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Document 32021D1993

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1993 der Kommission vom 15. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/8273

ABl. L 405 vom 16.11.2021, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1993/oj

16.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 405/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1993 DER KOMMISSION

vom 15. November 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die Neuseeland Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Nach der Verordnung (EU) 2021/954 sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen auch für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die Neuseeland Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 2. September 2021 übermittelte Neuseeland der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf- und Testzertifikate über das System „My Covid Record“. Neuseeland teilte der Kommission mit, es sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Zertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte Neuseeland der Kommission mit, dass die von Neuseeland über das System „My Covid Record“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Neuseeland teilte der Kommission ferner mit, dass es Impf- und -Testzertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 19. Oktober 2021 führte die Kommission auf Ersuchen Neuseelands technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf- und Testzertifikate von Neuseeland über ein System – das System „My Covid Record“ – ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von Neuseeland über das System „My Covid Record“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus informierte Neuseeland die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Dazu zählen derzeit Pfizer/BioNTech COMIRNATY und Pfizer New Zealand Limited (NZBN: 9429040634296).

(7)

Neuseeland teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests und Antigen-Schnelltests ausstellt.

(8)

Außerdem teilte Neuseeland der Kommission mit, dass es keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt.

(9)

Darüber hinaus teilte Neuseeland der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Neuseeland die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung oder des Testergebnisses des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von Neuseeland über das System „My Covid Record“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten von Neuseeland über das System „My Covid Record“ ausgestellte COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss durchgeführt werden kann, sollte Neuseeland in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit Neuseeland so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Neuseeland über das System „My Covid Record” ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Neuseeland wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


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