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Document 32020R2093

    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

    ABl. L 433I vom 22.12.2020, p. 11–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj

    22.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 433/11


    VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES

    vom 17. Dezember 2020

    zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2021 festgelegt werden.

    (2)

    Die Union muss aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise einen langfristigen Finanzrahmen schaffen, der den Weg für einen fairen und inklusiven Übergang zu einer grünen und digitalen Zukunft ebnet und der die längerfristige strategische Autonomie der Union unterstützt und sie widerstandsfähig gegenüber künftigen Schocks macht.

    (3)

    Die mit dieser Verordnung festgelegten jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die geltenden Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und für Eigenmittel gemäß dem geltenden, nach Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) berücksichtigen.

    (4)

    Müssen Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für einen nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen hinaus, aber unter Einhaltung der Obergrenze der Eigenmittel bereitgestellt werden.

    (5)

    Im MFR sollten die Haushaltslinien nicht berücksichtigt werden, die aus zweckgebundenen Einnahmen im Sinne der Haushaltsordnung finanziert werden.

    (6)

    Bei der Aufstellung des MFR sollten die Preise von 2018 zugrunde gelegt werden. Ferner sollten die Regeln für die jährliche technische Anpassung des MFR zur Neuberechnung der Obergrenzen und der verfügbaren Spielräume festgelegt werden.

    (7)

    Für andere Situationen, die eine Anpassung des MFR erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Derartige Anpassungen könnten mit der verspäteten Annahme von neuen Bestimmungen oder von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, mit Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder mit Maßnahmen, die gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union angenommen werden, in Zusammenhang stehen. Ferner sollten Regeln für einen Mechanismus zur programmspezifischen Anpassung festgelegt werden.

    (8)

    Es sollte eine spezifische und größtmögliche Flexibilität angewandt werden, damit die Union ihre Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 AEUV erfüllen kann.

    (9)

    Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse oder Folgen reagieren und das Haushaltsverfahren somit reibungslos ablaufen kann, bedarf es folgender thematischer besonderer Instrumente: des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Solidaritäts- und Soforthilfereserve und der Reserve für die Anpassung an den Brexit. Mit der Solidaritäts- und Soforthilfereserve wird nicht bezweckt, die Folgen marktbezogener Krisen bei der Erzeugung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auszugleichen.

    (10)

    Zur weiteren Verbesserung der Flexibilität bedarf es folgender nicht-thematischer besonderer Instrumente: des Instruments für einen einzigen Spielraum und des Flexibilitätsinstruments. Das Instrument für einen einzigen Spielraum sollte es ermöglichen, die im Rahmen der Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen beziehungsweise der Mittel für Zahlungen verfügbaren Spielräume zwischen den Haushaltsjahren und — im Falle der Mittel für Verpflichtungen — zwischen den MFR-Rubriken zu verlagern, ohne dass dabei die Gesamtbeträge der MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen für den gesamten Zeitraum des MFR überschritten werden. Das Flexibilitätsinstrument sollte die Finanzierung spezifischer unvorhergesehener Ausgaben für ein bestimmtes Haushaltsjahr ermöglichen.

    (11)

    Es sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.

    (12)

    Es ist notwendig, für den Fall einer haushaltswirksamen Änderung der Verträge, der Wiedervereinigung Zyperns oder einer Erweiterung der Union, sowie falls die Ausführungssituation des Haushaltsplans dies erfordert, eine Revision des MFR vorzusehen.

    (13)

    Eine Revision dieser Verordnung könnte auch im Zusammenhang mit unvorhergesehenen Umständen erforderlich sein, die die im Rahmen des MFR festgelegten Grenzen übersteigen. Daher ist es notwendig, für diese Fälle eine Revision des MFR vorzusehen.

    (14)

    Auch für Großprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des MFR bei Weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Für die Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu diesen Projekten müssen Höchstbeträge festgelegt werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass diese Projekte sich nicht auf andere aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Projekte auswirken.

    (15)

    Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren müssen allgemeine Regeln festgelegt werden, wobei die in den Verträgen festgelegten Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (im Folgenden „Organe“) sowie die Transparenzanforderungen zu achten sind.

    (16)

    Die Kommission sollte vor dem 1. Juli 2025 einen Entwurf für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen vorlegen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens verabschieden können. Im Einklang mit Artikel 312 Absatz 4 AEUV gelten die in der vorliegenden Verordnung für das letzte Jahr des MFR festgelegten Obergrenzen weiterhin, wenn kein neuer mehrjähriger Finanzrahmen vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten MFR angenommen wird —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Mehrjähriger Finanzrahmen

    Mit dieser Verordnung wird der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 (im Folgenden „MFR“) festgelegt.

    Artikel 2

    Einhaltung der Obergrenzen des MFR

    (1)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden „Organe“) halten in jedem Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die in Anhang I festgelegten jährlichen Obergrenzen für Ausgaben (im Folgenden „MFR-Obergrenzen“) ein.

    Die Teilobergrenze für Rubrik 3 gemäß Anhang I wird unbeschadet der Flexibilität zwischen den beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt. Die angepasste Obergrenze, die auf die Säule I der GAP anzuwenden ist, nachdem die Übertragungen zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Mitteln für Direktzahlungen erfolgt sind, wird in dem maßgeblichen Rechtsakt festgelegt, und der MFR wird im Zuge der technischen Anpassung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung entsprechend angepasst.

    (2)   Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10 und 12 in Anspruch zu nehmen, werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen.

    Ist es erforderlich, die Mittel aus dem Instrument für einen einzigen Spielraum gemäß Artikel 11 in Anspruch zu nehmen, werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR für ein bestimmtes Jahr übersteigen.

    (3)   Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.

    Artikel 3

    Einhaltung der Eigenmittelobergrenze

    (1)   Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung anderweitiger Anpassungen und Änderungen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die im geltenden, nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV erlassenen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) festgelegte Eigenmittelobergrenze übersteigt.

    (2)   Die MFR-Obergrenzen werden nötigenfalls nach unten korrigiert, um die Einhaltung der im Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenze sicherzustellen.

    KAPITEL 2

    ANPASSUNGEN DES MFR

    Artikel 4

    Technische Anpassungen

    (1)   Die Kommission nimmt jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n+1 folgende technische Anpassungen des MFR vor:

    a)

    eine Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n+1;

    b)

    eine Berechnung des verfügbaren Spielraums im Rahmen der im Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenze;

    c)

    eine Berechnung des im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum verfügbaren Betrags der Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie des Gesamthöchstbetrags gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a;

    d)

    eine Berechnung der Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie des Höchstbetrags gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b;

    e)

    eine Berechnung der zusätzlichen Mittelzuweisungen für spezifische Programme gemäß Artikel 5 Absatz 1 und des Ergebnisses der jährlichen Anpassung gemäß Artikel 5 Absatz 2.

    (2)   Die Kommission nimmt die technischen Anpassungen gemäß Absatz 1 auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr vor.

    (3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse der technischen Anpassungen gemäß Absatz 1 und die zugrunde liegenden Wirtschaftsprognosen.

    (4)   Unbeschadet der Artikel 6 und 7 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

    Artikel 5

    Programmspezifische Anpassung

    (1)   Ein Betrag in Höhe der Einnahmen aus von den Organen der Union gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1/2003 (3) und (EG) Nr. 139/2004 (4) des Rates verhängten Geldbußen, der gemäß Artikel 107 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan des Jahres n-1 eingestellt wird, steht nach Abzug des Betrags für das Jahr n-1 gemäß Artikel 141 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (5) für eine zusätzliche Zuweisung folgender Mittel zur Verfügung:

    a)

    Mittel für Verpflichtungen für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027, zugunsten der in Anhang II aufgeführten Programme entsprechend den für diese Programme in der Spalte „Verteilungsschlüssel“ der in Anhang II enthaltenen Tabelle festgelegten Prozentsätzen und

    b)

    Mittel für Zahlungen für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027.

    Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für den Zeitraum 2022 bis 2027 beläuft sich auf 11 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018). Für jedes der Jahre 2022 bis 2026 beläuft sich der jährliche Betrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen auf mindestens 1 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) und höchstens 2 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018).

    Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen für die Programme im Zeitraum 2022 bis 2027 ist in der Spalte „Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen gemäß Artikel 5“ der in Anhang II enthaltenen Tabelle festgelegt.

    (2)   Die Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen in den betreffenden Rubriken für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027, werden um die Beträge der in Absatz 1 festgelegten zusätzlichen Mittelzuweisungen entsprechend den Prozentsätzen, die für diese Rubriken in der Spalte „Verteilungsschlüssel“ der in Anhang II enthaltenen Tabelle festgelegt sind, nach oben angepasst. Die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027, wird automatisch um die Beträge der in Absatz 1 festgelegten zusätzlichen Mittelzuweisungen nach oben angepasst.

    Artikel 6

    Anpassungen aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder mit einer allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union

    (1)   Wird im Einklang mit den maßgeblichen Basisrechtsakten die Aussetzung von Mittelbindungen für Unionsmittel im Zusammenhang mit Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder mit Maßnahmen, die gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union angenommen werden, aufgehoben, werden die Beträge der ausgesetzten Mittelbindungen auf die Folgejahre übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen entsprechend angepasst.

    (2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse aller Anpassungen gemäß Absatz 1.

    (3)   Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt werden.

    Artikel 7

    Anpassungen aufgrund neuer Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung

    (1)   Sollten neue Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit sowie das Instrument für Grenzmanagement und Visa des Fonds für integriertes Grenzmanagement nach dem 1. Januar 2021 angenommen werden, so werden die im Haushaltsjahr 2021 nicht in Anspruch genommenen Mittel jeweils zu gleichen Teilen auf die Haushaltsjahre 2022 bis 2025 übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen entsprechend angepasst.

    (2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse aller Anpassungen gemäß Absatz 1.

    KAPITEL 3

    BESONDERE INSTRUMENTE

    ABSCHNITT 1

    Thematische besondere Instrumente

    Artikel 8

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

    (1)   Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

    (2)   Die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

    Artikel 9

    Solidaritäts- und Soforthilfereserve

    (1)   Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve kann für die Finanzierung von Folgendem verwendet werden:

    a)

    der Unterstützung der Reaktion auf Notsituationen infolge von Katastrophen größeren Ausmaßes, die vom Solidaritätsfonds der Europäischen Union abgedeckt sind, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (6) festgelegt sind, und

    b)

    der raschen Deckung eines punktuellen Bedarfs an Hilfeleistungen innerhalb der Union oder in Drittländern infolge von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren; sie ist insbesondere bestimmt für Notfall- und Soforthilfemaßnahmen nach von Buchstabe a nicht abgedeckten Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, humanitäre Krisen aufgrund von Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- oder Pflanzengesundheit von großem Ausmaß sowie für besondere Belastungssituationen an den Außengrenzen der Union, die durch Migrationsströme entstehen, sofern die Umstände es erfordern.

    (2)   Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1 200 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

    (3)   Die Mittel für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

    (4)   Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der in Absatz 2 genannten jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

    Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dürfen die folgenden maximalen Prozentsätze des bis zum 1. September eines jeden Jahres verfügbaren Gesamtbetrags in Anspruch genommen werden:

    50 % für Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a; der so berechnete Betrag wird um etwaige aufgrund von Absatz 5 im Vorjahr in Anspruch genommenen Beträge gekürzt;

    35 % für die Unterstützung von Drittländern gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

    15 % für Unterstützung innerhalb der Union gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

    Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf der verbleibende Teil des verfügbaren Betrags ab dem 1. September eines jeden Jahres für jegliche in Unterabsatz 2 genannte Unterstützung verwendet werden, um einen bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretenden Bedarf zu decken.

    (5)   In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der Katastrophe gemäß Absatz 1 Buchstabe a noch verfügbaren finanziellen Mittel der Solidaritäts- und Soforthilfereserve nicht ausreichen, um die für die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a als erforderlich erachteten Beträge zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz bis zu einem Höchstbetrag von 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) aus den für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Mitteln der Solidaritäts- und Soforthilfereserve zu finanzieren.

    Artikel 10

    Reserve für die Anpassung an den Brexit

    (1)   Mit einer Reserve für die Anpassung an den Brexit wird Unterstützung bereitgestellt, um unvorhergesehenen und nachteiligen Auswirkungen in den am schwersten vom Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft betroffenen Mitgliedstaaten und Sektoren zu begegnen, vorbehaltlich der in dem entsprechenden Instrument festgelegten Bedingungen und im Einklang mit diesen.

    (2)   Die Reserve für die Anpassung an den Brexit darf einen jährlichen Betrag von 5 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

    (3)   Die Mittel für die Reserve für die Anpassung an den Brexit werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

    ABSCHNITT 2

    Nicht-thematische besondere Instrumente

    Artikel 11

    Instrument für einen einzigen Spielraum

    (1)   Das Instrument für einen einzigen Spielraum umfasst Folgendes:

    a)

    ab 2022 die Beträge der im Rahmen der MFR-Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen verbleibenden Spielräume des Jahres n-1, die über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen für die Jahre 2022 bis 2027 hinaus bereitzustellen sind;

    b)

    ab 2022 die Beträge, die der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der MFR-Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 entsprechen, um die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2022 bis 2027 nach oben anzupassen; und

    c)

    zusätzliche Beträge, die über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen oder der Mittel für Zahlungen eines bestimmten Jahres, oder gegebenenfalls beides, hinaus bereitgestellt werden können, sofern sie hinsichtlich der Mittel für Verpflichtungen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren MFR-Rubriken für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre und hinsichtlich der Mittel für Zahlungen in vollem Umfang gegen die Spielräume unter der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet worden sind.

    Die Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn die gemäß den Buchstaben a und b jenes Unterabsatzes gegebenenfalls verfügbaren Beträge nicht ausreichen und in jedem Fall als letztes Mittel, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren.

    Eine Inanspruchnahme der Mittel gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf nicht dazu führen, dass die Gesamtbeträge der MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre überschritten werden. Jegliche gemäß jenem Buchstaben aufgerechneten Beträge dürfen daher nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden.

    (2)   Eine Inanspruchnahme der Mittel aus dem Instrument für einen einzigen Spielraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c darf in einem bestimmten Jahr folgende Gesamtwerte nicht überschreiten:

    a)

    0,04 % des Bruttonationaleinkommens der Union in Form von Mitteln für Verpflichtungen, berechnet im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung des MFR gemäß Artikel 4;

    b)

    0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union in Form von Mitteln für Zahlungen, berechnet im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung des MFR gemäß Artikel 4.

    Eine Inanspruchnahme der Mittel aus dem Instrument für einen einzigen Spielraum in einem bestimmten Jahr muss mit den im Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenzen vereinbar sein.

    (3)   Die jährlichen Anpassungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dürfen für die Jahre 2025 bis 2027 folgende Höchstbeträge (zu Preisen von 2018) im Vergleich zur ursprünglichen Obergrenze der Mittel für Zahlungen des jeweiligen Jahres nicht überschreiten:

    2025-8 000 Mio. EUR;

    2026-13 000 Mio. EUR;

    2027-15 000 Mio. EUR.

    Die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Beträge stellen zusätzliche Beträge zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Höchstbeträgen dar.

    Jegliche Anpassung nach oben wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig ausgeglichen.

    (4)   Die Beträge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden, um die Finanzierung von Ausgaben zu ermöglichen, die im Rahmen der entsprechenden für ein bestimmtes Jahr verfügbaren MFR-Obergrenzen nicht finanziert werden konnten.

    Im Rahmen der technischen Anpassung gemäß Artikel 4 nimmt die Kommission ab dem Jahr 2022 die Anpassung nach oben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vor.

    Artikel 12

    Flexibilitätsinstrument

    (1)   Das Flexibilitätsinstrument kann für die Finanzierung spezifischer unvorhergesehener Ausgaben in Form von Mitteln für Verpflichtungen und entsprechenden Mitteln für Zahlungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet werden, die im Rahmen der Obergrenzen einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden können. Die Obergrenze der jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 915 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt.

    (2)   Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+2 in Anspruch genommen werden. Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung, die bereits in Vorjahren ausgewiesen waren, werden zuerst und in chronologischer Reihenfolge in Anspruch genommen. Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, die bis zum Jahr n+2 nicht in Anspruch genommen wird, verfallen.

    KAPITEL 4

    REVISION DES MFR

    Artikel 13

    Revision des MFR

    (1)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 und der Artikel 14 bis 17 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden, wobei die im Eigenmittelbeschluss festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.

    (2)   In der Regel sind Vorschläge für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 vorzulegen und anzunehmen, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr beziehungsweise für das erste der betreffenden Haushaltsjahre eingeleitet wird.

    (3)   In jedem Vorschlag für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist für die von der Revision betroffene Rubrik die Möglichkeit einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden Nichtausschöpfung von Mitteln.

    (4)   Bei jeder Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist zu prüfen, inwieweit die Heraufsetzung der Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik ausgeglichen werden kann.

    (5)   Bei jeder Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen.

    Artikel 14

    Revision aufgrund der Ausführungssituation

    Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassungen des MFR unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, soweit angezeigt, Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.

    Artikel 15

    Revision im Falle einer Änderung der Verträge

    Im Falle einer haushaltswirksamen Änderung der Verträge wird der MFR einer entsprechenden Revision unterzogen.

    Artikel 16

    Revision im Falle einer Erweiterung der Union

    Im Falle des Beitritts eines oder mehrerer Staaten zur Union wird der MFR einer Revision unterzogen, um dem sich daraus ergebenden Mittelbedarf Rechnung zu tragen.

    Artikel 17

    Revision im Falle der Wiedervereinigung Zyperns

    Im Falle der Wiedervereinigung Zyperns wird der MFR einer Revision unterzogen, um einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage und dem sich aus der Wiedervereinigung ergebenden zusätzlichen Mittelbedarf Rechnung zu tragen.

    KAPITEL 5

    BEITRAG ZUR FINANZIERUNG VON GROSSPROJEKTEN

    Artikel 18

    Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

    (1)   Für Großprojekte gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 13 202 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt.

    (2)   Für das Projekt „Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor“ (ITER) wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 5 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt.

    KAPITEL 6

    INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSVERFAHREN

    Artikel 19

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

    (1)   Die Organe ergreifen Maßnahmen, damit das jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abläuft.

    (2)   Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte zu erreichen. Die Organe arbeiten in allen Phasen des Verfahrens im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.

    (3)   Die Organe stellen sicher, dass ihre jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf den endgültigen Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union ermöglicht wird.

    (4)   Je nach den zu erwartenden Diskussionen können in allen Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen Triloge stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der Sitzungsplanung.

    Artikel 20

    Einheit des Haushaltsplans

    Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft werden gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig gemäß Artikel 332 AEUV erlässt.

    KAPITEL 7

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 21

    Übergang zum folgenden mehrjährigen Finanzrahmen

    Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2025 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.

    Artikel 22

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    S. SCHULZE


    (1)  Zustimmung vom 16. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

    (5)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).


    ANHANG I

    MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-27)

    (in Mio. EUR — zu Preisen von 2018)

    Mittel für Verpflichtungen

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Insgesamt

    2021-2027

    1.

    Binnenmarkt, Innovation und Digitales

    19 712

    19 666

    19 133

    18 633

    18 518

    18 646

    18 473

    132 781

    2.

    Zusammenhalt, Resilienz und Werte

    49 741

    51 101

    52 194

    53 954

    55 182

    56 787

    58 809

    377 768

    2a:

    Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    45 411

    45 951

    46 493

    47 130

    47 770

    48 414

    49 066

    330 235

    2b:

    Resilienz und Werte

    4 330

    5 150

    5 701

    6 824

    7 412

    8 373

    9 743

    47 533

    3.

    Natürliche Ressourcen und Umwelt

    55 242

    52 214

    51 489

    50 617

    49 719

    48 932

    48 161

    356 374

    davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    38 564

    38 115

    37 604

    36 983

    36 373

    35 772

    35 183

    258 594

    4.

    Migration und Grenzmanagement

    2 324

    2 811

    3 164

    3 282

    3 672

    3 682

    3 736

    22 671

    5.

    Sicherheit und Verteidigung

    1 700

    1 725

    1 737

    1 754

    1 928

    2 078

    2 263

    13 185

    6.

    Nachbarschaft und die Welt

    15 309

    15 522

    14 789

    14 056

    13 323

    12 592

    12 828

    98 419

    7.

    Europäische öffentliche Verwaltung

    10 021

    10 215

    10 342

    10 454

    10 554

    10 673

    10 843

    73 102

    davon: Verwaltungsausgaben der Organe

    7 742

    7 878

    7 945

    7 997

    8 025

    8 077

    8 188

    55 852

    MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

    154 049

    153 254

    152 848

    152 750

    152 896

    153 390

    155 113

    1 074 300

    MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

    156 557

    154 822

    149 936

    149 936

    149 936

    149 936

    149 936

    1 061 058


    ANHANG II

    PROGRAMMSPEZIFISCHE ANPASSUNG — LISTE DER PROGRAMME, VERTEILUNGSSCHLÜSSEL UND GESAMTBETRAG DER ZUSÄTZLICHEN ZUWEISUNG AN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN

    (in Mio. EUR, zu Preisen von 2018)

     

    Verteilungsschlüssel

    Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisung an Mitteln für Verpflichtungen gemäß Artikel 5

    1.

    Binnenmarkt, Innovation und Digitales

    36,36 %

    4 000

    Horizont Europa

    27,27 %

    3 000

    Fonds „InvestEU“

    9,09 %

    1 000

    2b.

    Resilienz und Werte

    54,55 %

    6 000

    EU4Health

    26,37 %

    2 900

    Erasmus+

    15,46 %

    1 700

    Kreatives Europa

    5,45 %

    600

    Rechte und Werte

    7,27 %

    800

    4.

    Migration und Grenzmanagement

    9,09 %

    1 000

    Fonds für integriertes Grenzmanagement

    9,09 %

    1 000

    INSGESAMT

    100,00 %

    11 000


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