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Document 32020R2145

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/2145 der Kommission vom 1. September 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen bei der Zusammensetzung, der Funktionsweise und dem Management von Kollegien für zentrale Gegenparteien (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/5888

    ABl. L 428 vom 18.12.2020, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/2145/oj

    18.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 428/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2145 DER KOMMISSION

    vom 1. September 2020

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen bei der Zusammensetzung, der Funktionsweise und dem Management von Kollegien für zentrale Gegenparteien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) unter anderem hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien (CCPs) anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs geändert. Die Änderungen betreffen auch die Zusammensetzung, die Funktionsweise und das Management von CCP-Kollegien. Diese Änderungen sollten in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission (3) zum Ausdruck kommen.

    (2)

    Nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben ca und i der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss die für die CCP zuständige Behörde eine umfassende und ausführliche schriftliche Begründung vorlegen, wenn sie den Antrag einer zuständigen Behörde oder einer emittierenden Zentralbank auf Teilnahme am Kollegium ablehnt. Aus Gründen der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es wichtig, dass diese Begründung innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird.

    (3)

    Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verfügt die Europäische Zentralbank (EZB) über zwei Stimmen, wenn sie sowohl im Rahmen ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute als Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus als auch in ihrer Funktion als Zentralbank, die einer der wichtigsten Unionswährungen der abgerechneten Finanzinstrumente emittiert, Mitglied eines CCP-Kollegiums ist. Um der Vertretung der EZB in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen, sollte festgelegt werden, dass die EZB in solchen Fällen über zwei stimmberechtigte Teilnehmer verfügen sollte.

    (4)

    Es ist notwendig, für eine effiziente Weitergabe von Unterlagen zwischen den Mitgliedern eines Kollegiums zu sorgen und den Mitgliedern dieses Kollegiums ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Sitzungen des Kollegiums einzuräumen. Die für die CCP zuständige Behörde sollte daher die Tagesordnung der Sitzung des Kollegiums und alle für die Vorbereitung dieser Sitzung relevanten Informationen mit ausreichendem Vorlauf übermitteln.

    (5)

    Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren sowie ein regelmäßiges Zusammenkommen der Kollegien zu gewährleisten, sollten Sitzungen von CCP-Kollegien mindestens einmal jährlich abgehalten werden. Wenn Mitglieder eines Kollegiums eine Sitzung des CCP-Kollegiums für erforderlich halten, können sie die Abhaltung einer solchen Sitzung auch beantragen.

    (6)

    Ein physisches Zusammenkommen von Kollegien ist unter Umständen nicht immer möglich. CCP-Kollegien sollten daher die Möglichkeit haben, im schriftlichen Verfahren abzustimmen, sofern die für die CCP zuständige Behörde dies für angemessen hält oder ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt.

    (7)

    Mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der durch die Verordnung (EU) 2019/2099 geänderten Fassung werden den CCP-Kollegien neue Zuständigkeiten übertragen, insbesondere auch für Auslagerungsvereinbarungen. Die für die CCP zuständige Behörde sollte die Mitgliedern des Kollegiums daher über etwaige Änderungen bei den Auslagerungsvereinbarungen der CCP für wichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement informieren.

    (8)

    Damit ein Kollegium seine Aufgaben wahrnehmen kann, sollte die für die entsprechende CCP zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums über Änderungen bei den Teilnahmevoraussetzungen, den Clearingmitgliedschafts- und den Kontotrennungsmodellen der CCP sowie über Änderungen beim Verfahren der CCP für das Ausfallmanagement und bei den Zahlungs- und Abwicklungsvereinbarungen der CCP informieren und ihnen über die von der CCP gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführten Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds berichten.

    (9)

    Um vertrauliche Informationen zu schützen und sicherzustellen, dass die Mitglieder eines Kollegiums in gleichem Umfang informiert werden, sollten vertrauliche Informationen auf sicherem Wege ausgetauscht werden.

    (10)

    Damit die Mitglieder eines Kollegiums über ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Sitzung des CCP-Kollegiums verfügen und alle Punkte vorbringen können, die im Zusammenhang mit der in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Überprüfung oder Bewertung durch die zuständige Behörde von Interesse sind oder Bedenken aufwerfen, sollten die in Absatz 4 des genannten Artikels vorgesehenen Informationen den Mitgliedern des Kollegiums so frühzeitig übermittelt werden, dass diese die Informationen im Voraus prüfen und erörtern können.

    (11)

    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission nach Konsultation des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt hat.

    (13)

    Die Änderungen sind vom Umfang her begrenzt und betreffen lediglich die zuständigen Behörden, ohne dass den Marktteilnehmern zusätzliche Anforderungen auferlegt würden. Darüber hinaus ist es wichtig, dass sich die CCP-Kollegien so bald wie möglich auf die mit der Verordnung (EU) 2019/2099 eingeführten neuen Anforderungen einstellen können. Angesichts des begrenzten Umfangs und der begrenzten Auswirkungen der Änderungen sowie der Dringlichkeit ihrer Anwendung hielt es die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für überaus unverhältnismäßig, zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, eine öffentliche Konsultation durchzuführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen zu analysieren. Sie hat jedoch die Stellungnahme der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013

    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

    „(4a)   Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe ca der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und emittierende Zentralbanken im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe i jener Verordnung, die am Kollegium teilnehmen möchten, stellen bei der für die CCP zuständigen Behörde einen begründeten Antrag. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der antragstellenden zuständigen Behörde bzw. Zentralbank innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des Antrags entweder eine Abschrift der schriftlichen Vereinbarung zur Prüfung und Billigung oder eine begründete Ablehnung des Antrags in schriftlicher Form.“

    2.

    Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Ist eine Behörde aufgrund von mehr als einem der Buchstaben c bis i des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Teilnahme am Kollegium berechtigt, kann sie weitere, nicht stimmberechtigte Teilnehmer benennen.“

    3.

    In Artikel 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6)   Abweichend von den Absätzen 4 und 5 kann die EZB zwei stimmberechtigte Teilnehmer benennen, wenn sie sowohl nach Buchstabe c als auch nach Buchstabe h des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Mitglied des Kollegiums ist.“

    4.

    In Artikel 4 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Für die Zwecke des Buchstaben b übermittelt die für die CCP zuständige Behörde vor jeder Sitzung des Kollegiums — mit Ausnahme von in Krisensituationen einberufenen Sitzungen — mit ausreichendem Vorlauf einen Entwurf der Tagesordnung, damit die Mitglieder des Kollegiums sich an der Festlegung der Tagesordnung beteiligen können, insbesondere durch Hinzufügen von Tagesordnungspunkten.

    Die Tagesordnung wird von der für die CCP zuständigen Behörde rechtzeitig vor einer Sitzung des Kollegiums fertiggestellt und den Mitgliedern des Kollegiums übermittelt. Die für die CCP zuständige Behörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums übermitteln vor jeder Sitzung rechtzeitig alle in dieser Sitzung des Kollegiums zu berücksichtigenden Informationen.

    Für die Zwecke des Buchstaben c übermittelt die für die CCP zuständige Behörde den Mitgliedern des Kollegiums nach dessen Sitzungen so zeitnah wie möglich die Sitzungsprotokolle und räumt ihnen ausreichend Zeit zur Stellungnahme ein.“

    5.

    In Artikel 4 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Mitglieder des Kollegiums können beantragen, dass die für die CCP zuständige Behörde eine Sitzung des Kollegiums abhält. Die für die CCP zuständige Behörde begründet jede Ablehnung eines solchen Antrags ordnungsgemäß.“

    6.

    In Artikel 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8)   Das Kollegium kann im schriftlichen Verfahren abstimmen, sofern die für die CCP zuständige Behörde dies vorschlägt oder ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt.“

    7.

    Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

    „Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums mindestens folgende Informationen:“;

    b)

    folgende Buchstaben werden angefügt:

    „r)

    Änderungen bei etwaigen Auslagerungsvereinbarungen der CCP für wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten;

    s)

    Änderungen bei den Teilnahmevoraussetzungen, den Clearingmitgliedschafts- und den Kontotrennungsmodellen der CCP;

    t)

    Änderungen bei den Verfahren der CCP für das Ausfallmanagement sowie Berichte über die von der CCP gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführten Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds;

    u)

    Änderungen bei den Zahlungs- und Abwicklungsvereinbarungen der CCP.“.

    8.

    In Artikel 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6)   Die Mitglieder des Kollegiums tauschen vertrauliche Informationen über sichere Kommunikationswege und in gleichem Umfang aus.“

    9.

    Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

    „Artikel 5a

    Beiträge des Kollegiums zu Überprüfung und Bewertung

    (1)   Die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Informationen werden den Mitgliedern des Kollegiums so frühzeitig übermittelt, dass sie diese Informationen vor der darauf folgenden Sitzung des Kollegiums prüfen und erörtern können.

    (2)   Die Mitglieder des Kollegiums können alle Punkte vorbringen, die im Zusammenhang mit der in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Überprüfung oder Bewertung durch die für die CCP zuständige Behörde von Interesse sind oder Bedenken aufwerfen. Die für die CCP zuständige Behörde berücksichtigt diese vorgebrachten Punkte im Rahmen des Möglichen und teilt dem Mitglied des Kollegiums, das diese Punkte vorgebracht hat, mit, inwiefern sie berücksichtigt wurden.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. September 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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