This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32020R2084
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/2084 of 14 December 2020 amending and correcting Implementing Regulation (EU) 2018/2067 on the verification of data and on the accreditation of verifiers pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2084 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2084 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/8768
ABl. L 423 vom 15.12.2020, p. 23–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 423/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2084 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2020
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 2 und Artikel 15 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Kohärenz zwischen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und der Prüfung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission (2) erhobenen Daten über die Aktivitätsraten zu gewährleisten und die Synergien zu nutzen, sollten in den Rechtsrahmen, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (3) geschaffen wurde, Vorschriften für die Prüfung der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgeschriebenen Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten aufgenommen werden. |
(2) |
Harmonisierte Normen wie die harmonisierten Normen betreffend Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen für Treibhausgase zur Anwendung bei der Akkreditierung oder anderen Formen der Anerkennung werden regelmäßig überarbeitet. An der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sollten mehrere Änderungen vorgenommen werden, um sie an die Überarbeitung der geltenden Normen anzugleichen und die Anforderungen an die Verfahren der Prüfstellen und an die Funktionsweise des Managementsystems der Prüfstelle zu präzisieren. |
(3) |
Es ist wichtig klarzustellen, dass die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 die Prüfstelle nicht davon befreit, die programmspezifischen Anforderungen der Durchführungsverordnung zu erfüllen, und dass diese Konformitätsvermutung für gewisse Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 nicht gilt, wenn die Ziele und Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 2003/87/EG gewahrt werden müssen. |
(4) |
Nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 muss ein Anlagenbetreiber, der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Einklang mit Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG beantragt, einschlägige Überwachungsbestimmungen in einem Plan zur Überwachungsmethodik vorsehen. Es ist deswegen nicht länger angezeigt, im Rahmen des Überwachungsplans gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 die Prüfung von Aspekten vorzuschreiben, die für die kostenlose Zuteilung maßgeblich sind. |
(5) |
Damit die Prüfung effizient und rechtzeitig bewertet werden kann, sollten die Vorschriften über den Zugang der zuständigen Behörde zu internen Prüfunterlagen geändert werden. |
(6) |
Um die Harmonisierung innerhalb der Union weiter zu fördern und die Wirksamkeit des Akkreditierungssystems zu verbessern, muss Klarheit in Bezug auf die Zulässigkeit von Prüfstellen geschaffen werden, die eine Akkreditierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 beantragen. |
(7) |
Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wurden verschiedene Fehler festgestellt, die berichtigt werden müssen. Insbesondere fehlt die Nummer der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im gesamten Text und muss eingesetzt werden. |
(8) |
Die Prüfstelle kann durch höhere Gewalt, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, an der Durchführung von physischen Standortbegehungen gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 gehindert werden. In diesen Fällen sollte den Prüfstellen gestattet werden, virtuelle Standortbegehungen durchzuführen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(10) |
Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sollten für die Prüfung von Treibhausgasemissionen, von Tonnenkilometerdaten und von Zuteilungsdaten in Bezug auf den vierten Handelszeitraum gelten. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher erst ab dem 1. Januar 2021 anwendbar sein. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Prüfung der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometerdaten, die ab dem 1. Januar 2019 anfallen, sowie für die Prüfung von Daten, die für die Aktualisierung der Ex-ante-Benchmarks und für die Bestimmung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie relevant sind.“ |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Konformitätsvermutung Weist eine Prüfstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie auch die Anforderungen nach den Kapiteln II und III der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 22, Artikel 27 Absatz 1 sowie Artikel 28, 31 und 32, erfüllt, insoweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.“ |
4. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts, Tonnenkilometerberichts, Bezugsdatenberichts, Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers oder Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen bzw. was berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.“ |
5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
9. |
Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Liegen Datenlücken in den Bezugsdatenberichten, den Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder den Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten vor, so überprüft die Prüfstelle, ob der Plan zur Überwachungsmethodik Methoden zur Schließung von Datenlücken gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 enthält, und ob diese Methoden der speziellen Situation angemessen waren und ordnungsgemäß angewendet wurden. Enthält der Plan zur Überwachungsmethodik keine auf Datenlücken anzuwendende Methode, so überprüft die Prüfstelle, ob das vom Anlagenbetreiber verwendete Konzept zum Ausgleich fehlender Daten auf angemessenen Nachweisen beruht und gewährleistet, dass die nach Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgeschriebenen Daten nicht zu niedrig oder zu hoch veranschlagt werden.“ |
12. |
Artikel 21 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Zur Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers und des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers nutzt die Prüfstelle eine Begehung auch dafür, die Grenzen der Anlage und ihrer Anlagenteile sowie die Vollständigkeit der Stoffströme, Emissionsquellen und technischen Verbindungen zu überprüfen. (5) Zur Prüfung des Emissionsberichts, des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers entscheidet die Prüfstelle anhand der Risikoanalyse, ob weitere Orte begangen werden müssen, und insbesondere, ob wichtige Teile der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten an anderen Orten, z. B. im Firmensitz und anderen Büros außerhalb des Standorts, durchgeführt werden.“ |
13. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
|
14. |
In Artikel 23 Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, der Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder der Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der insgesamt gemeldeten folgenden Werte:“ |
15. |
Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Prüfstelle gewährt der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen Zugang zu den internen Prüfunterlagen und anderen sachdienlichen Informationen, um ihr eine Bewertung der Prüfung zu erleichtern. Die zuständige Behörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren die Prüfstelle Zugangs zu diesen Unterlagen gewähren muss.“ |
16. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
|
17. |
In Artikel 29 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
|
18. |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
19. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
|
20. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
21. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 34a Virtuelle Standortbegehungen (1) Wenn schwerwiegende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, die Prüfstelle an der Durchführung einer physischen Standortbegehung hindern und diese Umstände nach Ausschöpfung aller zumutbaren Anstrengungen nicht überwunden werden können, kann die Prüfstelle abweichend von Artikel 21 Absatz 1 beschließen, mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen. Die Prüfstelle ergreift Maßnahmen, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält. Eine physische Begehung des Standorts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wird unverzüglich durchgeführt. Die Entscheidung, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, hängt vom dem Ergebnis der Risikoanalyse sowie von der Feststellung ab, dass die Bedingungen für die Durchführung einer virtuellen Standortbegehung erfüllt sind. Die Prüfstelle teilt dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich mit. (2) Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber beantragt bei der zuständigen Behörde, dass diese die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, genehmigt. Der Antrag muss Folgendes umfassen:
(3) Auf Antrag des betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller in Absatz 2 genannten Elemente, ob sie die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, genehmigt. (4) Wenn dieselben schwerwiegenden, außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, eine große Zahl von Anlagen oder von Luftfahrzeugbetreibern betreffen und aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen der Volksgesundheit Sofortmaßnahmen getroffen werden müssen, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 3 Prüfstellen ermächtigen, virtuelle Standortbegehungen durchzuführen, ohne dass hierfür eine individuelle Genehmigung gemäß Absatz 3 erforderlich ist, sofern
Bei der Bewertung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers überprüft die zuständige Behörde die vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber im Einklang mit Buchstabe b übermittelten Angaben und unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle über das Ergebnis der Bewertung.“ |
22. |
Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Führt die Prüfstelle eine Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten durch, so verfügt darüber hinaus mindestens ein Mitglied des Prüfteams über die technische Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die speziellen technischen Aspekte im Zusammenhang mit der Erhebung und Überwachung von für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten sowie die Berichterstattung darüber zu beurteilen.“ |
23. |
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
24. |
Artikel 41 wird wie folgt geändert:
|
25. |
Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine Prüfstelle führt und verwaltet Aufzeichnungen, auch über die Kompetenz und Unparteilichkeit ihres Personals, um die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen.“ |
26. |
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
|
27. |
Artikel 44 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten muss eine Prüfstelle, die einem Anlagenbetreiber einen Prüfbericht ausstellt, zusätzlich für die in Anhang I genannte Tätigkeitsgruppe Nr. 98 akkreditiert worden sein.“ |
28. |
Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Jede nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Person kann die Akkreditierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und gemäß diesem Kapitel beantragen.“ |
29. |
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
30. |
Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
31. |
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
32. |
Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt berichtigt:
|
2. |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird wie folgt berichtigt:
|
3. |
In Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt. |
4. |
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt berichtigt:
|
5. |
Artikel 17 Absatz 3 wird wie folgt berichtigt:
|
6. |
Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Wird weitergeleitetes CO2 gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgezogen oder weitergeleitetes N2O gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung nicht den Emissionen zugerechnet und wird das weitergeleitete CO2 bzw. N2O sowohl von der weiterleitenden als auch von der empfangenden Anlage gemessen, so überprüft die Prüfstelle, ob sich Differenzen zwischen den Messwerten in beiden Anlagen durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären lassen und ob in den Emissionsberichten beider Anlagen das korrekte arithmetische Mittel der Messwerte verwendet wurde.“ |
7. |
In Artikel 19 Absatz 3 wird der Platzhalter “…/…“ durch „2019/331“ ersetzt. |
8. |
In Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt. |
9. |
Artikel 27 Absatz 3 wird wie folgt berichtigt:
|
10. |
In Artikel 28 Buchstabe e wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt. |
11. |
In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt. |
12. |
In Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt. |
13. |
In Artikel 69 Absatz 1 wird der Platzhalter “…/…“ durch die Angabe „2019/331“ ersetzt. |
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).
ANHANG
In Anhang II werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:
„g) |
ein Verfahren oder einen Prozess, das bzw. der gewährleistet, dass die Prüfstelle die volle Verantwortung für die Prüfarbeiten übernimmt, die von unter Vertrag genommenen Einzelpersonen durchgeführt werden; |
h) |
Prozesse, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Managementsystems gemäß Artikel 41 Absatz 2 gewährleisten, einschließlich
|