualitativ zu verbessern. Die Evaluierungen können auch andere relevante Kriterien wie Inklusion, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit abdecken und sich auf mehr als ein Programm erstrecken.
(2) Darüber hinaus wird bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.
(3) Mit den Evaluierungen werden funktional unabhängige interne oder externe Sachverständige beauftragt.
(4) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.
(5) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde erstellt einen Evaluierungsplan, der mehr als ein Programm abdecken kann. Für den AMIF, den ISF und das BMVI enthält der Plan eine Halbzeitevaluierung, die bis zum 31. März 2024 abzuschließen ist.
(6) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms.
(7) Alle Evaluierungen werden auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.
Artikel 45
Von der Kommission vorgenommene Evaluierung
(1) Die Kommission nimmt bis Ende 2024 eine Halbzeitevaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert jedes Fonds vor. Die Kommission kann alle bereits verfügbaren relevanten Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung verwenden.
(2) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2031 eine rückblickende Evaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert jedes Fonds vor. Bei dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFAF stehen bei dieser Evaluierung insbesondere die sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen der genannten Fonds in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 genannten politischen Ziele im Mittelpunkt.
(3) Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung auf ihrer Website und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
KAPITEL III
Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation
Artikel 46
Sichtbarkeit
Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes sicher:
a) |
Die Unterstützung wird bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung; |
b) |
den Bürgern der Union werden die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt. |
Artikel 47
Emblem der Union
Bei Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Begünstigten das Emblem der Union gemäß Anhang IX.
Artikel 48
Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Kommunikationskoordinator für Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten in Bezug auf die Unterstützung aus den Fonds, einschließlich Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), bei denen die Verwaltungsbehörde in dem genannten Mitgliedstaat angesiedelt ist. Der Kommunikationskoordinator kann auf der Ebene der gemäß Artikel 71 Absatz 6 eingerichteten Stelle ernannt werden und koordiniert programmübergreifend die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen.
Der Kommunikationskoordinator bindet die folgenden Stellen in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:
a) |
Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige relevante Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen; |
b) |
die in Artikel 8 Absatz 1 genannten sonstigen relevanten Partner. |
(2) Jede Verwaltungsbehörde benennt für jedes Programm einen Kommunikationsbeauftragten. Ein Kommunikationsbeauftragter kann für mehr als ein Programm zuständig sein.
(3) Die Kommission unterhält das Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Kommunikationsbeauftragten und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.
Artikel 49
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms eine Website besteht, auf der zu Programmen, für die sie zuständig ist, Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Erfolge des Programms bereitgestellt werden.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass auf der in Absatz 1 genannten Website oder auf dem in Artikel 46 Buchstabe b genannten einzigen Webportal ein Zeitplan der geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wird, der mindestens dreimal jährlich mit vorläufigen Angaben zu Folgendem aktualisiert wird:
a) |
von dem Aufruf zur Einreichung von Anträgen abgedecktes geografisches Gebiet; |
b) |
betroffenes politisches oder spezifisches Ziel; |
c) |
Art der förderfähigen Antragsteller; |
d) |
Gesamtbetrag der Unterstützung für den Aufruf; |
e) |
Anfangs- und Enddatum des Aufrufs. |
(3) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Liste der für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählten Vorhaben auf der Website in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union und aktualisiert die Liste mindestens alle vier Monate. Jedes Vorhaben hat einen eigenen Code. Die Liste enthält folgende Daten:
a) |
bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers; |
b) |
bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten; |
c) |
bei EMFAF-Vorhaben zu Fischereifahrzeugen die Kennnummer im Fischereiflottenregister der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (47); |
d) |
Bezeichnung des Vorhabens; |
e) |
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens; |
f) |
Datum des Beginns des Vorhabens; |
g) |
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens; |
h) |
Gesamtkosten des Vorhabens; |
i) |
betroffener Fonds; |
j) |
betroffenes spezifisches Ziel; |
k) |
Kofinanzierungssatz der Union; |
l) |
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land; |
m) |
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist; |
n) |
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g. |
Die Daten nach Unterabsatz 1 Buchstaben b und c werden zwei Jahre nach dem Datum der erstmaligen Veröffentlichung auf der Website entfernt.
(4) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels werden auf der in Absatz 1 genannten Website oder auf dem in Artikel 46 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten einzigen Webportal in offenem, maschinenlesbarem Format gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird.
(5) Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten vor der Veröffentlichung gemäß diesem Artikel, dass die Daten veröffentlicht werden.
(6) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial, auch auf Ebene der Begünstigten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX erteilt wird. Dies darf weder für die Begünstigten noch für die Verwaltungsbehörde zu erheblichen Zusatzkosten oder erheblichem Verwaltungsaufwand führen.
Artikel 50
Zuständigkeiten der Begünstigten
(1) Die Begünstigten und die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erkennen die Unterstützung aus den Fonds — einschließlich wiederverwendeter Mittel gemäß Artikel 62 — für das Vorhaben an, indem sie
a) |
auf der offiziellen Website des Begünstigten, sofern eine solche besteht, und den Social-Media-Sites des Begünstigten das Vorhaben kurz beschreiben — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung —, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Unterstützung der Union hervorheben; |
b) |
die Unterstützung der Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorheben; |
c) |
für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der Union entsprechend den technischen Merkmalen gemäß Anhang IX anbringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist, in Bezug auf
|
d) |
bei Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens einen Anschlag in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus den Fonds anbringen; handelt es sich bei dem Begünstigen um eine natürliche Person, so sorgt der Begünstigte so weit wie möglich dafür, dass an einer öffentlich sichtbaren Stelle oder durch eine elektronische Anzeige geeignete Informationen verfügbar sind, in denen die Unterstützung aus den Fonds hervorgehoben wird; |
e) |
bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 EUR übersteigen, je nach Bedarf eine Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme organisieren und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbinden. |
Handelt es sich bei einem Begünstigten des ESF+ um eine natürliche Person oder um Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung unterstützt werden, so gilt die unter Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Anforderung nicht.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d können bei aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben in dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, spezifische Anforderungen für die öffentliche Darstellung von Informationen über die Unterstützung aus den Fonds festgelegt werden, wenn dies gemäß Artikel 69 Absatz 5 aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist.
(2) Bei Kleinprojektefonds muss der Begünstigte die Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Interreg-Verordnung erfüllen.
Bei Finanzinstrumenten gewährleistet der Begünstigte mittels der Vertragsbedingungen, dass die Endempfänger die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c erfüllen.
(3) Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 47 oder den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht nach und wurden keinerlei Abhilfemaßnahmen getroffen, so wendet die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an und streicht bis zu 3 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben.
TITEL V
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS
KAPITEL I
Formen von Unionsbeiträgen
Artikel 51
Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen
Die Unionsbeiträge können in folgender Form gewährt werden:
a) |
nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 95, die sich auf einen der beiden folgenden Faktoren stützen:
|
b) |
Erstattung der den Begünstigten gemäß den Kapiteln II und III dieses Titels geleisteten Unterstützung; |
c) |
Kosten je Einheit gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt; |
d) |
Pauschalbeträge gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird; |
e) |
Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 94 oder Artikel 36 Absatz 5, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird; |
f) |
als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen. |
KAPITEL II
Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten
Artikel 52
Formen der Unterstützung
Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um Begünstigte in Form von Zuschüssen, Finanzinstrumenten oder Preisgeldern oder einer Kombination daraus zu unterstützen.
Artikel 53
Formen der Zuschüsse
(1) Den Begünstigten von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Zuschüsse können in folgender Form gewährt werden:
a) |
Erstattung tatsächlich beim Begünstigen oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens entstandener und bei der Durchführung von Vorhaben entrichteter förderfähiger Kosten sowie von Sachleistungen und Abschreibungen; |
b) |
Kosten je Einheit; |
c) |
Pauschalbeträge; |
d) |
Pauschalfinanzierungen; |
e) |
Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen, sofern die einzelnen Formen unterschiedliche Kostenkategorien abdecken oder wenn sie für verschiedene Projekte im Rahmen eines Vorhabens oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden; |
f) |
nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen, sofern solche Zuschüsse von einer Erstattung des Unionsbeitrags gemäß Artikel 95 gedeckt sind. |
(2) Betragen die Gesamtkosten eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR, so wird der Beitrag dem Begünstigten aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen gewährt; hiervon ausgenommen sind Vorhaben, für die die Unterstützung staatliche Beihilfe darstellt. Bei einer Pauschalfinanzierung können lediglich die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz anwendbar ist, gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Verwaltungsbehörde zustimmen, einige Vorhaben in den Bereichen Forschung und Innovation von der in jenem Unterabsatz festgelegten Anforderung auszunehmen, sofern der Begleitausschuss eine solche Ausnahme zuvor genehmigt hat. Darüber hinaus können Unterstützungsgelder und Gehälter/Löhne, die an Teilnehmer gezahlt werden, gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
(3) Die Beträge für die Formen der Zuschüsse nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden nach einer der folgenden Methoden festgelegt:
a) |
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf
|
b) |
in einem Haushaltsplanentwurf, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird, sofern die Gesamtkosten des Vorhabens 200 000 EUR nicht übersteigen; |
c) |
im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten; |
d) |
im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten; |
e) |
anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bzw. auf Grundlage der genannten Verordnungen Pauschalfinanzierungen und spezifischer Methoden. |
Artikel 54
Pauschalsätze für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse
Werden die indirekten Kosten eines Vorhabens mit einer Pauschalfinanzierung gedeckt, so kann diese auf einem der folgenden Sätze basieren:
a) |
bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss; |
b) |
bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss; |
c) |
bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird. |
Hat der Mitgliedstaat einen Pauschalsatz gemäß Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet, so kann dieser Satz darüber hinaus für die Zwecke von Buchstabe c dieses Artikels für ähnliche Vorhaben verwendet werden.
Artikel 55
Direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse
(1) Direkte Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens — abzüglich der direkten Personalkosten — berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss, vorausgesetzt, die direkten Kosten des Vorhabens beinhalten keine öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, deren Wert die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (49) bzw. in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (50) festgelegten Schwellenwerte überschreitet.
Kommt im Zusammenhang mit dem AMIF, dem ISF und dem BMVI ein Pauschalsatz gemäß Unterabsatz 1 zur Anwendung, so wird dieser nur auf die direkten Kosten des Vorhabens angewandt, das keiner öffentlichen Auftragsvergabe unterliegt.
(2) Zur Bestimmung der direkten Personalkosten kann nach einer der folgenden Methoden ein Stundensatz berechnet werden:
a) |
Die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten werden durch 1 720 Stunden für Vollzeitkräfte bzw. durch den entsprechenden Anteil an 1 720 Stunden für Teilzeitkräfte dividiert; |
b) |
die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttopersonalkosten werden durch die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Vorschriften, die im Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrag bzw. einem Ernennungsbeschluss (im Folgenden zusammen „Beschäftigungsdokument“) genannt werden, dividiert. |
(3) Wird der gemäß Absatz 2 berechnete Stundensatz zugrunde gelegt, so darf die Gesamtzahl der pro Person für ein bestimmtes Jahr oder einen bestimmten Monat geltend gemachten Stunden die Anzahl der für die Berechnung dieses Stundensatzes herangezogenen Stunden nicht überschreiten.
(4) Liegen keine Angaben zu den jährlichen Bruttopersonalkosten vor, so können sie aus den verfügbaren dokumentierten Bruttopersonalkosten oder aus dem Beschäftigungsdokument mit entsprechender Anpassung an einen Zwölfmonatszeitraum abgeleitet werden.
(5) Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgestellt sind, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht; die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Beschäftigten ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.
Artikel 56
Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse
(1) Ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken. Der Mitgliedstaat muss keine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen.
(2) Bei aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.
(3) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Pauschalsatz wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes nach Artikel 55 Absatz 1 berechnet wurden.
Artikel 57
Zuschüsse unter Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten können Begünstigten Zuschüsse unter Bedingungen gewähren, die gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, vollständig oder teilweise rückzahlbar sind.
(2) Die Rückzahlungen durch den Begünstigten erfolgen gemäß den von der Verwaltungsbehörde und dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen.
(3) Die Mitgliedstaaten verwenden die vom Begünstigten zurückgezahlten Mittel für denselben Zweck oder gemäß den Zielen des betreffenden Programms bis zum 31. Dezember 2030 wieder, in Form von Zuschüssen unter Bedingungen oder eines Finanzinstruments oder in einer anderen Form der Unterstützung. Die zurückgezahlten Beträge und Informationen über ihre Wiederverwendung werden in den abschließenden Leistungsbericht aufgenommen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel auf separaten Konten oder unter geeigneten Rechnungsführungscodes verbucht werden.
(5) Unionsmittel, die von den Begünstigten zu einem beliebigen Zeitpunkt zurückgezahlt, jedoch bis zum 31. Dezember 2030 nicht wiederverwendet wurden, werden gemäß Artikel 88 wieder dem Unionshaushalt zugeführt.
Artikel 58
Finanzinstrumente
(1) Die Verwaltungsbehörden können aus einem oder mehreren Programmen einen Programmbeitrag zu bestehenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten leisten, die auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzüberschreitender Ebene eingerichtet sind, direkt von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingesetzt werden und zum Erreichen spezifischer Ziele beitragen.
(2) Die Endempfänger werden aus Finanzinstrumenten nur bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie in Betriebskapital unterstützt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, und die nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten. Diese Unterstützung muss mit den geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.
Eine derartige Unterstützung wird nur für die Bestandteile der Investitionen gewährt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung weder konkret abgeschlossen noch vollständig durchgeführt sind.
(3) Die angemessene Unterstützung aus den Fonds durch Finanzinstrumente basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erstellt wird. Die Ex-ante-Bewertung muss abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörden Programmbeiträge zu Finanzinstrumenten leisten.
Die Ex-ante-Bewertung umfasst mindestens Folgendes:
a) |
die vorgeschlagene Höhe des Programmbeitrags zu einem Finanzinstrument und die geschätzte Hebelwirkung, versehen mit einer kurzen Begründung; |
b) |
die vorgeschlagenen Finanzprodukte, die angeboten werden sollen, einschließlich des möglichen Bedarfs an einer differenzierten Behandlung der Investoren; |
c) |
die vorgeschlagene Zielgruppe der Endempfänger; |
d) |
den erwarteten Beitrag des Finanzinstruments zum Erreichen der spezifischen Ziele. |
Die Ex-ante-Bewertung kann überprüft oder aktualisiert werden, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ganz oder teilweise abdecken und auf bestehenden oder aktualisierten Ex-ante-Bewertungen basieren.
(4) Die Unterstützung für Endempfänger kann mit Unterstützung aus jedem Fonds oder von einem anderen Unionsinstrument kombiniert werden, auch aus demselben Fonds, und darf denselben Ausgabenposten betreffen. In einem derartigen Fall wird die Unterstützung aus dem Fonds über das Finanzinstrument im Rahmen eines Finanzinstrumentvorhabens bei der Kommission nicht in anderer Form, aus einem anderen Fonds oder aus einem anderen Unionsinstrument als Unterstützung geltend gemacht.
(5) Finanzinstrumente dürfen — innerhalb einer einzigen Finanzierungsvereinbarung — mit Programmunterstützung in Form von Zuschüssen zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben kombiniert werden, wenn beide gesonderten Unterstützungsformen durch die das Finanzinstrument einsetzende Stelle bereitgestellt werden. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen für Finanzinstrumente für dieses einzige Finanzinstrumentvorhaben. Die Programmunterstützung in Form von Zuschüssen muss direkt mit dem Finanzinstrument verbunden und notwendig für dieses sein und darf den Wert der durch das Finanzprodukt unterstützten Investitionen nicht übersteigen.
(6) Erfolgt eine kombinierte Unterstützung gemäß den Absätzen 4 und 5, so werden für jede Unterstützungsquelle separate Bücher geführt.
(7) Die Summe aller Formen der kombinierten Unterstützung darf den Gesamtbetrag des in Rede stehenden Ausgabenpostens nicht übersteigen. Zuschüsse dürfen nicht zur Erstattung der Unterstützung aus Finanzinstrumenten verwendet werden. Finanzinstrumente dürfen nicht zur Vorfinanzierung von Zuschüssen verwendet werden.
Artikel 59
Umsetzung von Finanzinstrumenten
(1) Von der Verwaltungsbehörde direkt eingesetzte Finanzinstrumente dürfen nur Darlehen oder Garantien gewähren. Die Verwaltungsbehörde legt in einem Strategiedokument, das alle in Anhang X genannten Elemente enthält, die Bedingungen des Programmbeitrags zum Finanzinstrument fest.
(2) Die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingesetzten Finanzinstrumente können eine der folgenden Formen annehmen:
a) |
Investition von Programmmitteln in das Kapital einer juristischen Person; |
b) |
separate Verwaltungsblöcke oder Treuhandkonten. |
Die Verwaltungsbehörde wählt die das Finanzinstrument einsetzende Stelle aus.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann einen Vertrag über den Einsatz eines Finanzinstruments an folgende Stellen direkt vergeben:
a) |
die EIB; |
b) |
internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist; |
c) |
eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
|
d) |
sonstige Stellen, die ebenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2014/24/EU fallen. |
(4) Setzt die von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Stelle einen Holdingfonds ein, so kann diese Stelle auch weitere Stellen zum Einsatz spezifischer Fonds auswählen.
(5) Die Bedingungen der Programmbeiträge zu gemäß Absatz 2 eingesetzten Finanzinstrumenten werden in Finanzierungsvereinbarungen festgelegt, und zwar
a) |
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Holdingfonds einsetzenden Stelle, falls zutreffend; |
b) |
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle. |
Diese Finanzierungsvereinbarungen enthalten alle in Anhang X genannten Elemente.
(6) Die finanzielle Verbindlichkeit der Verwaltungsbehörde geht nicht über den von der Verwaltungsbehörde für das Finanzinstrument im Rahmen der relevanten Finanzierungsvereinbarungen gebundenen Betrag hinaus.
(7) Die in Rede stehenden die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen bzw. bei Garantien die das zugrunde liegende Darlehen bereitstellende Stelle unterstützen bzw. unterstützt die Endempfänger und beachten bzw. beachtet dabei die Programmziele und das Potenzial für eine finanzielle Tragfähigkeit der Investitionen, wie im Geschäftsplan oder einem gleichwertigen Dokument begründet. Die Auswahl der Endempfänger erfolgt auf transparente Weise und darf nicht zu einem Interessenskonflikt führen.
(8) Die nationale Kofinanzierung eines Programms kann gemäß den fondsspezifischen Regelungen entweder von der Verwaltungsbehörde oder auf Ebene der Holdingfonds oder auf Ebene der spezifischen Fonds oder auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt werden. Wird die nationale Kofinanzierung auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt, so dokumentiert die Finanzinstrumente einsetzende Stelle die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben.
(9) Die das Finanzinstrument gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels direkt einsetzende Verwaltungsbehörde bzw. die das Finanzinstrument gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einsetzende Stelle führt separate Konten oder verwendet einen Rechnungsführungscode für jede Priorität — bzw. im Zusammenhang mit dem EMFAF für jedes spezifische Ziel — und gegebenenfalls jede Regionenkategorie für jeden Programmbeitrag und separat für Mittel nach Artikel 60 bzw. 62.
Artikel 60
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge
(1) Die aus den Fonds an Finanzinstrumente gezahlte Unterstützung fließt auf Konten bei in den Mitgliedstaaten ansässigen Finanzinstitutionen und wird entsprechend der aktiven Mittelverwaltung und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet.
(2) Zinsen oder sonstige Erträge, die auf die Unterstützung der Fonds für Finanzinstrumente zurückzuführen sind, werden im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele wie die ursprüngliche Unterstützung aus den Fonds bis zum Ende des Förderzeitraums verwendet — einschließlich für Zahlungen von Verwaltungsgebühren und für die Erstattung von Verwaltungskosten, die bei den das Finanzinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d —, entweder innerhalb desselben Finanzinstruments oder nach Abwicklung des Finanzinstruments in anderen Finanzinstrumenten oder anderen Formen der Unterstützung für weitere Investitionen in Endempfänger.
(3) Zinsen und sonstige Erträge nach Absatz 2, die nicht gemäß der genannten Bestimmung verwendet werden, werden von der für das abschließende Geschäftsjahr vorgelegten Rechnungslegung abgezogen.
Artikel 61
Differenzierte Behandlung der Investoren
(1) Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente, die in Endempfänger investiert wird, sowie jegliche Einkünfte, die durch diese Investitionen erwirtschaftet werden, einschließlich zurückgezahlter Mittel, und die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, können gemäß dem Grundsatz der Marktwirtschaft durch eine angemessene Risiko- und Gewinnteilung für die differenzierte Behandlung der Investoren verwendet werden, wobei dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen wird.
(2) Eine solche differenzierte Behandlung darf nicht über das notwendige Maß zur Schaffung von Anreizen für private Investitionen hinausgehen, das entweder durch ein wettbewerbliches Verfahren oder eine unabhängige Bewertung festgelegt wird.
Artikel 62
Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind
(1) Mittel, die vor Ablauf des Förderzeitraums an Finanzinstrumente zurückgezahlt werden und aus Investitionen in Endempfänger oder aus der Freigabe von Mitteln, die für Garantieverträge vorgehalten wurden, stammen — einschließlich Kapitalrückzahlungen und jeglicher erwirtschafteter Einnahmen, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind —, werden in demselben oder in anderen Finanzinstrumenten für weitere Investitionen in Endempfänger, zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des Fondsbeitrags zum Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, sofern solche Verluste trotz aktiver Mittelverwaltung auftreten, oder für etwaige Verwaltungskosten und -gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen wiederverwendet, wobei dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Mittel, die binnen mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums an Finanzinstrumente zurückgezahlt werden, gemäß den politischen Zielen des Programms oder der Programme, in deren Rahmen sie eingerichtet wurden, entweder innerhalb desselben Finanzinstruments oder, nach Abzug dieser Mittel aus dem Finanzinstrument, in anderen Finanzinstrumenten oder in anderen Formen der Unterstützung wiederverwendet werden.
KAPITEL III
Förderfähigkeitsregelungen
Artikel 63
Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.
(2) Für einen Beitrag aus den Fonds kommen nur Ausgaben infrage, die bei einem Begünstigten oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens angefallen sind und bei der Durchführung von Vorhaben zwischen dem Tag der Einreichung des Programms bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — und dem 31. Dezember 2029 getätigt wurden.
Bei gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und f erstatteten Kosten werden die Maßnahmen, die die Grundlage für die Erstattung bilden, zwischen dem Tag der Einreichung des Programms bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — und dem 31. Dezember 2029 durchgeführt.
(3) Beim EFRE werden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mehr als eine Regionenkategorie nach Artikel 108 Absatz 2 innerhalb eines Mitgliedstaats abdecken, basierend auf objektiven Kriterien anteilig den betroffenen Regionenkategorien zugewiesen.
Beim ESF+ können Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben einer beliebigen Regionenkategorie des Programms zugewiesen werden, sofern das Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms beiträgt.
Beim JTF tragen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben zur Umsetzung des relevanten territorialen Plans für einen gerechten Übergang bei.
(4) Ein Vorhaben kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern das Vorhaben zu den Zielen des Programms beiträgt.
(5) Für Zuschüsse nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und d entsprechen die Ausgaben, die für einen Beitrag aus den Fonds infrage kommen, den gemäß Artikel 53 Absatz 3 berechneten Beträgen.
(6) Vorhaben werden nicht für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählt, wenn sie konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Förderung im Rahmen des Programms eingereicht wurde, unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen bereits getätigt wurden. Dieser Absatz gilt nicht für den aus dem EMFAF gewährten Ausgleich für zusätzliche Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 24 der EMFAF-Verordnung und für die Unterstützung aus der zusätzlichen Förderung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung.
(7) Ausgaben, die infolge einer Programmänderung förderfähig werden, sind ab dem Tag der Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Kommission förderfähig.
Für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den JTF werden Ausgaben infolge einer Programmänderung förderfähig, wenn eine neue Art der Intervention nach Anhang I Tabelle 1 dem Programm hinzugefügt wird, für den EMFAF, den AMIF, den ISF und das BMVI, wenn dies in den fondsspezifischen Verordnungen erfolgt.
Wird ein Programm geändert, um auf Naturkatastrophen zu reagieren, so kann im Programm vorgesehen werden, dass die Ausgaben in Bezug auf diese Änderung ab dem Tag förderfähig sind, an dem die Naturkatastrophe eintrat.
(8) Wird ein neues Programm genehmigt, so sind die Ausgaben ab dem Tag der Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Kommission förderfähig.
(9) Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. In diesen Fällen dürfen Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag für einen der Fonds geltend gemacht wurden, nicht für Folgendes geltend gemacht werden:
a) |
Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument; |
b) |
Unterstützung aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms. |
Der in einen Zahlungsantrag für einen Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden Fonds und für das betreffende Programm bzw. die betreffenden Programme anteilig gemäß dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.
Artikel 64
Nicht förderfähige Kosten
(1) Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage:
a) |
Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen; |
b) |
Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %; für Finanzinstrumente beziehen sich diese Prozentsätze auf den an den Endempfänger ausgezahlten Programmbeitrag oder, im Falle von Garantien, auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens; |
c) |
Mehrwertsteuer („MwSt.“), mit Ausnahme von
|
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Umweltschutzvorhaben.
(2) In den fondsspezifischen Verordnungen können zusätzliche Kosten festgelegt werden, die für einen Beitrag aus dem jeweiligen Fonds nicht infrage kommen.
Artikel 65
Dauerhaftigkeit der Vorhaben
(1) Der Mitgliedstaat zahlt den Beitrag aus den Fonds für ein Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen auf dieses Vorhaben eines der folgenden Szenarien zutrifft:
a) |
Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Region der NUTS-Ebene-2, in der die Tätigkeit Unterstützung erhielt; |
b) |
Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; |
c) |
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde. |
Der Mitgliedstaat kann den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen durch KMU oder die Erhaltung von durch KMU geschaffenen Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen.
Die Rückzahlung durch den Mitgliedstaat aufgrund der Nichteinhaltung dieses Artikels erfolgt im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung.
(2) Bei aus dem ESF+ unterstützten Vorhaben oder bei aus dem JTF gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben k, l und m der JTF-Verordnung unterstützten Vorhaben wird die Unterstützung zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen gilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Programmbeiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.
Artikel 66
Verlagerung
(1) Ausgaben für Verlagerung kommen nicht für einen Beitrag aus den Fonds infrage.
(2) Stellt ein Beitrag aus den Fonds eine staatliche Beihilfe dar, so vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass mit dem Beitrag keine Verlagerung gemäß Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 unterstützt wird.
Artikel 67
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Zuschüsse
(1) Sachleistungen in Form einer Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können unter den folgenden Bedingungen förderfähig sein:
a) |
Die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen; |
b) |
der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den marktüblichen Kosten; |
c) |
der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und überprüft werden; |
d) |
bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Zahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt; |
e) |
bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeit bestimmt. |
Der Wert der Grundstücke oder Immobilien nach Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und darf nicht über dem Höchstbetrag nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b liegen.
(2) Abschreibungskosten, für die keine mit Rechnungen belegte Zahlung erfolgt ist, können als förderfähig betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Förderfähigkeitsregeln des Programms sehen dies vor; |
b) |
der Betrag der Ausgaben wird durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen, sofern diese Kosten in der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannten Form erstattet wurden; |
c) |
die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben; |
d) |
zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva wurden keine öffentlichen Zuschüsse herangezogen. |
Artikel 68
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzinstrumente
(1) Die förderfähigen Ausgaben eines Finanzinstruments sind der Gesamtbetrag des Programmbeitrags, der innerhalb des Förderzeitraums an das Finanzinstrument gezahlt bzw. — im Falle von Garantien — vom Finanzinstrument für Garantieverträge zurückgestellt wurde, vorausgesetzt, dieser Betrag entspricht
a) |
im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen den Zahlungen an Endempfänger; |
b) |
den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Mitteln, die für Garantieverträge vorgehalten wurden, um potenziellen Abrufen der Garantien für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines gemäß dem für die zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen in Endempfänger festgelegten Multiplikatorverhältnis; |
c) |
den Zahlungen an Endempfänger oder zu deren Gunsten, wenn die Finanzinstrumente gemäß Artikel 58 Absatz 5 mit einem anderen Unionsbeitrag zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben kombiniert werden; |
d) |
den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten, die bei den das Finanzinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind. |
(2) Wird ein Finanzinstrument über aufeinanderfolgende Programmplanungszeiträume hinweg eingesetzt, so kann auf der Grundlage von Vereinbarungen, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum getroffen wurden, Unterstützung an Endempfänger oder zu deren Gunsten, einschließlich für Verwaltungskosten und -gebühren, gewährt werden, sofern diese Unterstützung den Förderfähigkeitsregeln des nachfolgenden Programmplanungszeitraums entspricht. In diesem Fall wird die Förderfähigkeit der in den Zahlungsanträgen angegebenen Ausgaben gemäß den Regeln des jeweiligen Programmplanungszeitraums ermittelt.
(3) Hat die Stelle, für die die Garantien bestehen, den geplanten Betrag der neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht gemäß dem Multiplikatorverhältnis an die Endempfänger ausgezahlt, so werden die förderfähigen Ausgaben im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert.
Werden einen Holdingfonds einsetzende Stellen über eine Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 ausgewählt, so gilt für den diesen Stellen gezahlten Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 5 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger in Darlehen ausgezahlten oder für Garantieverträge vorgesehen Programmbeiträge und von bis zu 7 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger im Zusammenhang mit Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten Programmbeiträge.
Werden einen spezifischen Fonds einsetzende Stellen über eine Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 ausgewählt, so gilt für den diesen Stellen gezahlten Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 7 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger in Darlehen ausgezahlten oder für Garantieverträge vorgesehen Programmbeiträge und von bis zu 15 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger im Zusammenhang mit Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten Programmbeiträge.
Werden einen Holdingfonds, spezifische Fonds oder beides einsetzende Stellen über eine Ausschreibung im Einklang mit dem anwendbaren Recht ausgewählt, so wird der Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt und spiegelt das Ergebnis der Ausschreibung wider.
(5) Werden Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so dürfen sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden.
(6) Die gemäß Absatz 1 geltend gemachten förderfähigen Ausgaben dürfen die Summe des Gesamtbetrags der für die Zwecke dieses Absatzes gezahlten Unterstützung aus den Fonds und der entsprechenden nationalen Kofinanzierung nicht übersteigen.
TITEL VI
VERWALTUNG UND KONTROLLE
KAPITEL I
Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle
Artikel 69
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Programme gemäß diesem Titel und stellen deren Funktionieren im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den in Anhang XI aufgeführten Kernanforderungen sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten. Diese Maßnahmen umfassen die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln der Union im Einklang mit Anhang XVII. Die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen. Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäische Rechnungshof verfügen über den erforderlichen Zugang zu diesen Informationen.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gelten die Pflichten gemäß Absatz 2 hinsichtlich der Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln der Union im Einklang mit Anhang XXVI ab dem 1. Januar 2023.
(3) Die Mitgliedstaten ergreifen auf Ersuchen der Kommission die notwendigen Maßnahmen, um die effektive Funktionsweise ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission eingereichten Ausgaben zu gewährleisten. Handelt es sich bei einer solchen Maßnahme um eine Prüfung, so dürfen die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter daran teilnehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Begleitungssystems und der Daten zu Indikatoren sicher.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen gemäß den in der vorliegenden Verordnung und in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Anforderungen veröffentlicht werden, es sei denn, das Unionsrecht oder das nationale Recht schließt eine solche Veröffentlichung aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 aus.
(6) Die Mitgliedstaaten verfügen über Systeme und Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass alle für den in Anhang XIII festgelegten Prüfpfad erforderlichen Unterlagen gemäß den in Artikel 82 festgelegten Anforderungen aufbewahrt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um die wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die Fonds sicherzustellen. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Vorkehrungen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Möglichkeit für Bürger und Interessenträger, Beschwerden an die Kommission zu richten. Auf Ersuchen der Kommission untersuchen die Mitgliedstaaten bei der Kommission eingereichte Beschwerden im Rahmen des Geltungsbereichs ihrer Programme und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.
Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Beschwerden jedwede Streitigkeit zwischen potenziellen und ausgewählten Begünstigten im Hinblick auf vorgeschlagene oder ausgewählte Vorhaben sowie Streitigkeiten mit Dritten über die Durchführung des Programms oder dessen Vorhaben, unabhängig davon, wie dieser Rechtsbehelf nach nationalem Recht zu qualifizieren ist.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über elektronische Datenaustauschsysteme gemäß Anhang XIV erfolgt.
Die Mitgliedstaaten machen auf die Vorteile des elektronischen Datenaustauschs aufmerksam und leisten den Begünstigten in dieser Hinsicht jede erforderliche Unterstützung.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Verwaltungsbehörde auf ausdrücklichen Antrag eines Begünstigten den Informationsaustausch in Papierform ausnahmsweise akzeptieren; dies gilt unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e.
Für aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2023.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme oder Prioritäten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Anhang XV erfolgt.
(10) Der Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang VIII zum 31. Januar und zum 31. Juli Vorausschätzungen des Betrags, für den im laufenden und im nachfolgenden Kalenderjahr Zahlungsanträge eingereicht werden, zur Verfügung oder stellt sicher, dass die Verwaltungsbehörden diese zur Verfügung stellen.
(11) Jeder Mitgliedstaat verfügt spätestens zur Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das erste Geschäftsjahr und vor dem 30. Juni 2023 über eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß dem Muster in Anhang XVI. Er hält diese Beschreibung auf aktuellem Stand, um etwaigen späteren Änderungen Rechnung zu tragen.
(12) Die Mitgliedstaaten erstatten gemäß den Kriterien für die Ermittlung der zu meldenden Fälle von Unregelmäßigkeiten, der zu übermittelnden Daten und des für die Berichterstattung zu verwendenden Formats, die in Anhang XII festgelegt werden, über Unregelmäßigkeiten Bericht.
Artikel 70
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
(1) Die Kommission vergewissert sich, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Durchführung der Programme wirksam und effizient funktionieren. Die Kommission erstellt für die Zwecke ihrer eigenen Prüfungstätigkeit eine Prüfstrategie und einen Prüfplan, die auf einer Risikobewertung basieren.
Die Kommission und die Prüfbehörden koordinieren ihre Prüfpläne.
(2) Die Kommission führt Prüfungen bis zu drei Kalenderjahre nach der Rechnungsannahme in Bezug auf die betroffenen Ausgaben durch. Dieser Zeitraum gilt nicht für Vorhaben, bei denen der Verdacht auf Betrug besteht.
(3) Für die Zwecke ihrer Prüfungen haben die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben oder auf Verwaltungs- und Kontrollsysteme Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, ungeachtet dessen, in welchem Medium sie aufbewahrt werden, und erhalten Kopien im spezifischen angeforderten Format.
(4) Für Vor-Ort-Prüfungen gilt außerdem Folgendes:
a) |
Die Kommission kündigt — außer in dringenden Fällen — die Prüfung mindestens 15 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Programmbehörde an; Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Prüfungen teilnehmen; |
b) |
sind bestimmte Amtshandlungen bei Anwendung nationaler Bestimmungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind, so haben die Bediensteten der Kommission und deren bevollmächtigte Vertreter Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte; |
c) |
die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung; |
d) |
die Kommission übermittelt den Prüfbericht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat; die Antwort des Mitgliedstaats gilt als vollständig, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats um weitere Informationen oder ein überarbeitetes Dokument ersucht. |
Um die Fristen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes einzuhalten, stellt die Kommission die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung und den Prüfbericht in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung.
Die Fristen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes können verlängert werden, wenn dies für notwendig erachtet und zwischen der Kommission und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vereinbart wird.
Wird für eine Antwort des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung oder den Prüfbericht nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes eine Frist gesetzt, so beginnt diese Frist zum Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats in mindestens einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 71
Programmbehörden
(1) Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung gibt der Mitgliedstaat für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde und eine Prüfbehörde an. Überträgt ein Mitgliedstaat den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ gemäß Artikel 72 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung einer anderen Stelle als der Verwaltungsbehörde, so wird die betreffende Stelle ebenfalls als Programmbehörde angegeben. Dieselben Behörden können für mehr als ein Programm zuständig sein.
(2) Die Prüfbehörde ist eine Behörde. Prüfungstätigkeiten können von einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle als der Prüfbehörde unter ihrer Verantwortung durchgeführt werden. Die Prüfbehörde und alle derartigen Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungstätigkeiten durchführen, sind von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen angeben, die bestimmte Aufgaben unter ihrer Verantwortung übernimmt bzw. übernehmen. Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit zwischen und innerhalb der Programmbehörden eingehalten wird.
(5) Sieht ein Programm im Einklang mit seinen Zielen eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ für ein durch Horizont Europa kofinanziertes Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Horizont-Europa-Verordnung vor, so wird die Stelle, die das durch Horizont Europa kofinanzierte Programm durchführt, von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms gemäß Absatz 3 dieses Artikels als zwischengeschaltete Stelle angegeben.
(6) Der Mitgliedstaat kann auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle einrichten, die für die Kommission als Ansprechpartner fungiert und sie informiert und die Tätigkeiten der Programmbehörden in diesem Mitgliedstaat koordiniert.
KAPITEL II
Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme
Artikel 72
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms im Hinblick auf das Erreichen der Ziele des Programms zuständig. Insbesondere hat sie die folgenden Aufgaben:
a) |
Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73, mit Ausnahme von Vorhaben nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d; |
b) |
Durchführung der Programmverwaltungsaufgaben gemäß Artikel 74; |
c) |
Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses gemäß Artikel 75; |
d) |
Aufsicht über die zwischengeschalteten Stellen; |
e) |
elektronische Aufzeichnung und Speicherung der Daten zu jedem Vorhaben, die für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen gemäß Anhang XVII notwendig sind, sowie Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer. |
(2) Der Mitgliedstaat kann die Verwaltungsbehörde oder eine andere Stelle mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ nach Artikel 76 betrauen.
(3) Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von der Verwaltungsbehörde oder unter ihrer Verantwortung wahrgenommen.
Artikel 73
Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde
(1) Für die Auswahl der Vorhaben legt die Verwaltungsbehörde nichtdiskriminierende und transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.
Die Kriterien und Verfahren gewährleisten, dass den auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Programms Vorrang eingeräumt wird.
(2) Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es der Verwaltungsbehörde,
a) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Programm, darunter auch mit den diesem Programm zugrunde liegenden relevanten Strategien, in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms leisten; |
b) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben, die unter eine grundlegende Voraussetzung fallen, mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten in Einklang stehen, die für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung festgelegt wurden; |
c) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen; |
d) |
sich zu vergewissern, dass der Begünstigte über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten von Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen abzudecken, damit ihre finanzielle Tragfähigkeit gewährleistet ist; |
e) |
sicherzustellen, dass für die ausgewählten Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (51) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen der genannten Richtlinie durchgeführt wird und auf derselben Grundlage auch die Bewertung alternativer Lösungen gebührend berücksichtigt wurde; |
f) |
sich zu vergewissern, dass bei den Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, anwendbares Recht eingehalten wurde; |
g) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betroffenen Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden; |
h) |
sicherzustellen, dass die Vorhaben keine Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Verlagerung gemäß Artikel 66 waren oder eine Verlagerung einer Produktionstätigkeit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a darstellen würden; |
i) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht unmittelbar von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV betroffen sind, die ein Risiko für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben begründet; |
j) |
sicherzustellen, dass die Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, klimaverträglich sind. |
In Bezug auf Buchstabe b dieses Absatzes müssen im Falle des politischen Ziels 1 nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der EFRE-und-Kohäsionsfonds-Verordnung nur Vorhaben, die mit den spezifischen Zielen nach den Ziffern i und iv des genannten Buchstaben im Zusammenhang stehen, mit den entsprechenden Strategien für intelligente Spezialisierung im Einklang stehen.
(3) Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass der Begünstigte ein Dokument erhält, in dem alle Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie gegebenenfalls die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und die Bedingungen für die Auszahlung der Unterstützung dargelegt sind.
(4) Bei Vorhaben, die ein Exzellenzsiegel tragen oder die im Rahmen eines durch Horizont Europa kofinanzierten Programms ausgewählt wurden, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, die Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ direkt zu gewähren, sofern diese Vorhaben den in Absatz 2 Buchstaben a, b und g festgelegten Anforderungen genügen.
Darüber hinaus können die Verwaltungsbehörden auf die in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der förderfähigen Kosten anwenden, die im Rahmen des betreffenden Unionsinstruments festgelegt wurden. Diese Elemente werden in dem in Absatz 3 genannten Dokument angegeben.
(5) Wählt die Verwaltungsbehörde ein Vorhaben von strategischer Bedeutung aus, so setzt sie die Kommission binnen eines Monats in Kenntnis und stellt ihr alle relevanten Informationen zu diesem Vorhaben zur Verfügung.
Artikel 74
Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde
a) |
führt Verwaltungsüberprüfungen durch, um zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt wurden, das Vorhaben mit dem anwendbaren Recht, dem Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens in Einklang steht und
|
b) |
stellt — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Förderung — sicher, dass ein Begünstigter den fälligen Betrag in voller Höhe spätestens 80 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch den Begünstigten erhält; die Frist kann unterbrochen werden, wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund der vom Begünstigten eingereichten Informationen nicht feststellen kann, ob der Betrag fällig ist; |
c) |
betreibt wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und -verfahren und berücksichtigt dabei die ermittelten Risiken; |
d) |
verhütet Unregelmäßigkeiten, deckt sie auf und korrigiert sie; |
e) |
bestätigt, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind; |
f) |
erstellt eine Verwaltungserklärung gemäß dem Muster in Anhang XVIII. |
Für Unterabsatz 1 Buchstabe b wird kein Betrag abgezogen oder einbehalten und keine spezifische Gebühr oder andere Abgabe gleicher Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge mindern würde.
Für ÖPP-Vorhaben nimmt die Verwaltungsbehörde Zahlungen an ein Treuhandkonto vor, das zu diesem Zweck im Namen des Begünstigten zur Verwendung gemäß der ÖPP-Vereinbarung eingerichtet wird.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verwaltungsüberprüfungen sind risikobasiert und den vorab schriftlich festgestellten Risiken angemessen.
Verwaltungsüberprüfungen umfassen auch Verwaltungsprüfungen in Bezug auf Auszahlungsanträge der Begünstigten und Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben. Diese Prüfungen werden vor der Einreichung der Rechnungslegung gemäß Artikel 98 durchgeführt.
(3) Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Begünstigter im Rahmen des Programms, so gewährleisten Vorkehrungen für die Verwaltungsüberprüfungen eine funktionelle Unabhängigkeit.
Unbeschadet des Absatzes 2 können in der Interreg-Verordnung spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen in Bezug auf Interreg-Programme festgelegt werden. In der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung können spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen festgelegt werden, die anwendbar sind, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine internationale Organisation handelt.
Artikel 75
Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde
a) |
stellt dem Begleitausschuss rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt; |
b) |
gewährleistet das Follow-up der Beschlüsse und Empfehlungen des Begleitausschusses. |
Artikel 76
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“
(1) Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst die folgenden Aufgaben:
a) |
Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission gemäß den Artikeln 91 und 92; |
b) |
Erstellung und Einreichung der Rechnungslegung und Bestätigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung gemäß Artikel 98 sowie Führung elektronischer Aufzeichnungen über alle Elemente der Rechnungslegung, einschließlich der Zahlungsanträge; |
c) |
Umrechnung der in anderen Währungen getätigten Ausgaben in Euro anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dessen Verlauf die Ausgaben in den Rechnungsführungssystemen der Stelle, die für die Durchführung der in diesem Artikel dargelegten Aufgaben zuständig ist, verbucht wurden. |
(2) Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst nicht Überprüfungen auf Ebene der Begünstigten.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c kann in der Interreg-Verordnung eine andere Methode zur Umrechnung der in anderen Währungen getätigten Ausgaben in Euro festgelegt werden.
Artikel 77
Aufgaben der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde ist für die Durchführung von Systemprüfungen, Vorhabenprüfungen und Prüfungen der Rechnungslegung zuständig, um der Kommission unabhängige Gewähr dafür zu leisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in effektiver Weise funktionieren und die Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
(2) Die Prüfungstätigkeit wird gemäß international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.
(3) Die Prüfbehörde erstellt folgende Unterlagen und reicht sie bei der Kommission ein:
a) |
einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung, unter Verwendung des Musters in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung, auf Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten und unter Einbezug der folgenden gesonderten Elemente:
|
b) |
einen jährlichen Kontrollbericht, der die in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung genannten Anforderungen erfüllt, in Einklang mit dem Muster in Anhang XX der vorliegenden Verordnung steht, den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Buchstabe a dieses Absatzes stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der Fehler und Mängel in den Systemen sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind. |
(4) Werden Programme zum Zweck der Vorhabenprüfung gemäß Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu Gruppen zusammengefasst, so können die nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengeführt werden.
(5) Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.
(6) Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig — mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart — zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
Artikel 78
Prüfstrategie
(1) Die Prüfbehörde arbeitet nach Konsultation der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung eine Prüfstrategie aus, berücksichtigt dabei die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 69 Absatz 11 und deckt darin System- und Vorhabenprüfungen ab. Die Prüfstrategie umfasst Systemprüfungen bei neu angegebenen Verwaltungsbehörden und mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ betrauten Behörden. Diese Prüfungen werden binnen 21 Monaten nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms oder nach der Änderung des Programms zur Angabe der Behörde durchgeführt. Die Prüfstrategie wird gemäß dem Muster in Anhang XXII ausgearbeitet und wird jährlich aktualisiert, nachdem der Kommission der erste jährliche Kontrollbericht und Bestätigungsvermerk übermittelt wurden. Sie kann ein oder mehrere Programme abdecken.
(2) Die Prüfstrategie wird der Kommission auf Anfrage übermittelt.
Artikel 79
Vorhabenprüfungen
(1) Die Vorhabenprüfungen decken die bei der Kommission im Geschäftsjahr geltend gemachten Ausgaben auf Grundlage einer Stichprobe ab. Diese Stichprobe ist repräsentativ und basiert auf statistischen Stichprobenverfahren.
(2) Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten, so kann ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen der Prüfbehörde angewandt werden. In diesen Fällen muss die Stichprobe groß genug sein, damit die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Das nichtstatistische Stichprobenverfahren deckt mindestens 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Geschäftsjahres ab, wobei die Auswahl zufällig erfolgt.
Die statistische Stichprobe kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Prüfbehörde ein oder mehrere Programme abdecken, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützt werden, sowie — gegebenenfalls unter Schichtung — einen oder mehrere Programmplanungszeiträume.
Die Stichprobe von aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben deckt aus den einzelnen Fonds unterstützte Vorhaben separat ab.
(3) Bei Vorhabenprüfungen werden Vor-Ort-Überprüfungen der konkreten Durchführung des Vorhabens nur in Fällen vorgenommen, in denen dies aufgrund der Art des betroffenen Vorhabens erforderlich ist.
In der ESF+-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Programme oder Prioritäten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m jener Verordnung festgelegt werden. In der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Vorhabenprüfungen festgelegt werden, die anwendbar sind, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine internationale Organisation handelt. In der Interreg-Verordnung können spezifische Vorschriften für auf Interreg-Programme anwendbare Vorhabenprüfungen festlegt werden.
Die Prüfungen erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Durchführung der zum Vorhaben gehörenden Tätigkeiten in Kraft waren.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume zu ergänzen.
Artikel 80
Vorkehrungen für die Einzige Prüfung
(1) Bei der Durchführung der Prüfungen berücksichtigen die Kommission und die Prüfbehörden gebührend die Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Umfang des Risikos für den Unionshaushalt. Dadurch soll insbesondere die doppelte Prüfung und Verwaltungsüberprüfung derselben bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben vermieden werden, um die Kosten der Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen sowie den Verwaltungsaufwand bei den Begünstigten so gering wie möglich zu halten.
Die Kommission und die Prüfbehörden nutzen zunächst alle Informationen und Aufzeichnungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen, und fordern zusätzliche Unterlagen und Prüfnachweise von den betroffenen Begünstigten nur an bzw. holen diese nur ein, wenn dies nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Unterstützung belastbarer Prüfschlussfolgerungen notwendig ist.
(2) Für Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, und der betroffene Mitgliedstaat an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnimmt, beschränken sich die Prüfungen der Kommission auf die Prüfung der Tätigkeiten der Prüfbehörde.
(3) Vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben abgeschlossen wird, führt die Kommission oder die Prüfbehörde maximal eine Prüfung von Vorhaben, bei denen die förderfähigen Gesamtausgaben 400 000 EUR für den EFRE oder den Kohäsionsfonds, 350 000 EUR für den JTF, 300 000 EUR für den ESF+ bzw. 200 000 EUR für den EMFAF, den AMIF, den ISF oder das BMVI nicht übersteigen, durch.
Andere Vorhaben werden vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben abgeschlossen wird, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder von der Kommission durchgeführt wird. Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Rechnungshof bereits eine Prüfung derselben durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfung von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann ein Vorhaben mehr als einmal geprüft werden, wenn die Prüfbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu dem Schluss kommt, dass die Erstellung eines gültigen Bestätigungsvermerks nicht möglich ist.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn
a) |
ein spezifisches Risiko für eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsverdacht besteht; |
b) |
die Tätigkeit der Prüfbehörde wiederholt werden muss, um eine Gewähr hinsichtlich ihrer effektiven Funktionsweise zu erlangen; |
c) |
ein gravierender Mangel in der Tätigkeit der Prüfbehörde nachgewiesen werden kann. |
Artikel 81
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzinstrumente
(1) Die Verwaltungsbehörde führt Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 nur auf Ebene der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen und — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrunde liegenden neuen Darlehen bereitstellen, durch. Die Verwaltungsbehörde kann sich auf Überprüfungen durch externe Stellen stützen und keine Vor-Ort-Verwaltungsprüfungen durchführen, sofern sie über ausreichende Nachweise für die Kompetenz dieser externen Stellen verfügt.
(2) Die Verwaltungsbehörde führt keine Vor-Ort-Überprüfungen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, durch.
Jedoch stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Verwaltungsbehörde Kontrollberichte zur Unterstützung der Auszahlungsanträge zur Verfügung.
(3) Die Prüfbehörde führt System- und Vorhabenprüfungen gemäß Artikel 77, 79 oder 83 auf Ebene der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen und — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrunde liegenden neuen Darlehen bereitstellen, durch. Die Prüfungsergebnisse externer Rechnungsprüfer der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen können von der Prüfbehörde für die Zwecke der Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden und auf dieser Grundlage kann die Prüfbehörde beschließen, ihre eigene Prüfungstätigkeit zu beschränken.
(4) Bei Garantiefonds dürfen die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen Prüfungen der Stellen, die neue zugrunde liegende Darlehen bereitstellen, nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:
a) |
Belege für die Unterstützung von Endempfängern durch das Finanzinstrument sind weder auf Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf Ebene der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen verfügbar; |
b) |
es gibt Hinweise darauf, dass die auf Ebene der Verwaltungsbehörde oder der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen verfügbaren Unterlagen keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Unterstützung darstellen. |
(5) Die Prüfbehörde führt keine Prüfungen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, in Bezug auf von diesen eingesetzte Finanzinstrumente durch.
Jedoch stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Kommission und der Prüfbehörde einen jährlichen Prüfbericht zur Verfügung, den ihre externen Rechnungsprüfer bis Ende eines jeden Kalenderjahres erstellen. Dieser Bericht deckt die in Anhang XXI aufgeführten Elemente ab und bildet die Grundlage für die Tätigkeit der Prüfbehörde.
(6) Die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen stellen den Programmbehörden alle Unterlagen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigen.
Artikel 82
Verfügbarkeit von Unterlagen
(1) Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle Belege in Bezug auf ein aus den Fonds unterstütztes Vorhaben auf der angemessenen Ebene für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Verwaltungsbehörde die letzte Zahlung an den Begünstigten entrichtet, aufbewahrt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Kommission unterbrochen.
KAPITEL III
Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme
Artikel 83
Verbesserte angemessene Regelungen
Die Mitgliedstaaten können die folgenden verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms anwenden, sofern die in Artikel 84 festgelegten Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Abweichend von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 74 Absatz 2 kann die Verwaltungsbehörde bei Verwaltungsüberprüfungen ausschließlich auf nationale Verfahren zurückgreifen; |
b) |
abweichend von Artikel 77 Absatz 1 zu Systemprüfungen und von Artikel 79 Absätze 1 und 3 zu Vorhabenprüfungen kann die Prüfbehörde ihre Prüfungstätigkeit für das betroffene Programm oder die betroffene Programmgruppe auf Vorhabenprüfungen, die eine Stichprobe auf der Grundlage einer statistischen Auswahl von 30 Stichprobeneinheiten abdecken, beschränken. |
Für die Zwecke von Verwaltungsüberprüfungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a kann sich die Verwaltungsbehörde auf Überprüfungen durch externe Stellen stützen, sofern sie über ausreichende Nachweise für die Kompetenz dieser Stellen verfügt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 anwenden, wenn die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten besteht.
Die Kommission beschränkt ihre eigenen Prüfungen auf eine Überprüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde mittels erneuter Durchführung der Prüfung ausschließlich auf ihrer Ebene, es sei denn, die vorhandenen Informationen lassen einen gravierenden Mangel bei der Tätigkeit der Prüfbehörde vermuten.
Artikel 84
Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen
(1) Der Mitgliedstaat kann die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 jederzeit während des Programmplanungszeitraums anwenden, falls die Kommission in ihren veröffentlichten jährlichen Tätigkeitsberichten für die letzten beiden Jahre vor einer derartigen Entscheidung des Mitgliedstaats bestätigt hat, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms in effektiver Weise funktioniert und die Gesamtfehlerquote für jedes Jahr 2 % oder weniger beträgt. Bei der Bewertung, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms wirksam funktioniert, berücksichtigt die Kommission die Teilnahme des betroffenen Mitgliedstaats an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 anzuwenden, so setzt er die Kommission über die Anwendung dieser Regelungen in Kenntnis. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen ab Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres.
(2) Zu Beginn des Programmplanungszeitraums kann der Mitgliedstaat die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 anwenden, sofern die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen im Hinblick auf ein ähnliches, im Zeitraum 2014-2020 durchgeführtes Programm erfüllt werden und die für das Programm des Zeitraums 2021-2027 festgelegten Regelungen für Verwaltung und Kontrolle weitgehend auf denen des vorherigen Programms aufbauen. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen ab Beginn des Programms.
(3) Der Mitgliedstaat erstellt oder aktualisiert entsprechend die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Prüfstrategie wie in Artikel 69 Absatz 11 und Artikel 78 festgelegt.
Artikel 85
Anpassung während des Programmplanungszeitraums
(1) Kommt die Kommission oder die Prüfbehörde auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungen und des jährlichen Kontrollberichts zu dem Schluss, dass die in Artikel 84 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, zusätzliche Prüfungstätigkeiten gemäß Artikel 69 Absatz 3 durchzuführen und sich zu vergewissern, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
(2) Bestätigt der nachfolgende jährliche Kontrollbericht, dass die Bedingungen weiterhin nicht erfüllt sind und die der Kommission gebotene Gewähr über die effektive Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben somit eingeschränkt wird, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, Systemprüfungen durchzuführen.
(3) Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, Anmerkungen vorzubringen, kann sie diesen davon in Kenntnis setzen, dass die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 ab Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres nicht mehr gelten.
TITEL VII
FINANZMANAGEMENT, EINREICHUNG DER RECHNUNGSLEGUNG, RECHNUNGSPRÜFUNG UND FINANZKORREKTUREN
KAPITEL I
Finanzmanagement
Artikel 86
Mittelbindungen
(1) Der Beschluss zur Genehmigung des Programms gemäß Artikel 23 stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung dar, und die entsprechende Benachrichtigung des Mitgliedstaats stellt eine rechtliche Verpflichtung dar.
Der genannte Beschluss enthält den Gesamtbeitrag der Union pro Fonds und pro Jahr. Bei Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ wird jedoch ein Betrag in Höhe von 50 % des Beitrags für die Jahre 2026 und 2027 („Flexibilitätsbetrag“) pro Programm in jedem Mitgliedstaat zurückgehalten und erst nach Annahme des Kommissionsbeschlusses im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung im Einklang mit Artikel 18 dem Programm endgültig zugewiesen.
(2) Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jedes Programm werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen für jeden Fonds vorgenommen.
(3) Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung folgt die Mittelbindung für die erste Tranche auf die Annahme des Programms durch die Kommission.
Artikel 87
Verwendung des Euro
Alle Beträge, die in Programmen festgelegt sind, der Kommission von den Mitgliedstaaten gemeldet oder von diesen bei ihr geltend gemacht werden, werden in Euro angegeben.
Artikel 88
Rückzahlung
(1) Jede fällige Rückzahlung an den Unionshaushalt erfolgt vor dem Fälligkeitsdatum, das in der gemäß Artikel 98 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.
(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so fallen für die Zeit zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen an. Der entsprechende Zinssatz liegt eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den das Fälligkeitsdatum fällt, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.
Artikel 89
Zahlungsarten
Zahlungen können als Vorfinanzierung, Zwischenzahlungen oder Zahlungen des Restbetrags der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr geleistet werden.
Artikel 90
Vorfinanzierung
(1) Die Kommission entrichtet die Vorfinanzierung auf der Grundlage der Gesamtunterstützung aus den Fonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms.
(2) Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:
a) |
2021: 0,5 %; |
b) |
2022: 0,5 %; |
c) |
2023: 0,5 %; |
d) |
2024: 0,5 %; |
e) |
2025: 0,5 %; |
f) |
2026: 0,5 %. |
Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr der Annahme gezahlt.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden in der Interreg-Verordnung spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung für Interreg-Programme festgelegt.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden in den fondsspezifischen Verordnungen spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme festgelegt.
(5) Gemäß Artikel 100 wird der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag für die Jahre 2021 und 2022 jedes Jahr bzw. für die Jahre 2023 bis 2026 spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
(6) Jegliche durch die Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen werden für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Fondsmittel und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Artikel 91
Zahlungsanträge
(1) Der Mitgliedstaat reicht höchstens sechs Zahlungsanträge pro Programm, pro Fonds und pro Geschäftsjahr ein. Jedes Jahr darf innerhalb jedes Zeitraums zwischen den folgenden Daten zu einem beliebigen Zeitpunkt ein einziger Zahlungsantrag eingereicht werden: 28. Februar, 31. Mai, 31. Juli, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember.
Der letzte bis zum 31. Juli eingereichte Zahlungsantrag gilt als abschließender Zahlungsantrag für das am 30. Juni beendete Geschäftsjahr.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Interreg-Programme.
(2) Zahlungsanträge sind nur zulässig, wenn das neueste fällige Gewährpaket nach Artikel 98 übermittelt wurde.
(3) Zahlungsanträge werden bei der Kommission gemäß dem Muster in Anhang XXIII eingereicht und umfassen, für jede Priorität und gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie,
a) |
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gezahlt wurden, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht; |
b) |
gegebenenfalls den gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b berechneten Betrag der technischen Hilfe; |
c) |
den Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht; |
d) |
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gezahlt wurden, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme der Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht. |
(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a gilt Folgendes:
a) |
Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 51 Buchstabe a geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die durch den Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen gemäß dem Beschluss nach Artikel 95 Absatz 2 oder dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 95 Absatz 4 gerechtfertigt sind; |
b) |
wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 51 Buchstaben c, d und e geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die gemäß dem Beschluss nach Artikel 94 Absatz 3 oder dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 94 Absatz 4 festgelegt wurden; |
c) |
bei den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Formen der Zuschüsse entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den auf der anzuwendenden Grundlage berechneten Kosten. |
(5) Abweichend von Absatz 3 kann im Fall von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:
a) |
Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Bank oder einem in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzinstitut ausgestellt wird, oder sie sind durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat als Garantie bereitgestellt wird; |
b) |
diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird; |
c) |
diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von den Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt werden, und die Vorschüsse werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen, und zwar spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2029 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist —, wobei im Fall der Nichteinhaltung der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen ist. |
Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse dieser Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen: den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des Programms, den durch Ausgaben des Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Buchstabe c gedeckten Betrag sowie den nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
(6) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels muss im Fall von Beihilferegelungen gemäß Artikel 107 AEUV der öffentliche Beitrag, der den in einem Zahlungsantrag angegebenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein.
Artikel 92
Spezifische Elemente für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen
(1) Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 1 eingesetzt, so enthalten die gemäß Anhang XXIII eingereichten Zahlungsanträge die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausbezahlten Gesamtbeträge bzw. — bei Garantien — die von der Verwaltungsbehörde für Garantieverträge vorgesehenen Beträge nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
(2) Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 2 eingesetzt, so werden die Zahlungsanträge, die Ausgaben für Finanzinstrumente enthalten, gemäß den folgenden Bedingungen eingereicht:
a) |
Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag wird an die Finanzinstrumente gezahlt und kann bis zu 30 % der Gesamthöhe der für die Finanzinstrumente im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmbeiträge betragen, im Einklang mit der entsprechenden Priorität und gegebenenfalls der Regionenkategorie; |
b) |
der in den nachfolgenden, während des Förderzeitraums eingereichten Zahlungsanträgen angegebene Betrag enthält die förderfähigen Ausgaben, wie in Artikel 68 Absatz 1 dargelegt. |
(3) Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a wird spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
Er wird in Zahlungsanträgen separat angegeben.
Artikel 93
Gemeinsame Regelungen für Zahlungen
(1) Unbeschadet von Artikel 15 Absätze 5 und 6 und vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.
(2) Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Mittelbindung des betreffenden Fonds und der betreffenden Regionenkategorie zugeordnet. Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 95 % der im Zahlungsantrag angegebenen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes für jede Priorität auf die förderfähigen Gesamtausgaben oder den öffentlichen Beitrag ergeben. Die Kommission bestimmt bei der Berechnung des Restbetrags der Rechnungslegung gemäß Artikel 100 die noch zu erstattenden oder einzuziehenden Beträge.
(3) Die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität in Form von Zwischenzahlungen darf nicht höher als der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für die Priorität gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms sein.
(4) Nimmt der Unionsbeitrag eine der in Artikel 51 aufgelisteten Formen an, so zahlt die Kommission nicht mehr als den vom Mitgliedstaat beantragten Betrag.
(5) Die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität bei der Zahlung des Restbetrags des abschließenden Geschäftsjahres liegt über keinem der folgenden Beträge:
a) |
dem in Zahlungsanträgen geltend gemachten öffentlichen Beitrag; |
b) |
der an die Begünstigten ausgezahlten oder auszuzahlenden Unterstützung aus den Fonds; |
c) |
dem vom Mitgliedstaat beantragten Betrag. |
Gemäß Artikel 36 Absatz 5 erstattete Beträge werden für die Zwecke der Berechnung der Obergrenze nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt.
(6) Auf Antrag eines Mitgliedstaats können für die Fonds die Zwischenzahlungen um 10 % über den für jede Priorität geltenden Kofinanzierungssatz angehoben werden, wenn ein Mitgliedstaat nach dem 1. Juli 2021 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) |
Der Mitgliedstaat erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (52) ein Darlehen von der Union; |
b) |
der Mitgliedstaat erhält im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus mittelfristigen finanziellen Beistand gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 2. Februar 2012 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, der von der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms abhängig ist; |