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Document 32021D1146
Commission Implementing Decision (EU) 2021/1146 of 12 July 2021 amending the Annex to Implementing Decision (EU) 2021/641 concerning emergency measures in relation to outbreaks of highly pathogenic avian influenza in certain Member States (notified under document C(2021) 5279) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1146 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5279) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1146 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5279) (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/5279
ABl. L 247I vom 13.7.2021, p. 1–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2023
13.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 247/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1146 DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2021
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5279)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1)), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 (3) der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI. |
(4) |
Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definierten Gebiete umfassen. |
(5) |
Nach weiteren Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Deutschland und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1084 der Kommission (4) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen. |
(6) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1084 hat Polen der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der polnischen Woiwodschaft Mazowieckie gemeldet. |
(7) |
Ferner hat Dänemark der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Region Süddänemark gemeldet. |
(8) |
Die Herde der neuen Ausbrüche in Dänemark und Polen liegen außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum. |
(9) |
Darüber hinaus befindet sich der Ausbruch in Dänemark in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Deutschland, und die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten haben bei der Festlegung der erforderlichen Überwachungszone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß zusammengearbeitet, da sich die Überwachungszone um den Ausbruch herum auch bis in das Hoheitsgebiet Deutschlands erstreckt. |
(10) |
Die Kommission hat die von Dänemark, Deutschland und Polen ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden Dänemarks und Polens abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die neue, von den zuständigen Behörden Deutschlands abgegrenzte Überwachungszone ausreichend weit von allen Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden. |
(11) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Dänemark und Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
(12) |
Darüber hinaus muss in Zusammenarbeit mit Deutschland die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzte neue Überwachungszone rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden. |
(13) |
Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Polen aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen sowie die für Deutschland aufgeführte Überwachungszone geändert werden. |
(14) |
Darüber hinaus sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 die Schutz- und Überwachungszonen für Dänemark aufgeführt werden. |
(15) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Dänemark und Polen ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die von Deutschland ordnungsgemäß abgegrenzte neue Überwachungszone sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden. |
(16) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(17) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(18) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Juli 2021.
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1084 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 235 vom 2.7.2021, S. 14).
ANHANG
„ANHANG
TEIL A
Schutzzonen gemäß Artikel 1 und 2:
Mitgliedstaat: Dänemark
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
The parts of Sønderborg municipality that are contained within a circle of radius 3 kilometer, centered on GPS coordinates Lat. 54,862138; Long. 9,654193 |
30.7.2021 |
Mitgliedstaat: Deutschland
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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NIEDERSACHSEN |
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Landkreis Osnabrück
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16.7.2021 |
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NORDRHEIN-WESTFALEN |
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Landkreis Steinfurt An der Landesgrenze NRW / Niedersachsen, der Kreisgrenze zum Landkreis Osnabrück in Hagen a. T. W. der Sudenfelder Strasse in südlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung Hohner Weg. Den Hohner Weg in südwestlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung Scholbrucher Strasse. Der Scholbrucher Strasse in westlicher Richtung folgend bis zur Osnabrücker Strasse. Der Osnabrücker Strasse in nordöstlicher Richtung folgend bis Abzweigung Talstrasse, der Talstrasse in nordwestlicher Richtung folgend, am Übergang Tunnelweg der Talstrasse in nordwestlicher Richtung weiter folgend. An der T Kreuzung der Talstrasse in nördlicher Richtung weiter folgend bis zur Herkenstrasse. Der Herkenstrasse in westlicher Richtung bis zur L 589. Der Herkenstrasse (L 589) in nördlicher Richtung weiter folgend bis zur Leedener Strasse (L 589). Der Leedener Strasse in nördlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung Dunkbachstrasse. In nördlicher Richtung der Dunkbachstrasse folgend. Der Dunkbachstrasse in nördlicher Richtung weiter folgend bis zur Grafenstrasse. Der Grafenstrasse in westlicher Richtung folgend bis zur BAB 1. Der BAB 1 in nördlicher Richtung folgend bis zur Hagelstrasse. Der Hagelstrasse (K 28) in östlicher Richtung folgend bis zur Münsterstrasse, welche im Verlauf in die Hasberger Strasse übergeht (östlicher Richtung) bis zum Abzweig Tecklenburger Strasse. Der Tecklenburger Strasse in östlicher Richtung folgend bis zum Goldbach (Kreisgrenze Landkreis Osnabrück bzw. Landesgrenze NRW / Niedersachsen). |
16.7.2021 |
Mitgliedstaat: Frankreich
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Les communes suivantes dans le département: Pyrénées-Atlantiques (64) |
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BIDACHE; CAME |
19.7.2021 |
Mitgliedstaat: Litauen
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Jurbarko rajono savivaldybė - Jurbarkų ir Jurbarko miesto seniūnijos |
18.6.2021 |
Mitgliedstaat: Niederlande
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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9.7.2021 |
Mitgliedstaat: Polen
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
W województwie małopolskim w powiecie gorlickim: |
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Częśc powiatu gorlickiego położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: 49.583611 N 21.110556 E |
14.7.2021 |
W województwie mazowieckim w powiecie piaseczyńskim i grójeckim: |
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Części powiatów piaseczyńskiego i grójeckiego położone w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N: 51.942638 E: 20.983971 |
16.7.2021 |
TEIL B
Überwachungszonen gemäß Artikel 1 und 3:
Mitgliedstaat: Dänemark
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
The parts of Sønderborg municipality and Åbenrå municipality, beyond the area described in the protection zone and within the circle of radius 10 kilometres, centered on GPS coordinates Lat. 54,862138; Long. 9,654193 |
8.8.2021 |
The parts of Sønderborg municipality, that are contained within a circle of radius 3 kilometer, centered on GPS coordinates Lat. 54,862138; Long. 9,654193 |
31.7.2021 until 8.8.2021 |
Mitgliedstaat: Deutschland
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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NIEDERSACHSEN |
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Landkreis und Stadt Osnabrück
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25.7.2021 |
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Landkreis Osnabrück
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17.7.2021 - 25.7.2021 |
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NORDRHEIN-WESTFALEN |
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Landkreis Steinfurt Ab der Landesgrenze NRW / Niedersachsen bzw. der Kreisgrenze zum Landkreis Osnabrück in Hagen a. T. W. der Strasse auf den Äckern in südlicher Richtung folgend bis zur Strasse Alter Postdamm. Den Alten Postdamm in westlicher Richtung folgend bis zur Landesgrenze NRW/Niedersachsen (Bach Brookbieke). Der Landesgrenze NRW / Niedersachsen (Bach Brookbieke) in südlicher Richtung folgend bis zur ersten Bachmüdung. Dem Bach Brookbieke in westlicher Richtung folgend bis zur 2. Bachmündung zum Mühlenbach. Dem Mühlenbach in westlicher Richtung weiter folgend bis zur Strasse Baggerien. Der Strasse Baggerien in südlicher Richtung folgend überlaufend in die Strasse Voßhaarweg. Dem Voßhaarweg in südlicher Richtung folgend bis zum Bullerbach. Dem Bullerbach in westlicher Richtung folgend, an der ersten Mündung dem Bullerbach weiter in nordwestlicher Richtung folgend, an der zweiten Mündung dem Bullerbach in westlicher Richtung weiter folgend. An der dritten Mündung dem Bulerbach in westlicher Richtung weiter folgend bis zum Meckelweger Kirchweg. Dem Meckelweger Kirchweg in westlicher Richtung folgend bis zum Warendorfer Weg. Dem Warendorfer Weg in südlicher Richtung folgend bis zum Glandorfer Damm. Dem Glandorfer Damm (B 475) in westlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung Kattenvenner Strasse. Der Kattenvenner Strasse in nördlicher Richtung folgend bis zum Bullerbach. Dem Bullerbach in westlicher Richtung folgend über die Hohner Strasse (K 32) hinweg bis zur Bachmündung. Dem Bullerbach weiter in westlicher Richtung folgend bis zur Bachmündung übergehend in den Mühlenbach. Dem Mühlenbach in westlicher Richtung folgend bis zur Ringler Strasse. Der Ringeler Strasse in nördlicher Richtung folgend bis zum Ringeler Damm. Dem Ringeler Damm in westlicher Richtung folgend bis zur Überleitung in den Setteler Damm. Dem Setteler Damm in westlicher Richtung folgend, über die Erpenbecker Strasse und der Ladberger Strasse hinweg bis zur Strasse am Hagen. Der Strasse am Hagen in nördlicher Richtung folgend bis zur Strasse Aldruper Damm. Dem Aldruper Damm in südwestlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung in die Strasse Up de Au. Der Strasse Up de Au in nördlicher Richtung folgend bis zur Rethstrasse. Der Rethstrasse in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Aldruper Mühlenbach. Dem Aldruper Mühlenbach in westlicher Richtung folgend bis zur zweiten Bachmündung, weiter in südwestlicher Richtung bis zur vierten Bachmündung. Dem Aldruper Mühlenbach in nördlicher Richtung folgend bis zur BAB 1. Der BAB 1 in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Saerbecker Damm. Dem Saerbecker Damm in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Wechter Strasse. Der Wechter Strasse in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Sonnenhügeldamm. Dem Sonnenhügeldamm in westlicher Richtung folgend bis zum Arelmanns Weg. Dem Arelmanns Weg in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Waldmannstrasse. Der Waldmannstrasse in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Wechter Mark. Der Wechter Mark in nördlicher Richtung folgend bis zur Ibbenbürener Strasse. Die Ibbenbürener Strasse in westlicher Richtung folgend, übergehend in Wechter Strasse. Die Wechter Strasse westlich folgend bis zur Abzweigung Im Bocketal. Der Strasse Im Bocketal (K 24) in nördlicher Richtung folgend. An der Kreuzung der Strasse Im Bocketal in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Kreisverkehr (mit L 504). Dem Kreisverkehr in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Bach Ibbenbürener Aa. Der Ibbenbürener Aa in südöstlicher Richtung folgend bis zur Strasse Aatal. Der Strasse Aatal in nördlicher Richtung folgend bis zur BAB 30. Der BAB 30 in östlicher Richtung folgend bis zur Tecklenburger Strasse. Der Tecklenburger Strasse (L 796) in nördlicher Richtung folgend bis zur Velper Strasse. Der Velper Strasse in östlicher Richtung folgend bis zur Alstedder Strasse. Der Alstedder Strasse in nördlicher Richtung folgend bis zur Strasse Kleekamp. Dem Kleekamp in östlicher Richtung folgend bis zur ersten Abzweigung und dort dem Kleekamp in nördlicher Richtung weiter folgend. An der nächsten Abzweigung dem Kleekamp in nördlicher Richtung weiter folgend bis zur Permer Strasse. Der Permer in östlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung Blomenkamp. Dem Blomenkamp in nördlicher Richtung folgend. An der ersten Abzweigung dem Blomenkamp in östlicher Richtung folgend bis zur nächsten Abzweigung, dann dem Blomenkamp in nördlicher Richtung weiter folgend bis zur Strasse Schafberg. Der Strasse Schafberg in westlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung Morgensternstrasse. Der Morgensternstrasse in nördlicher Richtung folgend bis zum Mühlenweg. Dem Mühlenweg in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung am Stollenkamp. Der Strasse am Stollenkamp in östlicher Richtung folgend bis zur Langenbrücker Strasse. Der Langebrücker Strasse in östlicher Richtung folgend bis zur ersten Abzweigung. Der Langenbrücker Strasse in nördlicher Richtung folgend bis zum Stollenbach. Dem Stollenbach in östlicher Richtung folgend. An der ersten Bachmündung dem Stollenbach in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Hülskrappenweg. Dem Hülskrappenweg in südlicher Richtung folgend bis zum Sennlicher Weg. Dem Sennlicher Weg in östlicher Richtung folgend, an der ersten Mündung dem Sennlicher Weg in südlicher Richtung weiter folgend bis zur Tecklenburger Strasse. Der Tecklenburger Strasse (L 584) in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Kreisverkehr. Den Kreisverkehr an der ersten Ausfahrt in südöstlicher Richtung in die Lotter Strasse verlasse. Der Lotte Strasse folgend bis zum Bach Diekwiesengraben. Dem Bach Diekwiesengraben in östlicher Richtung folgend über die Wersener Strasse (L 597) hinweg bis zum Fluss Düte. Dem Fluss Düte in nördlicher Richtung folgend bis zur Eversburger Strasse. Der Eversburger Strasse in östlicher Richtung folgend bis zur Landesgrenze NRW / Niedersachsen bzw. zur Kreisgrenze zum Landkreis Osnabrück. |
25.7.2021 |
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Landkreis Steinfurt An der Landesgrenze NRW / Niedersachsen, der Kreisgrenze zum Landkreis Osnabrück in Hagen a. T. W. der Sudenfelder Strasse in südlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung Hohner Weg. Den Hohner Weg in südwestlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung Scholbrucher Strasse. Der Scholbrucher Strasse in westlicher Richtung folgend bis zur Osnabrücker Strasse. Der Osnabrücker Strasse in nordöstlicher Richtung folgend bis Abzweigung Talstrasse, der Talstrasse in nordwestlicher Richtung folgend, am Übergang Tunnelweg der Talstrasse in nordwestlicher Richtung weiter folgend. An der T Kreuzung der Talstrasse in nördlicher Richtung weiter folgend bis zur Herkenstrasse. Der Herkenstrasse in westlicher Richtung bis zur L 589. Der Herkenstrasse (L 589) in nördlicher Richtung weiter folgend bis zur Leedener Strasse (L 589). Der Leedener Strasse in nördlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung Dunkbachstrasse. In nördlicher Richtung der Dunkbachstrasse folgend. Der Dunkbachstrasse in nördlicher Richtung weiter folgend bis zur Grafenstrasse. Der Grafenstrasse in westlicher Richtung folgend bis zur BAB 1. Der BAB 1 in nördlicher Richtung folgend bis zur Hagelstrasse. Der Hagelstrasse (K 28) in östlicher Richtung folgend bis zur Münsterstrasse, welche im Verlauf in die Hasberger Strasse übergeht (östlicher Richtung) bis zum Abzweig Tecklenburger Strasse. Der Tecklenburger Strasse in östlicher Richtung folgend bis zum Goldbach (Kreisgrenze Landkreis Osnabrück bzw. Landesgrenze NRW / Niedersachsen). |
17.7.2021 - 25.7.2021 |
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SCHLESWIG-HOLSTEIN |
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Landkreis Schleswig-Flensburg Amt Langballig komplett mit den Gemeinden
Stadt Glücksburg Teile des Amtes Hürup mit den betroffenen Gemeinden
Teile des Amtes Geltinger Bucht mit den betroffenen Gemeinden
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8.8.2021 |
Mitgliedstaat: Frankreich
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Les communes suivantes dans le département: Landes (40) |
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28.7.2021 |
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Les communes suivantes dans le département: Pyrénées-Atlantiques (64) |
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BIDACHE ; CAME |
20.7.2021 - 28.7.2021 |
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ARANCOU ; ARRAUTE-CHARRITTE ; AUTERRIVE ; BARDOS ; BERGOUEY-VIELLENAVE ; CARRESSE-CASSABER ; ESCOS ; GUICHE ; LABASTIDE-VILLEFRANCHE ; LABETS-BISCAY ; LEREN ; MASPARRAUTE ; OREGUE ; SAINT-DOS ; SAINT-PE-DE-LEREN ; SAMES |
28.7.2021 |
Mitgliedstaat: Litauen
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Jurbarko rajono savivaldybė - Girdžių ir Skirsnemunės seniūnijos; Šakių rajono savivaldybė - Kidulių ir Sudargo seniūnijos |
9.7.2021 |
Jurbarko rajono savivaldybė - Jurbarkų ir Jurbarko miesto seniūnijos |
19.6.2021 - 9.7.2021 |
Mitgliedstaat: Niederlande
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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18.7.2021 |
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10.7.2021 - 18.7.2021 |
Mitgliedstaat: Polen
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
W województwie małpoloskim w powiecie gorlickim i nowosądeckim: |
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Części powiatów gorlickiego i nowosądeckiego położone w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: 49.583611 N 21.110556 E |
23.7.2021 |
Częśc powiatu gorlickiego położona w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: 49.583611 N 21.110556 E |
15.7.2021 - 23.7.2021 |
W województwie mazowieckim w powiecie piaseczyńskim i grójeckim: |
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Części powiatów piaseczyńskiego i grójeckiego położone w promieniu 10 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: 51.942638 E: 20.983971 |
25.7.2021 |
Części powiatów piaseczyńskiego i grójeckiego położone w promieniu 3 km wokół ogniska o współrzędnych GPS: N: 51.942638 E: 20.983971 |
17.7.2021 - 25.7.2021 |