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Document 32020R2205

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2205 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und dem unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiet Guernsey in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/9545

ABl. L 438 vom 28.12.2020, p. 11–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2205/oj

28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2205 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und dem unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiet Guernsey in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 einleitender Satz und Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (2) sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) ist eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten festgelegt, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen sind, und es sind die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen darin geregelt. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus denen Waren in die Union eingeführt werden, als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgenommen werden kann, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollte dieses Drittland samt dem unmittelbar der englischen Krone unterstellten Gebiet Guernsey in die Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgenommen werden.

(4)

Seit November 2020 hat das Vereinigte Königreich jedoch eine Reihe von HPAI-Ausbrüchen des Subtyps H5N8 in seinem Hoheitsgebiet bestätigt, von denen einige bis zum 1. Januar 2021 nicht behoben sein werden. Deshalb kann das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs nicht als frei von dieser Seuche angesehen werden.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat nunmehr Informationen zur epidemiologischen Lage in seinem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung von HPAI ergriffen hat. Diese Informationen sind von der Kommission geprüft worden. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollten Beschränkungen für die Einfuhr in die Union von Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen aus den von HPAI betroffenen Gebieten festgelegt werden, für die die Behörden des Vereinigten Königreichs aufgrund der Ausbrüche Beschränkungen verhängt haben.

(6)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden folgende Einträge nach dem Eintrag für China eingefügt:

„GB — Vereinigtes Königreich (*1)

GB-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

 

GB-1

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ohne das Gebiet GB-2

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

 

 

A

 

 

WGM

 

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

GB-2

Folgendes Gebiet des Vereinigten Königreichs:

 

 

 

 

 

 

 

 

GB-2.1

North Yorkshire County:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.30 und W1.47 (WGS84-Dezimalkoordinaten)

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

P2

1.1.2021

 

A

 

 

WGM

 

P2

1.1.2021

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

1.1.2021

 

 

 

 

GB-2.2

North Yorkshire County:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.29 und W1.45 (WGS84-Dezimalkoordinaten)

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

P2

1.1.2021

 

A

 

 

WGM

 

P2

1.1.2021

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

1.1.2021

 

 

 

 

GB-2.3

Norfolk County:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.49 und E0.95 (WGS84-Dezimalkoordinaten)

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

P2

1.1.2021

 

A

 

 

WGM

 

P2

1.1.2021

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

1.1.2021

 

 

 

 

GB-2.4

Norfolk County:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.72 und E0.15 (WGS84-Dezimalkoordinaten)

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

P2

1.1.2021

 

A

 

 

WGM

 

P2

1.1.2021

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

1.1.2021

 

 

 

 

GG — Guernsey

GG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BPP, LT20

 

N

 

 

A

 

 



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