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Document 32021R0783

Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/14/2021/INIT

OJ L 172, 17.5.2021, p. 53–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/783/oj

17.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/53


VERORDNUNG (EU) 2021/783 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2021

zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Rechtsvorschriften und die politischen Strategien der Union in den Bereichen Umwelt und Klima und, soweit hierfür relevant, Energie haben den Zustand der Umwelt erheblich verbessert. Es bestehen jedoch noch immer große umwelt- und klimapolitische Herausforderungen, die, wenn sie nicht gemeistert werden, die Union und das Wohlergehen ihrer Bürgerinnen und Bürger spürbar beeinträchtigen werden.

(2)

Das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für den Zeitraum 2014 bis 2020 aufgestellt wurde, ist das jüngste in einer Reihe von Unionsprogrammen, die die Anwendung des Umwelt- und Klimaschutzrechts und die Umsetzung der diesbezüglichen politischen Prioritäten seit 1992 unterstützen. LIFE wurde in einer kürzlich vorgenommenen Halbzeitevaluierung positiv bewertet, d. h., es gilt als im Hinblick auf seine Wirksamkeit, Effizienz und Relevanz auf dem richtigen Weg. Das LIFE-Programm für den Zeitraum 2014-2020 sollte daher vorbehaltlich bestimmter Änderungen, die bei der Halbzeitevaluierung und den anschließenden Bewertungen herausgearbeitet wurden, fortgeführt werden. Demnach sollte das Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden „LIFE-Programm“) für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an die des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (5) anzugleichen.

(3)

Das LIFE-Programm dient der Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele gemäß den Rechtsvorschriften, der Politik und den Plänen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, Energie, insbesondere der Ziele der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“), und gemäß den entsprechenden internationalen Verpflichtungen der Union und sollte zu einem gerechten Übergang zu einem nachhaltigen, kreislauforientierten, energieeffizienten, auf erneuerbare Energie gestützten, klimaneutralen und klimaresistenten Wirtschaftssystem, zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, sowie der Gesundheit und zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt, auch durch Unterstützung der Einrichtung und Verwaltung des Natura-2000-Netzes und durch Bekämpfung der Schädigung der Ökosysteme, beitragen — entweder durch direkte Maßnahmen oder durch Förderung der Einbeziehung dieser Ziele in andere Politikbereiche. Mit dem LIFE-Programm sollte zudem die Durchführung von allgemeinen Aktionsprogrammen, die gemäß Artikel 192 Absatz 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschlossen werden, etwa des Siebten Umweltaktionsprogramms (6) und aller folgenden Umweltaktionsprogramme, unterstützt werden.

(4)

Die Union ist entschlossen, ein umfassendes Konzept für die Realisierung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu entwickeln, die die enge Verbindung zwischen der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen zur Gewährleistung ihrer langfristigen Verfügbarkeit und von Ökosystemdienstleistungen, und dem Einfluss beider auf die Gesundheit des Menschen sowie nachhaltigem und sozialverträglichem Wirtschaftswachstum aufzeigen. In diesem Sinne sollte das LIFE-Programm dem Grundsatz der Solidarität Rechnung tragen und zugleich einen wesentlichen Beitrag sowohl zur Wirtschaftsentwicklung als auch zum sozialen Zusammenhalt leisten.

(5)

Im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sollten Umwelt- und Klimaschutzerfordernisse in die Festlegung und Durchführung aller politischen Strategien und Maßnahmen der Union einbezogen werden. Daher sollten Synergien und die Komplementarität mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union gefördert werden, indem etwa die Finanzierung von Maßnahmen erleichtert wird, die strategische integrierte Projekte und strategische Naturschutzprojekte ergänzen und die Einführung und Replikation von Lösungen, die im Rahmen des LIFE-Programms entwickelt wurden, unterstützen. Dabei ist Koordinierung erforderlich, um Doppelfinanzierung zu vermeiden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, damit administrative Überscheidungen vermieden werden und Projektbegünstigten durch die Berichtspflichten im Rahmen der verschiedenen Finanzierungsinstrumente kein Verwaltungsaufwand entsteht.

(6)

Das LIFE-Programm sollte einen Beitrag leisten zu nachhaltiger Entwicklung und zur Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele gemäß den Rechtsvorschriften, Strategien, Plänen und internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, Energie, insbesondere hinsichtlich der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (7) und dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (8) (im Folgenden „Klimaschutzübereinkommen von Paris“) sowie unter anderem dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (9) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), dem UNECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, dem Basler Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, dem Rotterdamer Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel und dem Stockholmer Übereinkommen der Vereinten Nationen über persistente organische Schadstoffe.

(7)

Die Union misst der langfristigen Nachhaltigkeit der Ergebnisse von durch das LIFE-Programm geförderten Projekten und der Fähigkeit, diese Ergebnisse nach der Durchführung des Projekts, unter anderem durch die Fortsetzung des Projekts oder durch die Replikation oder Übertragung der Ergebnisse, zu sichern und aufrechtzuerhalten, große Bedeutung bei.

(8)

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Klimaschutzübereinkommen von Paris setzt den Übergang der Union zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten, energieeffizienten, auf erneuerbare Energie gestützten, klimaneutralen und klimaresistenten Gesellschaft voraus. Dieser Übergang wiederum erfordert Maßnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren mit den höchsten Treibhausgasemissionen und der höchsten Schadstoffbelastung, mit denen Energieeffizienz und erneuerbare Energie gefördert werden und die — im Einklang mit den langfristigen Zielen des Klimaschutzübereinkommens von Paris — zur Durchführung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten sowie zur Umsetzung der langfristigen Klima- und Energiestrategie der Union beitragen. Das LIFE-Programm sollte auch Maßnahmen umfassen, die die Politik der Union zur Anpassung an den Klimawandel fördern, die zum Ziel hat, die Anfälligkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu mindern.

(9)

Bei Projekten im Rahmen des neuen Teilprogramms „Energiewende“ des LIFE-Programms sollte es vor allem darum gehen, den Aufbau von Kapazitäten zu ermöglichen und Kenntnisse, Kompetenzen und innovative Techniken, Methoden und Lösungen zu verbreiten, damit die Ziele der Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union im Bereich des Übergangs zu erneuerbarer Energie und der Erhöhung der Energieeffizienz erreicht werden. Bei diesem Aufbau von Kapazitäten und dieser Verbreitung von Kenntnissen, Kompetenzen und innovativen Techniken, Methoden und Lösungen handelt es sich in der Regel um Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit großem Mehrwert auf Unionsebene, mit denen Marktschranken abgebaut werden sollen, die den sozioökonomischen Übergang zu nachhaltiger Energie behindern, und in die hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen sowie verschiedene Akteure, darunter lokale und regionale Gebietskörperschaften und gemeinnützige Organisationen, einbezogen werden. Diese Maßnahmen haben zahlreiche positive Nebeneffekte, etwa die Bekämpfung der Energiearmut, die Verbesserung der Raumluftqualität, die Verringerung der örtlichen Schadstoffbelastung durch größere Energieeffizienz und mehr dezentrale Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Förderung positiver wirtschaftlicher Effekte vor Ort und eines stärker auf soziale Inklusion ausgerichteten Wachstums.

(10)

Damit zum Klimaschutz und zu den internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung beigetragen werden kann, muss die Energiewende beschleunigt werden. Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Energieeffizienz sowie der erneuerbaren Energie, die bis 2020 im Rahmen von Horizont 2020 (10) finanziert werden, sollten in das Teilprogramm „Energiewende“ des LIFE-Programms aufgenommen werden, da ihr Ziel nicht in der Finanzierung von Exzellenz und der Entwicklung von Innovationen, sondern in der Erleichterung der Übernahme bereits vorhandener Technologien für erneuerbare Energie und Energieeffizienz liegt, die den Klimaschutz fördern werden. In das LIFE-Programm sollten alle an der Energiewende beteiligten Interessenträger und Wirtschaftszweige einbezogen werden. Die Aufnahme dieser Kapazitätsaufbaumaßnahmen in das LIFE-Programm birgt Potenzial für Synergien zwischen den Teilprogrammen und fördert die allgemeine Kohärenz der Unionsfinanzierung. Deswegen sollten Daten zur Übernahme bestehender Lösungen aus Forschung und Innovation in den Projekten des LIFE-Programms, einschließlich aus dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Programm „Horizont Europa“ (im Folgenden „Horizont Europa“) und seinen Vorläuferprogrammen, erhoben und verbreitet werden.

(11)

Die Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission für die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) lässt darauf schließen, dass zum Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union bis 2030 im Zeitraum 2021 bis 2030 zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 177 Mrd. EUR jährlich erforderlich sind. Die größten Defizite betreffen Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden, um die Energieeffizienz zu erhöhen und kleinmaßstäbliche Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu nutzen; hier müssen Gelder in hochgradig dezentrale Projekte fließen. Eines der Ziele des Teilprogramms „Energiewende“, das Energieeffizienz und den raschen Einsatz erneuerbarer Energiequellen betrifft, besteht darin, Kapazitäten für die Entwicklung und Bündelung solcher Projekte aufzubauen, um auf diese Weise dazu beizutragen, Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu absorbieren und als Katalysator für Investitionen in erneuerbare Energie und Energieeffizienz zu fungieren, auch mithilfe der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) bereitgestellten Finanzinstrumente.

(12)

Das LIFE-Programm trägt als einziges speziell für die Umwelt und die Klimapolitik vorgesehenes Programm entscheidend zur Umsetzung der Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union in diesen Bereichen bei.

(13)

Synergien mit Horizont Europa sollten die Ermittlung und Festlegung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die zur Bewältigung der umwelt-, klima- und energiepolitischen Herausforderungen in der Union erforderlich sind, im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen von Horizont Europa ermöglichen. Das LIFE-Programm sollte weiterhin als Katalysator für die Umsetzung der Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energie fungieren, u. a. durch die Übernahme und Anwendung von Forschungs- und Innovationsergebnissen aus Horizont Europa und die Unterstützung ihres breiteren Einsatzes, sofern dies zur Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit der Umwelt-, Klima- und Energiewende beitragen kann. Der im Rahmen von Horizont Europa eingerichtete Europäische Innovationsrat kann Hilfestellung geben, um neue, bahnbrechende Ideen, für die die Durchführung von LIFE-Projekten den Anstoß geben könnte, auf einen größeren Maßstab zu übertragen und zu kommerzialisieren. Desgleichen sollten auch Synergien mit dem Innovationsfonds im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Emissionshandelssystems berücksichtigt werden.

(14)

Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus dem LIFE-Programm erhalten hat, sollte auch aus anderen Unionsprogrammen einen Beitrag erhalten können, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme kumulierte Finanzmittel erhalten, sollten nur einer Rechnungsprüfung unterzogen werden, bei der alle beteiligten Programme der Union und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.

(15)

Die Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2017 mit dem Titel zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik – Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse (EU Environmental Implementation Review, im Folgenden „EIR“) zeigt auf, dass erhebliche Fortschritte erforderlich sind, um die Umsetzung des Umweltrechts der Union voranzutreiben und die Integration und durchgängige Berücksichtigung von Umwelt- und Klimazielen in anderen Politikbereichen zu verbessern. Das LIFE-Programm sollte daher als Katalysator für die Bewältigung horizontaler systemischer Herausforderungen und die Bekämpfung der Ursachen der im Rahmen der EIR festgestellten Umsetzungsdefizite sowie für den notwendigen Fortschritt fungieren, indem neue Ansätze entwickelt, erprobt und repliziert werden, die Entwicklung, Überwachung und Überprüfung politischer Maßnahmen gefördert, die Politikgestaltung in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel und bei damit zusammenhängenden Aspekten der Energiewende verbessert wird — etwa durch stärkere Beteiligung der Interessenträger auf allen Ebenen, den Aufbau von Kapazitäten und durch Kommunikation und Sensibilisierung —, im Rahmen sämtlicher Investitionsprogramme oder anderer Finanzquellen der Union Investitionen mobilisiert und Maßnahmen zur Überwindung der verschiedenen Hindernisse für die wirksame Realisierung wichtiger im Umweltrecht vorgesehener Pläne unterstützt werden.

(16)

Die Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Degradation von Ökosystemen, einschließlich Meeresökosysteme, erfordert Unterstützung für die Entwicklung, Durchführung, Durchsetzung und Bewertung einschlägiger Rechtsvorschriften und politischer Strategien der Union, einschließlich der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 über die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (16), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), insbesondere durch Erweiterung der Wissensgrundlage für die Entwicklung und Durchführung politischer Maßnahmen und durch die Entwicklung, Erprobung, Demonstration und Anwendung kleinmaßstäblicher oder speziell auf lokale, regionale oder nationale Gegebenheiten zugeschnittener, bewährter Verfahren und Lösungen (z. B. wirksame Verwaltung), einschließlich integrierter Ansätze für die Implementierung der prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG. Diese Verordnung sollte dazu beitragen, dass Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt in den politischen Strategien der Union durchgängig berücksichtigt werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist.

Die Union und die Mitgliedstaaten sollten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt überwachen, um ihren Berichtspflichten aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt nachzukommen. Auch die Vorschriften für die Überwachung im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sollten beachtet werden. Ausgaben der Union im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt sollten nach einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union festzulegenden wirksamen, transparenten und umfassenden Methode gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (19), überwacht werden.

(17)

Jüngste Evaluierungen und Bewertungen (einschließlich der Halbzeitbewertung der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 und des Fitness-Checks des Naturschutzrechts) deuten darauf hin, dass eine der wichtigsten Ursachen für die unzulängliche Umsetzung der Naturschutzvorschriften und der Biodiversitätsstrategie der Union das Fehlen einer angemessenen Finanzierung ist.

Die Hauptfinanzierungsinstrumente der Union, darunter der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichtete Europäische Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“), und der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) errichtete Kohäsionsfonds (im Folgenden „Kohäsionsfonds“), der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) errichtete Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“) und der gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 eingerichtete Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (im Folgenden „Europäischer Meeres-, und Fischerei- und Aquakulturfonds“), könnten als Komplementärfinanzierung eingesetzt werden und damit wesentlich zur Schließung dieser Finanzierungslücken beitragen. Das LIFE-Programm könnte die Effizienz einer solchen durchgängigen Berücksichtigung durch strategische Naturschutzprojekte weiter verbessern, die als Katalysator für die Umsetzung der Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union in den Bereichen Naturschutz und Biodiversität gedacht sind, einschließlich der Maßnahmen, die in den prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehen sind. Die strategischen Naturschutzprojekte sollten in den Mitgliedstaaten Aktionsprogramme für die durchgängige Berücksichtigung einschlägiger Naturschutz- und Biodiversitätsziele in anderen Politikbereichen und Finanzierungsprogrammen unterstützen und so sicherstellen, dass für die Umsetzung dieser politischen Strategien angemessene Mittel bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten beschließen dürfen, im Rahmen ihres strategischen Plans für die Gemeinsame Agrarpolitik einen gewissen Teil der Mittel des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums dafür zu verwenden, Finanzmittel für Maßnahmen zu mobilisieren, die die in dieser Verordnung definierten strategischen Naturschutzprojekte ergänzen.

(18)

Die Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz erfordert einen Wandel in Bezug auf die Art und Weise, wie Materialien und Produkte, einschließlich Kunststoffe, konzipiert, produziert, konsumiert, repariert, wiederverwendet, recycelt und entsorgt werden, wobei der gesamte Lebenszyklus von Produkten zu betrachten ist. Das LIFE-Programm sollte den Übergang zu einem kreislauforientierten Wirtschaftsmodell durch finanzielle Unterstützung verschiedener Akteure wie Unternehmen, Behörden und Verbraucher fördern, indem insbesondere, auch durch integrierte Ansätze für die Anwendung der Abfallhierarchie und die Implementierung von Abfallbewirtschaftungs- und Abfallvermeidungsplänen, bewährte Technologien, Praktiken und Lösungen, die auf die besonderen lokalen, regionalen oder nationalen Gegebenheiten zugeschnitten sind, entwickelt, angewendet und repliziert werden. Durch Förderung der Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft könnte insbesondere das Problem der Abfälle im Meer angegangen werden.

(19)

Ein hohes Maß an Umweltschutz ist von grundlegender Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlergehen der Unionsbürger. Mit dem LIFE-Programm sollten die Ziele der Union unterstützt werden, Chemikalien so herzustellen und einzusetzen, dass erhebliche schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Minimum reduziert werden, damit in der Union das Ziel einer schadstofffreien Umwelt erreicht wird. Außerdem sollten mit dem LIFE-Programm Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) unterstützt werden, damit Lärmpegel erreicht werden, die mit keinen erheblichen negativen Folgen und Risiken für die menschliche Gesundheit verbunden sind.

(20)

Das langfristige Ziel der Union für die Luftreinheit besteht darin, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht signifikant beeinträchtigt und gefährdet, und gleichzeitig Synergien zwischen der Verbesserung der Luftqualität und der Verringerung der Treibhausgasemissionen zu stärken. Die Öffentlichkeit ist stark für die Luftverschmutzung sensibilisiert, und die Bevölkerung erwartet, dass die Behörden vor allem in Bereichen, in denen die Bevölkerung und die Ökosysteme starker Luftverschmutzung ausgesetzt sind, tätig werden. In der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) wird betont, welche Rolle die finanzielle Unterstützung der Union für die Verwirklichung der Luftqualitätsziele spielen kann. Das LIFE-Programm sollte daher Projekte, auch strategische integrierte Projekte, unterstützen, die das Potenzial besitzen, öffentliche und private Mittel zu mobilisieren und als Musterbeispiele für bewährte Verfahren und Katalysatoren für die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -rechtsvorschriften auf lokaler, regionaler, multiregionaler, nationaler und transnationaler Ebene dienen können.

(21)

Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) wurde ein Rahmen für den Schutz der Oberflächengewässer, der Küstengewässer, der Übergangsgewässer und des Grundwassers der Union geschaffen. Die Ziele der genannten Richtlinie würden durch die bessere Umsetzung der wasserpolitischen Ziele und deren stärkere Einbeziehung in andere Politikbereiche unterstützt. Das LIFE-Programm sollte daher Projekte unterstützen, die zur wirksamen Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG und anderer einschlägiger Wasserschutzvorschriften der Union beitragen, die das Erreichen eines guten Zustands der Wasserkörper der Union durch die Entwicklung, Anwendung und Replikation bewährter Verfahren und durch die Mobilisierung ergänzender Maßnahmen im Rahmen anderer Programme oder Finanzierungsquellen der Union fördern.

(22)

Der Schutz und die Wiederherstellung der Meeresumwelt sind eines der übergeordneten Ziele der Umweltpolitik der Union. Das LIFE-Programm sollte Folgendes fördern: die Bewirtschaftung, Erhaltung, Wiederherstellung und Überwachung der biologischen Vielfalt und mariner Ökosysteme, insbesondere in Natura-2000-Meeresgebieten, und den Schutz von Arten im Sinne der prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG; das Erreichen eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26); die Förderung sauberer, gesunder Meere; die Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 zu einer europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, um vor allem das Problem verloren gegangener Fanggeräte und der Verschmutzung der Meere durch Abfälle zu bewältigen; und die Förderung der Mitwirkung der Union an der internationalen Meerespolitik, die unverzichtbar ist, um die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu erreichen und auch künftigen Generationen gesunde Ozeane zu garantieren. Die strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen des LIFE-Programms sollten einschlägige Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt umfassen.

(23)

Eine bessere Politikgestaltung in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel und bei damit zusammenhängenden Aspekten der Energiewende erfordert die Einbeziehung der Zivilgesellschaft durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, auch durch eine Kommunikationsstrategie, die den neuen Medien und sozialen Netzwerken Rechnung trägt, Einbindung der Verbraucher und stärkere Beteiligung von Interessenträgern, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, an Konsultationen zu damit verbundenen politischen Strategien auf allen Ebenen und an deren Durchführung. Mit dem LIFE-Programm sollte daher eine Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen und Netzen gemeinnütziger Unternehmen unterstützt werden, deren Ziele im allgemeinen Interesse der Union liegen und die hauptsächlich in den Bereichen Umwelt- oder Klimaschutz tätig sind, indem auf wettbewerbsorientierte und transparente Weise Betriebskostenzuschüsse gewährt werden, um diesen Nichtregierungsorganisationen, Netzen und Unternehmen zu helfen, wirksam zur Unionspolitik beizutragen, und um sie zunehmend und verstärkt zu befähigen, effizientere Partner zu werden.

(24)

Wenngleich bessere Politikgestaltung auf allen Ebenen ein übergreifendes Ziel für alle Teilprogramme des LIFE-Programms sein sollte, sollte dieses die Entwicklung, Umsetzung, Durchsetzung und wirksame Einhaltung des Besitzstands in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und insbesondere der horizontalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Umweltordnungspolitik, einschließlich der Rechtsvorschriften zur Durchführung des Übereinkommens von Aarhus fördern.

(25)

Das LIFE-Programm sollte Marktteilnehmer durch Erprobung neuer Geschäftsmöglichkeiten, Verbesserung beruflicher Qualifikationen, Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen, Einbindung und Stärkung der Rolle von Influencern und Erprobung neuartiger Methoden zur Anpassung der bisherigen Verfahren und des bisherigen wirtschaftlichen Umfelds auf den Übergang zu einem nachhaltigen, kreislauforientierten, energieeffizienten, auf erneuerbare Energie gestützten, klimaneutralen und klimaresistenten Wirtschaftssystem vorbereiten und Unterstützung leisten. Um eine breitere Markteinführung nachhaltiger Lösungen zu unterstützen, sollten die Akzeptanz in der Öffentlichkeit und die Einbindung der Verbraucher gefördert werden.

(26)

Das LIFE-Programm ist darauf ausgelegt, die Demonstration von Techniken, Konzepten und bewährten Verfahren zu unterstützen, die repliziert und ausgebaut werden können. Innovative Lösungen sollen zur Verbesserung der Umweltleistung und der Nachhaltigkeit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren in den Gebieten, die in den Bereichen Klimaschutz, Wasser, Boden, biologische Vielfalt und Abfall aktiv sind. In diesem Zusammenhang sollten Synergien mit anderen Programmen und politischen Strategien, etwa der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit und dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, herausgestellt werden.

(27)

Auf Ebene der Union werden Großinvestitionen in Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in erster Linie über die großen Finanzierungsprogramme der Union finanziert. Deshalb ist es unerlässlich, die Bemühungen um durchgängige Berücksichtigung zu intensivieren, damit bei Maßnahmen anderer Finanzierungsprogramme der Union auf Nachhaltigkeit, Vereinbarkeit mit der biologischen Vielfalt und Klimaverträglichkeit geachtet wird und alle Instrumente der Union mit Nachhaltigkeitsgarantien ausgestattet werden. Über ihre Katalysatorfunktion sollten die im Rahmen des LIFE-Programms zu entwickelnden strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte Finanzierungsmöglichkeiten innerhalb dieser Förderprogramme und anderer Finanzierungsquellen wie nationale Fonds mobilisieren und Synergien schaffen.

(28)

Der Erfolg der strategischen Naturschutzprojekte und der strategischen integrierten Projekte hängt davon ab, ob die nationalen, regionalen und lokalen Behörden und die nichtstaatlichen Akteure, für die die Ziele des LIFE-Programms relevant sind, eng zusammenarbeiten. Deshalb sollten die Grundsätze der Transparenz und der Offenlegung von Beschlüssen über die Entwicklung, Umsetzung, Bewertung und Überwachung der Projekte – vor allem im Fall einer durchgängigen Berücksichtigung oder verschiedener Finanzierungsquellen – Anwendung finden.

(29)

Angesichts der großen Bedeutung, die einer koordinierten und ambitionierten Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, wird das LIFE-Programm dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen durchgängig berücksichtigt werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Die Maßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 61 % zur Gesamtfinanzausstattung des LIFE-Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des LIFE-Programms ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Gemäß dem europäischen Grünen Deal sollten Maßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms dem Grundsatz der Schadensvermeidung entsprechen.

(30)

Bei der Durchführung des LIFE-Programms sollte die Strategie für die Regionen in äußerster Randlage, die in der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 über eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU im Einklang mit Artikel 349 AEUV und aufgrund der spezifischen Bedürfnisse und der Schutzbedürftigkeit dieser Regionen angemessen Beachtung finden. Ferner sollte auch anderen Politikbereichen der Union als Umwelt- und Klimaschutz sowie Energiewende Rechnung getragen werden.

(31)

Um die Durchführung des LIFE-Programms zu unterstützen, sollte die Kommission mit dem Netzwerk der nationalen Kontaktstellen für das LIFE-Programm zusammenarbeiten, um die Kooperation anzuregen, damit die Dienstleistungen der nationalen Kontaktstellen verbessert werden und in der gesamten Union mehr Wirkung entfalten, und um die Gesamtqualität der eingereichten Vorschläge zu erhöhen, Seminare und Workshops veranstalten, Listen von über das LIFE-Programm finanzierten Projekten veröffentlichen oder andere Maßnahmen, etwa Medienkampagnen, zur besseren Verbreitung der Projektergebnisse sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren und der Replizierung von Projektergebnissen in der gesamten Union durchführen und so die Zusammenarbeit und Kommunikation fördern. Diese Maßnahmen sollten insbesondere auf Mitgliedstaaten abzielen, in denen Mittel nur begrenzt in Anspruch genommen werden, und die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Projektbegünstigten, Projektantragstellern und Projektbeteiligten (abgeschlossene und laufende Projekte in ein und demselben Bereich) erleichtern. In diese Kommunikation und Zusammenarbeit sollten unbedingt auch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger eingebunden werden.

(32)

Qualität sollte das Kriterium sein, nach dem sich die Projektevaluierung und das Gewährungsverfahren im LIFE-Programm richtet. Um die Umsetzung der Ziele des LIFE-Programms in der gesamten Union zu erleichtern und eine hohe Qualität der Projektvorschläge zu fördern, sollten Mittel für Projekte der technischen Hilfe zugunsten der effektiven Teilnahme am LIFE-Programm zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission sollte eine wirksame, qualitätsorientierte geografische Abdeckung in der gesamten Union anstreben — unter anderem, indem sie die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, die Qualität von Projekten durch den Aufbau von Kapazitäten zu verbessern. Die Bedeutung der geringen effektiven Teilnahme, der förderfähigen Aktivitäten und der Gewährungskriterien für das LIFE-Programm sollten im mehrjährigen Arbeitsprogramm anhand der Beteiligungs- und der Erfolgsquote der Antragsteller aus den jeweiligen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung — unter anderem — der Bevölkerungszahl und -dichte, der Gesamtfläche der Natura-2000-Gebiete je Mitgliedstaat, ausgedrückt als Anteil am Natura-2000-Gesamtgebiet, und des Anteils der Natura-2000-Gebiete am Gesamtgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt werden. Förderfähige Aktivitäten sollten auf die Verbesserung der Projektanträge ausgerichtet sein.

(33)

In Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 18. Januar 2018 über einen Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik wurden das Netz der Europäischen Union für die Anwendung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts (IMPEL), das Europäische Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (ENPE) und das Richterforum der Europäischen Union für die Umwelt (EUFJE) eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und um bei der Verstärkung des Umweltrechts der Union eine unverzichtbare Rolle zu spielen. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Kohärenz bei der unionsweiten Umsetzung und Durchsetzung des Umweltrechts der Union, zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Steigerung der Qualität der Umweltinspektion und der Vollzugsmechanismen durch die Vernetzung auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten und ermöglichen den Informations- und Erfahrungsaustausch auf verschiedenen Verwaltungsebenen, durch Schulungen und eingehende Gespräche über Umweltschutzprobleme und Aspekte der Rechtsdurchsetzung, einschließlich Überwachungs- und Genehmigungsverfahren. Angesichts ihres Beitrags zu den Zielen des LIFE-Programms sollten IMPEL, ENPE und EUFJE ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen erhalten können, damit die Tätigkeiten dieser Einrichtungen weiter unterstützt werden. Gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) könnte sich eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auch in anderen Fällen erübrigen, z. B. bei Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und unter deren Verantwortung handeln, wenn diese Mitgliedstaaten in einem Rechtsakt der Union als Empfänger von Finanzhilfen genannt sind.

(34)

Es empfiehlt sich, für das LIFE-Programm eine Finanzausstattung festzusetzen, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel bilden soll.

(35)

Die Höchstsätze für die Kofinanzierung von aus dem LIFE-Programm finanzierten Finanzhilfen sollten so hoch angesetzt werden, wie es für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Maßes an Unterstützung durch das LIFE-Programm erforderlich ist. Um die Anpassungsfähigkeit zu bieten, die erforderlich ist, um der derzeitigen Bandbreite an Maßnahmen und Stellen zu entsprechen, sollte mit spezifischen Kofinanzierungssätzen für Sicherheit gesorgt und gleichzeitig ein Maß an Flexibilität gewahrt werden, das im angemessenen Verhältnis zu besonderen Bedürfnissen oder Anforderungen steht. Für die spezifischen Kofinanzierungssätze sollten stets die festgelegten relevanten Höchstsätze für die Kofinanzierung gelten.

(36)

Die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV angenommene Haushaltsordnung findet auf diese Verordnung Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(37)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (29), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (30) und (EU) 2017/1939 (31) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „Rechnungshof) und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(38)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Ausführung des Haushaltplans des LIFE-Programms sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung. Bei Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Stückkostensätzen geprüft werden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Durchführung verständlich ist, und auf eine echte Vereinfachung für die Projektentwickler hinwirken.

(39)

Gegebenenfalls sollten die politischen Ziele des LIFE-Programms durch Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 angegangen werden, einschließlich durch den aus dem LIFE-Programm zugewiesenen Betrag, der in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen im Rahmen dieses Programms festgelegt ist.

(40)

Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (33) können Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des LIFE-Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Beteiligung dieser Stellen am LIFE-Programm sollte sich hauptsächlich auf Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Natur und Biodiversität“ konzentrieren.

(41)

Die freiwillige Regelung für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen in überseeischen europäischen Gebieten (BEST) fördert die Erhaltung der biologischen Vielfalt, auch der biologischen Vielfalt der Meere, und die nachhaltige Nutzung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich ökosystembasierter Konzepte für Klimaschutz und Klimaanpassung, in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der Union. Durch die 2011 angenommene vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST, das Folgeprogramm BEST 2.0 und das Projekt BEST RUP hat BEST dazu beigetragen, für die ökologische Bedeutung der Regionen in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Gebiete sowie für ihre zentrale Rolle bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt auf der Welt zu sensibilisieren. Die Kommission schätzt den Bedarf an finanzieller Unterstützung für Projekte vor Ort in diesen Gebieten auf jährlich 8 Mio. EUR. In ihren Ministererklärungen von 2017 und 2018 brachten die überseeischen Länder und Gebiete ihre Wertschätzung für diese Regelung für kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt zum Ausdruck. Deshalb sollte dafür gesorgt werden, dass kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt — einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und Maßnahmen mit Katalysatorwirkung — in den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten aus dem LIFE-Programm finanziert werden können.

(42)

Das LIFE-Programm sollte auch Drittländern gemäß den zwischen der Union und diesen Ländern geschlossenen Abkommen offenstehen, wobei die besonderen Bedingungen ihrer Teilnahme aufzustellen sind.

(43)

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (34) an Programmen der Union teilnehmen, gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von den Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und der Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(44)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (35) sollte das LIFE-Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber der Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des LIFE-Programms in der Praxis enthalten. Die volle Wirkung des LIFE-Programms erwächst aus indirekten, langfristigen, schwierig zu messenden Beiträgen zur Verwirklichung der gesamten Bandbreite der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union. Für die Überwachung des LIFE-Programms sollten die Indikatoren für den direkten Output und die Anforderungen an die Ausgabenüberwachung in dieser Verordnung durch aggregierte spezifische Projekt-Indikatoren ergänzt werden, die in mehrjährigen Arbeitsprogrammen oder Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen u. a. in Bezug auf Natura 2000 und die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zu beschreiben sind.

(45)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Annahme der mehrjährigen Arbeitsprogramme sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) ausgeübt werden.

(46)

Um sicherzustellen, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm und die Durchführung des Programms mit den politischen Strategien und Prioritäten der Union vereinbar sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern oder um die vorliegende Verordnung durch Festlegung spezifischer Indikatoren für jedes Teilprogramm und jede Art von Projekt und durch Festlegung des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(47)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Förderung eines hohen Maßes an Umweltschutz und eines ambitionierten Klimaschutzes, die nachhaltige Entwicklung sowie das Erreichen der Gesamt- und Einzelziele der Rechtsvorschriften, Strategien, Pläne und internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umwelt, biologische Vielfalt, Klima, Kreislaufwirtschaft und, soweit hierfür relevant, erneuerbare Energie und Energieeffizienz, durch verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Einbeziehung mehrerer Interessenträger — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(48)

Die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sollte daher aufgehoben werden.

(49)

Es empfiehlt sich, für einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechung zwischen dem vorherigen Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und dem LIFE-Programm zu sorgen und den Beginn des LIFE-Programms an den Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 anzugleichen. Daher sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 rückwirkend gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden „LIFE-Programm“) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 aufgestellt. Die Laufzeit des LIFE Programms ist an die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens angeglichen.

Diese Verordnung regelt auch die Ziele des LIFE-Programms, seines Haushaltsplans für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„strategische Naturschutzprojekte“ Projekte, mit denen zum Erreichen der Ziele der Union in den Bereichen Naturschutz und biologische Vielfalt beigetragen wird, indem in den Mitgliedstaaten kohärente Maßnahmenprogramme durchgeführt werden, um diese Ziele und Prioritäten in anderen politischen Strategien und Finanzierungsinstrumenten durchgängig zu berücksichtigen, auch durch die koordinierte Umsetzung der prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG;

2.

„strategische integrierte Projekte“ Projekte, mit denen auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene von Behörden der Mitgliedstaaten erarbeitete Strategien oder Aktionspläne im Umwelt- oder Klimabereich umgesetzt werden, die in spezifischen Rechtsvorschriften oder Politik der Union in den Bereichen Umwelt, Klima oder, soweit hierfür relevant, Energie vorgesehen sind, wobei sichergestellt wird, dass Interessenträger einbezogen werden und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird;

3.

„Projekte der technischen Hilfe“ Projekte, mit denen zum Erreichen der Ziele des LIFE-Programms gemäß Artikel 3 der Aufbau von Kapazitäten für die Beteiligung an Standardaktionsprojekten, die Vorbereitung von strategischen Naturschutzprojekten und von strategischen integrierten Projekten, die Vorbereitung des Zugangs zu anderen Finanzierungsinstrumenten der Union oder andere Maßnahmen zur Vorbereitung der Erweiterung oder Replikation von Ergebnissen aus anderen über das LIFE-Programm finanzierten Projekten, dessen Vorläuferprogramme oder andere Programme der Union unterstützt werden; Zu solchen Projekten kann auch der Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf die Aktivitäten der Behörden der Mitgliedstaaten für eine effektive Teilnahme am LIFE-Programm zählen;

4.

„Standardaktionsprojekte“ Projekte, ausgenommen strategische integrierte Projekte, strategische Naturschutzprojekte und Projekte der technischen Hilfe, mit denen auf die spezifischen Ziele des LIFE-Programms hingearbeitet wird;

5.

„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die aus dem Haushaltsplan der Union nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung, Finanzierungsinstrumente oder beide mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

6.

„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder jede nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

Artikel 3

Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel des LIFE-Programms besteht darin, einen Beitrag zum Übergang zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten, energieeffizienten, auf erneuerbare Energie gestützten, klimaneutralen und klimaresistenten Wirtschaft zu leisten, die Qualität der Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern sowie den Verlust der biologischen Vielfalt einzudämmen und umzukehren und der Degradation von Ökosystemen zu begegnen — auch durch Unterstützung der Einrichtung und Verwaltung des Natura-2000-Netzes — und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Mit dem LIFE-Programm wird zudem die Umsetzung von allgemeinen Aktionsprogrammen, die gemäß Artikel 192 Absatz 3 AEUV beschlossen werden, unterstützt.

(2)   Die spezifischen Ziele des LIFE-Programms sind:

a)

die Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Technologien, Methoden und Ansätze für die Verwirklichung der Ziele der Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Natur und der biologischen Vielfalt, und zum Klimaschutz, einschließlich des Übergangs zu erneuerbarer Energie und mehr Energieeffizienz, sowie die Mitwirkung an der Wissensbasis und an der Anwendung bewährter Verfahren, vor allem für den Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt, unter anderem durch Unterstützung des Natura-2000-Netzes;

b)

die Förderung der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Natur und der biologischen Vielfalt, sowie zum Klimaschutz und zum Übergang zu erneuerbarer Energie bzw. mehr Energieeffizienz, unter anderem durch Verbesserung der Politikgestaltung auf allen Ebenen, insbesondere durch den Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft;

c)

das Fungieren als Katalysator für die großmaßstäbliche Anwendung erfolgreicher technischer und politikbezogener Lösungen für die Durchführung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Natur und der biologischen Vielfalt, sowie zum Klimaschutz und zum Übergang zu erneuerbarer Energie bzw. mehr Energieeffizienz durch die Replikation von Ergebnissen, die Einbeziehung damit zusammenhängender Ziele in andere Politikbereiche und in die Verfahrensweisen des öffentlichen und privaten Sektors, die Mobilisierung von Investitionen und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln.

Artikel 4

Struktur

Das LIFE-Programm ist wie folgt gegliedert:

1.

Der Bereich „Umwelt“ umfasst

a)

das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“;

b)

das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;

2.

der Bereich „Klimapolitik“ umfasst

a)

das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“;

b)

das Teilprogramm „Energiewende“.

Artikel 5

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des LIFE-Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20275 432 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die vorläufige Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

a)

3 488 000 000 EUR für den Bereich „Umwelt“, davon

i)

2 143 000 000 EUR für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“;

ii)

1 345 000 000 EUR für das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;

b)

1 944 000 000 EUR für den Bereich „Klimapolitik“, davon

i)

947 000 000 EUR für das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“;

ii)

997 000 000 EUR für das Teilprogramm „Energiewende“.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 und der Haushaltsordnung.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 2 sind mindestens 60 % der Finanzmittel, die für Projekte bereitgestellt werden, die durch Finanzhilfen für Maßnahmen im Rahmen des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Bereichs „Umwelt“ unterstützt werden, für Finanzhilfen für Projekte vorgesehen, mit denen das in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ unterstützt wird.

(5)   Über das LIFE-Programm können Tätigkeiten der technischen und administrativen Hilfe der Kommission zu seiner Durchführung finanziert werden, beispielsweise für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme, und der Netzwerkaktivitäten zur Unterstützung der nationalen Kontaktstellen des LIFE-Programms, darunter Schulungen, Aktivitäten zum Voneinander-Lernen und Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch.

(6)   Über das LIFE-Programm können Aktivitäten der Kommission finanziert werden, mit denen die Vorbereitung, Durchführung und durchgängige Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energie gefördert werden, um die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen. Diese Aktivitäten können Folgendes umfassen:

a)

Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, die auch die institutionelle Kommunikation in Bezug auf die politischen Prioritäten der Union sowie den Stand der Durchführung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union im Umwelt- und Klimabereich oder, soweit hierfür relevant, im Bereich Energie abdecken;

b)

Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung von Szenarien;

c)

Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Evaluierung von Rechtsvorschriften, politischen Strategien und Programmen sowie Bewertung und Analyse von nicht über das LIFE-Programm finanzierten Projekten, sofern sie den in Artikel 3 genannten Zielen dienen;

d)

Workshops, Konferenzen und Sitzungen;

e)

Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren;

f)

sonstige Aktivitäten, etwa die Vergabe von Preisgeldern.

Artikel 6

Mit dem LIFE-Programm assoziierte Drittländer

(1)   Folgende Drittländer können am LIFE-Programm teilnehmen:

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)

andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i)

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

(2)   Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am LIFE-Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 7

Internationale Zusammenarbeit

Das LIFE-Programm kann in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich ist.

Artikel 8

Synergien mit anderen Programmen der Union

Die Kommission unterstützt die einheitliche Durchführung des LIFE-Programms. Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen die Koordinierung und die Verwirklichung der Kohärenz des Programms mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Sozialfond Plus (ESF+) eingeführten Europäischen Sozialfonds+ (im Folgenden „Europäischer Sozialfond+“), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, Horizont Europa, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ und dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 eingeführten Fonds „InvestEU“, um insbesondere Synergien mit strategischen Naturschutzprojekten und strategischen integrierten Projekten zu schaffen und die Einführung und Replikation von Lösungen, die im Rahmen des LIFE-Programms entwickelt werden, zu unterstützen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten streben Komplementarität auf allen Ebenen an.

Artikel 9

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Die Kommission wird das LIFE-Programm in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchführen.

(2)   Im Rahmen des LIFE-Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in der Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

(3)   Mindestens 85 % des Haushaltsplans für das LIFE-Programm werden für Folgendes bereitgestellt:

a)

für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 6,

b)

in dem im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 festgelegten Umfang für durch andere Finanzierungsformen finanzierte Projekte oder

c)

gegebenenfalls — in dem im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 festgelegten Umfang — für Finanzierung in der Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

Die Kommission sorgt dafür, dass die durch andere Finanzierungsformen finanzierten Projekte voll und ganz mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Einklang stehen.

Der Höchstbetrag, der für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 Absatz 4 bereitgestellt wird, beläuft sich auf 15 Mio. EUR.

(4)   Bei förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d der vorliegenden Verordnung gilt für die Kofinanzierung ein Höchstsatz von bis zu 60 % der förderfähigen Kosten und von bis zu 75 % für Projekte, die über das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ finanziert werden, insbesondere, wenn sie prioritäre Lebensräume oder Arten als Teil der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder die Vogelarten betreffen, die von dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzten Ausschuss zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt als zur Förderung vorrangig angesehen werden, sofern dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen. Bei den in Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen gilt für die Kofinanzierung ein Höchstsatz von 70 % der förderfähigen Kosten. Unbeschadet der einschlägigen und festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung werden die spezifischen Sätze im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung noch genauer festgelegt. Die spezifischen Sätze können entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Teilprogramms, der jeweiligen Art des Projekts oder der jeweiligen Form der Finanzhilfe angepasst werden.

Bei den in Artikel 11 Absatz 4 genannten Projekten darf der Höchstsatz für die Kofinanzierung im Zeitraum des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms 95 % der förderfähigen Kosten und für das zweite mehrjährige Arbeitsprogramm und vorbehaltlich einer Bestätigung in diesem Arbeitsprogramm 75 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(5)   Qualität ist das Kriterium, nach dem sich die Projektevaluierung und das Gewährungsverfahren im LIFE-Programm richtet. Die Kommission strebt eine wirksame, qualitätsorientierte geografische Abdeckung in der gesamten Union an — unter anderem, indem sie die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, die Qualität der Projekte durch den Aufbau von Kapazitäten zu verbessern.

KAPITEL II

Förderfähigkeit

Artikel 10

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des LIFE-Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 11

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

(2)   Finanzhilfen können für die Finanzierung folgender Arten von Maßnahmen gewährt werden:

a)

strategische Naturschutzprojekte im Rahmen der Teilprogramme gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a;

b)

strategische integrierte Projekte im Rahmen der Teilprogramme gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstaben a und b;

c)

Projekte der technischen Hilfe;

d)

Standardaktionsprojekte;

e)

sonstige Maßnahmen, die zum Erreichen des allgemeinen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind, einschließlich Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die auf den Aufbau von Kapazitäten, die Verbreitung von Informationen und Wissen und die Sensibilisierung abzielen, um den Übergang zu erneuerbarer Energie und mehr Energieeffizienz zu fördern.

(3)   Bei Projekten im Rahmen des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten im Sinne der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG werden die Prioritäten berücksichtigt, die in nationalen und regionalen Plänen, Strategien und politischen Strategien zum Schutz der Natur und der Biodiversität, darunter den prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, enthalten sind.

(4)   Projekte der technischen Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit Aktivitäten, die Behörden der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der effektiven Teilnahme am LIFE-Programm ergreifen, dienen dazu, Aktivitäten von Mitgliedstaaten mit einer geringen effektiven Teilnahme zu unterstützen, damit die Dienste der nationalen Kontaktstellen in der gesamten Union besser werden und die Gesamtqualität der eingereichten Vorschläge steigt.

(5)   Finanzhilfen können zur Finanzierung von Aktivitäten außerhalb eines Mitgliedstaats oder eines mit ihm verbundenen überseeischen Landes oder Gebietes gewährt werden, sofern mit dem Projekt Umwelt- und Klimaziele der Union verfolgt werden und diese Aktivitäten erforderlich sind, um die Wirksamkeit von Maßnahmen in einem Mitgliedstaat oder in einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet zu gewährleisten oder internationale Übereinkommen, deren Vertragspartei die Union ist, durch einen Beitrag zur Ausrichtung multilateraler Konferenzen zu unterstützen. Der Höchstbeitrag an internationale Übereinkommen für die Ausrichtung multilateraler Konferenzen beträgt 3,5 Mio. EUR für die Laufzeit des LIFE-Programms gemäß Artikel 1 und diese Finanzhilfen werden nicht auf den in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Schwellenwert angerechnet.

(6)   Betriebskostenzuschüsse werden zur Unterstützung des Funktionierens von Organisationen ohne Erwerbscharakter gewährt, die zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung des der Rechtsvorschiften und politischen Strategien der Union beitragen und die im Einklang mit den Zielen des LIFE-Programms gemäß Artikel 3 hauptsächlich in den Bereichen Umwelt- oder Klimapolitik, einschließlich Energiewende, tätig sind.

Artikel 12

Förderfähige Stellen

(1)   Die Förderfähigkeitskriterien gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels gelten für Stellen zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2)   Folgende Stellen sind förderfähig:

a)

Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder oder Gebiete:

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)

einem mit dem LIFE-Programm assoziierten Drittland;

iii)

anderen im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 genannten Drittländern gemäß den in den Absätzen 4 und 5 genannten Bedingungen;

b)

nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen.

(3)   Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

(4)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem LIFE-Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist, um die Wirksamkeit der in der Union durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen.

(5)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem LIFE-Programm assoziiert ist, tragen im Prinzip selber die Kosten ihrer Teilnahme.

Artikel 13

Direkte Finanzhilfen

Unbeschadet des Artikels 188 der Haushaltsordnung können den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einrichtungen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Artikel 14

Festlegung der Gewährungskriterien

Die Kommission legt die Gewährungskriterien im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen fest, wobei folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:

a)

Die über das LIFE-Programm finanzierten Projekte müssen im Interesse der Union liegen, indem sie in erheblichem Maße dazu beitragen, die in Artikel 3 aufgeführten allgemeinen und spezifischen Ziele des LIFE-Programms zu erreichen, sie dürfen diese Ziele nicht untergraben und sie müssen soweit möglich eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge fördern;

b)

die Projekte müssen auf einem kostenwirksamen Ansatz beruhen und technisch und finanziell kohärent sein;

c)

Projekten mit dem größten potenziellen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3 ist Vorrang zu geben.

d)

Projekte mit positiven Nebeneffekten, die Synergien zwischen den Teilprogrammen gemäß Artikel 4 fördern, müssen einen Evaluierungsbonus erhalten;

e)

Projekte mit dem größten Potenzial, repliziert und vom öffentlichen oder privaten Sektor übernommen zu werden oder die umfangreichsten Investitionen oder Finanzmittel zu mobilisieren (Potenzial als Katalysator zu fungieren), müssen einen Evaluierungsbonus erhalten;

f)

die Replizierbarkeit der Ergebnisse von Standardaktionsprojekten muss gewährleistet sein;

g)

Projekte, die auf den Ergebnissen von anderen über das LIFE-Programm, seine Vorläuferprogramme oder aus sonstigen Mitteln der Union finanzierten Projekten aufbauen oder diese erweitern, müssen einen Evaluierungsbonus erhalten;

h)

gegebenenfalls müssen Projekte in geografischen Gebieten mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit, wie Gebiete mit besonderen ökologischen Herausforderungen oder naturbedingten Benachteiligungen, Grenzgebiete, Gebiete mit hohem Landschaftswert und Gebiete in äußerster Randlage, besonders berücksichtigt werden.

Artikel 15

Förderfähige Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen

Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien kommen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen für eine Finanzierung in Betracht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Erwerb trägt dazu bei, die Integrität des mit Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes zu verbessern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen, auch durch Verbesserung der Vernetzung durch Anlegung von Korridoren, Strukturen mit Vernetzungsfunktion (Trittsteine) oder andere Elemente der grünen Infrastruktur;

b)

der Erwerb der Flächen ist die einzige oder die kostenwirksamste Möglichkeit, um die angestrebten Erhaltungsziele zu erreichen;

c)

die erworbenen Flächen sind langfristig Nutzungen vorbehalten, die mit den spezifischen Zielen des LIFE-Programms vereinbar sind; und

d)

die betroffenen Mitgliedstaaten stellen durch Übertragung oder anderweitig sicher, dass diese Flächen langfristig für Naturschutzzwecke bestimmt sind.

Artikel 16

Kumulative und alternative Finanzierung

(1)   Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem LIFE-Programm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen, die Maßnahme den Umwelt- oder Klimaschutzzielen gemäß Artikel 3 dient und keinem dieser Ziele zuwiderläuft. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2)   Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Unterstützung für Grenzverwaltung und Visa und die einschlägigen Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen diejenigen Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, die im Rahmen des LIFE-Programms mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, indem sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des LIFE-Programms bewertet;

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

sie dürfen aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

KAPITEL III

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Artikel 17

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung und unter Beachtung der Nachhaltigkeits- und Transparenzanforderungen durchgeführt.

KAPITEL IV

Programmplanung, Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Artikel 18

Mehrjähriges Arbeitsprogramm

(1)   Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme für das LIFE-Programm an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Jedes mehrjährige Arbeitsprogramm regelt entsprechend den Zielen gemäß Artikel 3 Folgendes:

a)

die bereitzustellenden Beträge zwischen den aufgeschlüsselten Finanzierungsbedürfnissen jedes Teilprogramms und den verschiedenen Finanzierungsarten sowie den Gesamtbetrag, der für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b bereitgestellt wird;

b)

gegebenenfalls den Gesamtbetrag für Finanzierungen in der Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms;

c)

den Gesamtbetrag für Finanzhilfen, die den in Anhang I aufgeführten Einrichtungen gemäß Artikel 13 gewährt werden;

d)

die Projektbereiche oder die spezifischen Finanzierungsbedürfnisse, für die Mittel für die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Projekte vorab zugewiesen werden;

e)

die im Rahmen von strategisch integrierten Projekten vorgesehenen Strategien und Pläne, für die zur Durchführung der Projekte gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Finanzierung beantragt werden kann;

f)

der maximale Förderzeitraum für die Durchführung der Projekte;

g)

vorläufige Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms;

h)

die technischen Methoden für das Verfahren der Projekteinreichung und -auswahl und die Gewährungskriterien gemäß den in Artikel 14 aufgeführten Elementen;

i)

den Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 9 Absatz 4;

j)

die Höchstsätze für die Kofinanzierung der förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e;

k)

gegebenenfalls detaillierte Vorschriften über die kumulative und alternative Finanzierung;

l)

die geringe effektive Teilnahme sowie die förderfähigen Aktivitäten und die Gewährungskriterien für Projekte der technischen Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit Aktivitäten, die Behörden der Mitgliedstaaten im Interesse der effektiven Teilnahme am LIFE-Programm ergreifen.

(3)   Die Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms beträgt vier Jahre und die des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms drei Jahre.

(4)   Im Rahmen der mehrjährigen Arbeitsprogramme veröffentlicht die Kommission für den entsprechenden Zeitraum Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Kommission stellt sicher, dass Mittel, die bei einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommen werden, auf die verschiedenen in Artikel 11 Absatz 2 genannten Arten von Maßnahmen im selben Bereich umgeschichtet werden.

(5)   Die Kommission sorgt dafür, dass bei der Ausarbeitung der mehrjährigen Arbeitsprogramme die Interessenträger konsultiert werden.

Artikel 19

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission erstattet auf der Grundlage der in Anhang II aufgeführten Indikatoren Bericht über den Fortschritt des LIFE-Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele.

(2)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des LIFE-Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, einschließlich im Hinblick auf Angleichung an die in anderen Unionsprogrammen festgelegten Indikatoren und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung spezifischer Indikatoren für jedes Teilprogramm und jede Art von Projekt auf der Grundlage von Anhang II zu erlassen.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden nach den einschlägigen Methoden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben, damit zu allen relevanten spezifischen Zielen der Umwelt- und Klimaschutzpolitik, auch im Zusammenhang mit Natura 2000 und den Emissionen bestimmter Luftschadstoffe wie CO2, auf Projektebene aggregierbare Output- und Wirkungsindikatoren erhoben werden können.

(5)   Die Kommission überwacht regelmäßig die durchgängige Berücksichtigung von Klimaschutz- und Biodiversitätszielen in anderen Politikbereichen, und berichtet darüber, einschließlich über die Höhe der betreffenden Ausgaben. Unter Berücksichtigung des nachfrageorientierten Charakters des LIFE-Programms sollen 61 % des Gesamtbetrags vom LIFE-Programm gemäß Artikel 5 zu dem Ziel beitragen, mindestens 30 % der Gesamthaushaltsmittel für Ausgaben zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen zu verwenden. Dieser Beitrag wird mithilfe des Klima-Marker-Systems der Union verfolgt. Diese Verordnung trägt dazu bei, dass Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt in den politischen Strategien der Union durchgängig berücksichtigt werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist.

Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt werden mittels einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat festzulegenden wirksamen, transparenten und umfassenden Methode gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel, überwacht. Mithilfe dieser Überwachungsmethoden werden auf der geeigneten Ebene die Mittel quantifiziert, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 voraussichtlich zu den Klimaschutz- bzw. Biodiversitätszielen beitragen. Über die Ausgaben wird jährlich im Programmabriss berichtet. Über den Beitrag des LIFE-Programms zu den Klimaschutz- und Biodiversitätszielen der Union wird im Rahmen von Evaluierungen und des Jahresberichts regelmäßig berichtet.

(6)   Die Kommission bewertet Synergien zwischen dem LIFE-Programm und anderen flankierenden Unionsprogrammen sowie zwischen den einzelnen Teilprogrammen.

Artikel 20

Evaluierung

(1)   Die Kommission führt in dieser Verordnung vorgesehene Evaluierungen so frühzeitig durch, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen können, wobei die Aspekte Kohärenz, Synergien, europäischer Mehrwert und langfristige Nachhaltigkeit — gestützt auf die klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union — zu berücksichtigen sind.

(2)   Die Kommission nimmt die Zwischenevaluierung des LIFE-Programms vor, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber 42 Monate nach Beginn der Durchführung des LIFE-Programms, und stützt sich dabei auf die in Anhang II festgelegten Indikatoren.

Die Evaluierung erstreckt sich mindestens auf Folgendes:

a)

die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des LIFE-Programms;

b)

die Effizienz des Ressourceneinsatzes;

c)

inwieweit die Ziele aller Maßnahmen erreicht wurden, nach Möglichkeit unter Angabe der Ergebnisse und Auswirkungen;

d)

ob es durch die Projekte tatsächlich oder voraussichtlich gelingt, andere Unionsmittel zu mobilisieren, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens einer verbesserten Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union;

e)

inwieweit Synergien zwischen den Zielen erreicht wurden sowie die Komplementarität des LIFE-Programms mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen;

f)

den europäischen Mehrwert und die langfristigen Auswirkungen des LIFE-Programms, um einen Beschluss über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung von Maßnahmen fassen zu können;

g)

inwieweit Interessenträger einbezogen wurden;

h)

eine quantitative und qualitative Analyse des Beitrags, den das LIFE-Programm zum Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten leistet, die in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgelistet sind;

i)

eine Analyse der unionsweiten geografischen Abdeckung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 und, falls eine solche Abdeckung nicht erreicht wird, eine Analyse der zugrunde liegenden Ursachen für die fehlende Abdeckung.

(3)   Am Ende der Durchführung des LIFE-Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des LIFE-Programms vor.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Kommission stellt die Evaluierungsergebnisse öffentlich zur Verfügung.

KAPITEL V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 21

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Projekten und deren Ergebnissen. Zu diesem Zweck verwenden die Empfänger das in Anhang III abgebildete Logo des LIFE-Programms. Außer in Fällen, die von der Kommission festgelegt werden, müssen alle im Rahmen des LIFE-Programms erworbenen langlebigen Güter das Logo des LIFE-Programms tragen. Wenn die Verwendung des Logos des LIFE-Programms nicht machbar ist, verweisen sie bei allen Kommunikationstätigkeiten auf das LIFE-Programm, einschließlich auf Anschlagtafeln an strategisch wichtigen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Orten.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das LIFE-Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem LIFE-Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für das LIFE-Programm unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(4)   Die Kommission berichtet dem Ausschuss jährlich über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung der Teilprogramme des LIFE-Programms und über besondere Maßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms, etwa Mischfinanzierungsmaßnahmen, die mit den aus dem LIFE-Programm zugewiesenen Finanzmitteln umgesetzt werden.

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 24

Aufgehobene Rechtsakte

Die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 25

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)   Die Finanzausstattung des LIFE-Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem LIFE-Programm und den im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 614/2007 und (EU) Nr. 1293/2013 eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

(3)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

(4)   Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 geschaffen wurden, dürfen in die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 geschaffenen Finanzierungsinstrumente eingebracht werden.

(5)   Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückerstattung von im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 oder Nr. 1293/2013 zu Unrecht gezahlten Beträgen entsprechen, werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Finanzierung des LIFE-Programms verwendet.

Artikel 26

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 226.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 156.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 16. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(6)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(7)  Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

(8)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(9)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(10)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(11)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).

(13)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(15)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32).

(16)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(17)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(19)  ABl. L 433 I vom 22.12.2002, S. 28.

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(23)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).

(24)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(25)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(26)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(27)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(28)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).

(29)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(30)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(31)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(32)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(33)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(34)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(35)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(36)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(37)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).


ANHANG I

EINRICHTUNGEN, DENEN FINANZHILFEN OHNE EINE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN

1.   

Das Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL);

2.   

Das Europäische Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (EUStA);

3.   

Das Richterforum der Europäischen Union für die Umwelt (EUFJE).


ANHANG II

INDIKATOREN

1.   Output-Indikatoren

1.1.

Zahl der Projekte zur Entwicklung, Demonstration und Förderung von innovativen Techniken und Konzepten;

1.2.

Zahl der Projekte zur Anwendung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Naturschutz und Biodiversität;

1.3.

Zahl der Projekte zur Entwicklung, Implementierung, Überwachung oder Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union;

1.4.

Zahl der Projekte zur Verbesserung der Politikgestaltung durch Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und durch die Einbeziehung der Zivilgesellschaft;

1.5.

Zahl der Projekte — einschließlich strategisch integrierter Projekte und strategischer Naturschutzprojekte — zur Umsetzung von

maßgeblichen Plänen oder Strategien;

Aktionsprogrammen zur durchgehenden Berücksichtigung von Naturschutz und Biodiversität in anderen Politikbereichen.

2.   Ergebnisindikatoren

2.1.

Nettoveränderung von Umwelt und Klima auf Basis der aggregierten Projektindikatoren, die in den Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Teilprogramme

„Natur und Biodiversität“ sowie

„Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“ zu spezifizieren sind und mindestens folgende Aspekte abdecken:

Luftqualität

Boden

Wasser

Abfälle

Chemikalien

Lärm

Ressourceneinsatz und -effizienz;

„Klimaschutz und Klimaanpassung“;

„Energiewende“.

2.2.

Durch die Projekte mobilisierte Gesamtinvestitionen oder beschaffte Finanzmittel (in Mio. EUR);

2.3.

Zahl der Organisationen, die an Projekten mitwirken oder Betriebskostenzuschüsse erhalten;

2.4.

Anteil der Projekte, die bei Projektende eine Katalysatorwirkung erzielt hatten.

ANHANG III

LOGO DES LIFE-PROGRAMMS

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