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Document 32020R2104

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/2104 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Paraffinöl (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/8811

    ABl. L 425 vom 16.12.2020, p. 93–95 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2104/oj

    16.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 425/93


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2104 DER KOMMISSION

    vom 15. Dezember 2020

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Paraffinöl

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission (3) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Paraffinöl bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

    (3)

    Für diesen Wirkstoff wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (4) gestellt.

    (4)

    Da sich die Bewertung dieses Wirkstoffs aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diesen Wirkstoff wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung um ein Jahr zu verlängern.

    (5)

    Daher sollte der entsprechende Eintrag 295 in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zwecks Verlängerung des Genehmigungszeitraums des Wirkstoffs bis zum 31. Dezember 2021 geändert werden.

    (6)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte entsprechend geändert werden.

    (7)

    Da die Genehmigung des Wirkstoffs am 31. Dezember 2020 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Dezember 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission vom 24. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


    ANHANG

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 295 zu Paraffinöl wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt.


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