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Document 32021D0360

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/360 der Kommission vom 19. Februar 2021 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1121) (Nur der englische Text ist verbindlich)

    C/2021/1121

    ABl. L 69 vom 26.2.2021, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/360/oj

    26.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 69/9


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/360 DER KOMMISSION

    vom 19. Februar 2021

    über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1121)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung befristeter Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fristen für die Stadien der Sammlung, der Überprüfung und der Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 angesichts des COVID-19-Ausbruchs (1) insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    nach Anhörung des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für die Europäische Bürgerinitiative,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) 2020/1042 sind befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Europäischen Bürgerinitiative festgelegt, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen die Organisatoren von Bürgerinitiativen, die nationalen Verwaltungen und die Organe der Union konfrontiert waren, nachdem die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 im März 2020 zu einer weltweiten Pandemie erklärt hatte. In den auf diese Erklärung folgenden Monaten haben die Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der öffentlichen Gesundheitskrise erlassen. Dadurch kam das öffentliche Leben in fast allen Mitgliedstaaten zum Stillstand. Mit der Verordnung (EU) 2020/1042 wurden daher bestimmte in der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegte Fristen verlängert.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2020/1042 wird die Kommission ermächtigt, die Sammlungsfristen bei Initiativen, für die zum Zeitpunkt eines neuerlichen COVID-19-Ausbruchs bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt werden, unter bestimmten Umständen um weitere drei Monate zu verlängern. Für eine weitere Verlängerung gelten ähnliche Bedingungen wie für die nach dem COVID-19-Ausbruch im März 2020 beschlossene ursprüngliche Verlängerung, nämlich dass mindestens ein Viertel der Mitgliedstaaten oder eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, Maßnahmen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie anwendet, die die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und die Öffentlichkeit über ihre laufenden Initiativen zu informieren, wesentlich einschränken.

    (3)

    Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2020/1042 im Juli 2020 verfolgt die Kommission aufmerksam die Lage in den Mitgliedstaaten.

    (4)

    Am 17. Dezember 2020 gewährte die Kommission in Anbetracht ihrer Einschätzung, dass die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Verlängerung gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 (3) erfüllt waren, eine weitere dreimonatige Verlängerung für Initiativen, deren Sammlung von Unterstützungsbekundungen am 1. November 2020 noch lief. Für Initiativen, die ihre Sammlungsfrist zwischen dem 1. November und dem 17. Dezember 2020 eingeleitet haben, wurde eine angemessene Verlängerung gewährt.

    (5)

    Seit dem 1. November 2020 hat sich die durch COVID-19 verursachte Pandemie in mehreren Mitgliedstaaten nicht wesentlich verändert. Ende Januar 2021 galten in einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedstaaten weiterhin Maßnahmen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit von Bürgerinnen und Bürgern in ihrem Hoheitsgebiet, um die Übertragung von COVID-19 zu stoppen oder zu verlangsamen. Fünf Mitgliedstaaten berichteten, dass sie ab dem 1. Februar 2021 nationale Ausgangsbeschränkungen anwenden, die die Bewegungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger in ihrem Hoheitsgebiet unterbinden oder erheblich einschränken, während 11 Mitgliedstaaten mitteilten, dass sie lokale Ausgangsbeschränkungen anwenden. Diese Ausgangsbeschränkungen wurden mit zusätzlichen Maßnahmen mit ähnlich beschränkenden Auswirkungen auf das öffentliche Leben in ihrem Hoheitsgebiet oder zumindest in wesentlichen Teilen davon verknüpft, darunter Beschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Räumen, Schließung oder eingeschränkte Öffnung von Geschäften, Restaurants und Schankwirtschaften, starke Kapazitätsbeschränkungen für öffentliche und private Versammlungen und Zusammenkünfte sowie die Verhängung von Ausgangssperren. Durch all diese Maßnahmen wird auch die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und die Öffentlichkeit über ihre laufenden Initiativen zu informieren, wesentlich eingeschränkt. Nach den derzeit verfügbaren Informationen dürften diese Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in Kraft bleiben.

    (6)

    Die betreffenden Mitgliedstaaten repräsentieren mindestens ein Viertel der Mitgliedstaaten und mehr als 35 % der Bevölkerung der Union.

    (7)

    Daraus folgt, dass die Bedingungen für eine Verlängerung der Sammlungsfristen bei Bürgerinitiativen, für die zum 1. Februar 2021 bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden, erfüllt sind. Die betreffenden Sammlungsfristen sollten daher um drei Monate verlängert werden.

    (8)

    Für Bürgerinitiativen, deren Sammlungsfrist zwischen dem 1. Februar 2021 und dem Tag der Annahme dieses Beschlusses begonnen hat, sollte die Sammlungsfrist bis zum 1. Mai 2022 verlängert werden.

    (9)

    Für Bürgerinitiativen, deren Sammlungsfrist zwischen dem 1. Februar 2021 und dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ausgelaufen ist, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Wurden am 1. Februar 2021 bereits Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative (im Folgenden „Initiative“) gesammelt, wird die maximale Sammlungsfrist für diese Initiative um drei Monate verlängert.

    (2)   Hat die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative zwischen dem 1. Februar 2021 und dem Tag der Annahme dieses Beschlusses begonnen, wird die Sammlungsfrist für diese Initiative bis zum 1. Mai 2022 verlängert.

    Artikel 2

    Für die folgenden Initiativen gelten folgende neue Sammlungsfristen:

    Initiative „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“: 6. Mai 2021;

    Initiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“: 7. Mai 2021;

    Initiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“: 10. Mai 2021;

    Initiative „Bepreisung von CO2-Emissionen zur Bekämpfung des Klimawandels“: 22. Juli 2021;

    Initiative „Den wissenschaftlichen Fortschritt steigern“: Kulturpflanzen sind wichtig!“: 25. Juli 2021;

    Initiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“: 12. September 2021;

    Initiative „Maßnahmen gegen Klimakatastrophen“: 23. September 2021;

    Initiative „Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“: 30. September 2021;

    Initiative „Abtrennen von Flossen und Handel damit stoppen“: 31. Januar 2022;

    Initiative „Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen – uneingeschränkte politische Rechte für Bürgerinnen und Bürger der EU“: 11. März 2022;

    Initiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“: 25. März 2022;

    Initiative „Libertà di condividere“: 1. Mai 2022;

    Initiative „Recht auf Behandlung“: 1. Mai 2022;

    „Initiative der Zivilgesellschaft für ein Verbot biometrischer Massenüberwachungspraktiken“: 1. Mai 2022.

    Artikel 3

    Für Initiativen, deren Sammlungsfrist zwischen dem 1. Februar 2021 und dem Tag der Annahme dieses Beschlusses endete, gilt dieser Beschluss rückwirkend.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist gerichtet an:

    die Organisatorengruppe der Initiative „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“;

    die Organisatorengruppe der Initiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“;

    die Organisatorengruppe der Initiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“;

    die Organisatorengruppe der Initiative „Bepreisung von CO2-Emissionen zur Bekämpfung des Klimawandels“;

    die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative mit dem Titel „Grow Scientific Progress: Crops Matter!“ („Den wissenschaftlichen Fortschritt steigern: Kulturpflanzen sind wichtig!“);

    die Organisatorengruppe der Initiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“;

    die Organisatorengruppe der Initiative „Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise“;

    die Organisatorengruppe der Initiative „Bienen und Landwirte retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“;

    die Organisatorengruppe der Initiative „Abtrennen von Flossen und Handel damit stoppen“;

    die Organisatorengruppe der Initiative „Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen – uneingeschränkte politische Rechte für Bürgerinnen und Bürger der EU“;

    die Organisatorengruppe der Initiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“;

    die Organisatorengruppe der Initiative „Libertà di condividere“;

    die Organisatorengruppe der Initiative „Recht auf Behandlung“;

    die Organisatorengruppe „Initiative der Zivilgesellschaft für ein Verbot biometrischer Massenüberwachungspraktiken“.

    Brüssel, den 19. Februar 2021

    Für die Kommission

    Věra JOUROVÁ

    Vizepräsidentin


    (1)  ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 7.

    (2)  Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2200 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 56).


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