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Document 32021D1003
Commission Implementing Decision (EU) 2021/1003 of 18 June 2021 granting derogations to certain Member States with respect to the transmission of statistics pursuant to Regulation (EU) 2019/2152 of the European Parliament and of the Council and Commission Implementing Regulation (EU) 2020/1197 (notified under document C(2021) 4237) (Only the Danish, Dutch, English, Estonian, Finnish, French, German, Greek, Italian, Portuguese, Slovak, Spanish and Swedish texts are authentic)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1003 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten in Bezug auf die Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4237) (Nur der dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische, slowakische und spanische Text sind verbindlich)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1003 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten in Bezug auf die Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4237) (Nur der dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische, slowakische und spanische Text sind verbindlich)
C/2021/4237
ABl. L 223 vom 22.6.2021, p. 1–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1003 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2021
zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten in Bezug auf die Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4237)
(Nur der dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische, slowakische und spanische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 haben Belgien, Dänemark, Estland, Irland, Spanien, Italien, Zypern, die Niederlande, Österreich, Portugal, die Slowakei und Finnland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (2) Ausnahmen beantragt. |
(2) |
Aus den der Kommission übermittelten Informationen geht hervor, dass die Anträge dieser Mitgliedstaaten auf Ausnahmen gerechtfertigt sind. weil sie größere Anpassungen ihrer nationalen statistischen Systeme durchführen müssen, um der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zu entsprechen. |
(3) |
Die beantragten Ausnahmen sollten Belgien, Dänemark, Estland, Irland, Spanien, Italien, Zypern, den Niederlanden, Österreich, Portugal, der Slowakei und Finnland gewährt werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dargelegten Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 werden den dort aufgeführten Mitgliedstaaten gewährt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik und die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 2021
Für die Kommission
Paolo GENTILONI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
ANHANG
Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/2152
IRLAND
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
Anhang II – Periodizität, Bezugszeitraum und statistische Einheit der Themen Bereich 1: Konjunkturelle Unternehmensstatistiken Thema: Ergebnisse und Leistung |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Erstellung der Variable „140101. Produktion (Volumen)“– „Indikatoren zu Ergebnissen und Leistung“ für NACE-Abschnitt F in vierteljährlicher Periodizität statt in monatlicher Periodizität |
Ausnahmen von der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission
BELGIEN
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
Anhang I Teil B Tabelle 7 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 für die Variable „140201. Verkaufsmenge“ sind bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46. |
Anhang I Teil B Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert) |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 für die Variable „140301. Nettoumsatzerlös (Wert)“ sind bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46. Während des Ausnahmezeitraums für die NACE-Abteilungen G45 und G46 müssen die vierteljährlichen Nettoumsatzerlöse für das erste Quartal 2021 bis zum vierten Quartal 2023 weiterhin gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 (1) übermittelt werden. |
DÄNEMARK
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
Anhang I Teil B Tabelle 5 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen |
2 Jahre (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022) |
Für die Variable „130201. Erzeugerpreise“ sind für die NACE-Abteilung N82 keine vierteljährlichen Daten vorzulegen. |
Anhang I Teil B Tabelle 6 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen) |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Die Frist für die Datenübermittlung für die Variable „140101. Produktion (Volumen)“ für den NACE-Abschnitt F ist T+2M. |
ESTLAND
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
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Anhang I Teil B Tabelle 5 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen |
1 Jahr (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2021) |
Für die Variable „130201. Erzeugerpreise“ sind für NACE-Abschnitt L Abteilungen L68 und N82 keine vierteljährlichen Daten vorzulegen. |
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Anhang I Teil B Tabelle 10 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen |
2 Jahre (2021 und 2022) |
Für die folgenden Variablen sind keine Daten vorzulegen:
für folgende Aufschlüsselungen: NACE-Abschnitt K, Abteilung K66, Gruppen K64.2, K64.3 und K64.9, Klassen K64.20 und K64.30. |
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Anhang I Teil B Tabelle 11 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen oder Rechtsform |
2 Jahre (2021 und 2022) |
Für die Variablen „250101. Nettoumsatzerlös“ und „250401. Wertschöpfung“ sind keine nach Größenklassen aufgeschlüsselte Daten für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: Abteilung K66, Gruppen K64.2, K64.3 und K64.9. |
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Anhang I Teil B Tabelle 14 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird |
2 Jahre (2021 und 2022) |
Aufschlüsselung der Daten nach der letztendlichen Kontrolle der gebietsansässigen Einheit für die Variablen:
für folgende Aufschlüsselungen: NACE-Abschnitt K und besondere Aggregate, die den NACE-Abschnitt K umfassen, dürfen nicht die Abteilung K66 und die Gruppen K64.2, K64.3 und K64.9 umfassen. |
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Anhang I Teil B Tabelle 21 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Käufen durch Unternehmen |
2 Jahre (2021 und 2022) |
Für die Variable „240103. Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen“ sind für folgende Aufschlüsselungen keine Daten vorzulegen: NACE-Abschnitt K, Abteilungen K64, K65, K66, Gruppen K64.1, K64.2, K64.3, K64.9, K65.1, K65.2, K65.3 und Klassen K64.11, K64.19, K65.11, K65.12, K65.20 und K65.30. |
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Anhang I Teil B Tabelle 33 Statistiken über internationale Tätigkeiten — Kontrolle durch institutionelle Einheiten des Berichtslands über Unternehmen im Ausland |
3 Jahre (2021, 2022 und 2023) |
Für die folgenden Variablen sind keine Daten vorzulegen:
für die geografische Aufschlüsselung: Geo-Ebene 2 und Geo-Ebene 3 für „Unternehmen im Ausland in EU-Mitgliedstaaten, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben“. |
IRLAND
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
Anhang I Teil B Tabelle 1 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Grundgesamtheit der Unternehmen |
1 Jahr (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2021) |
Für die Variable „110102. Insolvenzen“ sind keine vierteljährlichen Daten vorzulegen. |
Anhang I Teil B Tabelle 5 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen |
2 Jahre (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022) |
Für die Variable „130201. Erzeugerpreise“ sind für die NACE-Abteilungen J59 und M74 keine vierteljährlichen Daten vorzulegen. |
SPANIEN
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
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Anhang I Teil B Tabelle 7 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 für die Variable „140201. Verkaufsmenge“ sind bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Abschnitt G, Abteilungen G45, G46 und Gruppen G451, G452, G453, G454, G461, G462, G463, G464, G465, G466, G467, G469, G471, G474, G475, G476, G477, G478 und G479. Während des Ausnahmezeitraums sind für NACE G47 die monatlichen Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 festgelegten Tätigkeitsaufgliederung zu übermitteln. |
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Anhang I Teil B Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert) |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 für die Variable „140301. Nettoumsatzerlös“ sind bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Gruppen G451, G452, G453, G454, G471, G474, G475, G476, G477, G478 und G479. Während des Ausnahmezeitraums:
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ITALIEN
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
Anhang I Teil B Tabelle 5 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen |
2 Jahre (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022) |
Für die Variable „130201. Erzeugerpreise“ sind keine vierteljährlichen Daten für die NACE-Abteilungen J58, L68, M74, N79 und N82 vorzulegen. |
Anhang I Teil B Tabelle 7 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 für die Variable „140201. Verkaufsmenge“ sind bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46. |
Anhang I Teil B Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert) |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 für die Variable „140301. Nettoumsatzerlös (Wert)“ sind bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46. Während des Ausnahmezeitraums müssen für die NACE-Abteilungen G45 und G46 die vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2021 bis zum vierten Quartal 2023 weiterhin gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 übermittelt werden. |
ZYPERN
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
Anhang I Teil B Tabelle 1 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Grundgesamtheit der Unternehmen |
3 Jahre (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2023) |
Die Frist für die Datenübermittlung für die Variablen „110101. Eintragungen“ und „110102. Insolvenzen“ ist T+120 Tage mit folgender Ausnahme: Für die Variable „110102. Insolvenzen“ ist die Übermittlungsfrist für das besondere Aggregat Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) T+40. |
Anhang I Teil B Tabelle 5 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen |
2 Jahre (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022) |
Für die Variable „130201. Erzeugerpreise“ sind für den NACE-Abschnitt L keine vierteljährlichen Daten vorzulegen. |
Anhang I Teil B Tabelle 5 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen |
2 Jahre (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022) |
Die Variable „130201. Erzeugerpreise“ für das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M701, M72 und M75) + N und der NACE-Abschnitte und -Abteilungen H, I, J, M (ausgenommen M701, M72 und M75) und N soll sich statt auf die Indikatoren „Business-to-All“ (B2All) nur auf die Indikatoren „Business-to-business“ (B2B) beziehen. |
Anhang I Teil B Tabelle 6 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen) |
2 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2022) |
Für die Variable „140101. Produktion (Volumen)“ sind keine monatlichen Daten für die NACE-Abschnitte und -Abteilungen H, I, J, L, M (ausgenommen M701, M72 und M75) und N vorzulegen. |
Anhang I Teil B Tabelle 6 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen) |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Die Frist für die Datenübermittlung für die Variable „140101. Produktion (Volumen)“ für die NACE-Abschnitte B, C, D (ausgenommen D353) ist T+1M+25 Tage. |
Anhang I Teil B Tabelle 7 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 sind für die Variable „140201. Verkaufsmenge“ bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Abschnitt G und -Abteilungen G45 und G46. |
Anhang I Teil B Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert) |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 sind für die Variable „140301. Nettoumsatzerlös (Wert)“ bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Abschnitt G und -Abteilungen G45 und G46. Während des Ausnahmezeitraums müssen für die NACE-Abteilungen G45 und G46 die vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2021 bis zum vierten Quartal 2023 weiterhin gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 übermittelt werden. |
Anhang I Teil B Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert) |
2 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2022) |
Für die Variable „140301. Nettoumsatzerlös (Wert)“ sind keine monatlichen Daten für die NACE-Abschnitte und -Abteilungen H, I, J, M (ausgenommen M701, M72 und M75) und N vorzulegen. Während des Ausnahmezeitraums müssen für die NACE-Abschnitte und -Abteilungen H, I, J, M (ausgenommen M701, M72 und M75) und N die vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2021 bis zum vierten Quartal 2022 weiterhin gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 übermittelt werden. |
Anhang I Teil B Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert) |
2 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2022) |
Für die Variable „140301. Nettoumsatzerlös (Wert)“ sind keine monatlichen Daten für den NACE-Abschnitt L vorzulegen. |
Anhang I Teil B Tabelle 38 Statistiken über internationale Tätigkeiten — Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart — jährliche Daten |
Die ersten 3 Jahre der Anwendung für jede der Aufschlüsselungen 1, 2 und 3 der Tabelle 38. Erstes Jahr der Anwendung für Aufschlüsselung 1: Y+2 Jahre, wobei Y das Jahr der Veröffentlichung der ersten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist. Erstes Jahr der Anwendung für Aufschlüsselung 2: Z+2 Jahre, wobei Z das Jahr der Veröffentlichung der zweiten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist. Erstes Jahr der Anwendung für Aufschlüsselung 3: Z+4 Jahre, wobei Z das Jahr der Veröffentlichung der zweiten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist. |
Für die Variablen „460101. Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen“ und „460201. Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen“ sind keine Daten für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: 1. „Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart und geografischer Aufschlüsselung“, 2. „Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart, Produktart und geografischer Aufschlüsselung“ und 3. „Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart, tiefgegliederter Aufschlüsselung nach Produktart und geografischer Aufschlüsselung“ gemäß Anhang I Teil B Tabelle 38 der Verordnung (EU) 2020/1197 für die ersten drei Bezugsjahre der Anwendung. |
NIEDERLANDE
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
Anhang I Teil B Tabelle 5 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen |
2 Jahre (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022) |
Für die Variable „130201. Erzeugerpreise“ sind für das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M701, M72 und M75) + N und die folgenden Aufschlüsselungen keine vierteljährlichen Daten vorzulegen: NACE-Abschnitt L und NACE-Abteilungen I55, I56, M69, M70, N77 und N81. |
Anhang I Teil B Tabelle 6 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen) |
2 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2022) |
Für die Variable „140101. Produktion (Volumen)“ sind keine monatlichen Daten für die NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M701, M72 und M75) und N vorzulegen. |
Anhang I Teil B Tabelle 7 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Für die Variable „140201. Verkaufsmenge“ sind für Januar 2021 bis Dezember 2022 für folgende Aufschlüsselungen keine monatlichen Daten vorzulegen: NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46. Monatliche Daten für Januar 2023 bis Dezember 2023 für die Variable „140201. Verkaufsmenge“ sind bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46. |
Anhang I Teil B Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert) |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Für die Variable „140301. Nettoumsatzerlös (Wert)“ sind für Januar 2021 bis Dezember 2022 für folgende Aufschlüsselungen keine monatlichen Daten vorzulegen: NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46. Monatliche Daten für Januar 2023 bis Dezember 2023 sind für die Variable „140301. Nettoumsatzerlös (Wert)“ bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46. Während des Ausnahmezeitraums müssen für die NACE-Abteilungen G45 und G46 die vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2021 bis zum vierten Quartal 2023 weiterhin gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 übermittelt werden. |
Anhang I Teil B Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert) |
2 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2022) |
Für die Variable „140301. Nettoumsatzerlös (Wert)“ sind keine monatlichen Daten für die NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M701, M72 und M75) und N vorzulegen. Während des Ausnahmezeitraums müssen für die NACE-Abteilungen in Abschnitt H (H49, H50, H51, H52, H53), Abschnitt I, die Abteilungen des Abschnitts J (J58, J59, J60, J61, J62, J63), die Abteilungen des Abschnitts M (M71, M73, M74), die Summe von (M69 und M702) (M69_M702) und die Abteilungen des Abschnitts N (N78, N79, N80, N812, N82) die vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2021 bis zum vierten Quartal 2022 weiterhin gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 übermittelt werden. |
ÖSTERREICH
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
Anhang I Teil B Tabelle 3 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen und Gehältern |
3 Jahre (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2023) |
Kalenderbereinigte Daten für die Variablen „120201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden“ und „120301. Löhne und Gehälter“ für die NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M701, M72 und M75) und N sind bis zum 15. Juli 2024 vorzulegen. |
Anhang I Teil B Tabelle 6 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen) |
1 Jahr (Januar 2021 bis Dezember 2021) |
Die Frist für die Datenübermittlung für die Variable „140101. Produktion (Volumen)“ für die NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen D353) ist T+1M+25 Tage. |
Anhang I Teil B Tabelle 7 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 für die Variable „140201. Verkaufsmenge“ sind für die NACE-Abteilungen G45 und G47 sowie die zusätzlichen Aufschlüsselungen auf Gruppenebene (3-stellig) bis zum 31. März 2024 vorzulegen. |
Anhang I Teil B Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert) |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 für die Variable „140301. Nettoumsatzerlös (Wert)“ sind für die NACE-Abteilungen G45 und G47 sowie die zusätzlichen Aufschlüsselungen auf Gruppenebene (3-stellig) bis zum 31. März 2024 vorzulegen. Während des Ausnahmezeitraums müssen für die NACE-Abteilungen G45 und G46 die vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2021 bis zum vierten Quartal 2023 weiterhin gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 übermittelt werden. |
PORTUGAL
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
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Anhang I Teil B Tabelle 2 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Beschäftigung |
3 Jahre (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2023) |
Vierteljährliche Daten für das erste Quartal 2021 bis zum vierten Quartal 2023 sind für die Variable „120101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ für die Aufschlüsselung des NACE-Abschnitts G bis zum 15. Juni 2024 vorzulegen. |
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Anhang I Teil B Tabelle 3 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen und Gehältern |
3 Jahre (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2023) |
Vierteljährliche Daten für das erste Quartal 2021 bis zum vierten Quartal 2023 sind für die Variable „120201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden“ für die Aufschlüsselung des NACE-Abschnitts G bis zum 15. Juli 2024 vorzulegen. |
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Anhang I Teil B Tabelle 3 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen und Gehältern |
3 Jahre (erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2023) |
Kalenderbereinigte Daten für die Variable „120301. Löhne und Gehälter“ sind für die NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M701, M72 und M75) und N bis zum 15. Juli 2024 vorzulegen. |
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Anhang I Teil B Tabelle 7 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 sind für die Variable „140201. Verkaufsmenge“ bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46. |
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Anhang I Teil B Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert) |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Kalenderbereinigte Daten sind bis zum 31. März 2024 für die folgenden Variablen vorzulegen:
für die NACE-Abschnitte B und C. |
SLOWAKEI
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
Anhang I Teil B Tabelle 38 Statistiken über internationale Tätigkeiten — Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart — jährliche Daten |
Die ersten 3 Jahre der Anwendung für jede der Aufschlüsselungen 1 und 2 der Tabelle 38. Erstes Jahr der Anwendung für Aufschlüsselung 1: Y+2 Jahre, wobei Y das Jahr der Veröffentlichung der ersten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist. Erstes Jahr der Anwendung für Aufschlüsselung 2: Z+2 Jahre, wobei Z das Jahr der Veröffentlichung der zweiten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist. |
Für die Variablen „460101. Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen“ und „460201. Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen“ sind keine Daten für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: 1. „Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart und geografischer Aufschlüsselung“ und 2. „Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart, Produktart und geografischer Aufschlüsselung“ gemäß Anhang I Teil B Tabelle 38 der Verordnung (EU) 2020/1197 für die ersten drei Bezugsjahre der Anwendung. |
FINNLAND
Anhang/betreffende Tabelle |
Gewährter Ausnahmezeitraum |
Inhalt der gewährten Ausnahme |
Anhang I Teil B Tabelle 7 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 für die Variable „140201. Verkaufsmenge“ sind bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Gruppen G451, G452, G453, G454, G461, G462, G463, G464, G465, G466, G467, G468, G469, G471, G474, G475, G476, G477, G478 und G479. Während des Ausnahmezeitraums für NACE G47 sind die monatlichen Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 festgelegten Tätigkeitsaufgliederung zu übermitteln. |
Anhang I Teil B Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert) |
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023) |
Monatliche Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 sind für die Variable „140301. Nettoumsatzerlös (Wert)“ bis zum 31. März 2024 für folgende Aufschlüsselungen vorzulegen: NACE-Gruppen G451, G452, G453, G454, G461, G462, G463, G464, G465, G466, G467, G468, G469, G471, G474, G475, G476, G477, G478 und G479. Während des Ausnahmezeitraums sind für NACE G47 die monatlichen Daten für Januar 2021 bis Dezember 2023 gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 festgelegten Tätigkeitsaufgliederung zu übermitteln. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1).