Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D0098

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/98 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Esbiothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/391

    ABl. L 31 vom 29.1.2021, p. 214–215 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/98/oj

    29.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 31/214


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/98 DER KOMMISSION

    vom 28. Januar 2021

    zur Nichtgenehmigung von Esbiothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Esbiothrin (EG-Nr.: Nicht verfügbar; CAS-Nr.: 260359-57-7).

    (2)

    Esbiothrin wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) bewertet.

    (3)

    Deutschland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt, und seine zuständige bewertende Behörde übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) am 11. Januar 2017 den Bewertungsbericht und ihre Schlussfolgerungen.

    (4)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte am 16. Juni 2020 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der zuständigen bewertenden Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (3) an.

    (5)

    Nach dieser Stellungnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Esbiothrin enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, da bei der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit unannehmbare Risiken festgestellt wurden.

    (6)

    In Anbetracht der Stellungnahme der Agentur hält es die Kommission für nicht angezeigt, Esbiothrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Esbiothrin (EG-Nr.: Nicht verfügbar; CAS-Nr.: 260359-57-7) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 28. Januar 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

    (3)  Biocidal Products Committee Opinion on the application for approval of the active substance: Esbiothrin, Product type: 18, ECHA/BPC/260/2020, angenommen am 16. Juni 2020.


    Top