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Document 32021D1801
Commission Implementing Decision (EU) 2021/1801 of 11 October 2021 amending Implementing Decision (EU) 2019/1616 as regards harmonised standards for metallic industrial piping, bolting of flanges and their joints and stainless steel steam boilers
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1801 der Kommission vom 11. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 hinsichtlich harmonisierter Normen für metallische industrielle Rohrleitungen, Schrauben und Muttern für Flansche und ihre Verbindungen sowie Edelstahl-Dampfkessel
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1801 der Kommission vom 11. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 hinsichtlich harmonisierter Normen für metallische industrielle Rohrleitungen, Schrauben und Muttern für Flansche und ihre Verbindungen sowie Edelstahl-Dampfkessel
C/2021/7257
ABl. L 361 vom 12.10.2021, p. 53–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
12.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 361/53 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1801 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 hinsichtlich harmonisierter Normen für metallische industrielle Rohrleitungen, Schrauben und Muttern für Flansche und ihre Verbindungen sowie Edelstahl-Dampfkessel
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei in Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie aufgeführten Druckgeräten oder Baugruppen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der genannten Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. |
(2) |
Mit Schreiben M/071 vom 1. August 1994 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) damit, in Bezug auf Druckgeräte produktbezogene Normen und Normen horizontaler Natur zur Unterstützung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuarbeiten. Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/68/EU ersetzt, ohne dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 97/23/EG geändert wurden. |
(3) |
Auf Grundlage des Auftrags M/071 und um dem Stand der Technik Rechnung zu tragen, überarbeitete und änderte das CEN einige der bestehenden harmonisierten Normen. Insbesondere überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 1515-4:2009, die zur Annahme der harmonisierten Norm EN 1515-4:2021 über Schrauben und Muttern für Flansche und ihre Verbindungen führte. Das CEN überarbeitete ferner die harmonisierte Norm EN 14222:2003, was zur Annahme der harmonisierten Norm EN 14222:2021 für Edelstahl-Dampfkessel führte. |
(4) |
Des Weiteren änderte das CEN die harmonisierte Norm EN 13480-3:2017 für metallische industrielle Rohrleitungen. |
(5) |
Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob diese vom CEN geänderten oder überarbeiteten Normen für Druckgeräte dem Auftrag M/071 entsprechen. |
(6) |
Die vom CEN geänderten oder überarbeiteten Normen für Druckgeräte entsprechen den Sicherheitsanforderungen, die sie abdecken sollen und die in Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU genannt werden. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
(7) |
Die Referenzen der geänderten oder überarbeiteten Fassungen der Normen EN 1515-4:2009, EN 14222:2003 und EN 13480-3:2017 sind zu veröffentlichen. Daher müssen die Referenzen der Normen EN 1515-4:2009 und EN 14222:2003 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union (4) entfernt werden. |
(8) |
Damit die Hersteller genügend Zeit haben, ihre Produkte an die geänderten oder überarbeiteten Fassungen der harmonisierten Normen für Schrauben und Muttern für Flansche und ihre Verbindungen und für Edelstahl-Dampfkessel anzupassen, muss die Streichung der Referenzen dieser Normen aufgeschoben werden. |
(9) |
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 der Kommission (5) sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführt. Die Referenzen der harmonisierten Normen EN 1515-4:2021 und EN 14222: 2021 sollten in diesen Anhang aufgenommen werden. |
(10) |
In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden. Die Referenzen der harmonisierten Normen EN 1515-4:2009 und EN 14222:2003 sollten in diesen Anhang aufgenommen werden. |
(11) |
Die Referenz der harmonisierten Norm EN 13480-3:2017 und die Referenzen ihrer geänderten Fassungen EN 13480-3:2017/A2:2020 und EN 13480-3:2017/A3:2020 sind in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 enthalten. An der Norm EN 13480-3:2017 wurde eine weitere Änderung vorgenommen. Es ist angezeigt, den entsprechenden Eintrag in diesem Anhang durch die Referenz der geänderten Norm EN 13480-3:2017/A1:2021 zu ersetzen. |
(12) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1616 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1616 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert. |
2. |
Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(2) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164).
(3) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1).
(4) ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 94.
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1616 der Kommission vom 27. September 2019 über die harmonisierten Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 95).
ANHANG I
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. |
Eintrag 29 erhält folgende Fassung:
|
2. |
folgende Einträge werden angefügt:
|
ANHANG II
In Anhang II werden die folgenden Einträge hinzugefügt:
Nr. |
Referenz der Norm |
Datum der Streichung |
„38. |
EN 1515-4:2009 Flansche und ihre Verbindungen — Schrauben und Muttern — Teil 4: Auswahl von Schrauben und Muttern zur Anwendung im Gültigkeitsbereich der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG |
12. April 2023 |
39. |
EN 14222:2003 Edelstahl-Großwasserraumkessel |
12. April 2023“. |