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Document 32020R2174
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/2174 of 19 October 2020 amending Annexes IC, III, IIIA, IV, V, VII and VIII to Regulation (EC) No 1013/2006 of the European Parliament and of the Council on shipments of waste (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/7091
ABl. L 433 vom 22.12.2020, p. 11–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 19/05/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32024R1157
22.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 433/11 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2174 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2020
zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat auf ihrer vierzehnten Tagung im Mai 2019 mit dem Beschluss BC-14/12 beschlossen, einen neuen Eintrag für gefährliche Kunststoffabfälle (Eintrag A3210) in Anlage VIII und zwei neue Einträge für nicht gefährliche Kunststoffabfälle in Anlage II (Eintrag Y48) und Anlage IX (Eintrag B3011) des Basler Übereinkommens aufzunehmen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten. |
(2) |
Die Union, die Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, sollte die einschlägigen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ändern, um den Änderungen bei Einträgen zu Kunststoffabfällen in den Anlagen des Basler Übereinkommens Rechnung zu tragen. |
(3) |
Der Ausschuss für Umweltpolitik der OECD hat am [7. September 2020] Änderungen von Anlage 4 des OECD-Beschlusses (2) in Bezug auf gefährliche Kunststoffabfälle und Klarstellungen in den Anlagen 3 und 4 des OECD-Beschlusses angenommen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die Union sollte die einschlägigen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ändern, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. |
(4) |
Diese Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass innerhalb der OECD keine Einigung darüber erzielt wurde, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens über nicht gefährliche Kunststoffabfälle (Einträge B3011 und Y48) in die Anlagen des OECD-Beschlusses aufzunehmen. |
(5) |
In Bezug auf die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union in Drittländer und die Einfuhr von Kunststoffabfällen aus Drittländern in die Union sollten die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geändert werden, um den Änderungen der Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens sowie den Änderungen von Anlage 4 des OECD-Beschlusses Rechnung zu tragen. Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2021 die Ausfuhr von Kunststoffabfällen der Einträge AC300 und Y48 aus der Union in Drittländer, für die der OECD-Beschluss (3) gilt, sowie die Einfuhr solcher Kunststoffabfälle aus solchen Drittländern in die Union dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird die Ausfuhr von Kunststoffabfällen der Einträge A3210 und Y48 in Drittländer, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten. |
(6) |
Da die Union dem Sekretariat des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 11 des Übereinkommens eine Notifizierung betreffend die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union übermittelt hat, ist die Union nicht verpflichtet, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens in Bezug auf nicht gefährliche Kunststoffabfälle (Einträge B3011 und Y48) für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten in Unionsrecht umzusetzen. Um jedoch Rechtsklarheit sicherzustellen, sollten in die Anhänge III, IIIA und IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 neue Einträge für die Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle innerhalb der Union aufgenommen werden, die der Terminologie der neuen Einträge B3011 und Y48 des Basler Übereinkommens Rechnung tragen und mit denen die derzeitigen Kontrollen solcher Verbringungen innerhalb der Union weitgehend aufrechterhalten werden. |
(7) |
Auf den letzten Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens wurden mehrere technische Leitlinien und Leitfäden für eine umweltgerechte Behandlung verschiedener Abfallströme angenommen. Diese technischen Leitlinien und Leitfäden bieten nützliche Hinweise und sollten daher in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgenommen werden. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Da die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens und der Anlagen des OECD-Beschlusses am 1. Januar 2021 in Kraft treten werden, sollten die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die sich auf diese Änderungen beziehen, ebenfalls am 1. Januar 2021 in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
(2) Beschluss C(2001)107/Final des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39/Final über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.
(3) Beschluss C(2001)107/Final des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39/Final über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.
ANHANG I
Die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang IC Nummer 25 Buchstabe e Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Solche Codes können in Anhang IIIA, IIIB, IV (EU48) oder IVA dieser Verordnung enthalten sein. In diesem Fall sollte den Codes die Nummer des Anhangs vorangestellt werden. Was Anhang IIIA anbelangt, so sollte(n) der/die entsprechend(n) Code(s), wie in Anhang IIIA angegeben, — gegebenenfalls hintereinander — verwendet werden. Bestimmte Einträge des Basler Übereinkommens wie B1100 und B3020 sind, wie in Anhang IIIA angegeben, auf bestimmte Abfallströme beschränkt.“ |
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IIIA wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang VII wird wie folgt geändert: In Feld 10 wird Folgendes angefügt:
|
(*) In Bezug auf den Begriff ‚nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen.
(**) In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen.
(***) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.“
(*) Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste A dieser Verordnung aufgeführt. Anlage II des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 3 Liste A dieser Verordnung aufgeführt.“
(*) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
(**) In Bezug auf den Begriff ‚nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
(***) In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
(****) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.
(*****) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.“
(*) Es sei denn, diese sind als Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft.
(**) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
(***) In Bezug auf den Begriff ‚nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
(****) In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
(*****) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.
(******) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.“
(*) Die unter den Einträgen AB130, AC250, AC260 und AC270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, aufgehoben durch die Richtlinie 2008/98/EG) genannten Verfahren als nicht gefährlich eingestuft wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 36 dieser Verordnung fallen. Die unter dem Eintrag AC300 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da die betreffenden Abfälle unter den Eintrag A3210 in Teil 1 Liste A fallen.““
ANHANG II
„ANHANG VIII
LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)
I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden:
1. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1; Y3) (1) |
2. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren1 |
3. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen und teilweisen Abwracken von Schiffen1 |
4. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) (2) |
5. |
Allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3) |
6. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind (4) |
7. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexabromcyclododecan (HBCD) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind (5) |
8. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind5 |
9. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern (PCP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (6) |
10. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Alpha-Hexachlorcyclohexan, Beta-Hexachlorcyclohexan, Chlordan, Chlordecon, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Lindan, Mirex, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol und seinen Salzen, Perfluoroctansulfonsäure, technischem Endosulfan und verwandten Isomeren oder Toxaphen oder aus Hexachlorbenzol als Industriechemikalie (POP-Pestizide) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind6 |
11. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen, polychlorierten Naphthalinen oder polybromierten Biphenylen einschließlich Hexabrombiphenyl (PCB, PCT, PCN oder PBB, einschließlich HBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind6 |
12. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether oder Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether oder Decabromdiphenylether (POP-BDE) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3 |
13. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die unbeabsichtigt produzierte polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine, polychlorierte Dibenzofurane, Hexachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle, Pentachlorbenzol, polychlorierte Naphthaline oder Hexachlorbutadien enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3 |
14. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexachlorbutadien bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind3 |
15. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus kurzkettigen chlorierten Paraffinen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3 |
16. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Gebraucht- und Altreifen (7) |
17. |
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind5 |
18. |
Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Mitverwertung von gefährlichen Abfällen in Zementöfen7 |
19. |
Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-EDV-Geräten6 |
20. |
Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-Mobiltelefonen7 |
21. |
Rahmen für die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle (8) |
22. |
Praktische Handbücher zur Förderung einer umweltgerechten Behandlung von Abfällen (9) |
II. Von der OECD verabschiedete Leitlinien:
Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen:
Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott (10)
III. Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien:
Leitlinien für das Recycling von Schiffen (11)
IV. Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien:
Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei (12)
(1) Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2002.
(2) Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2004.
(3) Verabschiedet auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2019.
(4) Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2006.
(5) Verabschiedet auf der 12. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2015.
(6) Verabschiedet auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017.
(7) Verabschiedet auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2013.
(8) Verabschiedet auf der 11. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2013.
(9) Verabschiedet auf der 13. und 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017 und Mai 2019.
(10) Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).
(11) Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).
(12) Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.