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Dokument 32021D2301
Commission Implementing Decision (EU) 2021/2301 of 21 December 2021 amending Implementing Decision (EU) 2021/1073 laying down technical specifications and rules for the implementation of the trust framework for the EU Digital COVID Certificate established by Regulation (EU) 2021/953 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2301 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2301 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/9919
ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 536–538
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
22.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 458/536 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2301 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gegenstand der Verordnung (EU) 2021/953 ist das digitale COVID-Zertifikat der EU, das als Nachweis dafür dienen soll, dass eine Person eine COVID-19-Impfung oder ein negatives Testergebnis erhalten hat oder von einer Infektion genesen ist; hierdurch soll für den Inhaber des Zertifikats die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie erleichtert werden. |
(2) |
Damit das digitale COVID-Zertifikat der EU in der gesamten Union verwendet werden kann, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission (2) erlassen, in dem technische Spezifikationen und Vorschriften festgelegt werden, um die digitalen COVID-Zertifikate der EU zu füllen, auf sichere Weise auszustellen und zu überprüfen, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, die gemeinsame Struktur der eindeutigen Zertifikatkennung sicherzustellen und einen gültigen, sicheren und interoperablen Strichcode zu erstellen. |
(3) |
Am 17. November 2021 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2014 (3) an, in dem einheitliche Vorschriften für das Füllen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Impfzertifikate festgelegt werden, die nach Verabreichung von COVID-19-Auffrischungsdosen ausgestellt werden. |
(4) |
Wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 (4) der Kommission festgelegt, soll ein einheitlicher Anerkennungszeitraum von 270 Tagen für Zertifikate gelten, in denen der Abschluss der ersten Impfserie bescheinigt wird, sei es als Erstimpfung mit einer Einzeldosis, als aus zwei Dosen bestehende Erstimpfung oder — im Einklang mit der Impfstrategie des Mitgliedstaats — als aus einer Einzeldosis bestehende Erstimpfung mit einem auf zwei Dosen ausgelegten Impfstoff, wenn die betreffende Person zuvor mit SARS-CoV-2 infiziert war. Gleichzeitig soll kein Anerkennungszeitraum für Zertifikate festgelegt werden, in denen die Verabreichung von Auffrischungsdosen oder zusätzlichen Dosen bescheinigt wird, die zum besseren Schutz von Personen verabreicht werden, die nach Abschluss der ersten Impfserie unzureichende Immunreaktionen zeigen. Bezugnahmen auf Auffrischungsdosen in dieser Verordnung sind so zu verstehen, dass sie auch solche zusätzlichen Dosen umfassen. |
(5) |
Um in jedem Fall zwischen Zertifikaten, die nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellt wurden, und Zertifikaten, die nach Verabreichung einer Auffrischungsdosis ausgestellt wurden, unterscheiden zu können, sollten die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/953 genannten einheitlichen Vorschriften für das Füllen von Impfzertifikaten angepasst werden. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten Zertifikate, die auf anderen Vorschriften für die Kodierung von Auffrischungsdosen beruhen, neu ausstellen, um zu vermeiden, dass für sie der einheitliche Anerkennungszeitraum von 270 Tagen gilt. |
(7) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) konsultiert und hat am 14. Dezember 2021 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. |
(9) |
Da die geänderten technischen Spezifikationen für das digitale COVID-Zertifikat der EU rasch umgesetzt werden müssen, sollte dieser Beschluss am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 21. Dezember 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 32).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2014 der Kommission vom 17. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 180).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2288 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Anerkennungszeitraums von Impfzertifikaten, die im Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden und den Abschluss der ersten Impfserie bescheinigen (siehe Seite 459 dieses Amtsblatts).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
Anhang II Abschnitt 5.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 erhält folgende Fassung:
„5.2. Auffrischungsdosen
Erhält die Person Dosen nach der ersten Impfserie, so werden diese Auffrischungsdosen in den entsprechenden Zertifikaten wie folgt ausgewiesen:
— |
2/1 steht für die Verabreichung einer Auffrischungsdosis nach einer ersten Impfserie mit einem nur in einer Dosis zu verabreichenden Impfstoff oder für die Verabreichung einer Auffrischungsdosis nach Abschluss einer ersten Impfserie, bei der gemäß dem Impfprotokoll eines Mitgliedstaats eine Einzeldosis eines auf zwei Dosen ausgelegten Impfstoffs an eine genesene Person verabreicht wurde. In der Folge sind Dosen (X), die nach der ersten Auffrischungsdosis verabreicht werden, mit (2+X)/(1) > 1 (z. B. 3/1) anzugeben; |
— |
3/3 steht für die Verabreichung einer Auffrischungsdosis nach einer ersten Impfserie mit einem in zwei Dosen zu verabreichenden Impfstoff. In der Folge sind Dosen (X), die nach der ersten Auffrischungsdosis verabreicht werden, mit (3+X)/(3+X) = 1 (z. B. 4/4) anzugeben. |
Die Mitgliedstaaten setzen die in diesem Abschnitt festgelegten Kodierungsvorschriften bis zum 1. Februar 2022 um.
Die Mitgliedstaaten stellen automatisch oder auf Antrag der betroffenen Personen Zertifikate, in denen die Verabreichung einer Auffrischungsdosis im Anschluss an einen nur in einer Dosis zu verabreichenden Impfstoff so kodiert ist, dass sie nicht vom Abschluss der ersten Impfserie unterschieden werden kann, neu aus.
Für die Zwecke dieses Anhangs sind Bezugnahmen auf ‚Auffrischungsdosen‘ so zu verstehen, dass sie auch zusätzliche Dosen umfassen, die zum besseren Schutz von Personen verabreicht werden, die nach Abschluss der standardmäßigen ersten Impfserie unzureichende Immunreaktionen zeigen. Innerhalb des mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Rechtsrahmens können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um der Situation vulnerabler Gruppen Rechnung zu tragen, denen vorrangig zusätzliche Dosen verabreicht werden können. Beschließt beispielsweise ein Mitgliedstaat, zusätzliche Dosen nur an bestimmte Untergruppen der Bevölkerung zu verabreichen, so kann er gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953 entscheiden, Impfzertifikate mit Angaben über die Verabreichung solcher zusätzlicher Dosen nur auf Anfrage und nicht automatisch auszustellen. Wenn solche Maßnahmen ergriffen werden, informieren die Mitgliedstaaten die betroffenen Personen entsprechend, auch darüber, dass sie die nach Abschluss der standardmäßigen ersten Impfserie erhaltenen Impfzertifikate weiter verwenden können.“