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Document 32021D1201

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1201 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 in Bezug auf harmonisierte Normen für Gehörschützer

    C/2021/5324

    ABl. L 259 vom 21.7.2021, p. 8–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023D0941

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1201/oj

    21.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 259/8


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1201 DER KOMMISSION

    vom 16. Juli 2021

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 in Bezug auf harmonisierte Normen für Gehörschützer

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

    (2)

    Mit Schreiben M/031 mit dem Titel „Normungsauftrag an CEN/CENELEC betreffend Normen für persönliche Schutzausrüstungen“ beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) mit der Entwicklung und Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (3).

    (3)

    Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 erarbeitete das CEN mehrere neue Normen und überarbeitete eine Reihe bestehender harmonisierter Normen.

    (4)

    Am 19. November 2020 lief der Normungsauftrag M/031 aus und wurde durch einen neuen Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission (4) ersetzt.

    (5)

    Da mit der Verordnung (EU) 2016/425 die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen übernommen wurden, sind die im Rahmen des Normungsauftrags M/031 ausgearbeiteten Entwürfe harmonisierter Normen Gegenstand des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924. Daher sollten Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Es kann deshalb ausnahmsweise akzeptiert werden, dass Normen, die von CEN und CENELEC während des Übergangszeitraums zwischen dem Normungsauftrag M/031 und dem Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 entwickelt und veröffentlicht wurden, keinen ausdrücklichen Verweis auf den Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 enthalten.

    (6)

    Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 erarbeiteten CEN und CENELEC die folgenden neuen harmonisierten Normen: EN 352-9:2020 über sicherheitstechnische Anforderungen für Gehörschutzstöpsel mit sicherheitsrelevantem Audioinput und EN 352-10:2020 über sicherheitstechnische Anforderungen für Gehörschutzstöpsel mit Audiounterhaltungseingang zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425.

    (7)

    Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 352-1:2002, EN 352-2:2002, EN 352-3:2002, EN 352-4:2001, geändert durch EN 352-4:2001/A1:2005, EN 352-5:2002, geändert durch EN 352-5:2002/A1:2005, EN 352-6:2002, EN 352-7:2002 und EN 352-8:2008, deren Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Union (5), Reihe C veröffentlicht wurden. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 352-1:2020 über allgemeine Anforderungen an Kapselgehörschützer, EN 352-2:2020 über allgemeine Anforderungen an Gehörschutzstöpsel, EN 352-3:2020 über allgemeine Anforderungen an Kopfschutz und/oder Gesichtsschutzgeräten befestigte Kapselgehörschützer, EN 352-4:2020 über sicherheitstechnische Anforderungen an pegelabhängig dämmende Kapselgehörschützer, EN 352-5:2020 über sicherheitstechnische Anforderungen an Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation, EN 352-6:2020 über sicherheitstechnische Anforderungen an Kapselgehörschützer mit sicherheitsrelevantem Audioinput, EN 352-7:2020 über sicherheitstechnische Anforderungen an pegelabhängig dämmende Gehörschutzstöpsel sowie EN 352-8:2020 über sicherheitstechnische Anforderungen an Kapselgehörschützer mit Audiounterhaltungseingang.

    (8)

    Die Kommission hat zusammen mit CEN und CENELEC geprüft, ob die von CEN und CENELEC ausgearbeiteten und überarbeiteten harmonisierten Normen dem Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 entsprechen.

    (9)

    Die harmonisierten Normen EN 352-4:2020, EN 352-5:2020, EN 352-6:2020, EN 352-7:2020, EN 352-8:2020, EN 352-9:2020 und EN 352-10:2020 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Verordnung (EU) 2016/425 festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Bezugsnummern dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

    (10)

    Die harmonisierten Normen EN 352-1:2020, EN 352-2:2020 und EN 352-3:2020 enthalten nicht die Anforderung, dass die Produkte mit einer Kennzeichnung versehen sein müssen, die den Grad der Dämpfung des Schallpegels durch sie angibt. Diese harmonisierten Normen sollten daher mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    (11)

    Daher müssen die Bezugsnummern der harmonisierten Normen EN 352-1:2002, EN 352-2:2002, EN 352-3:2002, EN 352-4:2001, geändert durch EN 352-4:2001/A1:2005, EN 352-5:2002, geändert durch EN 352-5:2002/A1:2005, EN 352-6:2002, EN 352-7:2002 und EN 352-8:2008 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden, da diese Normen überarbeitet wurden.

    (12)

    In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 der Kommission (6) sind die Bezugsnummern harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 aufgeführt, während in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 die Bezugsnummern harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 aufgeführt sind, die ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

    (13)

    Die harmonisierten Normen EN 352-1:2020, EN 352-2:2020 und EN 352-3:2020 sind die ersten harmonisierten Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425, die mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Es sollte ein neuer Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 hinzugefügt werden, in dem die Bezugsnummern der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 und mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Normen aufgeführt werden.

    (14)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (15)

    Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der überarbeiteten Normen vorzubereiten, ist es notwendig, die Streichung der Bezugsnummern der in Anhang II aufgeführten Normen zurückzustellen.

    (16)

    Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Bezugsnummer dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

    „Artikel 2a

    Die Bezugsnummern der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen, die in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung veröffentlicht.“.

    2.

    Anhang I wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.

    3.

    Anhang II wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.

    4.

    Der in Anhang III dieses Beschlusses enthaltene Wortlaut wird als Anhang III angefügt

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 16. Juli 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

    (2)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

    (3)  Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).

    (4)  Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission vom 19. November 2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    (5)  ABl. C 113 vom 27.3.2018, S. 41.

    (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 der Kommission vom 18. Mai 2020 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 13).


    ANHANG I

    In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 werden die folgenden Einträge hinzugefügt:

    Nr.

    Referenz der Norm

    „32.

    EN 352-4:2020

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 4: Pegelabhängige Kapselgehörschützer

    33.

    EN 352-5:2020

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 5: Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation

    34.

    EN 352-6:2020

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 6: Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtungen

    35.

    EN 352-7:2020

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 7: Pegelabhängig dämmende Gehörschutzstöpsel

    36.

    EN 352-8:2020

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 8: Audiokapselgehörschützer für Unterhaltungszwecke

    37.

    EN 352-9:2020

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 9: Gehörschutzstöpsel mit elektrischem Audioeingang

    38.

    EN 352-10:2020

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 10: Gehörschutzstöpsel mit Audiounterhaltungseingang“


    ANHANG II

    In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 werden die folgenden Einträge hinzugefügt:

    Nr.

    Referenz der Norm

    Datum der Streichung

    „22.

    EN 352-1:2002

    Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 1: Kapselgehörschützer

    21. Januar 2023

    23.

    EN 352-2:2002

    Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 2: Gehörschutzstöpsel

    21. Januar 2023

    24.

    EN 352-3:2002

    Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 3: An Industriehelmen befestigte Kapselgehörschützer

    21. Januar 2023

    25.

    EN 352-4:2001

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 4: Pegelabhängige Kapselgehörschützer

    EN 352-4:2001/A1:2005

    21. Januar 2023

    26.

    EN 352-5:2002

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 5: Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation

    EN 352-5:2002/A1:2005

    21. Januar 2023

    27.

    EN 352-6:2002

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 6: Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtungen

    21. Januar 2023

    28.

    EN 352-7:2002

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 7: Pegelabhängig dämmende Gehörschutzstöpsel

    21. Januar 2023

    29.

    EN 352-8:2008

    Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 8: Audiokapselgehörschützer für Unterhaltungszwecke

    21. Januar 2023“


    ANHANG III

    „ANHANG III

    Nr.

    Referenz der Norm

    1.

    EN 352-1:2020

    Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 1: Kapselgehörschützer

    Hinweis: Diese Norm schreibt keine Kennzeichnung vor, die den Grad der Dämpfung des Schallpegels auf dem Produkt angibt. Die Einhaltung dieser Norm begründet daher keine Konformitätsvermutung mit Anhang II Nummer 3.5 zweiter Absatz der Verordnung (EU) 2016/425.

    2.

    EN 352-2:2020

    Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 2: Gehörschutzstöpsel

    Hinweis: Diese Norm schreibt keine Kennzeichnung vor, die den Grad der Dämpfung des Schallpegels auf dem Produkt angibt. Die Einhaltung dieser Norm begründet daher keine Konformitätsvermutung mit Anhang II Nummer 3.5 zweiter Absatz der Verordnung (EU) 2016/425.

    3.

    EN 352-3:2020

    Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 3: An Kopfschutz und/oder Gesichtsschutzgeräten befestigte Kapselgehörschützer

    Hinweis: Diese Norm schreibt keine Kennzeichnung vor, die den Grad der Dämpfung des Schallpegels auf dem Produkt angibt. Die Einhaltung dieser Norm begründet daher keine Konformitätsvermutung mit Anhang II Nummer 3.5 zweiter Absatz der Verordnung (EU) 2016/425.


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