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Document 32021R0092

Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

OJ L 31, 29.1.2021, p. 31–192 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

No longer in force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/11/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/92/oj

29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/31


VERORDNUNG (EU) 2021/92 DES RATES

vom 28. Januar 2021

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzulegen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollen die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicherstellen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total Allowable Catches, TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgelegt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(5)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung seit dem 1. Januar 2019 vollständig, und alle Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, sind anzulanden. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so ist gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Festlegung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden.

(6)

Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der im Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) enthaltenen Zahl für die Gesamtfänge (anstelle der im Gutachten enthaltenen Zahl für gewünschte Fänge) festgelegt werden. Die Mengen, die in Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von dieser im Gutachten enthaltenen Zahl für die Gesamtfänge abgezogen werden.

(7)

Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgelegt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in gemischten Fischereien zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen.

(8)

Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.

(9)

Um bei Beständen mit festgelegten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.

(10)

Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer (im Folgenden „Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer“) war der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der genannten Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 zu erreichen und ist ab diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung innerhalb der Spannen von FMSY zu halten. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) insgesamt in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollte daher entsprechend dem MSY und unter Berücksichtigung der kommerziellen Fänge und der Fänge aus der Freizeitfischerei und einschließlich der Rückwürfe (gemäß dem ICES-Gutachten insgesamt 3 108 Tonnen) festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch ihre Flotten und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.

(11)

Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände ebenfalls fortgesetzt werden. Innerhalb der Grenzen des wissenschaftlichen Gutachtens sollten die Fangbegrenzungen beibehalten werden. Angesichts der unzureichenden Selektivität und des Umstands, dass die Anzahl der gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegten Grenzen übersteigen wird, sollten Stellnetze ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten — insbesondere der Tatsache, dass gewerbliche Fischer in Küstengemeinden auf diese Bestände angewiesen sind — würde mit diesen Maßnahmen für Wolfsbarsch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei gefunden. Insbesondere würde durch diese Maßnahmen ermöglicht, dass Freizeitfischer bei der Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten deren Auswirkungen auf diese Bestände berücksichtigen.

(12)

Was den Bestand des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) betrifft, so hat der ICES empfohlen, alle die Sterblichkeit beeinflussenden anthropogenen Faktoren, einschließlich der Sterblichkeit aufgrund gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei, auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Darüber hinaus hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean, GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal im Mittelmeer angenommen. Es ist zweckmäßig, gleiche Wettbewerbsbedingungen in der ganzen Union beizubehalten und daher auch für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets sowie für die Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten für alle Fischereien auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien beizubehalten. Da die Schonzeit mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (3) festgelegten Erhaltungszielen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in Einklang stehen sollte, ist es für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets zweckmäßig, als Schonzeit den Zeitraum zwischen dem 1. August 2021 und dem 28. Februar 2022 festzulegen.

(13)

Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgelegt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass versehentliche Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung war der schlechte Erhaltungszustand dieser Bestände und die Annahme, dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen würden und für die Erhaltung dieser Arten vorteilhaft wären. Seit dem 1. Januar 2019 müssen Fänge dieser Arten jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.

(14)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgelegt werden.

(15)

Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellt und ist 2018 in Kraft getreten. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer ist 2019 in Kraft getreten. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 dieser Pläne aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den Zielen (Spannen von FMSY) und Schutzmaßnahmen gemäß diesen Plänen festgelegt werden. Die Spannen von FMSY sind in den einschlägigen ICES-Gutachten angegeben worden. Liegen keine angemessenen wirtschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß diesen Mehrjahresplänen festgelegt werden.

(16)

Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer genannten Bestände unterhalb des unteren Grenzwerts (Blim) liegt, so sind gemäß Artikel 8 des Plans weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien.

(17)

Die TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt werden.

(18)

Am 17. Dezember 2018 veröffentlichte der ICES wissenschaftliche Gutachten zur gebietsübergreifenden Flexibilität für Stöcker (Trachurus spp.) zwischen den ICES-Divisionen 8c und 9a. Gemäß dem ICES-Gutachten sollte die gebietsübergreifende Flexibilität zwischen diesen beiden Beständen nicht größer sein als die Differenz zwischen der Fangmenge, die einer fischereilichen Sterblichkeit von Fp.05 entspricht, und der festgelegten TAC. Es sollte auch keine TAC-Übertragung auf einen Bestand mit einer Biomasse des Laicherbestands unterhalb Blim geben. Entsprechend den Bedingungen dieses wissenschaftlichen Gutachtens sollte die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Stöcker zwischen dem ICES-Untergebiet 9 und der ICES-Division 8c für 2021 auf 10 % festgelegt werden.

(19)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(20)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (6) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festlegung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte entschieden werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(21)

Da die Biomasse der Bestände COD/03AS, COD/5BE6A, WHG/56-14, WHG/07A und PLE/7HJK unter Blim liegt und da 2021 nur Beifänge und wissenschaftliche Fischerei erlaubt sind, haben sich Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, die Niederlande und Schweden verpflichtet, Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Übertragungen von 2020 auf 2021 nicht auf diese Bestände anzuwenden, damit die Fänge 2021 nicht die festgelegten TACs überschreiten.

(22)

Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst festzulegen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festlegung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

(23)

Für 2021 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgelegt werden.

(24)

Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

(25)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(26)

Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 23. bis 28. Oktober 2017 in Manila wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

(27)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(28)

Nach dem Gutachten des ICES ist es angebracht, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie des ICES-Untergebiets 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2021 vorliegen wird, ist es angebracht, die TAC und die Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.

(29)

Die TAC der Union für Schwarzen Heilbutt in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 berührt nicht den Standpunkt der Union zum angemessenen Anteil der Union an dieser Fischerei.

(30)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 eine Erhaltungsmaßnahme für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern verabschiedet, mit der die gezielte Befischung dieser Bestände verboten wird. Um Beifänge zu minimieren, wurden darüber hinaus Fangtätigkeiten in dem Gebiet verboten, in dem sich Rotbarsch sammelt. Diese NEAFC-Maßnahme, die sich auf das ICES-Gutachten für Nullfänge stützt, sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. Die NEAFC war nicht in der Lage, eine Empfehlung für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten 1 und 2 zu verabschieden. Für diesen Bestand sollte die entsprechende TAC gemäß dem von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkt festgelegt werden.

(31)

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Jahrestagung der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Jahr 2020 durch ein Beschlussfassungsverfahren im Wege eines Schriftwechsels ersetzt, das im Oktober 2020 begann und Anfang Januar 2021 enden sollte. Eines der Hauptziele dieses Beschlussfassungsverfahrens bestand darin, die Beibehaltung bestehender Maßnahmen, die 2020 auslaufen — falls nötig mit geringfügigen technischen Anpassungen —, zu ermöglichen.

(32)

In der ICCAT-Empfehlung 19-04 für einen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun wird nur für die Jahre 2019 und 2020 eine TAC festgelegt. Daher muss noch ein Beschluss der ICCAT über die Höhe der TACs für das Jahr 2021 gefasst werden. In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 wurde vorgeschlagen, dem wissenschaftlichen Gutachten zu folgen, in dem empfohlen wird, die TAC von 36 000 Tonnen beizubehalten. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TAC gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TAC sollte daher in dieser Höhe festgelegt werden; sie sollte jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT eine andere TAC annimmt.

(33)

Im Laufe des ICCAT-Beschlussfassungsverfahrens 2020 schlug die Union einen umfassenden Plan vor, der eine TAC, mit der die Überfischung des Makrelenhaibestands im Nordatlantik unverzüglich beendet werden sollte, sowie eine Reihe flankierender Maßnahmen zur weiteren Verringerung seiner Sterblichkeit vorsah. Solange es bei der ICCAT keinen Konsens gibt und angesichts der bedrohlichen Lage dieses Bestands sowie in Anbetracht der Tatsache, dass zwei Drittel der Fangmengen auf die Union entfallen, sollte die Union eine einseitige Fangbeschränkung für diese Art festlegen. Diese Fangbeschränkung entspräche dem Anteil der Union an der vom wissenschaftlichen Ausschuss auf ICCAT-Ebene geforderten Fangbeschränkung.

(34)

In der ICCAT-Empfehlung 17-04 über eine Fangregel (Harvest Control Rule, HCR) für Weißen Thun im Nordatlantik wird nur für den Zeitraum 2018-2020 eine TAC festgelegt. Daher muss noch ein Beschluss der ICCAT über die Höhe der TACs für das Jahr 2021 gefasst werden. In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 wurde vorgeschlagen, dem wissenschaftlichen Gutachten zu folgen, in dem empfohlen wird, die neue TAC auf der Grundlage der derzeitigen Interims-HCR festzulegen und eine anteilige Erhöhung der Fangbeschränkungen und anderer Beschränkungen nur für ein Jahr einzuführen. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TAC gibt, besteht das Risiko, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TAC sollte daher in dieser Höhe festgelegt werden; sie sollte jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT eine andere TAC annimmt.

(35)

In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 hat die ICCAT die TACs für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Blauen Marlin und Weißen Marlin noch nicht förmlich angenommen. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TACs gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TACs sollten daher in dieser Höhe festgelegt werden; sie sollten jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT andere TACs annimmt.

(36)

Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) haben auf ihrer Jahrestagung 2020 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 angenommen. Die Ausschöpfung der Quoten im Jahr 2020 sollte bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 berücksichtigt werden.

(37)

Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die zuvor verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beibehalten. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.

(38)

Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) wird vom 21. Januar bis 1. Februar 2021 stattfinden. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich sollten bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beibehalten werden.

(39)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (Inter-American Tropical Tuna Commission, IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 keinen Konsens über die Verlängerung der jüngsten Maßnahme für tropischen Thunfisch erzielt, die am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist. Infolgedessen wird es ab dem 1. Januar 2021 keine Regelung für die Fischerei auf tropischen Thunfisch im östlichen Pazifik geben. Angesichts des Vorsorgeprinzips der GFP ist es angemessen, dass die Union die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (8) über tropischen Thunfisch weiter anwendet, bis die IATTC eine neue Maßnahme für tropischen Thunfisch vereinbart hat.

(40)

Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (Commission for the Conservation of Southern Bluefin Tuna, CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für 2021 bestätigt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(41)

Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (South East Atlantic Fisheries Organisation, SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 beschlossen, im Jahr 2021 bis zu ihrer nächsten Jahrestagung 2021 für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich die TACs für 2020 anzuwenden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(42)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für tropischen Thunfisch verlängert. Sie hat auch die Fangbeschränkungen präzisiert, die für Langleinenfänger der Union gelten, die Großaugenthun befischen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(43)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2020 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(44)

Auf der 7. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, SIOFA) 2020 wurden die im Jahr 2019 angenommenen TACs für die unter das Übereinkommen fallenden Bestände beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(45)

Für die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard garantiert der Vertrag über Spitzbergen vom 9. Februar 1920 (Pariser Vertrag von 1920) allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in zwei Verbalnoten an Norwegen vom 25. Oktober 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 dargelegt. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2021. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(46)

Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unions-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (9) ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

(47)

Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2021 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022 zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2022 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022 in Kraft tritt.

(48)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(49)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(50)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2021 gelten sollten, sowie besondere Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(51)

Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2020 gelten, sollten auch die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(52)

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union werden zahlreiche Bestände zu gemeinsam bewirtschafteten Beständen. Die Kommission wird bilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich, bilaterale Konsultationen mit Norwegen und trilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen auf der Grundlage des Entwurfs des Standpunkts der Union führen, der der Billigung des Rates bedarf. Da diese Konsultationen noch nicht abgeschlossen sind, sollte der Rat unter uneingeschränkter Achtung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten sowie ihrer Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit vorläufige TACs festlegen, die in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie Gewässern, zu denen Unionsschiffe Zugang von Drittländern erhalten, befischt werden können.

(53)

Mit den vorläufigen TACs sollte die Fortsetzung nachhaltiger Fangtätigkeiten der Union gewährleistet werden, bis die Konsultationen unter Einhaltung des Rechtsrahmens der Union und internationaler Verpflichtungen abgeschlossen sind oder, falls sie nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, bis der Rat im Jahr 2021 einseitige Unions-TACs festlegt. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten keinesfalls die Festlegung der endgültigen Fangmöglichkeiten im Einklang mit internationalen Vereinbarungen, insbesondere dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (11), das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist (12), und den Ergebnissen von Konsultationen sowie dem Rechtsrahmen der EU und den wissenschaftlichen Gutachten behindern. Der allgemeine Ansatz sollte sein, dass sie 25 % des Unionsanteils der für 2020 festgelegten Fangmöglichkeiten entsprechen. Der Unionsanteil dieser Fangmöglichkeiten wurde nach dem Grundsatz der relativen Stabilität und nach den „Haager Präferenzen“ berechnet. Dieser Ansatz gilt unbeschadet eines möglicherweise in künftigen internationalen Übereinkommen verfolgten Ansatzes. In einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen sollte ein anderer Prozentsatz zur Anwendung kommen, wenn die Bestände überwiegend zu Beginn des Jahres befischt werden oder wissenschaftliche Gutachten eine deutliche Verringerung der Fangmöglichkeiten erfordern. Die Union hat die betreffenden Drittländer zu dem Ansatz für die Festlegung vorläufiger TACs konsultiert.

(54)

Gemäß wissenschaftlichen Gutachten ist die Biomasse des Laicherbestands von Wolfsbarsch in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h) seit 2009 rückläufig und liegt derzeit unter MSY Btrigger und knapp über Blim. Die fischereiliche Sterblichkeit ist aufgrund der von der Union ergriffenen Maßnahmen zurückgegangen und liegt derzeit unter dem Wert des FMSY-Punkts. Die Rekrutierung ist allerdings gering und schwankt seit 2008 ohne Entwicklung in eine bestimmte Richtung. Daher sollten die Fangbeschränkungen bis zu den Konsultationen mit Drittländern vorläufig beibehalten und dabei sichergestellt werden, dass der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für diesen Bestand den MSY nicht überschreitet. Sofern es sich bei Wolfsbarsch in diesem Gebiet um einen mit Drittländern gemeinsam bewirtschafteten Bestand handelt, sollten für das erste Quartal 2021 vorläufige Maßnahmen für diesen Bestand festgelegt werden, bis die Ergebnisse internationaler Verhandlungen und Konsultationen vorliegen.

(55)

In dem Gutachten des ICES wird darauf hingewiesen, dass die Bestände von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See unter Blim liegen. Für diese Bestände wurden bereits mit der Verordnung (EU) 2020/123 spezielle Abhilfemaßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen sollten zur Wiederauffüllung der betreffenden Bestände beitragen. Ziel der Maßnahmen für Kabeljau ist es, für bessere Selektivität zu sorgen, indem die Verwendung von Fanggerät, bei dem geringere Mengen an Kabeljaubeifängen zu verzeichnen sind, in Gebieten mit erheblichen Kabeljaufangmengen vorgeschrieben und dadurch die fischereiliche Sterblichkeit dieses Bestands in gemischten Fischereien gesenkt wird. Die Maßnahmen für Wittling bestehen in technischen Änderungen der Merkmale des Fanggeräts, um die Beifänge von Wittling zu senken. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer genannten Bestände unter Blim liegt, so sind gemäß Artikel 8 des Plans weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese oder andere Bestände in Fischereien mit Beifängen von Kabeljau oder Wittling.

(56)

Die Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Gadidae sind funktional mit den TACs für Arten verbunden, die in gemischten Fischereien zusammen mit Gadidae gefangen werden (z. B. Schellfisch, Butte, Seeteufel und Kaisergranat), da ohne diese Maßnahmen die TACs für Zielarten gesenkt werden müssten, damit sich die Gadidae-Bestände erholen können. Daher wird vorgeschlagen, diese Maßnahmen auch für das Jahr 2021 anzunehmen, wobei der weiteren Bewertung dieser Maßnahmen und den Arbeiten der Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer Rechnung zu tragen ist.

(57)

Der Regionalisierung der GFP entsprechend haben die Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung für eine breitere Palette spezieller Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und angrenzenden Gebieten auf der Grundlage der 2020 geltenden Abhilfemaßnahmen vorgelegt. Außerdem sind zusätzliche Selektivitätsmaßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Gadidae in der Irischen See und westlich von Schottland auf der Grundlage ähnlicher Maßnahmen aus dem Jahr 2020 in der gemeinsamen Empfehlung enthalten.

(58)

Nach Auffassung des STECF sind die vorgeschlagenen Maßnahmen insgesamt selektiver oder mindestens ebenso selektiv wie die technischen Maßnahmen in der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), und die Kommission prüft zurzeit, ob diese Maßnahmen in einen delegierten Rechtsakt aufgenommen werden können, der auf der gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten beruht, die ein unmittelbares Interesse an den nordwestlichen Gewässern haben.

(59)

Da die Maßnahmen umfassender sind und eine stabilere Grundlage haben, sollten die funktional verbundenen technischen Maßnahmen nur dann gelten, wenn kein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 und zur Änderung von Anhang VI der genannten Verordnung durch die Einführung entsprechender technischer Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer erlassen wurde.

(60)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2021 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2022;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2021, mit Ausnahme der in Anhang II festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 gelten werden;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a)

Fischereifahrzeuge der Union;

b)

Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)   Diese Verordnung gilt

a)

für Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt ist, und

b)

für gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendwelcher Staaten liegen;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e)

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

f)

„analytische Bewertung“ mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;

g)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241;

h)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

j)

„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

k)

„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30' N 15° 00' W,

53° 30' N 11° 00' W,

51° 30' N 11° 00' W,

51° 30' N 13° 00' W,

51° 00' N 13° 00' W,

51° 00' N 15° 00' W;

e)

„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N 9° 00' W,

43° 00' N 10° 00' W,

43° 30' N 10° 00' W,

43° 30' N 9° 00' W,

44° 00' N 9° 00' W,

44° 00' N 8° 00' W,

43° 30' N 8° 00' W;

f)

„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N 8° 00' W,

43° 00' N 10° 00' W,

42° 00' N 10° 00' W,

42° 00' N 8° 00' W;

g)

„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

42° 00' N 8° 00' W,

42° 00' N 10° 00' W,

38° 30' N 10° 00' W,

38° 30' N 9° 00' W,

40° 00' N 9° 00' W,

40° 00' N 8° 00' W;

h)

„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;

i)

„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 30' N 6° 00' W,

44° 00' N 6° 00' W,

44° 00' N 2° 00' W,

43° 30' N 2° 00' W;

j)

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

k)

„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (15);

l)

„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

m)

„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (17);

n)

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (18);

o)

„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (19);

p)

„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

q)

„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (21);

r)

„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (22);

s)

„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (23);

t)

„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (24);

u)

„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

v)

„Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

Länge 150o W,

Länge 130o W,

Breite 4o S,

Breite 50o S.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 22 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 22 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

als Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2021 folgende Angaben:

a)

die beschlossenen TACs;

b)

die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c)

Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs dem Absatz 2 genügen.

Artikel 7

Anwendung vorläufiger TACs

(1)   Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA oder IB auf diesen Absatz Bezug genommen, so handelt es sich in der genannten Tabelle um vorläufige Fangmöglichkeiten, die vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 gelten. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festlegung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2021 im Einklang mit den Ergebnissen internationaler Verhandlungen oder Konsultationen, den wissenschaftlichen Gutachten, den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.

(2)   Unionsschiffe dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Drittlandgewässern, die Unionsschiffen Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände nach Maßgabe der vorläufigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 befischen.

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)

von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 9

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung

(1)   Um der Einführung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.

(2)   6 % jeder Quote der vorläufigen TACs für Kabeljau in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote der vorläufigen TAC für Wittling westlich von Schottland, die jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, werden für einen Quotentauschpool bereitgestellt, der ab 1. Januar 2021 offen steht. Bis zum 31. März 2021 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.

(3)   Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2021 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.

(4)   Die im Austausch bereitgestellten Quoten sind vorzugsweise einer Liste von TACs zu entnehmen, die von jedem Mitgliedstaat, der zum Pool beiträgt, gemäß der Anlage des Anhangs IA genannt werden.

(5)   Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse wird dafür gesorgt, dass die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert haben. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige wirtschaftliche Wert gemäß den durchschnittlichen Unionspreisen des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.

(6)   In Fällen, in denen der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Artikel 10

Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

(1)   In Anhang II sind für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeiträume die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anhang II für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e festgelegt.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilen, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 kann die Kommission einem antragstellenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 31. Januar 2022 zuteilen, an denen sich ein Schiff in der ICES-Division 7e aufhalten darf. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von diesem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 11

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

(1)   Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2021 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)

mit Grundschleppnetzen (26) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

b)

mit Waden (27) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

c)

mit Haken und Leinen (28) maximal 1,43 t pro Schiff;

d)

mit aufgespannten Kiemennetzen (29) unvermeidbare Beifänge von maximal 0,35 t pro Schiff.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen und unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(3)   Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Beschränkung besteht — auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 2 festgelegte Fangbeschränkung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(4)   Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet, was eine Gesamtfangmenge von 3 108 Tonnen ergibt.

(5)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:

a)

Vom 1. Januar bis zum 28. Februar ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

b)

Vom 1. bis zum 31. März dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden. Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch während des in diesem Buchstaben genannten Zeitraums weder gefangen noch behalten werden darf.

(6)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch weder gefangen noch behalten werden darf.

(7)   Die Absätze 5 und 6 gelten unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 12

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets

In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. August 2021 und dem 28. Februar 2022, der von jedem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen ist, jede gezielte und unbeabsichtigte Fischerei sowie Freizeitfischerei auf Europäischen Aal untersagt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2021 den festgelegten Zeitraum mit.

Artikel 13

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Rates;

d)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 14

Schonzeiten für Sandaale

Die kommerzielle Befischung von Sandaalen mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 verboten.

Artikel 15

Technische Maßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Keltischen See

(1)   Die folgenden Maßnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49°30'N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30'N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j Grundschleppnetze und Waden einsetzen:

a)

Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

i)

110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;

ii)

100 mm-T90-Steert;

iii)

120 mm-Steert;

iv)

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm.

b)

Zusätzlich zu den in Buchstabe a genannten Maßnahmen verwenden Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gemessene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen,

i)

Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt, oder

ii)

jedes Mittel, das nach Einschätzung des ICES oder des STECF nachgewiesenermaßen mindestens ebenso selektiv zur Vermeidung von Kabeljau wirkt und von der Kommission genehmigt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gemessene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b ausnehmen, sofern diese Fischereifahrzeuge einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen ab dem 1. Juli 2021 unterworfen werden.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f bis 7k und im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e Grundschleppnetze und Waden einsetzen, dürfen nur fischen, wenn sie einen Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm verwenden. Diese vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung des Steerts gilt jedoch nicht für Fischereifahrzeuge, deren Beifänge von Kabeljau nach Einschätzung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.

(4)   Die Maßnahmen nach Absatz 3 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die ab dem 1. Juni 2021 in den ICES-Divisionen 7b und 7c Grundschleppnetze und Waden einsetzen. Unionsschiffe, die in diesen Gebieten fischen, dürfen auch anderes Fanggerät einsetzen, das nach Einschätzung des STECF in gemischten Fischereien auf Grundfischarten zu den gleichen oder besseren Selektivitätsmerkmalen wie ein Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm führt und von der Kommission genehmigt wurde.

(5)   Abweichend von Absatz 1 gilt in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49°30'N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30'N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j Folgendes:

a)

Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eine der folgenden Fanggerät-Optionen:

i)

Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen jedoch ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

ii)

Seltra-Netzblatt;

iii)

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 oder eine gleichwertige Netzgitter-Selektionsvorrichtung;

iv)

100 mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

v)

doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 90 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist;

b)

Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, verwenden eine der folgenden Fanggerät-Optionen:

i)

100 mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

ii)

100 mm-T90-Steert und Verlängerung.

(6)   Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 werden die Fanganteile als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

Artikel 16

Technische Maßnahmen in der Irischen See

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in der ICES-Division 7a (Irische See) mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, gelten folgende Maßnahmen:

a)

Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von 70 mm oder mehr und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

i)

Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen jedoch ein Quadratmaschen-Netzblatt von 200 mm verwenden;

ii)

Seltra-Netzblatt;

iii)

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben;

iv)

Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) -Netzgitter;

v)

Flip-Flap-Netz;

b)

Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen 120 mm-Steert;

c)

Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von weniger als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen Steert mit einer Maschenöffnung von 100 mm und einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm.

Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Schiffe, deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat oder mehr als 85 % aus Bunten Kammmuscheln (Aequipecten opercularis) bestehen.

Artikel 17

Technische Maßnahmen westlich von Schottland

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b in Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) in Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, gelten folgende Maßnahmen:

a)

Schiffe, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger kann jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Länge des Netzblatts 200 mm betragen;

b)

Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100-119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) von mindestens 160 mm.

Artikel 18

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

(1)   Schongebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.

(2)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen (30) fischen, dürfen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00″ N und südlich von 61° 30′ 00″ N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00″ N und östlich von 5° 00′ 00″ E nicht fischen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %; bei Schiffen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017-2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Vermutung kann widerlegt werden;

b)

es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF bewertet werden; im Fall einer negativen Bewertung durch den STECF werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;

c)

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)

Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

ii)

angehobene Fangleine (0,6 m);

iii)

waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

d)

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)

ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

ii)

Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

iii)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

e)

die Schiffe unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne sollten spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet werden, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Schiffe, um die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 3 Buchstaben a bis e zu kontrollieren.

(5)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 19

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

(1)   Unionsschiffe, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen fischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX und PTB) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

a)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

b)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

c)

Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

d)

ein reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie zu Fängen von weniger als 1,5 % Kabeljau führen, sofern dieses das einzige an Bord des Schiffes mitgeführte Fanggerät ist.

(2)   Unionsschiffe, die an einem Projekt eines betroffenen Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste dieser Schiffe.

(3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 20

Verbotene Arten

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Raja radiata radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;

c)

Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

d)

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e)

Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

f)

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

g)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

h)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

i)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

j)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

k)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

l)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

m)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

n)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

o)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 21

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Mengen angelandeter Fänge und über den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 22

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang V Teil A festgelegt.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)   Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden „betreffender Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

(2)   Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

(4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf den bestehenden Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

(5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2022 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuteilung an die Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

NEAFC-Übereinkommensbereich

Artikel 24

Schließungen für Rotbarsch in der Irmingersee

In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:

Breitengrad

Längengrad

63°00'

-30°00'

61°30'

-27°35'

60°45'

-28°45'

62°00'

-31°35'

63°00'

-30°00'

Abschnitt 3

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 25

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)   Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.

(3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.

(4)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.

(5)   Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.

(6)   Die Gesamtaufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.

(7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (31) Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(8)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

Artikel 26

Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 27

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

(4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 4

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 28

Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische

Mitgliedstaaten dürfen 2021 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an solchen Versuchsfischereien teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2021 mit.

Artikel 29

Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische

(1)   Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2020-2021 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Schiffe gemäß Anhang VII Tabelle A für die in jenem Anhang Tabelle B genannten Arten, TACs und Beifanggrenzen beschränkt.

(2)   Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.

(3)   Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Saison für den Fischfang zu schließen.

(4)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a — sofern die Fischerei gemäß Artikel 28 erlaubt ist — nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

Artikel 30

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2020-2021

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2020-2021 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission unter Verwendung des Formats gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2021 seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2021 die entsprechenden Mitteilungen.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen möchte, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen beabsichtigt, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht teilnehmen kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)

eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden IUU) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.

Abschnitt 5

IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 31

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VIII Nummer 1 festgelegt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VIII Nummer 2 festgelegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

(4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Register für zugelassene Schiffe oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die in einer der RFO-Listen an IUU-Fischerei beteiligter Schiffe aufgeführt sind, nicht übertragen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 32

Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)   Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, wird untersagt.

(2)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

(3)   Die Höchstzahl der Instrumentenbojen, die jährlich für jeden Ringwadenfänger erworben werden dürfen, beträgt 500. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.

(4)   Die Höchstzahl der Versorgungsschiffe beträgt zwei Versorgungsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als fünf Ringwadenfängern, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(5)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6)   Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

Artikel 33

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.

(3)   Bei versehentlichen Fängen darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 34

Teufelsrochen

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die Subsistenzfischerei betreiben (d. h. bei der der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird).

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (d. h. alle Fischereien außer Langleinenfischerei oder Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet ist) gefangen werden, ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.

(2)   Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck erkannt werden, und zwar so, dass den gefangenen Exemplaren möglichst wenig Schaden zugefügt wird.

Abschnitt 6

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 35

Pelagische Fischerei

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten beschränken die gesamte BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2021 pelagische Bestände befischen, auf die Unionsobergrenze von 78 600 BRZ in diesem Bereich.

(3)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IH dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, monatliche Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

Artikel 36

Grundfischereien

(1)   Die Mitgliedstaaten beschränken die Fänge oder den Aufwand in der Grundfischerei im Jahr 2021 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, billigt.

(2)   Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Fänge oder keinen Aufwand in der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO billigt ihren Plan, ohne einen Nachweis zu fischen.

Artikel 37

Versuchsfischerei

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen 2020 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat.

(2)   Die Fischerei darf nur in den von der SPRFMO angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2 000 m darf nicht gefischt werden.

(3)   Die TAC ist in Anhang IH festgelegt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5 000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

Abschnitt 7

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 38

Ringwadenfischerei

(1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)

vom 29. Juli 2021, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2021, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2021, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2022, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150o westlicher Länge,

40o nördlicher Breite,

40o südlicher Breite;

b)

vom 9. Oktober 2021, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2021, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96o westlicher Länge,

110o westlicher Länge,

4o nördlicher Breite,

3o südlicher Breite.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2021 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfänger der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3)   Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder laden sie um.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

b)

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 39

Treibende FADs

(1)   Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

(2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind nach mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 40

Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgelegt.

Artikel 41

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich von den Schiffsbetreibern freizusetzen.

(3)   Die Schiffsbetreiber

a)

erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

b)

übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

Artikel 42

Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen sie diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

Abschnitt 8

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 43

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

a)

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

b)

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

c)

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

d)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

e)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

f)

Rochen (Rajidae),

g)

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

h)

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

i)

Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 9

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 44

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfänger im Jahr 2021 die in der Tabelle in Anhang IG festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Artikel 45

Steuerung der Fischerei mit FADs

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2021, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2021, 24.00 Uhr, verboten, FADs auszubringen, zu warten oder einzusetzen.

(2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2021, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2021, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2021, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2021, 24.00 Uhr.

(3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)

das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

c)

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

(5)   Alle Ringwadenfänger, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

Artikel 46

Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

Artikel 47

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgelegten Grenzwerte im Jahr 2021 nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich von 20° S verlagert.

Artikel 48

Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)

Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b)

Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 49

Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1)   Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC fischen.

(2)   Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 39, 40 und 41 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC fischen.

Abschnitt 10

Beringmeer

Artikel 50

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Abschnitt 11

SIOFA-Übereinkommensbereich

Artikel 51

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)

ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und ihre jährlichen Fänge auf das durchschnittliche jährliche Niveau der Jahre beschränken, in denen ihre Schiffe während eines repräsentativen Zeitraums, für den der Kommission gemeldete Daten vorliegen, in dem SIOFA-Übereinkommensbereich tätig waren;

b)

die räumliche Verteilung des Grundfischereiaufwands, ausgenommen die Langleinen-und die Tonnarenmethode, nicht über die in den letzten Jahren befischten Gebiete hinaus ausweiten;

c)

in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What, Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, nicht fischen dürfen, ausgenommen nach der Langleinen-und der Tonnarenmethode und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 52

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 53

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 54

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 55

Fanggenehmigungen

Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B festgelegt.

Artikel 56

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 55 Fischfang betreiben, gelten die Bedingungen des Artikels 8.

Artikel 57

Verbotene Arten

(1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Raja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

c)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

d)

Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

e)

Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

f)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

g)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;

h)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

i)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

j)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 59

Übergangsbestimmung

Die Artikel 11, 19, 20, 27, 33, 34, 41, 42, 43, 48, 50 und 57 gelten 2022 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022 in Kraft tritt.

Die Artikel 15, 16 und 17 gelten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung von Anhang VI der genannten Verordnung durch die Einführung entsprechender technischer Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer anwendbar wird.

Artikel 60

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 sowie die Artikel 14 und 18 gelten jedoch vom 1. Januar bis zum 31. März 2021.

Die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 sowie des Anhangs VII zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für die in diesem Anhang genannten Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2020.

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen des Anhangs II gelten vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(4)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(9)  Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.

(12)  Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).

(13)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(17)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(18)  Beitritt der Union zu dieser Konvention mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(19)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(21)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(22)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(23)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

(24)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(26)  Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

(27)  Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

(28)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

(29)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).

(30)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.

(31)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).


ANLAGE

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

ANHANG IG:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IH:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IK:

SIOFA-Übereinkommensbereich

ANHANG IL:

IATTC-Übereinkommensbereich

ANHANG II:

Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG III:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IV:

Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

ANHANG V:

Fanggenehmigungen

ANHANG VI:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG VII:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IX:

WCPFC-Übereinkommensbereich


ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen der Anhänge sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgesetzt.

Alle in den Anhängen festgesetzten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 der genannten Verordnung.

Die Angaben der Fanggebiete in den Anhängen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die wissenschaftlichen Bezeichnungen. Gemeinsprachliche Bezeichnungen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Die Anhänge IA bis IL sind Teil von Anhang I.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Arten:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabben

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinnen

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dicentrarchus labrax

BSS

Wolfsbarsch

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada and Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Notothenia squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus alalunga

ALB

Weißer Thun

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten dient ausschließlich der Information:

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Arktische Seespinnen

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantischer Sternrochen

RJR

Raja radiata

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Bandrochen

RJA

Raja alba

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Eberfische

BOR

Caproidae

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada and Dipturus cf. intermedia)

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Notothenia squamifrons

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Grüne Notothenia

NOG

Notothenia gibberifrons

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Riesen-Antarktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Rochen

SRX

Rajiformes

Rotbarsche

RED

Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabben

GER

Chaceon spp.

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Sardine

PIL

Sardina pilchardus

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOL

Solea solea

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Scophthalmus maximus

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Zahnfische

TOT

Dissostichus spp.


ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

Art:

Sandaale und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4(1)

Dänemark

0

(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

(2)

Schweden

0

(2)

Union

0

(2)

 

Vereinigtes Königreich

0

(2)

 

 

TAC

0

 

 

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

0

0

0

0

0

0

0

Deutschland

0

0

0

0

0

0

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

0

Union

0

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

0

0

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

6

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2

 

Niederlande

5

 

Union

13

 

Vereinigtes Königreich

10

 

 

TAC

23

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a und 4

(ARU/3A4-C)

Dänemark

273

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

3

 

Frankreich

2

 

Irland

2

 

Niederlande

13

 

Schweden

11

 

Union

304

 

Vereinigtes Königreich

5

 

 

TAC

309

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(ARU/567.)

Deutschland

71

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2

 

Irland

66

 

Niederlande

742

 

Union

881

 

Vereinigtes Königreich

52

 

 

TAC

933

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

2

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2

(1)

Sonstige

1

(1)

Union

5

(1)

Vereinigtes Königreich

2

(1)

 

TAC

7

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/1214EI_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

17

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

5

 

Frankreich

12

 

Schweden

2

 

Sonstige

2

(1)

Union

38

 

Vereinigtes Königreich

26

 

 

TAC

64

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/04-C_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(USK/567EI.)

Deutschland

4

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Spanien

15

 

Frankreich

176

 

Irland

17

 

Sonstige

4

(1)

Union

216

 

Norwegen

731

(2) (3) (4) (5)

Vereinigtes Königreich

85

 

 

TAC

1 032

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/567EI_AMS).

(2)

In den Unionsgewässern von 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fangen (USK/*24X7C).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 (OTH/*5B67-) dürfen die nachstehend aufgeführte Menge in Tonnen nicht überschreiten. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

750

 

 

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 befischt werden:

 

 

 

 

 

Leng (LIN/*5B67-)

2 000

 

 

Lumb (USK/*5B67-)

731

 

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

500

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

41

 

Deutschland

0

 

Frankreich

0

 

Niederlande

0

 

Union

41

 

Vereinigtes Königreich

1

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

1 175

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

3 309

 

Union

4 484

 

Vereinigtes Königreich

304

 

 

TAC

4 788

 


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

2 577

(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

41

(2)

Schweden

2 696

(2)

Union

5 314

(2)

Norwegen

818

 

Färöer

0

(3)

 

TAC

6 132

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (HER/*04-C.).

(3)

Darf nur im Skagerrak gefangen werden (HER/*03AN.).


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

(HER/4AB.)

Dänemark

14 867

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

9 851

 

Frankreich

5 168

 

Niederlande

12 929

 

Schweden

978

 

Union

43 793

 

Färöer

63

 

Norwegen

27 913

(2)

Vereinigtes Königreich

13 896

 

TAC

96 252

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge (in Tonnen) in Unionsgewässern von 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C). Eine zusätzliche Menge von höchstens 10 000 Tonnen wird gewährt, wenn Norwegen eine solche Erhöhung beantragt.

12 500

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten darf die Union in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N nur die nachstehend aufgeführte Menge fangen. Eine zusätzliche Menge von höchstens 2 500 Tonnen wird gewährt, wenn die Union eine solche Erhöhung beantragt.

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

 

 

 

Union

12 500

 

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(HER/4N-S62)

Schweden

237

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

237

 

 

TAC

96 252

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

1 423

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

13

 

Schweden

229

 

Union

1 665

 

 

TAC

1 665

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wird.


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

11

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

2 143

 

Deutschland

11

 

Frankreich

11

 

Niederlande

11

 

Schweden

11

 

Union

2 198

 

Vereinigtes Königreich

41

 

 

TAC

2 239

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wird.


Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4c, 7d(2)

(HER/4CXB7D)

Belgien

2 158

(3)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

200

(3)

Deutschland

133

(3)

Frankreich

2 569

(3)

Niederlande

4 541

(3)

Union

9 601

(3)

Vereinigtes Königreich

988

(3)

 

TAC

96 252

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN(1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

97

(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

19

(2)

Irland

132

(2)

Niederlande

97

(2)

Union

345

(2)

Vereinigtes Königreich

526

(2)

 

TAC

871

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS(1), 7b und 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

309

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

31

 

Union

340

 

 

TAC

340

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 7° 00′ W.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a(1)

(HER/07A/MM)

Irland

525

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

525

 

Vereinigtes Königreich

1 491

 

 

TAC

2 016

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

im Norden 52° 30' N,

im Süden 52° 00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f

(HER/7EF.)

Frankreich

116

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

116

 

Vereinigtes Königreich

116

 

 

TAC

232

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

3

(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

14

(2)

Irland

188

(2)

Niederlande

14

(2)

Union

219

(2)

Vereinigtes Königreich

0

(2)

 

TAC

219

(2)

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

im Norden 52° 30' N,

im Süden 52° 00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

8

(ANE/08.)

Spanien

29 700

 

Analytische TAC

Frankreich

3 300

 

Union

33 000

 

 

TAC

33 000

 


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

0

(1)

Union

0

(1)

 

TAC

0

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

1

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

421

 

Deutschland

11

 

Niederlande

3

 

Schweden

74

 

Union

510

 

 

TAC

526

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegatt

(COD/03AS.)

Dänemark

75

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

2

(1)

Schweden

46

(1)

Union

123

(1)

 

TAC

123

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

109

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

625

 

Deutschland

396

 

Frankreich

134

(1)

Niederlande

353

(1)

Schweden

4

 

Union

1 621

 

Norwegen

626

(2)

Vereinigtes Königreich

1 433

(1)

 

TAC

3 680

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d (COD/*07D.) gefangen werden.

(2)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

 

 

Union

2 655

 

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(COD/4N-S62)

Schweden

96

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

96

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00' W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

0

 

Frankreich

2

 

Irland

1

 

Union

3

 

Vereinigtes Königreich

3

 

 

TAC

6

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

5

(1)

Frankreich

51

(1)

Irland

71

(1)

Union

128

(1)

Vereinigtes Königreich

193

(1)

 

TAC

321

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

1

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2

(1)

Irland

43

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

46

(1)

Vereinigtes Königreich

19

(1)

 

TAC

65

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

5

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

74

(1)

Irland

115

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

194

(1)

Vereinigtes Königreich

8

(1)

 

TAC

202

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

9

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

180

(1)

Niederlande

5

(1)

Union

194

(1)

Vereinigtes Königreich

20

(1)

 

TAC

214

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (COD/*2A3X4).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

2

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

2

 

Deutschland

2

 

Frankreich

12

 

Niederlande

10

 

Union

28

 

Vereinigtes Königreich

703

 

 

TAC

731

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6; internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

168

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

654

(1)

Irland

191

 

Union

1 013

 

Vereinigtes Königreich

463

(1)

 

TAC

1 476

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässer von 2a und 4 (LEZ/*2AC4C) gefangen werden.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

127

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

1 405

(2)

Frankreich

1 705

(2)

Irland

775

(2)

Union

4 012

 

Vereinigtes Königreich

671

(2)

 

TAC

4 683

 

(1)

10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge benutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

248

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

200

 

Union

448

 

 

TAC

448

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 912

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

96

 

Portugal

64

 

Union

2 072

 

 

TAC

2 158

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(ANF/2AC4-C)

Belgien

125

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

275

(1)

Deutschland

134

(1)

Frankreich

26

(1)

Niederlande

94

(1)

Schweden

3

(1)

Union

657

(1)

Vereinigtes Königreich

2 865

(1)

 

 

TAC

3 522

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (ANF/*56-14).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

13

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

326

 

Deutschland

5

 

Niederlande

5

 

Union

349

 

Vereinigtes Königreich

76

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

72

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

82

(1)

Spanien

77

 

Frankreich

881

(1)

Irland

199

 

Niederlande

69

(1)

Union

1 380

 

Vereinigtes Königreich

613

(1)

 

TAC

1 993

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 2a und 4 (ANF/*2AC4C) gefangen werden.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

816

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

91

(1)

Spanien

324

(1)

Frankreich

5 233

(1)

Irland

669

(1)

Niederlande

106

(1)

Union

7 239

(1)

Vereinigtes Königreich

1 587

(1)

 

TAC

8 826

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

343

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 909

 

Union

2 252

 

 

TAC

2 252

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANF/8C3411)

Spanien

2 934

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

3

 

Portugal

584

 

Union

3 521

 

 

TAC

3 672

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien

3

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

442

 

Deutschland

28

 

Niederlande

1

 

Schweden

52

 

Union

526

 

 

TAC

548

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

(HAD/2AC4.)

Belgien

52

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

354

 

Deutschland

225

 

Frankreich

393

 

Niederlande

39

 

Schweden

36

 

Union

1 099

 

Norwegen

1 975

 

Vereinigtes Königreich

5 840

 

 

TAC

8 914

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

 

 

 

Union

5 161

 

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(HAD/4N-S62)

Schweden

177

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

177

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

6

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

7

 

Frankreich

289

 

Irland

206

 

Union

508

 

Vereinigtes Königreich

2 111

 

 

TAC

2 619

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

(HAD/5BC6A.)

Belgien

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

1

(1)

Frankreich

55

(1)

Irland

163

(1)

Union

220

 

Vereinigtes Königreich

774

(1)

 

TAC

994

 

(1)

Bis zu 10 % dieser Quote dürfen in 4 und in den Unionsgewässern von 2a gefangen werden (HAD/*2AC4.).


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

30

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 810

 

Irland

603

 

Union

2 443

 

Vereinigtes Königreich

272

 

 

TAC

2 715

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

13

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

57

 

Irland

342

 

Union

412

 

Vereinigtes Königreich

378

 

 

TAC

790

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

292

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

1

 

Schweden

31

 

Union

324

 

 

TAC

415

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

(WHG/2AC4.)

Belgien

82

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

356

 

Deutschland

93

 

Frankreich

535

 

Niederlande

206

 

Schweden

1

 

Union

1 273

 

Norwegen

304

(1)

Vereinigtes Königreich

2 573

 

 

TAC

4 290

 

(1)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

 

 

Union

2 700

 

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

14

(1)

Irland

68

(1)

Union

83

(1)

Vereinigtes Königreich

151

(1)

 

TAC

234

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

6

(1)

Irland

104

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

111

(1)

Vereinigtes Königreich

70

(1)

 

TAC

181

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

23

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 411

 

Irland

1 018

 

Niederlande

12

 

Union

2 464

 

Vereinigtes Königreich

252

 

 

TAC

2 716

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

8

(WHG/08.)

Spanien

880

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 321

 

Union

2 201

 

 

TAC

2 276

 


Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(W/P/4N-S62)

Schweden

48

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

48

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark

784

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Schweden

67

(1)

Union

851

 

 

TAC

851

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(HKE/2AC4-C)

Belgien

14

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

570

(1)

Deutschland

65

(1)

Frankreich

126

(1)

Niederlande

33

(1)

Union

808

(1)

Vereinigtes Königreich

178

(1)

 

TAC

986

 

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge in 3a genutzt werden (HKE/*03A.).


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(HKE/571214)

Belgien

146

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

4 667

 

Frankreich

7 207

(1)

Irland

873

 

Niederlande

94

(1)

Union

12 987

 

Vereinigtes Königreich

2 845

(1)

 

TAC

15 832

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

 

 

Belgien

19

 

 

 

Spanien

753

 

 

 

Frankreich

753

 

 

 

Irland

94

 

 

 

Niederlande

10

 

 

 

Union

1 629

 

 

 

Vereinigtes Königreich

424

 

 

 


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

5

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

3 249

 

Frankreich

7 296

 

Niederlande

10

(1)

Union

10 560

 

 

TAC

10 560

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf 4 sowie die Unionsgewässer von 2a sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)

Belgien

1

 

 

 

Spanien

941

 

 

 

Frankreich

1 694

 

 

 

Niederlande

3

 

 

 

Union

2 639

 

 

 


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HKE/8C3411)

Spanien

5 320

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

511

 

Portugal

2 483

 

Union

8 314

 

 

TAC

8 517

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

(WHB/24-N.)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

0

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

32 399

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

12 597

(1)

Spanien

27 468

(1) (2)

Frankreich

22 547

(1)

Irland

25 089

(1)

Niederlande

39 507

(1)

Portugal

2 552

(1) (2)

Schweden

8 015

(1)

Union

170 174

(1) (3)

Norwegen

64 935

 

Färöer

6 500

 

Vereinigtes Königreich

42 040

(1)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbeschränkung von 24 375 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 14,3 %.

(2)

Übertragungen dieser Quote auf 8c, 9 und 10 und die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

 

124 026

 

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

WHB/8C3411)

Spanien

8 952

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Portugal

2 238

 

Union

11 189

(1)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

124 026

 

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer von 2, 4a, 5 und 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

124 026

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Färöer

24 375

(3) (4)

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

(2)

Besondere Bedingung: Die Fänge im Gebiet 4a (WHB/*04A-C) dürfen folgende Menge nicht übersteigen:

26 000

 

 

 

Diese Fangbegrenzung im Gebiet 4a macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsbeschränkung Norwegens aus:

18 %.

 

 

 

(3)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)

Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet 6b (WHB/*06B-C) gefangen werden. Die Fänge im Gebiet 4a (WHB/*04A-C) dürfen folgende Menge nicht übersteigen:

6 094

 

 

 


Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(L/W/2AC4-C)

Belgien

92

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

253

 

Deutschland

33

 

Frankreich

69

 

Niederlande

211

 

Schweden

3

 

Union

661

 

Vereinigtes Königreich

1 036

 

 

TAC

1 697

 


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

(BLI/5B67-)

Deutschland

28

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

4

 

Spanien

89

 

Frankreich

2 032

 

Irland

8

 

Litauen

2

 

Polen

1

 

Sonstige

8

(1)

Union

2 172

 

Norwegen

63

(2)

Färöer

38

(3)

Vereinigtes Königreich

517

 

 

TAC

2 790

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In den Unionsgewässern von 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem