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Document 32021R0616
Commission Regulation (EU) 2021/616 of 13 April 2021 amending Annexes II, III and V to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for benalaxyl, benalaxyl-M, dichlobenil, fluopicolide, proquinazid and pyridalyl in or on certain products (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2021/616 der Kommission vom 13. April 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benalaxyl, Benalaxyl-M, Dichlobenil, Fluopicolid, Proquinazid und Pyridalyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2021/616 der Kommission vom 13. April 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benalaxyl, Benalaxyl-M, Dichlobenil, Fluopicolid, Proquinazid und Pyridalyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/2407
ABl. L 131 vom 16.4.2021, p. 4–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/04/2021
16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/4 |
VERORDNUNG (EU) 2021/616 DER KOMMISSION
vom 13. April 2021
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benalaxyl, Benalaxyl-M, Dichlobenil, Fluopicolid, Proquinazid und Pyridalyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Benalaxyl und Benalaxyl-M wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Fluopicolid, Proquinazid und Pyridalyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Dichlobenil wurden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. |
(2) |
Für Benalaxyl und Benalaxyl-M legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (2) vor. Dabei berücksichtigte sie eine frühere Überprüfung zu Benalaxyl (3). Für einige Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeltrauben, Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kopfsalate und Porree nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(3) |
Für Dichlobenil legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (4) vor. Da Dichlobenil in der EU nicht mehr erlaubt ist und sämtliche Genehmigungen für diesen Stoff widerrufen wurden, sollten die RHG in Anhang V auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(4) |
Für Fluopicolid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (5) vor. Sie empfahl die Senkung des RHG für Kopfsalate. Für einige andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Hopfen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber, Nieren), sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(5) |
Für Proquinazid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (6) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition für Waren tierischen Ursprungs vor und empfahl die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste, Hafer, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(6) |
Für Pyridalyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (7) vor. Sie empfahl die Senkung des RHG für Paprika. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. |
(7) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(8) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
(9) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(10) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(13) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 6. November 2021 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 6. November 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for benalaxyl-M according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(9):5818.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for benalaxyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(10):3405.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for dichlobenil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(5):3218.
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fluopicolide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(7):5748.
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for proquinazid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(1):5987.
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for pyridalyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(9):5814.
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang V erhält die Spalte für Dichlobenil folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“