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Document 32020R2151
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/2151 of 17 December 2020 laying down rules on harmonised marking specifications on single-use plastic products listed in Part D of the Annex to Directive (EU) 2019/904 of the European Parliament and of the Council on the reduction of the impact of certain plastic products on the environment (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/9199
ABl. L 428 vom 18.12.2020, p. 57–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/12/2020
18.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 428/57 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2151 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2020
zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (1)‚ insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2019/904 enthält allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffartikel, die häufig unsachgemäß entsorgt werden. Die Kennzeichnung dient dazu, die Verbraucher über das Vorhandensein von Kunststoff in dem Produkt, über die zu vermeidenden Entsorgungsarten für das Produkt und über die daraus folgenden negativen Auswirkungen der Vermüllung oder einer anderen unsachgemäßen Entsorgung des Produkts auf die Umwelt zu informieren. |
(2) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 muss die Kommission harmonisierte Vorgaben für die Kennzeichnung der in Teil D des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel festlegen. Die harmonisierten Vorgaben für Position, Größe und Gestaltung der Kennzeichnung sollten den verschiedenen erfassten Produktgruppen Rechnung tragen. Das Format, die Farben, die Mindestauflösung und die Schriftgrößen sollten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass jedes Element der Kennzeichnung deutlich sichtbar ist. |
(3) |
Die Kommission hat bestehende Kennzeichnungen, die im Rahmen einer Online-Befragung der Interessenträger und auf der Grundlage eines Marktüberblicks ermittelt wurden, evaluiert, um den Bewertungsmechanismus und die Anforderungen an die Kennzeichnungen und ihre Auswirkungen zu verstehen. |
(4) |
Die Kommission hat repräsentative Verbrauchergruppen konsultiert und einen Feldversuch durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnungen wirksam und leicht verständlich sind und irreführende Angaben vermieden werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verpackung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Verpackung“ Verkaufsverpackungen und Umverpackungen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).
Artikel 2
Harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften
(1) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren sind in Anhang I festgelegt.
(2) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, sind in Anhang II festgelegt.
(3) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, sind in Anhang III festgelegt.
(4) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Getränkebecher sind in Anhang IV festgelegt.
Artikel 3
Sprachen
Der Informationstext der Kennzeichnung ist in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten abzufassen, in dem/denen der Einwegkunststoffartikel in Verkehr gebracht wird.
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Juli 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(3) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
ANHANG I
Harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften für Hygieneeinlagen (Binden) sowie Tampons und Tamponapplikatoren
1.
Verpackungen von Hygieneeinlagen (Binden) mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr sind mit folgendem Aufdruck zu versehen:
Hinweis |
: |
Der schwarze Rahmen um das Piktogramm ist nicht Teil der Kennzeichnung. Er dient lediglich dazu, den dünnen weißen Rand der Kennzeichnung vom weißen Hintergrund abzuheben. |
Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung auf Verpackungen von Hygieneeinlagen (Binden), die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, als Aufkleber angebracht werden.
2.
Verpackungen von Tampons und Tamponapplikatoren mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr sind mit folgendem Aufdruck zu versehen:
Hinweis |
: |
Der schwarze Rahmen um das Piktogramm ist nicht Teil der Kennzeichnung. Er dient lediglich dazu, den dünnen weißen Rand der Kennzeichnung vom weißen Hintergrund abzuheben. |
Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung auf Verpackungen von Tampons und Tamponapplikatoren, die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, als Aufkleber angebracht werden.
3.
Die Kennzeichnung gemäß den Nummern 1 und 2 muss den in dieser Nummer festgelegten Anforderungen entsprechen.
a) |
Position der Kennzeichnung Die Kennzeichnung ist horizontal auf der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung anzubringen, je nachdem, welche Fläche besser sichtbar ist. Ist das Anbringen der vollständigen Kennzeichnung in ihrer Mindestgröße auf der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung nicht möglich, kann sie sich über zwei Seiten der Verpackung erstrecken, d. h. vorne und oben oder vorne und seitlich, je nachdem, welche Fläche besser sichtbar ist. Ist es aufgrund der Form oder Größe der Verpackung nicht möglich, die Kennzeichnung horizontal anzubringen, kann sie um 90° gedreht und vertikal angebracht werden. Die Felder der Kennzeichnung dürfen nicht voneinander getrennt werden. Durch das Öffnen der Verpackung entsprechend den etwaigen Anweisungen darf die Kennzeichnung nicht beschädigt oder unkenntlich gemacht werden. |
b) |
Größe der Kennzeichnung Die Kennzeichnung besteht aus einem roten und einem blauen Feld gleicher Größe, die nebeneinander angeordnet sind, und einem unterhalb dieser beiden Felder angeordneten rechteckigen schwarzen Feld mit dem Informationstext „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“. Höhe und Länge der Kennzeichnung stehen im Verhältnis 1:2. Ist die Fläche der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung, auf der die Kennzeichnung angebracht ist, kleiner als 65 cm2, beträgt die Mindestgröße der Kennzeichnung 1,4 cm × 2,8 cm (3,92 cm2). In allen anderen Fällen muss die Kennzeichnung mindestens 6 % der Fläche einnehmen, auf der sie angebracht ist. Die maximal vorgeschriebene Größe der Kennzeichnung beträgt 3 cm × 6 cm (18 cm2). |
c) |
Grafische Gestaltung der Kennzeichnung Die grafische Gestaltung der Kennzeichnung darf nicht durch Hinzufügen anderer Effekte, Farbanpassungen, Bearbeitungen oder Vergrößerung des Hintergrunds verändert werden. Die Kennzeichnung ist mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi abzubilden, wenn sie in Originalgröße gedruckt wird. Die Kennzeichnung ist mit einem dünnen weißen Rand zu versehen. Der Informationstext „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“ ist in Großbuchstaben und in der Schriftart Helvetica Bold anzubringen. Die Schriftgröße beträgt mindestens 5 Punkt und höchstens 14 Punkt. Wird der Informationstext in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzt, ist der übersetzte Informationstext entweder direkt unterhalb der Kennzeichnung oder im rechteckigen schwarzen Feld unter der ersten Sprache anzubringen und muss in beiden Fällen deutlich sichtbar sein. In Ausnahmefällen kann aufgrund von Platzmangel auf der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung der in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzte Informationstext an einer anderen Stelle der Verpackung, jedoch so nah wie möglich an der Kennzeichnung und deutlich sichtbar angebracht werden. Der übersetzte Informationstext ist in Großbuchstaben und in der Schriftart Helvetica Bold anzubringen. Die Schriftgröße beträgt mindestens 5 Punkt und höchstens 14 Punkt. Wird der Informationstext in weiteren Sprachen im rechteckigen schwarzen Feld angebracht, sind Abweichungen von der maximal vorgeschriebenen Größe der Kennzeichnung möglich. Es sind Farben mit folgenden Farbcodes zu verwenden:
|
ANHANG II
Harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften für Feuchttücher
1.
Verpackungen von Feuchttüchern (d. h. getränkte Tücher für Körper- oder Haushaltspflege) mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr sind mit folgendem Aufdruck zu versehen:
Hinweis: |
: |
Der schwarze Rahmen um das Piktogramm ist nicht Teil der Kennzeichnung. Er dient lediglich dazu, den dünnen weißen Rand der Kennzeichnung vom weißen Hintergrund abzuheben. |
Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung auf Verpackungen von Feuchttüchern, die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, als Aufkleber angebracht werden.
2.
Die Kennzeichnung muss den in dieser Nummer festgelegten Anforderungen entsprechen.
a) |
Position der Kennzeichnung Die Kennzeichnung ist horizontal auf der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung anzubringen, je nachdem, welche Fläche besser sichtbar ist. Ist das Anbringen der vollständigen Kennzeichnung in ihrer Mindestgröße auf der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung nicht möglich, kann sie sich über zwei Seiten der Verpackung erstrecken, d. h. vorne und oben oder vorne und seitlich, je nachdem, welche Fläche besser sichtbar ist. Ist es aufgrund der Form oder Größe der Verpackung nicht möglich, die Kennzeichnung horizontal anzubringen, kann sie um 90° gedreht und vertikal angebracht werden. Die Felder der Kennzeichnung dürfen nicht voneinander getrennt werden. Durch das Öffnen der Verpackung entsprechend den etwaigen Anweisungen darf die Kennzeichnung nicht beschädigt oder unkenntlich gemacht werden. |
b) |
Größe der Kennzeichnung Die Kennzeichnung besteht aus einem roten und einem blauen Feld gleicher Größe, die nebeneinander angeordnet sind, und einem unterhalb dieser beiden Felder angeordneten rechteckigen schwarzen Feld mit dem Informationstext „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“. Höhe und Länge der Kennzeichnung stehen im Verhältnis 1:2. Ist die Fläche der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung, auf der die Kennzeichnung angebracht ist, kleiner als 65 cm2, beträgt die Mindestgröße der Kennzeichnung 1,4 cm × 2,8 cm (3,92 cm2). In allen anderen Fällen muss die Kennzeichnung mindestens 6 % der Fläche einnehmen, auf der sie angebracht ist. Die maximal vorgeschriebene Größe der Kennzeichnung beträgt 3 cm × 6 cm (18 cm2). |
c) |
Grafische Gestaltung der Kennzeichnung Die grafische Gestaltung der Kennzeichnung darf nicht durch Hinzufügen anderer Effekte, Farbanpassungen, Bearbeitungen oder Vergrößerung des Hintergrunds verändert werden. Die Kennzeichnung ist mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi abzubilden, wenn sie in Originalgröße gedruckt wird. Die Kennzeichnung ist mit einem dünnen weißen Rand zu versehen. Der Informationstext „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“ ist in Großbuchstaben und in der Schriftart Helvetica Bold anzubringen. Die Schriftgröße beträgt mindestens 5 Punkt und höchstens 14 Punkt. Wird der Informationstext in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzt, ist der übersetzte Informationstext entweder direkt unterhalb der Kennzeichnung oder im rechteckigen schwarzen Feld unter der ersten Sprache anzubringen und muss in beiden Fällen deutlich sichtbar sein. In Ausnahmefällen kann aufgrund von Platzmangel auf der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung der in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzte Informationstext an einer anderen Stelle der Verpackung, jedoch so nah wie möglich an der Kennzeichnung und deutlich sichtbar angebracht werden. Der übersetzte Informationstext ist in Großbuchstaben und in der Schriftart Helvetica Bold anzubringen. Die Schriftgröße beträgt mindestens 5 Punkt und höchstens 14 Punkt. Wird der Informationstext in weiteren Sprachen im rechteckigen schwarzen Feld angebracht, sind Abweichungen von der maximal vorgeschriebenen Größe der Kennzeichnung möglich. Es sind Farben mit folgenden Farbcodes zu verwenden:
|
ANHANG III
Harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften für Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden
1.
Packungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2014/40/EG („Packung“) und Außenverpackungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie 2014/40/EG („Außenverpackung“) von Tabakprodukten mit Filtern, deren Oberfläche 10 cm2 oder mehr beträgt, und Verpackungen von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr sind mit folgendem Aufdruck zu versehen:
Hinweis: |
: |
Der schwarze Rahmen um das Piktogramm ist nicht Teil der Kennzeichnung. Er dient lediglich dazu, den dünnen weißen Rand der Kennzeichnung vom weißen Hintergrund abzuheben. |
Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung auf vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebrachten Packungen und Außenverpackungen von Tabakprodukten mit Filtern sowie Verpackungen von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, als Aufkleber angebracht werden.
2.
Die Kennzeichnung muss den in dieser Nummer festgelegten Anforderungen entsprechen.
a) |
Position der Kennzeichnung
|
ANHANG IV
Harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften für Getränkebecher
1.
Getränkebecher, die teilweise aus Kunststoff bestehen, müssen mit folgendem Aufdruck versehen werden:
Hinweis |
: |
Der schwarze Rahmen um das Piktogramm ist nicht Teil der Kennzeichnung. Er dient lediglich dazu, den dünnen weißen Rand der Kennzeichnung vom weißen Hintergrund abzuheben. |
Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung auf teilweise aus Kunststoff bestehenden Getränkebechern, die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, als Aufkleber angebracht werden.
2.
Getränkebecher, die gänzlich aus Kunststoff bestehen, müssen mit folgender Aufschrift bedruckt oder mit folgender eingravierter/geprägter Aufschrift versehen werden:
Hinweis: |
: |
Der schwarze Rahmen um das Piktogramm ist nicht Teil der Kennzeichnung. Er dient lediglich dazu, einen Kontrast zum weißen Hintergrund herzustellen. |
Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung auf gänzlich aus Kunststoff bestehenden Getränkebechern, die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, als Aufkleber angebracht werden.
Hinweis |
: |
Der schwarze Rahmen um das Piktogramm und der graue Hintergrund sind nicht Teil der Kennzeichnung. Sie dienen lediglich dazu, einen Kontrast zum weißen Hintergrund herzustellen. |
3.
Die Kennzeichnung von Getränkebechern, die teilweise aus Kunststoff bestehen, muss den in dieser Nummer festgelegten Anforderungen entsprechen.
a) |
Position der Kennzeichnung
|
b) |
Größe der Kennzeichnung Die Kennzeichnung besteht aus einem roten und einem blauen Feld gleicher Größe, die nebeneinander angeordnet sind, und einem unterhalb dieser beiden Felder angeordneten rechteckigen schwarzen Feld mit dem Informationstext „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“. Höhe und Länge der Kennzeichnung stehen im Verhältnis 1:2. Bei Bechern mit einem Volumen von weniger als 500 ml beträgt die Mindestgröße der Kennzeichnung 1,4 cm × 2,8 cm (3,92 cm2). Bei Bechern mit einem Volumen von 500 ml oder mehr beträgt die Mindestgröße der Kennzeichnung 1,6 cm × 3,2 cm (5,12 cm2). |
c) |
Grafische Gestaltung der Kennzeichnung Die grafische Gestaltung der Kennzeichnung darf nicht durch Hinzufügen anderer Effekte, Farbanpassungen, Bearbeitungen oder Vergrößerung des Hintergrunds verändert werden. Die Kennzeichnung ist mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi abzubilden, wenn sie in Originalgröße gedruckt wird. Die Kennzeichnung ist mit einem dünnen weißen Rand zu versehen. Der Informationstext „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“ ist in Großbuchstaben und in der Schriftart Helvetica Bold anzubringen. Die Schriftgröße muss bei Bechern mit weniger als 500 ml mindestens 5 Punkt und bei Bechern mit 500 ml oder mehr mindestens 6 Punkt betragen. Wird der Informationstext in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzt, ist der übersetzte Informationstext entweder direkt unterhalb der Kennzeichnung oder im rechteckigen schwarzen Feld unter der ersten Sprache anzubringen und muss in beiden Fällen deutlich sichtbar sein. In Ausnahmefällen kann aufgrund von Platzmangel auf der Außenseite des Bechers der in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzte Informationstext an einer anderen Stelle des Bechers, jedoch so nah wie möglich an der Kennzeichnung und deutlich sichtbar angebracht werden. Der übersetzte Informationstext ist in Großbuchstaben und in der Schriftart Helvetica Bold anzubringen. Die Schriftgröße muss bei Bechern mit weniger als 500 ml mindestens 5 Punkt und bei Bechern mit 500 ml oder mehr mindestens 6 Punkt betragen. Wird der Informationstext in weiteren Sprachen im rechteckigen schwarzen Feld angebracht, sind Abweichungen von der maximal vorgeschriebenen Größe der Kennzeichnung möglich. Es sind Farben mit folgenden Farbcodes zu verwenden:
|
4.
Die Kennzeichnung von Getränkebechern, die gänzlich aus Kunststoff bestehen, muss den in dieser Nummer festgelegten Anforderungen entsprechen.
a) |
Position der Kennzeichnung
|
b) |
Größe der Kennzeichnung Die Form der Kennzeichnung ist rechteckig und das Verhältnis zwischen Höhe und Länge beträgt 1:2. Bei Bechern mit einem Volumen von weniger als 500 ml beträgt die Mindestgröße der Kennzeichnung 1,4 cm × 2,8 cm (3,92 cm2). Bei Gläsern mit einem Volumen von 500 ml oder mehr beträgt die Mindestgröße der Kennzeichnung 1,6 cm × 3,2 cm (5,12 cm2). |
c) |
Grafische Gestaltung der Kennzeichnung
|