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Document 32021D0054
Council Decision (CFSP) 2021/54 of 22 January 2021 amending Decision 2010/231/CFSP concerning restrictive measures against Somalia
Beschluss (GASP) 2021/54 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
Beschluss (GASP) 2021/54 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
ABl. L 23 vom 25.1.2021, p. 18–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/18 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/54 DES RATES
vom 22. Januar 2021
zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 12. November 2020 die Resolution 2551 (2020) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das allgemeine und vollständige Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und werden die Benachrichtigungen betreffend die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung in Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten geändert. Mit dieser Resolution werden auch das Verbot der Einfuhr von Holzkohle aus Somalia sowie Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen an Somalia bekräftigt. |
(3) |
Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang IV wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
3. |
Anhang V wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A.P. ZACARIAS
(1) Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).
ANHANG I
„ANHANG IV
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin).
2.
Nitroglycerin als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern (1) (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet).
3.
Geräte, die sowohl besonders für die militärische Verwendung als auch besonders für das Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, dem Ausstoßen oder Zünden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) konstruiert sind.
4.
‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.)
ANHANG II
„ANHANG V
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).
2.
‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.)
3.
Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:
a) |
Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO); |
b) |
Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff); |
c) |
Nitroglycerin (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet), sofern es nicht als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten ‚energetischen Materialien‘ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegt; |
d) |
Nitroglykol; |
e) |
Pentaerythrittetranitrat (PETN); |
f) |
Pikrylchlorid; |
g) |
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). |
4.
Vorprodukte von Explosivstoffen:
a) |
Ammoniumnitrat; |
b) |
Kaliumnitrat; |
c) |
Natriumchlorat; |
d) |
Salpetersäure; |
e) |
Schwefelsäure. |