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Document 32020R2017
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/2017 of 9 December 2020 amending Part 2 of the Annex to Implementing Regulation (EU) 2018/878 as regards the entry for United Kingdom in respect of Northern Ireland (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2017 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Änderung von Teil 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 hinsichtlich des Eintrags für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2017 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Änderung von Teil 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 hinsichtlich des Eintrags für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/8843
ABl. L 415 vom 10.12.2020, p. 43–45
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 415/43 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2017 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2020
zur Änderung von Teil 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 hinsichtlich des Eintrags für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission (2) sind Vorschriften für die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden festgelegt, die für die Verbringung in das Hoheitsgebiet oder in Teile des Hoheitsgebiets bestimmter Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken bestimmt sind. Insbesondere enthält Artikel 2 der genannten Delegierten Verordnung die Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten in Bezug auf Echinococcus-multilocularis-Infektionen sowie die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um weiterhin für die Anwendung dieser präventiven Gesundheitsmaßnahmen in Betracht zu kommen. |
(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission (3) sind die Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten gelistet, die die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 festgelegten Vorschriften für die Einstufung in Bezug auf Echinococcus multilocularis erfüllen. Die Liste der Mitgliedstaaten bzw. der Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 erfüllen, ist in Teil 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 festgelegt. |
(3) |
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“), insbesondere mit Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls, gelten die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie die darauf beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf der Übergangsfrist für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich weiter in Bezug auf Nordirland. |
(4) |
Derzeit ist das gesamte Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in Teil 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 gelistet. Daher ist es erforderlich, Teil 2 des genannten Anhangs zu ändern und den Eintrag für das Vereinigte Königreich durch einen Eintrag für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland zu ersetzen. |
(5) |
Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Teil 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.5.2018, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 1).
ANHANG
„TEIL 2
Liste der Mitgliedstaaten (*1) oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 erfüllen
|
Code |
Gesamtes Hoheitsgebiet/Teile des Hoheitsgebiets |
Finnland |
FI |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland |
IE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
UK(NI) |
Nordirland |
(*1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“ “