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Document 32021D0326

    Beschluss (EU) 2021/326 des Rates vom 22. Februar 2021 über den im Namen der Union im durch das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits eingerichteten Handelsausschuss zur Änderung des Anhangs XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 zu vertretenden Standpunkt

    ABl. L 64 vom 24.2.2021, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/326/oj

    24.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 64/8


    BESCHLUSS (EU) 2021/326 DES RATES

    vom 22. Februar 2021

    über den im Namen der Union im durch das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits eingerichteten Handelsausschuss zur Änderung des Anhangs XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador, andererseits, insbesondere auf Artikel 191,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Handelsübereinkommen“) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss 2012/735/EU des Rates (1) unterzeichnet und wird seit dem 1. März 2013 zwischen der Union und Peru und ab dem 1. August 2013 zwischen der Union und Kolumbien vorläufig angewandt. Das Handelsübereinkommen wurde durch das Protokoll über den Beitritt Ecuadors (2), das im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates (3) am 11. November 2016 unterzeichnet wurde, geändert und wird seit dem 1. Januar 2017 vorläufig angewandt.

    (2)

    In Artikel 191 des Handelsübereinkommens ist das Verfahren für die Änderung oder Berichtigung des Geltungsbereichs des Titels VI des Handelsübereinkommens im Hinblick auf das Beschaffungswesen durch eine Vertragspartei festgelegt.

    (3)

    In Anhang XII Anlage 1 des Handelsübereinkommens werden zentrale Regierungsstellen Kolumbiens spezifiziert, für deren Beschaffungstätigkeit Titel VI des Handelsübereinkommens gilt (im Folgenden „Liste der Beschaffungsstellen“).

    (4)

    Auf der Sitzung des Unterausschusses „Öffentliche Beschaffung“ in Bogotá am 17. Oktober 2019 informierte Kolumbien die Union über seine Absicht, die Liste der Beschaffungsstellen durch die Aufnahme von sechs Agenturen auf Ebene der Exekutive, die nach 2011 geschaffen wurden, zu aktualisieren. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verhandlungen über das Handelsübereinkommen im Jahr 2010 wurden die derzeit von diesen Agenturen wahrgenommenen Zuständigkeiten von Beschaffungsstellen auf Ministerebene ausgeübt.

    (5)

    Die Union und Kolumbien sind sich einig, dass die Liste der Beschaffungsstellen entsprechend aktualisiert werden sollte.

    (6)

    Es ist daher notwendig, die Liste der Beschaffungsstellen zu ändern. Die Union und Kolumbien sind sich einig, dass für eine solche Aktualisierung keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, da es sich um eine geringfügige Änderung nach Artikel 191 Absatz 2 Buchstabe a des Handelsübereinkommens handelt.

    (7)

    Nach Artikel 14 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 des Handelsübereinkommens ist ein Beschluss in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Union und dem beteiligten unterzeichnenden Andenstaat eingesetzten Handelsausschuss (im Folgenden „Handelsausschuss“) anzunehmen, wenn er sich ausschließlich auf die bilateralen Beziehungen zwischen ihnen bezieht.

    (8)

    Es ist zweckmäßig, den im Handelsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Handelsausschusses, die Liste der Beschaffungsstellen zu ändern, gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Handelsübereinkommens bindend sein wird —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss bezüglich der Änderung der Liste der Beschaffungsstellen in Anhang XII Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 1 des Handelsübereinkommens zu vertreten ist, beruht auf dem entsprechenden Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses (4).

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1).

    (2)  Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3).

    (3)  Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1).

    (4)  Siehe Dokument ST 5699/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


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