Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R0817

    Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)

    PE/32/2021/INIT

    ABl. L 189 vom 28.5.2021, p. 1–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/817/oj

    28.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 189/1


    VERORDNUNG (EU) 2021/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Mai 2021

    zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Investitionen in Lernmobilität für alle, unabhängig von ihrem Hintergrund und ihren Mitteln, sowie in Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, inklusive, kohärente und resiliente Gesellschaften aufzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren, und werden angesichts der raschen und tiefgreifenden Veränderungen infolge der technologischen Revolution und der Globalisierung immer wichtiger. Ferner leisten solche Investitionen einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität und der europäischen Werte und zu einer demokratischeren Union.

    (2)

    In ihrer Mitteilung vom 14. November 2017 mit dem Titel „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ hat die Kommission ihre Vision dargelegt, wonach bis 2025 ein europäischer Bildungsraum geschaffen werden soll, in dem das Lernen nicht durch Grenzen gehemmt wird. In der Mitteilung wurde eine Vision für eine Union formuliert, in der es zur Norm wird, dass man Zeit — zum Studieren und Lernen in jeglicher Form — in einem anderen Mitgliedstaat verbringt, in der es gängig ist, dass man neben der Muttersprache zwei weitere Sprachen spricht, und in der sich die Menschen ihrer europäischen Identität, des kulturellen Erbes Europas und seiner Vielfalt in hohem Maße bewusst sind. In diesem Zusammenhang hat die Kommission unterstrichen, dass es notwendig ist, das bewährte Programm Erasmus+ für alle bestehenden Zielgruppen von Lernenden zu stärken, um Lernende mit geringeren Chancen zu erreichen.

    (3)

    Die Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugend für die Zukunft der Union spiegelt sich in der Mitteilung der Kommission vom 14. Februar 2018 mit dem Titel „Ein neuer moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ wider. In dieser Mitteilung wurde betont, dass die Zusagen, die die Mitgliedstaaten auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum vom 17. November 2017 in Göteborg gemacht haben, eingehalten werden müssen, unter anderem durch die vollständige Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte (4), die am 17. November 2017 vom Europäischem Parlament, vom Rat und von der Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde, und ihres Grundsatzes 1, der sich auf die allgemeine und berufliche Bildung und das lebenslange Lernen bezieht. In der genannten Mitteilung wurde unterstrichen, dass Mobilität und Austausch verstärkt werden müssen, auch durch ein substanziell gestärktes, inklusives und erweitertes Programm Erasmus+, wie es der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 gefordert hatte.

    (4)

    Grundsatz 1 der europäischen Säule sozialer Rechte sieht vor, dass jede Person das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form hat, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. In der europäischen Säule sozialer Rechte wird zudem darauf hingewiesen, wie wichtig eine hochwertige frühkindliche Bildung und Betreuung und die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle sind.

    (5)

    Im Rahmen der am 16. September 2016 unterzeichneten Erklärung von Bratislava haben die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten betont, dass sie entschlossen sind, jungen Menschen bessere Chancen zu bieten. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 haben die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission versprochen, sich für eine Union einzusetzen, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können und die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert.

    (6)

    Im Bericht der Kommission vom 31. Januar 2018 über die Zwischenevaluierung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Programms Erasmus+ (2014-2020) (im Folgenden „Programm 2014-2020“) wurde festgestellt, dass die Schaffung eines einzigen Programms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu einer erheblichen Vereinfachung und Rationalisierung und zu Synergien bei der Verwaltung des Programms geführt hat, aber abschließend festgehalten, dass weitere Verbesserungen notwendig sind, um die Effizienzgewinne des Programms 2014-2020 zu konsolidieren. In den Konsultationen zur genannten Zwischenevaluierung und zum künftigen Programm haben die Mitgliedstaaten und Interessenträger nachdrücklich für Kontinuität im Hinblick auf den Geltungsbereich, den Aufbau und die Durchführungsmechanismen des Programms Erasmus+ plädiert, gleichzeitig jedoch eine Reihe von Verbesserungen gefordert, etwa dass dafür gesorgt werden sollte, dass das Programm Erasmus+ inklusiver, einfacher und für Begünstigte leichter zu handhaben ist. Außerdem sprachen sich die Mitgliedstaaten und Interessenträger dafür aus, den integrierten Charakter des Programms Erasmus+ und die Dimension des lebenslangen Lernens beizubehalten. In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung von Erasmus+ (6) hat das Europäische Parlament die integrierte Struktur des Programms 2014-2020 begrüßt und die Kommission aufgefordert, die Dimension des lebenslangen Lernens des Programms voll auszuschöpfen, indem die sektorübergreifende Zusammenarbeit im Programm Erasmus+ gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger haben außerdem betont, dass die internationale Dimension des Programms Erasmus+ weiter gestärkt werden sollte.

    (7)

    Bei der öffentlichen Konsultation im Jahr 2018 zu Unionsmitteln in den Bereichen Werte und Mobilität wurden die zentralen Forderungen des Berichts über die Zwischenevaluierung des Programms 2014-2020 bestätigt, wobei unterstrichen wurde, dass das künftige Programm inklusiver gestaltet, der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung weiter Priorität eingeräumt und der Schwerpunkt vermehrt auf die Stärkung der europäischen Identität, der aktiven Bürgerschaft und der Teilhabe am demokratischen Leben gelegt werden müsse.

    (8)

    In ihrer Mitteilung vom 2. Mai 2018 mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt — Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ hat die Kommission gefordert, mehr in Menschen zu investieren und den Schwerpunkt beim nächsten Finanzrahmen stärker auf die Jugend zu legen. In der genannten Mitteilung stellte die Kommission fest, dass das Programm Erasmus+ eines der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme ist. In ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ hat die Kommission die Rolle des Programms Erasmus+ bei der Verbesserung der Resilienz der Union und der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen anerkannt. Zudem hat sie bekräftigt, dass sie für eine erhebliche Stärkung des Programms Erasmus+ eintritt. Dies würde es mehr Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen, und würde es dem Programm ermöglichen, den Schwerpunkt auf Inklusion zu legen sowie darauf, mehr Menschen mit geringeren Chancen zu erreichen.

    (9)

    Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, Erasmus+, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, (im Folgenden „Programm“) als Nachfolgeprogramm des Programms 2014-2020 aufzustellen. Der integrierte Charakter des Programms 2014-2020, das alle Lernkontexte — ob formal, nichtformal oder informell — in allen Lebensphasen erfasste, sollte verstärkt werden, um flexible Lernpfade zu fördern und es den Menschen dadurch zu ermöglichen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben und zu verbessern, die für die individuelle Entwicklung erforderlich sind, um sich den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen und dessen Möglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen.

    (10)

    Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (7) (im Folgenden „MFR 2021-2027“) anzugleichen.

    (11)

    Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es einen noch größeren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele und Prioritäten der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport leisten kann. Ein kohärenter Ansatz des lebenslangen Lernens ist für die Bewältigung der verschiedenen Übergänge, mit denen die Menschen während ihres Lebens konfrontiert sind, von zentraler Bedeutung. Ein derartiger Ansatz sollte durch eine effektive bereichsübergreifende Zusammenarbeit gefördert werden. Indem ein derartiger Ansatz verfolgt wird, sollte das Programm eine enge Verbindung zum allgemeinen Strategierahmen der Union für die politische Zusammenarbeit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport aufweisen, auch zu den politischen Agenden für den Schulbereich, die Hochschulbildung, die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung, während gleichzeitig Synergien mit anderen verwandten Programmen und Politikbereichen der Union verstärkt bzw. neu entwickelt werden sollten.

    (12)

    Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums. Im Nachgang zu ihrer Mitteilung vom 14. November 2017 mit dem Titel „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 30. September 2020 über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 bekräftigt, dass das Programm Erasmus+ weiterhin maßgeblich dazu beiträgt, die Ziele einer allgemeinen und beruflichen Bildung und eines lebenslanges Lernens von hoher Qualität und in inklusiver Form zu erreichen und die Union auf den digitalen und ökologischen Wandel vorzubereiten. Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es zum Nachfolger des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und zur aktualisierten Europäischen Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz, die in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 aufgestellt wurde, im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 (8) beitragen kann, da bei allen die strategische Bedeutung von Fertigkeiten, Schlüsselkompetenzen und Kenntnissen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Unterstützung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und sozialem Zusammenhalt im Zentrum steht. Mit dem Programm sollte ein Beitrag zur Verwirklichung des Aktionsplans für digitale Bildung geleistet werden, der in der Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 — Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ aufgestellt wurde. Mit dem Programm sollte auf den notwendigen digitalen Wandel in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport reagiert werden. Das Programm sollte ferner die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele der Pariser Erklärung vom 17. März 2015 zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung unterstützen.

    (13)

    Im Einklang mit der EU-Jugendstrategie 2019-2027 (9), dem Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich im Zeitraum 2019-2027, die auf der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Beteiligung, Begegnung und Befähigung: eine neue EU-Strategie für junge Menschen“ beruht, sollte das Programm qualitätsvolle Jugendarbeit, Instrumente und Systeme für die Ausbildung von Jugendarbeitern, die Validierung nichtformalen und informellen Lernens sowie qualitative Ansätze zur Stärkung von Jugendorganisationen unterstützen. Das Programm sollte einen inklusiven und breit angelegten EU-Jugenddialog unterstützen, dessen Prioritäten sich an den Bedürfnissen junger Menschen orientieren.

    (14)

    Das Programm sollte den einschlägigen Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport berücksichtigen, der den Rahmen für die Zusammenarbeit auf Unionsebene im Sportbereich bildet. Der einschlägige Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport und die im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen im Sportbereich sollten kohärent und komplementär sein. Der Schwerpunkt sollte insbesondere auf dem Breitensport liegen, da Sport bei der Förderung von körperlicher Bewegung und einer gesunden Lebensweise, zwischenmenschlichen Beziehungen, sozialer Inklusion und Gleichheit eine wichtige Rolle spielt. Das Programm sollte die Lernmobilität des Personals im Sportbereich unterstützen, in erster Linie im Breitensport. Nicht im Breitensport tätiges Personal im Sportbereich, einschließlich Personen mit einer dualen Laufbahn im Sport und außerhalb des Sports, kann ebenfalls den Lerneffekt und den Wissenstransfer für Personal und Organisationen im Breitensport verbessern. Deshalb sollte es möglich sein, über das Programm Lernmobilitätsmöglichkeiten für nicht im Breitensport tätiges Personal im Sportbereich zu unterstützen, wenn die Teilnahme solchen Personals dem Breitensport nützt. Das Programm sollte dazu beitragen, die gemeinsamen europäischen Werte durch Sport, verantwortungsvolle Verwaltung und Integrität im Sport, eine nachhaltige Entwicklung sowie die allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen im Sport und durch den Sport zu fördern. Gemeinnützige Sportveranstaltungen, die durch das Programm unterstützt werden, sollten eine europäische Dimension und eine europaweite Wirkung haben.

    (15)

    Im Rahmen des Programms sollten alle Lernbereiche unterstützt werden können, und es sollte insbesondere dazu beitragen, die Innovationskapazität der Union zu stärken, indem es Aktivitäten unterstützt, die Menschen helfen, sich die Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen anzueignen, die sie in zukunftsorientierten Lernbereichen und Disziplinen wie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Künste und Technik (MINKT), Bekämpfung des Klimawandels, Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung, saubere Energien, künstliche Intelligenz, Robotik, Datenanalyse, Design und Architektur benötigen, sowie digitale Kompetenz und Medienkompetenz zu erwerben. Innovation kann durch sämtliche Lernmobilitäts- und Kooperationsmaßnahmen gefördert werden, unabhängig davon, ob diese direkt oder indirekt verwaltet werden.

    (16)

    Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Programm „Horizont Europa“ (im Folgenden „Horizont Europa“) sollten dafür sorgen, dass kombinierte Ressourcen des Programms und von Horizont Europa für die Förderung von Aktivitäten genutzt werden, die auf die Stärkung und Modernisierung der Hochschuleinrichtungen Europas abzielen. Horizont Europa wird gegebenenfalls die Unterstützung aus dem Programm für die Initiative „Europäische Hochschulen“ ergänzen, und zwar im Rahmen der Entwicklung neuer gemeinsamer und integrierter langfristiger und nachhaltiger Strategien für Bildung, Forschung und Innovation. Synergien mit Horizont Europa werden die Integration von Bildung und Forschung insbesondere in Hochschuleinrichtungen fördern.

    (17)

    Neue und aufstrebende Technologien bieten erhebliche Lern- und Austauschmöglichkeiten und haben sich während der COVID-19-Pandemie als besonders wichtig erwiesen. Neben der physischen Lernmobilität, die nach wie vor die zentrale Maßnahme des Programms ist, sollten virtuelle Formate wie virtuelles Lernen gefördert werden, um die physische Lernmobilität zu ergänzen oder zu unterstützen, Personen, die nicht in der Lage sind, sich von ihrem Wohnsitzland in ein anderes Land zu begeben, substanzielle Lernmöglichkeiten zu eröffnen oder den Austausch durch innovative Lernformate zu fördern. Gegebenenfalls sollte die virtuelle Zusammenarbeit im Rahmen des Programms gefördert werden. Die Kommission sollte, sofern möglich und angemessen, sicherstellen, dass die im Rahmen des Programms entwickelten Instrumente für virtuelles Lernen der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    (18)

    Bei der Verwirklichung seiner Ziele sollte das Programm inklusiver werden, indem die Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen verbessert wird. Eine Reihe von Maßnahmen könnte dazu beitragen, dass mehr Menschen mit geringeren Chancen am Programm teilnehmen, unter anderem eine bessere und gezieltere Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation, Beratung und Unterstützung, vereinfachte Verfahren, flexiblere Formate der Lernmobilität und mehr Zusammenarbeit mit kleinen Organisationen, insbesondere mit erstmals unterstützten Organisationen und lokal verankerten Basisorganisationen, die unmittelbar mit benachteiligten Lernenden aller Altersgruppen arbeiten. Es ist wichtig, zu erkennen, dass eine niedrige Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen ist und vom jeweiligen Kontext abhängt. Daher sollten — innerhalb eines unionsweiten Rahmens solcher Maßnahmen zur Steigerung der Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen — Aktionspläne für Inklusion ausgearbeitet und auf die Zielgruppen und die besonderen Gegebenheiten in jedem Mitgliedstaat zugeschnitten werden.

    (19)

    In einigen Fällen nehmen Menschen mit geringeren Chancen aus finanziellen Gründen seltener am Programm teil, sei es wegen ihrer wirtschaftlichen Lage oder sei es wegen der höheren Teilnahmekosten, die ihre besondere Situation mit sich bringt, was bei Menschen mit Behinderungen häufig der Fall ist. In solchen Fällen könnte ihre Teilnahme durch eine gezielte finanzielle Unterstützung erleichtert werden. Die Kommission sollte daher sicherstellen, dass derartige Maßnahmen der finanziellen Unterstützung, unter anderem durch mögliche Anpassung der Zuschüsse auf nationaler Ebene, eingeführt werden. Zusätzliche Kosten, die durch Maßnahmen zur Erleichterung der Inklusion entstehen, sollten nicht als Grund für die Ablehnung einer Bewerbung herangezogen werden können.

    (20)

    Damit das Programm für erstmals unterstützte Organisationen und für Organisationen mit geringer Verwaltungskapazität zugänglicher und für Begünstigte leichter zu handhaben ist, sollte eine Reihe von Maßnahmen ergriffen werden, um die Programmverfahren auf der Durchführungsebene zu vereinfachen. In dieser Hinsicht sollten die IT-Systeme des Programms benutzerfreundlich sein, sodass die Möglichkeiten, die das Programm bietet, leicht zugänglich sind. Ebenso sollten die Verfahren für die Durchführung des Programms kohärent und einfach sein, wobei es qualitätsvolle Unterstützungsmaßnahmen und Informationen geben sollte. Zu diesem Zweck sollten regelmäßig Treffen des Netzwerks der nationalen Agenturen organisiert werden.

    (21)

    In ihrer Mitteilung vom 14. November 2017 mit dem Titel „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ hat die Kommission unterstrichen, dass Bildung, Kultur und Sport bei der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und gemeinsamer Werte in den jüngsten Generationen eine wichtige Funktion haben. Die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der aktiven Teilhabe des Einzelnen und der Zivilgesellschaft an demokratischen Prozessen sind entscheidend für die Zukunft Europas und demokratischer Gesellschaften. Im Ausland zu studieren, zu lernen, eine Ausbildung zu absolvieren und zu arbeiten oder an Jugend- oder Sportaktivitäten teilzunehmen, trägt dazu bei, diese europäische Identität in ihrer ganzen Vielfalt zu stärken. Es verstärkt das Gefühl, Teil einer kulturellen Gemeinschaft zu sein, und fördert interkulturelles Lernen, kritisches Denken und bürgerschaftliches Engagement bei Menschen aller Altersgruppen. Wer an Lernmobilitätsmaßnahmen teilnimmt, sollte sich in seiner lokalen Gemeinschaft und in der lokalen Gemeinschaft seines Aufnahmelandes einbringen, um seine Erfahrungen zu teilen. Aktivitäten, die der Stärkung aller Aspekte der Kreativität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie der Verbesserung der Schlüsselkompetenzen des Einzelnen dienen, sollten im Rahmen des Programms gefördert werden.

    (22)

    Mit dem Programm sollten nur Maßnahmen und Aktivitäten unterstützt werden, die einen potenziellen europäischen Mehrwert aufweisen. Der Begriff „europäischer Mehrwert“ ist weit auszulegen; europäischer Mehrwert kann sich auf unterschiedliche Weise manifestieren, zum Beispiel wenn die Maßnahmen oder Aktivitäten transnationalen Charakter haben, insbesondere was die Lernmobilität und Zusammenarbeit mit dem Ziel einer nachhaltigen systemischen Wirkung anbelangt, Synergien mit anderen Programmen und Strategien auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene ergänzen oder fördern oder zur wirksamen Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union beitragen.

    (23)

    Die internationale Dimension des Programms sollte gestärkt werden und darauf abzielen, mehr Möglichkeiten für Lernmobilität, Zusammenarbeit und politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, zu schaffen. Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Lernmobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung und den Sport ausgeweitet werden. Um die Wirkung dieser Aktivitäten zu erhöhen, sollten die Synergien zwischen dem Programm und den Unionsinstrumenten für das auswärtige Handeln, wie dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Globales Europa, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates eingerichteten Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) eingerichteten Instrument für Heranführungshilfe (IPA III), verstärkt werden. Die Unionsinstrumente für das auswärtige Handeln sollten darauf ausgerichtet sein, insbesondere für Einzelpersonen und Organisationen aus Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, mehr Möglichkeiten zu schaffen, indem insbesondere der Kapazitätsaufbau in diesen Ländern, die Kompetenzentwicklung und der direkte Austausch zwischen den Menschen unterstützt und zugleich mehr Möglichkeiten für Zusammenarbeit, Lernmobilität und politischen Dialog geboten werden.

    (24)

    Die grundlegende Architektur des Programms 2014-2020, das in drei Kapitel, nämlich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, gegliedert und um drei Leitaktionen herum strukturiert war, hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. Es sollten Verbesserungen vorgenommen werden, um die Maßnahmen, die mit dem Programm gefördert werden, zu straffen und zu rationalisieren. Auch sollten Stabilität und Kontinuität bei den Verwaltungs- und Durchführungsmethoden gewährleistet werden. Insgesamt sollten mindestens 75 % des Budgets des Programms von den nationalen Agenturen in indirekter Mittelverwaltung ausgeführt werden. Dazu gehören Maßnahmen wie die Lernmobilität in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports sowie Kooperationspartnerschaften, einschließlich kleinerer Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. Für Maßnahmen, an denen unionsweite Netzwerke und europäische Organisationen im Rahmen der Leitaktionen 2 und 3 beteiligt sind, mit Ausnahme kleinerer Partnerschaften, sollten gegebenenfalls besondere Regelungen für die direkte Mittelverwaltung vorgesehen werden.

    (25)

    Mit diesem Programm sollte eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Lernmobilität, der Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen, der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit sowie der Jean-Monnet-Maßnahmen durchgeführt werden. In der vorliegenden Verordnung sollten diese Maßnahmen und deren Beschreibungen, einschließlich der Aktivitäten, die im Rahmen dieser Maßnahmen im Laufe des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden könnten, festgelegt werden.

    (26)

    Das Programm sollte die vorhandenen Möglichkeiten der Lernmobilität ausbauen, vor allem in den Bereichen, in denen das Programm die größten Effizienzgewinne erzielen könnte, um so die Reichweite dieser Möglichkeiten zu vergrößern und die hohe ungedeckte Nachfrage zu bedienen. Dies sollte insbesondere durch Ausbau und Erleichterung der Lernmobilität für Hochschulstudierende, Schüler, Lernende in der Erwachsenenbildung und Lernende in der beruflichen Bildung — wie Lehrlinge und Praktikanten —, auch zu Zwecken der Fortbildung und Umschulung, geschehen. Vor Kurzem graduierte Hochschulabsolventen und Personen, die vor Kurzem eine Qualifikation im Bereich der beruflichen Bildung erworben haben, sollten an Lernmobilität teilnehmen können. Die Teilnahme von vor Kurzem graduierten Hochschulabsolventen an Lernmobilität sollte auf objektiven Kriterien beruhen, und Gleichbehandlung sollte gewährleistet werden. Die Lernmobilitätsmöglichkeiten für junge Menschen, die an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmen, sollten ebenfalls ausgeweitet werden, damit sie mehr junge Menschen erreichen. Auch die Lernmobilität von Personal in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport sollte angesichts ihrer großen Hebelwirkung gestärkt werden. Lernmobilitätsmöglichkeiten sollten verschiedene Formen annehmen können, einschließlich Praktika, Lehrlingsausbildungen, Jugendaustausch- und Schulaustauschprogramme, Lehrtätigkeiten und der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung, und sie sollten auf dem spezifischen Bedarf der verschiedenen Sektoren beruhen. Das Programm sollte für mehr Qualität bei Lernmobilität sorgen, einschließlich Qualität im Sinne der Grundsätze, die in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (11) und den Empfehlungen des Rates vom 28. Juni 2011 (12), 20. Dezember 2012 (13), 15. März 2018 (14), 26. November 2018 (15) und 24. November 2020 (16) genannt werden.

    (27)

    Entsprechend der Vision eines echten europäischen Bildungsraums sollte das Programm auch Lernmobilität und Austauschmöglichkeiten und die Teilnahme von Hochschulstudierenden an Bildungs-, Kultur- und Sportaktivitäten fördern, indem es die Digitalisierung von Verfahren, beispielsweise durch die Initiative für einen europäischen Studierendenausweis, vorantreibt. Dabei sollte die Kommission die besagte Initiative insbesondere für Hochschulstudierende, die am Programm teilnehmen, entwickeln. Die Initiative für einen europäischen Studierendenausweis könnte ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Lernmobilität für alle sein, da sie die Hochschuleinrichtungen in die Lage versetzt, mehr Hochschulstudierende zum Zwecke des Austauschs zu empfangen und zu entsenden und zugleich die Qualität der Lernmobilität von Hochschulstudierenden zu verbessern, und zudem den Zugang der Studierenden zu verschiedenen Diensten, etwa Bibliotheken, Verkehrsmitteln und Unterkunft, schon vor ihrer physischen Ankunft in der empfangenden Einrichtung ermöglicht.

    (28)

    Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, am demokratischen Leben Europas teilzuhaben, unter anderem indem es Aktivitäten, die zur politischen Bildung beitragen, sowie Teilhabeprojekte fördert, die darauf abstellen, dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen, sich in dieser einzubringen, und damit das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas, einschließlich der Grundrechte, sowie die europäische Geschichte und Kultur schärfen, junge Menschen und Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringen und zum Prozess der europäischen Integration beitragen.

    (29)

    Aufbauend auf der Auswertung und Weiterentwicklung der Initiative DiscoverEU, die 2018 als vorbereitende Maßnahme auf den Weg gebracht wurde, sollte das Programm jungen Menschen mehr Möglichkeiten bieten, alle Zielorte in Europa durch Lernerfahrungen im Ausland kennenzulernen. Junge Menschen, insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer informellen und nichtformalen Bildungsaktivität allein oder in der Gruppe eine erste kürzere Reiseerfahrung durch Europa zu machen, um ihr Gefühl der Zugehörigkeit zur Union zu stärken und ihnen zu ermöglichen, deren kulturelle und sprachliche Vielfalt zu entdecken. Die Teilnehmenden sollten anhand klarer und transparenter Kriterien ausgewählt werden. Die durchführenden Stellen sollten Maßnahmen fördern, die sicherstellen, dass die Initiative DiscoverEU inklusiv und geografisch ausgewogen ist, sowohl was die vergebenen Reisetickets als auch die besuchten Mitgliedstaaten betrifft, und die Aktivitäten mit einer ausgeprägten Lerndimension unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte das Programm durch gezielte Maßnahmen wie Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen vor Reiseantritt und Veranstaltungen für junge Menschen auch die Wahl weniger besuchter Mitgliedstaaten und Regionen in Randlage fördern. Andere Verkehrsmittel sollten in Betracht gezogen werden, wenn es keine Bahnverbindung gibt oder eine Bahnfahrt sehr umständlich wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Bestimmungsortes. Ziel der Initiative DiscoverEU sollte es sein, Verbindungen zu relevanten lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Initiativen wie der Maßnahme der Union mit dem Titel „Kulturhauptstädte Europas“, den Europäischen Jugendhauptstädten, den Europäischen Hauptstädten für die Freiwilligenarbeit und den Europäischen Umwelthauptstädten aufzubauen.

    (30)

    Das Erlernen von Fremdsprachen trägt zum gegenseitigen Verständnis und zur Mobilität innerhalb und außerhalb der Union bei; zugleich sind Sprachkompetenzen wichtige Fertigkeiten für Alltag und Beruf. Daher sollte das Programm das Erlernen von Fremdsprachen — gegebenenfalls auch nationaler Gebärdensprachen — fördern, unter anderem durch die umfassendere Nutzung von Online-Tools, da das E-Learning beim Erlernen von Sprachen zusätzliche Vorteile im Hinblick auf Zugang und Flexibilität bieten kann. Um einen breiten und inklusiven Zugang zum Programm zu gewährleisten, sollte gleichzeitig Mehrsprachigkeit ein wesentlicher Grundsatz bei der Durchführung des Programms sein.

    (31)

    Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, und dadurch die entscheidende Rolle der Einrichtungen und Organisationen bei der Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, anerkennen und die Einrichtungen und Organisationen bei der umfassenden Nutzung ihres Innovationspotenzials sowie ihres kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft, unterstützen.

    (32)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 hat der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission aufgefordert, die Arbeiten an einer Reihe von Initiativen voranzubringen, um eine neue Ebene der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen, etwa durch die Förderung der Herausbildung „Europäischer Hochschulen“ bis 2024, bestehend aus nach dem Bottom-up-Prinzip errichteten Hochschulnetzwerken in der gesamten Union. In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 hat der Europäische Rat dazu aufgerufen, das Zusammenwirken von Forschung, Innovation und Bildung zu fördern, unter anderem durch die Initiative „Europäische Hochschulen“. Das Programm sollte diese Europäischen Hochschulen bei der Entwicklung gemeinsamer langfristiger Strategien für qualitätsvolle Bildung, Forschung und Innovation sowie von Diensten für die Gesellschaft unterstützen.

    (33)

    Das Kommuniqué von Brügge vom 7. Dezember 2010 zu einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung für den Zeitraum 2011-2020 enthält einen Aufruf zur Förderung beruflicher Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum. In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2017 mit dem Titel „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Strategien für ein krisenfestes, inklusives und nachhaltiges Wachstum“ hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, die berufliche Bildung im Zuge der Strategien zur intelligenten Spezialisierung auf regionaler Ebene mit Innovationssystemen zu verknüpfen. Das Programm sollte die Mittel bereitstellen, um diesen Aufforderungen nachzukommen und die Entwicklung transnationaler Plattformen von Zentren der beruflichen Exzellenz zu fördern, die in die lokalen und regionalen Strategien für nachhaltiges Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit eingebettet sind. Diese Exzellenzzentren sollten als Motoren für die Entwicklung hochwertiger beruflicher Fertigkeiten dienen, die in einzelnen Sektoren benötigt werden; gleichzeitig sollten sie den strukturellen Wandel und die sozial- und wirtschaftspolitischen Strategien in der Union insgesamt unterstützen.

    (34)

    Benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit können bei der Umsetzung der Politik in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend in der Union eine wichtige Rolle spielen. Um die Nutzung von Aktivitäten der virtuellen Zusammenarbeit zu intensivieren, sollte das Programm eine systematischere und kohärentere Nutzung von Online-Plattformen wie eTwinning, School Education Gateway, der elektronischen Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, dem europäischen Jugendportal und Online-Plattformen für Hochschulbildung und gegebenenfalls von weiteren neu entstehenden Online-Plattformen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend fördern.

    (35)

    Das Programm sollte im Einklang mit einschlägigen Rahmen und Instrumenten der Union dazu beitragen, die Transparenz und die Anerkennung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen sowie die Übertragung von Leistungspunkten oder Einheiten von Lernergebnissen zu erleichtern, um die Qualitätskontrolle zu fördern und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, das Kompetenzmanagement und entsprechende Beratung zu unterstützen. Daher sollte das Programm auch nationale und unionsweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, die den europaweiten Austausch und die Entwicklung flexibler Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen ermöglichen. Auch der Bologna-Prozess sollte mit dem Programm unterstützt werden.

    (36)

    Das Programm sollte das Potenzial ehemaliger Teilnehmender des Programms Erasmus+ nutzen und entsprechende Aktivitäten, insbesondere von Erasmus+-Alumni-Netzwerken, Botschaftern und EuroPeers, unterstützen, indem sie ermutigt werden, für das Programm zu werben, um die Teilnahme zu erhöhen.

    (37)

    Um die Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten und andere Politikbereiche der Union zu unterstützen, sollten Menschen aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, zum Beispiel aus dem öffentlichen Dienst, dem Privatsektor, der Landwirtschaft oder aus Unternehmen, Lernmobilitätsmöglichkeiten erhalten, damit sie eine Lernerfahrung im Ausland machen können, die es ihnen in jedem Lebensabschnitt erlaubt, sowohl persönlich zu wachsen und sich weiterzuentwickeln — vor allem ein Bewusstsein für ihre europäische Identität und ein Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas zu entwickeln — als auch beruflich, einschließlich durch Erwerb arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen. Das Programm sollte als Einstiegspunkt für Unionsmechanismen der transnationalen Mobilität mit einer ausgeprägten Lerndimension dienen und das Angebot solcher Mechanismen für Begünstigte und Teilnehmende vereinfachen. Die Ausweitung von Projekten des Programms sollte erleichtert werden. Es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Trägern von Projekten des Programms zu helfen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die Kohäsionsfonds und durch die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit, Medien und Kultur sowie Freiwilligentätigkeit zu entwickeln. Hochwertigen Projektvorschlägen, die aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen des Programms finanziert werden können, sollte auf der Grundlage einer begrenzten Anzahl von Kriterien ein Exzellenzsiegel verliehen werden können. Mit dem Exzellenzsiegel wird die Qualität des Vorschlags anerkannt und die Suche nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“) oder des durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (im Folgenden „Europäischer Sozialfonds Plus“) vereinfacht.

    (38)

    Es ist wichtig, das Lehren, das Lernen und die Forschung auf dem Gebiet der europäischen Integration, einschließlich der künftigen Herausforderungen und Chancen der Union, anzuregen und Debatten über diese Fragen mit Unterstützung durch Jean-Monnet-Maßnahmen im Hochschulbereich und in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung anzustoßen, insbesondere durch Schulung von Lehrkräften und Personal. Die Stärkung eines Gefühls der Zugehörigkeit zu und Verbundenheit mit Europa ist besonders wichtig, da die gemeinsamen Werte, auf denen die Union beruht und die Teil unserer gemeinsamen europäischen Identität sind, infrage gestellt werden und die Bürger sich kaum engagieren. Das Programm sollte weiter zur Entwicklung der Exzellenz in der europäischen Integrationsforschung beitragen. Der Erfolg der im Rahmen von Jean-Monnet-Maßnahmen geförderten Einrichtungen im Hinblick auf das Erreichen der Programmziele sollte regelmäßig überwacht und evaluiert werden. Ein Austausch zwischen diesen und anderen Einrichtungen auf nationaler oder transnationaler Ebene sollte unter vollständiger Wahrung ihrer akademischen Freiheit gefördert werden.

    (39)

    Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (17) umzusetzen und auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, sollte das Programm dazu beitragen, dass die Bekämpfung des Klimawandels durchgängig berücksichtigt und das allgemeine Ziel, 30 % der Haushaltsausgaben der Union zur Verwirklichung der Klimaziele zu verwenden, erreicht wird. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal als Konzept für nachhaltiges Wachstum sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dem Grundsatz der Schadensvermeidung entsprechen, ohne den grundlegenden Charakter des Programms zu verändern. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Durchführung des Programms ermittelt und umgesetzt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und des Überprüfungsverfahrens erneut bewertet werden. Dabei sollten auch entsprechende Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen des Programms auf die Umwelt, erfasst werden.

    (40)

    Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (18), bildet. Im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Aufstockung der Finanzausstattung spezifischer Programme und zur Anpassung von Basisrechtsakten (19) umfasst diese Finanzausstattung einen Betrag von 0,5 Milliarden EUR zu konstanten Preisen von 2018.

    (41)

    Im Rahmen einer finanziellen Grundausstattung für Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden, sollte eine Aufschlüsselung der Mindestzuweisungen nach Sektor für die folgenden Sektoren festgelegt werden, damit eine kritische Masse an Finanzmitteln gewährleistet ist, um die anvisierten Outputs und Ergebnisse in jedem dieser Sektoren zu erreichen: Hochschulbildung, berufliche Bildung, Schulbildung und Erwachsenenbildung.

    (42)

    Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

    (43)

    Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden. Bei der Zuweisung der Haushaltsmittel für die Durchführung der von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen sollte eine angemessene Unterstützung für die Betriebskosten der nationalen Agenturen in Form einer Verwaltungsgebühr vorgesehen werden, um eine wirksame und nachhaltige Durchführung der delegierten Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten. Bei der Durchführung des Programms sollten die in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung eingehalten werden.

    (44)

    Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (21) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem genannten Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet überdies die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms in indirekter Mittelverwaltung umzusetzen. Rechtsträger aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe der Arbeitsprogramme und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms könnten besondere Regelungen für die Teilnahme von Rechtsträgern aus europäischen Kleinstaaten berücksichtigt werden.

    (45)

    In Anbetracht des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ sollte das Programm die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage gemäß dem genannten Artikel berücksichtigen. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern, gegebenenfalls auch durch finanzielle Unterstützung von Lernmobilität. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Regionen und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen sollten regelmäßig überwacht und evaluiert werden.

    (46)

    Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (22) sind in einem überseeischen Land oder Gebiet ansässige natürliche Personen und Stellen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem entsprechenden überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, förderfähig. Die Probleme, die sich aus der großen Entfernung dieser Länder und Gebiete ergeben, sollten bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden. Die Teilnahme dieser Länder und Gebiete am Programm sollte überwacht und regelmäßig evaluiert werden.

    (47)

    Gemäß der Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. In den Arbeitsprogrammen sollten die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den allgemeinen und spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung der Programme notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen und alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden.

    (48)

    Um die Fortschritte bei der Programmdurchführung zu bewerten und etwaige Verbesserungen daran vorzunehmen, sollte die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durchführen. Dieser Zwischenevaluierung sollte eine abschließende Evaluierung des Programms 2014-2020 beigefügt werden, und die bei letzterer Evaluierung gewonnenen einschlägigen Erkenntnisse sollten in die Zwischenevaluierung einfließen. Im Rahmen der Zwischenevaluierung ist es besonders wichtig, dass neben der allgemeinen Wirksamkeit und Gesamtleistung des Programms auch die Umsetzung neuer Initiativen sowie der eingeführten Inklusions- und Vereinfachungsmaßnahmen gründlich bewertet werden. Die Kommission sollte gegebenenfalls auf der Grundlage der Zwischenevaluierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle Evaluierungen übermitteln.

    (49)

    Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Daher sollten durch entsprechende delegierte Rechtsakte angenommene Bestimmungen nicht zu erheblichen Zusatzbelastungen für die Mitgliedstaaten führen. Die Überwachungsanforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen.

    (50)

    Die Möglichkeiten und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden, und die Hauptzielgruppen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und gegebenenfalls eine Vielzahl anderer Zielgruppen wie Beratungs- und Arbeitsvermittlungsdienste, Kulturorganisationen, Unternehmen und Stiftungen sollten dabei berücksichtigt werden. An Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten alle mit der Durchführung des Programms befassten Stellen mitwirken, und sie sollten gegebenenfalls die Unterstützung anderer einschlägiger Interessenträger haben. Ferner sollte die Kommission in allen Phasen des Programmzyklus regelmäßig mit einem breiten Spektrum an Interessenträgern, einschließlich an dem Programm teilnehmender Organisationen, zusammenarbeiten, um den Austausch von bewährten Verfahren und Projektergebnissen zu erleichtern und Rückmeldungen zum Programm einzuholen. Die nationalen Agenturen sollten eingeladen werden, an diesem Prozess teilzunehmen.

    (51)

    Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und stärkere Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission unternommenen Kommunikationsaktivitäten zu erzielen, sollten die im Rahmen dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Mittel auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese Prioritäten mit den Zielen des Programms in Zusammenhang stehen.

    (52)

    Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung dieser Verordnung sollte das Programm so weit wie möglich auf bestehende Mechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher der Kommission und nationalen Agenturen anvertraut werden. Im Interesse größtmöglicher Effizienz sollten die nationalen Agenturen nach Möglichkeit dieselben sein, die für die Verwaltung des Programms 2014-2020 benannt worden waren. Der Umfang der Ex-ante-Konformitätsbewertung sollte sich auf neue, für das Programm spezifische Anforderungen beschränken, es sei denn, ein anderes Vorgehen ist gerechtfertigt, etwa im Falle schwerwiegender Mängel oder mangelhafter Leistungen der betreffenden nationalen Agentur.

    (53)

    Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit in allen Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Interesse größtmöglicher Effizienz sollten diese unabhängigen Prüfstellen nach Möglichkeit dieselben sein, die im Rahmen des Programms 2014-2020 benannt worden waren.

    (54)

    Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die den Zugang zum Programm verhindern oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen.

    (55)

    Das System der Leistungsberichterstattung sollte sicherstellen, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung des Programms und für die Evaluierung effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden und die geeignete Ausführlichkeit aufweisen. Diese Daten sollten der Kommission in einer Weise übermittelt werden, die mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vereinbar ist.

    (56)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ausgeübt werden.

    (57)

    Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten in größtmöglichem Umfang vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Lernmobilität im Rahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten im Aufnahmeland berücksichtigen. Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben freizustellen; Finanzhilfen, die natürlichen Personen von Rechtsträgern des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts gewährt werden, sollten in gleicher Weise behandelt werden.

    (58)

    Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (26), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (27) und (EU) 2017/1939 (28) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

    (59)

    Es ist notwendig, die Komplementarität und Kohärenz der Programmmaßnahmen — einschließlich jener, die keinen transnationalen oder internationalen Charakter aufweisen — mit den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktivitäten und mit anderen Aktivitäten der Union zu gewährleisten, insbesondere denjenigen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Digitalpolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit einem Schwerpunkt auf jungen Landwirten, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

    (60)

    Zwar erlaubten die Rechtsvorschriften des Programms 2014-2020 den Mitgliedstaaten und den Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 die Nutzung von Synergien zwischen dem genannten Programm und anderen Instrumenten der Union wie beispielsweise den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die ebenfalls die qualitative Entwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit in Europa unterstützen, doch wurde dieses Potenzial bisher nicht vollständig ausgeschöpft, wodurch die systemische Wirkung der Projekte und die Auswirkungen auf die Politikebene begrenzt waren. Um die jeweils größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die für die Verwaltung dieser verschiedenen Instrumente zuständigen nationalen Stellen auf nationaler Ebene wirksam kommunizieren und zusammenarbeiten. Das Programm sollte die aktive Zusammenarbeit mit diesen Instrumenten ermöglichen, um insbesondere zu gewährleisten, dass gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Menschen mit geringeren Chancen eingeführt werden.

    (61)

    Um mit den vollständig oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu erzielen, sollten Synergien insbesondere zwischen dem Programm und anderen Programmen der Union, einschließlich der in geteilter Mittelverwaltung eingesetzten Fonds, angestrebt werden. Zur Maximierung dieser Synergien sollte für besondere Schlüsselmechanismen gesorgt werden, einschließlich der kumulativen Finanzierung einer Maßnahme aus dem Programm und einem anderen Programm der Union, sofern diese kumulative Finanzierung die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigt. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung geeignete Vorschriften festgelegt werden, insbesondere über die Möglichkeit, dieselben Kosten oder Ausgaben anteilig im Rahmen des Programms und im Rahmen eines anderen Programms der Union geltend zu machen.

    (62)

    Um den Entwicklungen in den betreffenden Bereichen gegebenenfalls Rechnung zu tragen und um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung zu ändern, indem die Beschreibung der Programmmaßnahmen ergänzt wird, und um Anhang II dieser Verordnung hinsichtlich der Leistungsindikatoren des Programms zu ändern sowie um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (63)

    Es sollte gewährleistet werden, dass das Programm 2014-2020 ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, zum Beispiel zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem 1. Januar 2021 sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen des Programms 2014-2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht abgeschlossen wurden.

    (64)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Insbesondere zielt diese Verordnung darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta zu fördern. Im Einklang mit Artikel 13 der Charta sollte auch sichergestellt werden, dass die Länder, die Mittel aus dem Programm erhalten, die akademische Freiheit achten.

    (65)

    Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Erfolgt der Beitrag der Union in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen, so sollte die Höhe der finanziellen Unterstützung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls im Einklang mit der Haushaltsordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten im Aufnahmeland sowie der Reisekosten, angepasst werden. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

    (66)

    Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung eingeleitet werden muss. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, können jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen mit Unionsmitteln gefördert werden. Gemäß Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung können Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, auch dann nicht mit Unionsmitteln gefördert werden, wenn es sich dabei um Beiträge zu den Betriebskosten handelt, und ist die Finanzhilfevereinbarung in einem solchen Fall innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten zu unterzeichnen. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 — und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle — vorzusehen, dass Aktivitäten und Kosten ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn diese Aktivitäten bereits vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten davor entstanden sind.

    (67)

    Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund des transnationalen Wesens des Programms, des großen Umfangs und des breiten geografischen Anwendungsbereichs der finanzierten Lernmobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen des Programms auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den Integrationsprozess der Union insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension des Programms auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (68)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

    (69)

    Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird Erasmus+, das Programm für Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet.

    Darin werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens — ob formal, nichtformal oder informell — während des gesamten Lebens, die zu einer Verbesserung oder Aktualisierung von Kenntnissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft in persönlicher, staatsbürgerlicher, kultureller, sozialer oder beschäftigungsbezogener Hinsicht führen, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten; es umfasst frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, allgemeine Bildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung, Erwachsenenbildung, Jugendarbeit sowie andere Lernumgebungen außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und fördert üblicherweise sektorübergreifende Zusammenarbeit und flexible Lernpfade;

    2.

    „Lernmobilität“ den physischen Ortswechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen;

    3.

    „virtuelles Lernen“ den Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen durch die Verwendung von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie, die Teilnehmenden eine sinnvolle transnationale oder internationale Lernerfahrung ermöglichen;

    4.

    „nichtformales Lernen“ Lernen, das außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen von Aktivitäten, die in Bezug auf Lernziele und Lernzeit geplant sind, stattfindet und bei dem die Lernenden in irgendeiner Form unterstützt werden;

    5.

    „informelles Lernen“ Lernen durch alltägliche Aktivitäten und Erfahrungen, das in Bezug auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist; informelles Lernen kann aus Sicht des Lernenden unbeabsichtigt sein;

    6.

    „junge Menschen“ Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren;

    7.

    „Breitensport“ körperliche Freizeitaktivitäten, die regelmäßig auf nicht professioneller Ebene durch Menschen aller Altersgruppen zu Gesundheits-, Bildungs- oder sozialen Zwecken ausgeübt werden;

    8.

    „Hochschulstudierende“ Personen, die an einer Hochschuleinrichtung auf Bachelor-, Master-, Doktoranden- oder einem gleichwertigen Niveau — einschließlich in Kurzstudiengängen — eingeschrieben sind, sowie Personen, die vor Kurzem einen Abschluss an einer solchen Einrichtung erworben haben;

    9.

    „Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder des nichtformalen Lernens auf allen Ebenen erfüllen; dies schließt Professoren, Lehrkräfte einschließlich Vorschullehrkräfte, Ausbilder, Schulleiter, Jugendarbeiter, Personal im Sportbereich, in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung tätiges Personal, nicht pädagogisch tätiges Personal und andere regelmäßig im Bereich der Lernunterstützung tätige Praktiker ein;

    10.

    „Personal im Sportbereich“ Personen, die — entgeltlich oder unentgeltlich — Unterweisungs-, Trainings- oder Verwaltungsaufgaben für ein Sportteam oder einzelne Sportler wahrnehmen;

    11.

    „Lernende in der beruflichen Bildung“ Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zur postsekundären Bildung teilnehmen, sowie Personen, die kürzlich ein solches Programm abgeschlossen oder eine Qualifikation im Rahmen eines solchen Programms erworben haben;

    12.

    „Schüler“ Personen, die zu Bildungszwecken eine Einrichtung besuchen, die allgemeine Bildung auf allen Ebenen von der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung bis zur Sekundarstufe II anbietet, sowie Personen, die außerhalb einer Bildungseinrichtung unterrichtet werden und die von den zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen werden;

    13.

    „Erwachsenenbildung“ jede Form der nichtberuflichen Bildung für Erwachsene nach der Erstausbildung, ob formal, nichtformal oder informell;

    14.

    „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat ist;

    15.

    „Partnerschaft“ eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen oder Organisationen mit dem Ziel, gemeinsame Aktivitäten und Projekte durchzuführen;

    16.

    „gemeinsamer Erasmus-Mundus-Masterabschluss“ einen von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen integrierten Studiengang, im Rahmen dessen ein einziger oder mehrere Abschlüsse erworben werden, die von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie in den Ländern, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben, offiziell anerkannt werden;

    17.

    „international“ eine Maßnahme, an der mindestens ein nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland beteiligt ist;

    18.

    „virtuelle Zusammenarbeit“ jede Form der Zusammenarbeit unter Verwendung von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Förderung und Unterstützung einschlägiger Programmmaßnahmen;

    19.

    „Hochschuleinrichtung“ eine Einrichtung, an der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet der Bezeichnung der Einrichtung, oder eine vergleichbare Einrichtung der Tertiärstufe, die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen wird;

    20.

    „transnational“ eine Maßnahme, an der mindestens zwei Länder beteiligt sind, die entweder Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierte Drittländer sind;

    21.

    „Jugendaktivität“ eine Aktivität außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung, die von informellen Gruppen junger Menschen oder Jugendorganisationen durchgeführt wird und die auf einem Ansatz des nichtformalen oder informellen Lernens beruht;

    22.

    „Jugendarbeiter“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen sozialen und beruflichen Entwicklung sowie der Entwicklung ihrer Kompetenzen unterstützen; dazu gehören Personen, die Aktivitäten im Bereich der Jugendarbeit planen, leiten, koordinieren und durchführen;

    23.

    „EU-Jugenddialog“ den Dialog zwischen jungen Menschen und Jugendorganisationen und politischen und anderen Entscheidungsträgern sowie Sachverständigen, Forschern und gegebenenfalls weiteren Akteuren der Zivilgesellschaft; er dient als Plattform für den kontinuierlichen Gedankenaustausch und die kontinuierliche Rücksprache über die Prioritäten junger Menschen und alle für junge Menschen relevante Bereiche;

    24.

    „Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle nach Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt;

    25.

    „Menschen mit geringeren Chancen“ Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, aufgrund ihres Migrationshintergrunds, wegen einer Behinderung oder Lernschwierigkeiten oder aus anderen Gründen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu einer Diskriminierung führen könnten, mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie keinen effektiven Zugang zu Möglichkeiten im Rahmen des Programms haben;

    26.

    „nationale Behörde“ eine oder mehrere Behörden, die auf nationaler Ebene für die Überwachung und die Beaufsichtigung der Verwaltung des Programms in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland zuständig sind;

    27.

    „nationale Agentur“ eine oder mehrere Stellen, die auf nationaler Ebene in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland für die Verwaltung der Durchführung des Programms zuständig sind;

    28.

    „erstmals unterstützte Organisation“ eine Organisation oder Einrichtung, die weder als Koordinator noch als Partner zuvor Unterstützung im Rahmen einer bestimmten durch das Programm oder das Programm 2014-2020 unterstützten Maßnahme erhalten hat.

    Artikel 3

    Ziele des Programms

    (1)   Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung von Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport im Rahmen des lebenslangen Lernens in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, hochwertiger Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt, zur Anregung von Innovationen und zur Stärkung der europäischen Identität und des bürgerschaftlichen Engagements beizutragen. Das Programm ist ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums, zur Förderung der Umsetzung der strategischen europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich ihrer sektorspezifischen Zielsetzungen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Jugendstrategie 2019-2027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports.

    (2)   Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele gefördert:

    a)

    die Lernmobilität von Einzelpersonen und Gruppen sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion und Gleichstellung, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Strategien im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung;

    b)

    nichtformale und informelle Lernmobilität und die aktive Teilhabe junger Menschen sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Strategien im Jugendbereich;

    c)

    die Lernmobilität von Personal im Sportbereich sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Strategien im Sportbereich.

    (3)   Die Ziele des Programms werden mittels der drei folgenden Leitaktionen verfolgt, die im Wesentlichen entweder transnationalen oder internationalen Charakter haben:

    a)

    Lernmobilität („Leitaktion 1“),

    b)

    Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen („Leitaktion 2“) und

    c)

    Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit („Leitaktion 3“).

    Außerdem werden die Ziele des Programms mittels der in Artikel 8 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen verfolgt.

    Die im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen sind in den Kapiteln II (Allgemeine und berufliche Bildung), III (Jugend) und IV (Sport) festgelegt. Die Beschreibung dieser Maßnahmen ist in Anhang I enthalten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den genannten Anhang zu ändern, indem die Beschreibung der Maßnahmen erforderlichenfalls ergänzt wird, um den Entwicklungen in den betreffenden Bereichen Rechnung zu tragen.

    Artikel 4

    Europäischer Mehrwert

    (1)   Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Programmziele beitragen.

    (2)   Sichergestellt wird der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms zum Beispiel durch

    a)

    ihren transnationalen Charakter, insbesondere in Bezug auf Lernmobilität und Zusammenarbeit, womit eine nachhaltige systemische Wirkung erzielt werden soll;

    b)

    ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Strategien auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene;

    c)

    ihren Beitrag zur wirksamen Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.

    KAPITEL II

    ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG

    Artikel 5

    Leitaktion 1 Lernmobilität

    (1)   Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:

    a)

    die Lernmobilität von Hochschulstudierenden und Hochschulpersonal;

    b)

    die Lernmobilität von Lernenden und Personal in der beruflichen Bildung;

    c)

    die Lernmobilität von Schülern und Schulpersonal;

    d)

    die Lernmobilität von Lernenden und Personal in der Erwachsenenbildung.

    (2)   Lernmobilität nach diesem Artikel kann mit virtuellem Lernen und Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung, vorbereitenden Besuchen, Schulungen und virtueller Zusammenarbeit einhergehen. Für Personen, die nicht an Lernmobilität teilnehmen können, kann die Lernmobilität durch virtuelles Lernen ersetzt werden.

    Artikel 6

    Leitaktion 2 Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

    Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:

    a)

    Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

    b)

    Exzellenzpartnerschaften, insbesondere Europäische Hochschulen, Plattformen von Zentren der beruflichen Exzellenz und gemeinsame Erasmus-Mundus-Masterabschlüsse;

    c)

    Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas;

    d)

    benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit, einschließlich unterstützender Dienste für eTwinning und für die Elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, und lernmobilitätsbegünstigende Instrumente, einschließlich der Initiative für einen europäischen Studierendenausweis.

    Artikel 7

    Leitaktion 3 Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

    Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:

    a)

    die Ausarbeitung und Umsetzung der allgemeinen und der sektorspezifischen bildungspolitischen Agenden der Union, auch mit Unterstützung des Eurydice-Netzwerks oder der Aktivitäten anderer einschlägiger Organisationen, und die Unterstützung des Bologna-Prozesses;

    b)

    Instrumente und Maßnahmen der Union, die die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern (30);

    c)

    politischen Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich unionsweiter Netzwerke, europäischer Organisationen und internationaler Organisationen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind;

    d)

    Maßnahmen, die zu einer qualitätsvollen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen;

    e)

    Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union;

    f)

    Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.

    Artikel 8

    Jean-Monnet-Maßnahmen

    Das Programm fördert Lehre, Lernen, Forschung und Debatten zu Angelegenheiten der europäischen Integration, einschließlich zu den künftigen Herausforderungen und Chancen der Union, mittels folgender Maßnahmen:

    a)

    der Jean-Monnet-Maßnahme in der Hochschulbildung;

    b)

    der Jean-Monnet-Maßnahme in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

    c)

    Unterstützung der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: Europäisches Hochschulinstitut in Florenz, einschließlich der School of Transnational Governance, Europakolleg in Brügge und Natolin, Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht, Europäische Rechtsakademie in Trier, Europäische Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung in Odense und Internationales Zentrum für europäische Bildung in Nizza.

    KAPITEL III

    JUGEND

    Artikel 9

    Leitaktion 1 Lernmobilität

    (1)   Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:

    a)

    die Lernmobilität junger Menschen;

    b)

    Jugendaktivitäten;

    c)

    Aktivitäten im Rahmen von DiscoverEU;

    d)

    die Lernmobilität von Jugendarbeitern.

    (2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 können mit virtuellem Lernen und Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung, vorbereitenden Besuchen, Schulungen und virtueller Zusammenarbeit einhergehen. Für Personen, die nicht an Lernmobilität teilnehmen können, kann die Lernmobilität durch virtuelles Lernen ersetzt werden.

    Artikel 10

    Leitaktion 2 Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

    Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:

    a)

    Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

    b)

    Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas;

    c)

    benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit.

    Artikel 11

    Leitaktion 3 Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

    Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:

    a)

    die Ausarbeitung und Durchführung der jugendpolitischen Agenda der Union, gegebenenfalls mit Unterstützung durch das Jugend-Wiki-Netzwerk;

    b)

    Instrumente und Maßnahmen der Union, die die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen und Fähigkeiten fördern, insbesondere durch den Youthpass;

    c)

    politischen Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich unionsweiter Netzwerke, europäischer Organisationen und internationaler Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind, des EU-Jugenddialogs und der Unterstützung des Europäischen Jugendforums;

    d)

    Maßnahmen, die zu einer qualitätsvollen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen, einschließlich der Unterstützung für das Eurodesk-Netzwerk;

    e)

    Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union;

    f)

    Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.

    KAPITEL IV

    SPORT

    Artikel 12

    Leitaktion 1 Lernmobilität

    (1)   Im Sportbereich unterstützt das Programm im Rahmen der Leitaktion 1 die Lernmobilität von Personal im Sportbereich.

    (2)   Lernmobilität nach diesem Artikel kann mit virtuellem Lernen und Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung, vorbereitenden Besuchen, Schulungen und virtueller Zusammenarbeit einhergehen. Für Personen, die nicht an Lernmobilität teilnehmen können, kann die Lernmobilität durch virtuelles Lernen ersetzt werden.

    Artikel 13

    Leitaktion 2 Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

    Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:

    a)

    Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

    b)

    gemeinnützige Sportveranstaltungen, die zur weiteren Entwicklung der europäischen Dimension des Sports und zur Förderung von Themen, die für den Breitensport von Bedeutung sind, beitragen sollen.

    Artikel 14

    Leitaktion 3 Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

    Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:

    a)

    die Ausarbeitung und Durchführung der politischen Agenda der Union in den Bereichen Sport und körperliche Bewegung;

    b)

    politischen Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich europäischer Organisationen und internationaler Organisationen, die im Sportbereich tätig sind;

    c)

    Maßnahmen, die zu einer qualitätsvollen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen;

    d)

    Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union;

    e)

    Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.

    KAPITEL V

    INKLUSION

    Artikel 15

    Inklusionsstrategie

    Die Kommission arbeitet bis zum 29. November 2021 einen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen zur Anhebung der Teilnahmequoten von Menschen mit geringeren Chancen sowie Leitlinien für die Durchführung solcher Maßnahmen aus. Diese Leitlinien werden während der Laufzeit des Programms erforderlichenfalls aktualisiert. Auf der Grundlage des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen und unter besonderer Beachtung der dem nationalen Kontext geschuldeten spezifischen Herausforderungen beim Zugang zum Programm werden Aktionspläne für Inklusion ausgearbeitet und bilden diese einen integralen Teil der Arbeitsprogramme der nationalen Agenturen. Die Kommission überwacht die Umsetzung dieser Aktionspläne für Inklusion regelmäßig.

    Artikel 16

    Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Sinne der Inklusion

    (1)   Die Kommission stellt gegebenenfalls sicher, dass Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen, eingeführt werden, um die Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen, insbesondere solchen, die aus finanziellen Gründen an der Teilnahme gehindert werden, zu erleichtern. Die Höhe der Unterstützung beruht auf objektiven Kriterien.

    (2)   Um den Zugang von Menschen mit geringeren Chancen zu verbessern und die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten, passt die Kommission die Finanzhilfen zur Förderung von Lernmobilität im Rahmen des Programms erforderlichenfalls an oder ermächtigt die nationalen Agenturen erforderlichenfalls zu einer solchen Anpassung.

    (3)   Die Kosten der Maßnahmen zur Erleichterung oder Förderung der Inklusion dürfen nicht als Begründung dafür dienen, einen Antrag im Rahmen des Programms abzulehnen.

    KAPITEL VI

    FINANZBESTIMMUNGEN

    Artikel 17

    Mittelausstattung

    (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 24 574 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

    (2)   Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Betrag wie in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 1 700 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 aufgestockt.

    (3)   Der in Absatz 1 festgelegte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:

    a)

    20 396 420 000 EUR, d. h. 83 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die wie folgt zugewiesen werden:

    i)

    mindestens 7 057 161 320 EUR, d. h. 34,6 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Hochschulbereich durchgeführt werden;

    ii)

    mindestens 4 385 230 300 EUR, d. h. 21,5 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Bereich der beruflichen Bildung durchgeführt werden;

    iii)

    mindestens 3 100 255 840 EUR, d. h. 15,2 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Schulbereich durchgeführt werden;

    iv)

    mindestens 1 182 992 360 EUR, d. h. 5,8 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Bereich der Erwachsenenbildung durchgeführt werden;

    v)

    mindestens 367 135 560 EUR, d. h. 1,8 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 8 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen;

    vi)

    mindestens 3 467 391 400 EUR, d. h. 17 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für Maßnahmen, die in erster Linie direkt verwaltet werden, sowie für die in Artikel 5 Absatz 2, in Artikel 6 Buchstaben b, c und d sowie in Artikel 7 genannten horizontalen Aktivitäten;

    vii)

    836 253 220 EUR, d. h. 4,1 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für einen Flexibilitätsspielraum, der zur Unterstützung jeglicher in Kapitel II genannter Maßnahmen genutzt werden kann;

    b)

    2 531 122 000 EUR, d. h. 10,3 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten Maßnahmen im Jugendbereich;

    c)

    466 906 000 EUR, d. h. 1,9 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 12, 13 und 14 genannten Maßnahmen im Sportbereich;

    d)

    mindestens 810 942 000 EUR, d. h. 3,3 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, als Beitrag zu den Betriebskosten der nationalen Agenturen; und

    e)

    368 610 000 EUR, d. h. 1,5 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für Programmunterstützung.

    (4)   Die zusätzliche Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 erfolgt anteilig nach der in Absatz 3 festgelegten vorläufigen Aufteilung.

    (5)   Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms wird neben den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Beträgen ein zusätzlicher Finanzbeitrag durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Globales Europa, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates und durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) bereitgestellt, um die gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten und verwalteten Maßnahmen zu unterstützen. Dieser Beitrag wird gemäß den Verordnungen zur Schaffung der genannten Instrumente finanziert.

    (6)   Die von den nationalen Agenturen zu verwaltenden Mittel werden auf der Grundlage der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten im jeweiligen Mitgliedstaat, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung zugewiesen. Die Kommission präzisiert diese Kriterien und die ihnen zugrunde liegenden Formeln in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 22. Die Formeln werden so gestaltet, dass nach Möglichkeit eine erhebliche Verringerung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten von einem Jahr auf das nächste vermieden wird und übermäßige Ungleichgewichte bei der Höhe der zugewiesenen Mittel möglichst gering gehalten werden. Die Mittel werden auf Grundlage der Leistung zugewiesen, um eine effiziente und wirksame Ressourcenverwendung zu fördern. Die Kriterien zur Messung der Leistung stützen sich auf die neuesten verfügbaren Daten.

    (7)   Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

    (8)   Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

    Artikel 18

    Formen der Unionsfinanzierung und Durchführungsmethoden

    (1)   Das Programm wird in kohärenter Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.

    (2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe.

    (3)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.

    KAPITEL VII

    TEILNAHME AM PROGRAMM

    Artikel 19

    Mit dem Programm assoziierte Drittländer

    (1)   Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:

    a)

    Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

    b)

    beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

    c)

    Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

    d)

    andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

    i)

    gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

    ii)

    die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

    iii)

    dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

    iv)

    die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Länder dürfen nur dann in vollem Umfang an dem Programm teilnehmen, wenn sie alle Pflichten erfüllen, die in dieser Verordnung für die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

    Artikel 20

    Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer

    In hinreichend begründeten Fällen im Interesse der Union kann die Teilnahme an den in den Artikeln 5 bis 7, in Artikel 8 Buchstaben a und b und in den Artikeln 9 bis 14 genannten Programmmaßnahmen auch Rechtsträgern aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern offenstehen.

    Artikel 21

    Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

    (1)   Das Programm steht Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, zur Teilnahme offen.

    (2)   Bei Auswahlrunden unter direkter und indirekter Mittelverwaltung können Mitglieder des Evaluierungsausschusses gemäß Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung externe Sachverständige sein.

    (3)   Bei Rechtsträgern des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Aktivitäten im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazitäten durch weitere Unterlagen nachzuweisen.

    (4)   Die Kommission kann gemeinsame Aufforderungen mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Projekte können im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den finanzierenden Organisationen oder Agenturen vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren evaluiert und ausgewählt werden.

    KAPITEL VIII

    PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

    Artikel 22

    Arbeitsprogramm

    Das Programm wird im Wege von Arbeitsprogrammen nach Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Arbeitsprogramme enthalten Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer für die von der nationalen Agentur zu verwaltenden Maßnahmen. Die Kommission legt Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 23

    Überwachung und Berichterstattung

    (1)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.

    (2)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II hinsichtlich der Indikatoren im Einklang mit den Zielen des Programms erforderlichenfalls zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

    (3)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung des Programms und für die Evaluierung effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfasst werden.

    Zu diesem Zweck werden für Begünstigte von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

    Artikel 24

    Evaluierung

    (1)   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

    (2)   Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2024, nimmt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms vor. Dieser Zwischenevaluierung wird eine abschließende Evaluierung des Programms 2014-2020 beigefügt, die in die Zwischenevaluierung einfließt. Im Rahmen der Zwischenevaluierung des Programms wird die allgemeine Wirksamkeit und die Gesamtleistung des Programms, einschließlich hinsichtlich neuer Initiativen und der Umsetzung von Inklusions- und Vereinfachungsmaßnahmen, bewertet.

    (3)   Unbeschadet der Anforderungen gemäß Kapitel X und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 27 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.

    (4)   Die Kommission legt gegebenenfalls und auf der Grundlage der Zwischenevaluierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

    (5)   Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2031, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Ergebnisse und Wirkung des Programms vor.

    (6)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die gemäß diesem Artikel vorgenommenen Evaluierungen, einschließlich der Zwischenevaluierung, zusammen mit ihren Anmerkungen.

    KAPITEL IX

    INFORMATION, KOMMUNIKATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

    Artikel 25

    Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

    (1)   Die nationalen Agenturen entwickeln in Zusammenarbeit mit der Kommission eine konsistente Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden. Die nationalen Agenturen unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten. Die nationalen Agenturen informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem jeweiligen Land.

    (2)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen die Herkunft dieser Mittel durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

    (3)   Die Rechtsträger, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, verwenden für die Zwecke der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „Erasmus+“.

    (4)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission stellt sicher, dass die Programmergebnisse gegebenenfalls öffentlich zugänglich gemacht und weit verbreitet werden, um so den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Interessenträgern und den Begünstigten des Programms zu fördern.

    (5)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 festgelegten Ziele betreffen.

    KAPITEL X

    VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM

    Artikel 26

    Nationale Behörde

    (1)   Bis zum 29. Juni 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche Person bzw. welche Personen rechtlich dazu befugt sind, in ihrem Namen als nationale Behörde im Sinne dieser Verordnung zu handeln. Wird eine nationale Behörde während der Laufzeit des Programms ersetzt, so teilt der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission dies unverzüglich in gleicher Weise mit.

    (2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Visa oder Aufenthaltstiteln einschließt.

    (3)   Bis zum 29. August 2021 benennt die nationale Behörde für die Laufzeit des Programms eine nationale Agentur. Eine nationale Behörde darf kein Ministerium als nationale Agentur benennen. Nationale Behörden können mehr als eine nationale Agentur benennen. Gibt es mehr als eine nationale Agentur, so sorgen die Mitgliedstaaten mittels eines geeigneten Verfahrens für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene, um insbesondere eine kohärente und kosteneffiziente Durchführung des Programms und diesbezüglich funktionierende Kontakte zur Kommission zu gewährleisten und mögliche Mittelübertragungen zwischen den nationalen Agenturen zu erleichtern, wodurch die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel flexibler und besser genutzt werden können. Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, wie er die Beziehungen zwischen der nationalen Behörde und der nationalen Agentur regelt; dies gilt auch für Aufgaben wie etwa die Festlegung des Arbeitsprogramms der nationalen Agentur. Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer v oder vi und Artikel 154 Absätze 1 bis 5 der Haushaltsordnung, den Anforderungen der Union für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen entspricht.

    (4)   Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle nach Artikel 29.

    (5)   Die nationale Behörde stützt ihre Ex-ante-Konformitätsbewertung auf eigene Kontrollen und Prüfungen oder auf von der unabhängigen Prüfstelle nach Artikel 29 durchgeführte Kontrollen und Prüfungen. Handelt es sich bei der für das Programm benannten nationalen Agentur um dieselbe Stelle, die auch als nationale Agentur für das Programm 2014-2020 benannt wurde, so beschränkt sich die die Ex-ante-Konformitätsbewertung auf die neuen, für das Programm spezifischen Anforderungen, es sei denn, ein anderes Vorgehen ist gerechtfertigt.

    (6)   Lehnt die Kommission die Benennung der nationalen Agentur aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung ab oder erfüllt die nationale Agentur nicht die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen, so sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, damit die nationale Agentur die Mindestanforderungen erfüllt, oder sie benennt eine andere Stelle als nationale Agentur.

    (7)   Die nationale Behörde überwacht und beaufsichtigt die Verwaltung des Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen — insbesondere in Bezug auf ihre nationale Agentur — trifft, die sich erheblich auf die Verwaltung des Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde die Kommission rechtzeitig.

    (8)   Die nationale Behörde kofinanziert den Betrieb ihrer nationalen Agentur in angemessener Höhe, sodass gewährleistet ist, dass das Programm im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht verwaltet wird.

    (9)   Die nationale Behörde übermittelt der Kommission jährlich Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm auf der Grundlage der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistung der nationalen Agentur.

    (10)   Die nationale Behörde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel, die die Kommission im Rahmen des Programms an die nationale Agentur überträgt.

    (11)   In Fällen von Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die der nationalen Agentur anzulasten sind, sowie bei schwerwiegenden Unzulänglichkeiten oder unzureichenden Leistungen der nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, erstattet die nationale Behörde der Kommission die ausstehenden Mittel.

    (12)   Tritt einer der in Absatz 11 genannten Umstände ein, so kann die nationale Behörde die Benennung der nationalen Agentur entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission widerrufen. Beabsichtigt die nationale Behörde, die Benennung aus anderen triftigen Gründen zu widerrufen, so unterrichtet sie die Kommission mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende der Tätigkeiten der nationalen Agentur von diesem Widerruf. In einem solchem Fall vereinbaren die nationale Behörde und die Kommission förmlich konkrete, in einen Zeitplan eingebettete Übergangsmaßnahmen.

    (13)   Im Falle eines Widerrufs nach Absatz 12 führt die nationale Behörde die erforderlichen Kontrollen hinsichtlich der Unionsmittel durch, die der nationalen Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, anvertraut wurden, und sorgt für die ungehinderte Übertragung dieser Mittel sowie sämtlicher Dokumente und Verwaltungsinstrumente, die für die Programmverwaltung benötigt werden, an die neue nationale Agentur. Die nationale Behörde sorgt dafür, dass die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, die notwendige finanzielle Unterstützung erhält, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten des Programms und der Kommission weiter nachkommen zu können, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

    (14)   Auf Aufforderung der Kommission benennt die nationale Behörde die Einrichtungen oder Organisationen bzw. die Arten von Einrichtungen oder Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an bestimmten Programmmaßnahmen berechtigt gelten.

    Artikel 27

    Nationale Agentur

    (1)   Die nationale Agentur

    a)

    besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil eines Rechtsträgers mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats;

    b)

    verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, sodass eine effiziente und wirksame Programmverwaltung und eine wirtschaftliche Ausführung der Unionsmittel gewährleistet sind;

    c)

    verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung, das Vertragsmanagement und die Haushaltsführung einzuhalten;

    d)

    bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die der Höhe der Unionsmittel entsprechen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird.

    (2)   Gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus der Maßnahmen zuständig, die sie gemäß den Arbeitsprogrammen nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung verwaltet.

    (3)   Die nationale Agentur verfügt über das erforderliche Fachwissen, um alle Bereiche des Programms abzudecken. Gibt es in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland mehr als eine nationale Agentur, so verfügen diese nationalen Agenturen zusammen über das erforderliche Fachwissen, um alle Bereiche des Programms abzudecken.

    (4)   Die nationale Agentur vergibt Finanzhilfen an Begünstigte im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Haushaltsordnung auf der Grundlage einer Finanzhilfevereinbarung nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Programmmaßnahme.

    (5)   Die nationale Agentur erstattet der für sie zuständigen nationalen Behörde und der Kommission jährlich gemäß Artikel 155 der Haushaltsordnung Bericht. Die nationale Agentur ist zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die Kommission im Anschluss an ihre Analyse der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle vorlegt.

    (6)   Die nationale Agentur überträgt ihr übertragene Aufgaben bezüglich der Durchführung des Programms und dessen Haushalts ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen Behörde und der Kommission nicht an Dritte. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für an Dritte übertragene Aufgaben.

    (7)   Wird die Benennung einer nationalen Agentur widerrufen, so trägt diese nationale Agentur weiter die rechtliche Verantwortung für ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten des Programms und gegenüber der Kommission, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

    (8)   Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und Abwicklung der für das Programm 2014-2020 geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen, die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgelaufen sind.

    Artikel 28

    Europäische Kommission

    (1)   Auf der Grundlage der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Konformitätsanforderungen an die nationalen Agenturen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere auf der Grundlage der ihr von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-Ante-Konformitätsbewertung, der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.

    (2)   Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung nach Artikel 26 Absatz 3 entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert hat, geht sie kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Akzeptiert die Kommission die Benennung mit Auflagen, so kann sie angemessene Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur treffen.

    (3)   Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel zur Verfügung:

    a)

    Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Programmmaßnahmen, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;

    b)

    einen Finanzbeitrag zur Unterstützung der nationalen Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Programmverwaltungsaufgaben, dessen Höhe auf Grundlage der Höhe der Unionsmittel festgelegt wird, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen anvertraut werden;

    c)

    gegebenenfalls zusätzliche Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 7 Buchstabe d, Artikel 11 Buchstabe d und Artikel 14 Buchstabe c.

    (4)   Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem die Kommission das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur förmlich gebilligt hat.

    (5)   Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu.

    (6)   Kann die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren oder setzt die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend um, so kann die Kommission gemäß Artikel 131 der Haushaltsordnung die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

    (7)   Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen sicher, dass die zur Durchführung des Programms eingerichteten Verfahren kohärent und einfach sind und dass die Informationen von hoher Qualität sind. Diesbezüglich werden regelmäßig Treffen mit dem Netzwerk der nationalen Agenturen organisiert, um die kohärente Durchführung des Programms in allen Mitgliedstaaten und allen mit dem Programm assoziierten Drittländern zu gewährleisten.

    (8)   Die Kommission stellt sicher, dass die IT-Systeme, die für die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele des Programms erforderlich sind, insbesondere im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung, in angemessener Weise rechtzeitig so entwickelt werden, dass sie leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind. Das Programm unterstützt die Entwicklung, den Betrieb und die Wartung solcher IT-Systeme.

    Artikel 29

    Unabhängige Prüfstelle

    (1)   Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung nach Artikel 155 Absatz 1 der Haushaltsordnung aus. Er bildet die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

    (2)   Die unabhängige Prüfstelle

    a)

    verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;

    b)

    gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;

    c)

    steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf den Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört; insbesondere ist die unabhängige Prüfstelle funktional unabhängig von dem Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört.

    (3)   Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie über die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur ausstellt.

    Artikel 30

    Grundsätze des Kontrollsystems

    (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

    (2)   Die Kommission ist für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

    (3)   Die nationale Agentur ist für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Maßnahmen erhalten, welche sie gemäß den Arbeitsprogrammen nach Artikel 22 verwaltet. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden.

    (4)   Die Kommission gewährleistet die ordnungsgemäße Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in Bezug auf die Programmmittel, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Dieser Absatz gilt nicht für Untersuchungen des OLAF.

    Artikel 31

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

    KAPITEL XI

    KOMPLEMENTARITÄT

    Artikel 32

    Kumulative und alternative Finanzierung

    (1)   Bei der Durchführung des Programms wird die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Strategien, Programmen und Fonds der Union gewährleistet, insbesondere denjenigen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Digitalpolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

    (2)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Fördermittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

    (3)   Projektvorschläge können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie im Rahmen dieses Programms aufgrund der Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden:

    a)

    Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet,

    b)

    sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und

    c)

    sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

    KAPITEL XII

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 33

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3 und 23 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3 und 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 3 und 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 34

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Gegebenenfalls können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner, eingeladen werden, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 35

    Aufhebung

    Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

    Artikel 36

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

    (2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

    (3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung geförderte Aktivitäten und die zugrunde liegenden im Jahr 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Aktivitäten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten davor entstanden sind. Die Finanzhilfevereinbarungen für die Beiträge zu den Betriebskosten für das Haushaltsjahr 2021 können ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten unterzeichnet werden.

    (4)   Um die Verwaltung von Maßnahmen und Aktivitäten, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können erforderlichenfalls über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der in Artikel 17 Absatz 7 genannten Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen des Programms 2014-2020 durchgeführten und den im Rahmen des Programms durchzuführenden Maßnahmen.

    Artikel 37

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. P. ZACARIAS


    (1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 194.

    (2)  ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 49.

    (3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 965) und Stellungnahme des Rates in erster Lesung vom 13. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4)  ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

    (6)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 31.

    (7)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

    (8)  Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1).

    (9)  ABl. C 456 vom 18.12.2018, S. 1.

    (10)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

    (11)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5).

    (12)  Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 — Jugend in Bewegung — die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern (ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 1).

    (13)  Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

    (14)  Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1).

    (15)  Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1).

    (16)  Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1).

    (17)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

    (18)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

    (19)  ABl. C 444 I vom 22.12.2020, S. 1.

    (20)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (21)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (22)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

    (23)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (24)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (25)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    (26)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

    (27)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    (28)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (29)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    (30)  Insbesondere der gemeinsame Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass), der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET), das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS), das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR), der Europäische Verband für Qualitätssicherung im Hochschulbereich (ENQA), das Europäische Netzwerk der Informationszentren in der europäischen Region und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung in der Europäischen Union sowie das Euroguidance-Netzwerk.


    ANHANG I

    BESCHREIBUNG DER IN DEN KAPITELN II, III UND IV GENANNTEN MAßNAHMEN

    1.   LEITAKTION 1 — LERNMOBILITÄT

    1.1.

    Lernmobilität: kurz- oder langfristige Mobilität, allein oder in der Gruppe, zu diversen Themenbereichen und Fächern, einschließlich zukunftsorientierter Felder wie Digitalisierung, Klimawandel, saubere Energien und künstliche Intelligenz;

    1.2.

    Jugendaktivitäten: Aktivitäten mit dem Ziel, junge Menschen zu unterstützen, sich in der Zivilgesellschaft zu engagieren und zu lernen, sich in dieser einzubringen, für die gemeinsamen Werte Europas zu sensibilisieren und den Dialog zwischen jungen Menschen und Entscheidungsträgern auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu fördern;

    1.3.

    DiscoverEU: eine Aktivität im Bereich der informellen und nichtformalen Bildung mit einer ausgeprägten Lernkomponente und einer inklusiven Dimension in Form von Lernerfahrungen und Reisen durch Europa, um ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Union zu stärken und es den Teilnehmenden zu ermöglichen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas zu entdecken.

    2.   LEITAKTION 2 — ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

    2.1.

    Kooperationspartnerschaften: vielfältige Kooperationsaktivitäten, die von Organisationen und Einrichtungen aus verschiedenen Ländern gemeinsam durchgeführt werden, insbesondere mit dem Ziel, neue Ideen und Verfahrensweisen auszutauschen und zu entwickeln, Verfahren und Methoden auszutauschen und miteinander zu vergleichen sowie Partnerschaften in Netzwerken zu entwickeln und auszubauen. Diese Maßnahme umfasst auch kleinere Partnerschaften, die speziell darauf ausgerichtet sind, durch Aktivitäten mit geringeren Finanzhilfebeträgen, von kürzerer Dauer und mit einfacheren administrativen Anforderungen einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu fördern;

    2.2.

    Exzellenzpartnerschaften: vielfältige Partnerschaftsprojekte und Netzwerke von Einrichtungen und Anbietern der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, Exzellenz und eine verstärkte internationale Dimension zu fördern sowie langfristige Strategien zur Qualitätsverbesserung auf Systemebene in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung — insbesondere durch gemeinsam erarbeitete innovative Verfahren und pädagogische Konzepte, ein hohes Niveau an eingebetteter Mobilität und einen deutlichen Schwerpunkt auf Interdisziplinarität — zu entwickeln, und zwar:

    2.2.1.

    Zusammenschlüsse von Hochschuleinrichtungen (Europäische Hochschulen), die gemeinsame langfristige Strategien für qualitätsvolle Bildung, Forschung und Innovation sowie Dienste für die Gesellschaft entwickeln, auf der Grundlage einer gemeinsamen Vision und gemeinsamer Werte, eines hohen Grades an Mobilität und eines deutlichen Schwerpunkts auf Interdisziplinarität und offenen Studienprogrammen, bei denen Module in verschiedenen Ländern miteinander kombiniert werden;

    2.2.2.

    Partnerschaften von Anbietern beruflicher Bildung (Plattformen von Zentren der beruflichen Exzellenz), eingebettet in lokale und regionale Strategien für nachhaltiges Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, zur gemeinsamen Arbeit an qualitätsvollen transnationalen Berufsbildungsprogrammen mit Schwerpunkt auf der Deckung des gegenwärtigen sowie des zu erwartenden Bedarfs an sektorspezifischen Kompetenzen;

    2.2.3.

    integrierte Studienprogramme (gemeinsame Erasmus-Mundus-Masterabschlüsse), die von Hochschuleinrichtungen in Europa und in anderen Ländern der Welt angeboten werden und durch die Exzellenz im Bereich der Hochschulbildung sowie weltweite Internationalisierung gefördert wird.

    Im Rahmen der unter Nummer 2.2 genannten Maßnahme können auch Partnerschaftsprojekte und Zusammenschlüsse zur Förderung von Exzellenz in den Bereichen Schulbildung und Erwachsenenbildung unterstützt werden.

    2.3.

    Innovationspartnerschaften: Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend mit dem Ziel der Entwicklung innovativer Verfahren, und zwar:

    2.3.1.

    Zusammenschlüsse: strategische Zusammenarbeit zwischen wichtigen Akteuren im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und in Wirtschaft und Forschung, durch die Innovation und Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert werden;

    2.3.2.

    Projekte zur Förderung von Innovation, Kreativität, elektronischer Bürgerbeteiligung und sozialem Unternehmertum in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend;

    2.4.

    gemeinnützige Sportveranstaltungen: Veranstaltungen, die entweder in einem Land oder zur gleichen Zeit in mehreren Ländern stattfinden, um für die Rolle des Sports in verschiedenen Bereichen wie der sozialen Inklusion, der Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Aktivitäten zu sensibilisieren;

    2.5.

    Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend.

    3.   LEITAKTION 3 — UNTERSTÜTZUNG DER POLITIKENTWICKLUNG UND DER POLITISCHEN ZUSAMMENARBEIT

    3.1.

    Ausarbeitung und Umsetzung der allgemeinen und der sektorspezifischen politischen Agenden der Union; darunter ist ein breites Spektrum von Aktivitäten zur Inspiration und Unterstützung von Maßnahmen und Strategien in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu verstehen, unter anderem europäische politische Agenden und Strategien für die verschiedenen Bildungsbereiche sowie für den Bereich Jugend und Sport, einschließlich Aktivitäten zur Unterstützung der politischen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. Diese Maßnahme umfasst auch die Unterstützung des Erprobens von Maßnahmen auf europäischer Ebene, die Unterstützung von Aktivitäten zur Bewältigung neuer Herausforderungen in verschiedenen Themenbereichen und die Unterstützung der Wissensgewinnung, einschließlich in Form von Erhebungen und Studien;

    3.2.

    Förderung von Instrumenten und Maßnahmen der Union, die die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern, einschließlich Aktivitäten, die auf Folgendes abzielen: Erleichterung der Übertragung von Studienleistungen, Förderung der Qualitätssicherung, Förderung der Validierung des nichtformalen und informellen Lernens, einschließlich Kompetenzmanagement und entsprechender Beratung, und Unterstützung relevanter Stellen, Netzwerke und Instrumente, durch die ein Austausch im Bereich der Transparenz und Anerkennung erleichtert wird;

    3.3.

    politischer Dialog in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport sowie Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich eines breiten Spektrums von Aktivitäten wie Konferenzen und anderen Arten von Veranstaltungen, Unterstützung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Unterstützung der Arbeitsweise des EU-Jugenddialogs, unionsweiter Netzwerke und europäischer Organisationen, die das allgemeine Interesse der Union verfolgen;

    3.4.

    Maßnahmen, die zur qualitätsvollen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen, einschließlich Unterstützung für Aktivitäten und Einrichtungen wie Ressourcenzentren, Informationsnetzwerke und Bildungs- und Kooperationsaktivitäten, durch die die Durchführung des Programms verbessert, die Kapazitäten nationaler Agenturen aufgebaut und die strategische Umsetzung gefördert sowie das Potenzial ehemaliger Teilnehmender des Programms Erasmus+ und anderer Multiplikatoren als positiver Vorbilder nutzbar gemacht wird;

    3.5.

    Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union, einschließlich Unterstützung für Aktivitäten zur Förderung von Synergien und Komplementaritäten mit anderen Instrumenten auf nationaler und auf Unionsebene und zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Strukturen zur Durchführung solcher Instrumente;

    3.6.

    Aktivitäten zur Bekanntmachung und Sensibilisierung mit dem Ziel, Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen über das Programm und die Politik der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu informieren.

    4.   JEAN-MONNET-MAßNAHMEN

    4.1.

    Die Jean-Monnet-Maßnahme im Bereich der Hochschulbildung: Unterstützung für Hochschuleinrichtungen innerhalb und außerhalb der Union durch Jean-Monnet-Module, -Lehrstühle und -Exzellenzzentren und durch Jean-Monnet-Projekte und -Vernetzungsaktivitäten;

    4.2.

    die Jean-Monnet-Maßnahme in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung: Aktivitäten mit dem Ziel, Kenntnisse über Angelegenheiten der Union in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung wie Schulen und Einrichtungen der beruflichen Bildung zu fördern;

    4.3.

    Unterstützung der in Artikel 8 Buchstabe c genannten Einrichtungen.


    ANHANG II

    INDIKATOREN

    Die Messungen quantitativer Indikatoren werden gegebenenfalls nach Land, Geschlecht und Art der Maßnahme und Aktivität aufgeschlüsselt.

    1.

    Zu überwachende Bereiche

    Teilnahme an Lernmobilität;

    Organisationen und Einrichtungen mit einer verstärkten europäischen und internationalen Dimension;

    2.

    Zu messende Parameter

    2.1.

    Leitaktion 1 — Lernmobilität:

    2.1.1.

    Anzahl der Teilnehmenden an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen der Leitaktion 1;

    2.1.2.

    Anzahl der Organisationen und Einrichtungen, die im Rahmen der Leitaktion 1 am Programm teilnehmen;

    2.1.3.

    Anzahl der Teilnehmenden an Aktivitäten des virtuellen Lernens im Rahmen der Leitaktion 1;

    2.1.4.

    Anteil der Teilnehmenden, die der Ansicht sind, dass sie von der Teilnahme an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen der Leitaktion 1 profitiert haben;

    2.1.5.

    Anteil der Teilnehmenden, die der Ansicht sind, dass sie nach der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen der Leitaktion 1 ein größeres europäisches Zugehörigkeitsgefühl haben;

    2.2.

    Leitaktion 2 — Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen:

    2.2.1.

    Anzahl der Organisationen und Einrichtungen, die im Rahmen der Leitaktion 2 am Programm teilnehmen;

    2.2.2.

    Anteil der Organisationen und Einrichtungen, die der Ansicht sind, dass sie infolge ihrer Teilnahme an der Leitaktion 2 qualitätsvolle Verfahrensweisen entwickelt haben;

    2.2.3.

    Anzahl der Nutzer von im Rahmen der Leitaktion 2 unterstützten Plattformen für die virtuelle Zusammenarbeit;

    2.3.

    Leitaktion 3 — Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit:

    2.3.1

    Anzahl der Organisationen und Einrichtungen, die an Finanzhilfemaßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3 teilnehmen;

    2.4.

    Inklusion:

    2.4.1.

    Anzahl der Personen mit geringeren Chancen, die an Aktivitäten im Rahmen der Leitaktion 1 teilnehmen;

    2.4.2.

    Anzahl der erstmals unterstützten Organisationen und Einrichtungen, die im Rahmen der Leitaktionen 1 und 2 am Programm teilnehmen;

    2.5.

    Vereinfachung:

    2.5.1.

    Anzahl der im Rahmen der Leitaktion 2 unterstützten kleineren Partnerschaften;

    2.5.2.

    Anteil der Organisationen und Einrichtungen, die der Ansicht sind, dass die Verfahren für die Teilnahme am Programm verhältnismäßig und einfach sind;

    2.6.

    Beitrag zum Klimaschutz:

    2.6.1.

    Anteil der Aktivitäten im Rahmen der Leitaktion 1, durch die Klimaziele angegangen werden;

    2.6.2.

    Anteil der Projekte im Rahmen der Leitaktion 2, durch die Klimaziele angegangen werden.


    Top