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Document 32020R2015
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/2015 of 21 August 2020 specifying details of the implementation of the landing obligation for certain fisheries in Western Waters for the period 2021-2023
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023
C/2020/5645
OJ L 415, 10.12.2020, p. 22–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/08/2023
10.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 415/22 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2015 DER KOMMISSION
vom 21. August 2020
mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Mehrjahrespläne mit Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien angenommen, die bestimmte Bestände in einem bestimmten geografischen Gebiet befischen. |
(3) |
In diesen Mehrjahresplänen werden die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung festgelegt und kann die Kommission ermächtigt werden, diese Bestimmungen auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen weiter zu präzisieren. |
(4) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/472 wurde ein Mehrjahresplan für Bestände in den westlichen Gewässern und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung ist die Kommission befugt, in Bezug auf alle Bestände in den westlichen Gewässern, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch eine Präzisierung dieser Pflicht gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen zu ergänzen. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 der Kommission (3) enthält Einzelheiten zur Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern im Zeitraum 2020–2021, die auf einer gemeinsamen Empfehlung beruhen, welche von Belgien, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich (4), die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern haben, vorgelegt wurde. |
(6) |
Nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände legten Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande und Spanien der Kommission am 5. Mai 2020 eine gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für den Zeitraum 2021–2023 für bestimmte Fischereien in den nordwestlichen Gewässern vor. Am 29. Juli 2020 überarbeiteten die Mitgliedstaaten die gemeinsame Empfehlung. |
(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 der Kommission (5) enthält Einzelheiten zur Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern im Zeitraum 2020–2021, die auf einer gemeinsamen Empfehlung beruhen, welche von Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Portugal und Spanien, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern haben, vorgelegt wurde. |
(8) |
Nach Konsultation des Beirats für die südwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände am 24. April 2020 legten Belgien, Frankreich, die Niederlande, Portugal und Spanien der Kommission am 5. Mai 2020 eine gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für den Zeitraum 2021–2023 für bestimmte Fischereien in den südwestlichen Gewässern vor. Am 16. Juli 2020 überarbeiteten die Mitgliedstaaten die gemeinsame Empfehlung. |
(9) |
Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. (6) Auf einer Sitzung am 28. Juli 2020, an der das Europäische Parlament als Beobachter teilnahm, stellte die Kommission die betreffenden Maßnahmen einer Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten vor. |
(10) |
Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Vorgabe für die Mitgliedstaaten berücksichtigt, die Anlandeverpflichtung vollständig umzusetzen. In einigen Fällen wurden neue Nachweise vorgelegt, doch der STECF ist der Auffassung, dass die vorgelegten Informationen verbessert werden müssen. In diesen Fällen sollten Ausnahmen befristetet gewährt werden. Durch die Fortsetzung der Fangtätigkeiten werden weitere Daten erhoben, sodass den Anmerkungen des STECF Rechnung getragen werden kann. |
(11) |
Die regionalen Gruppen der Mitgliedstaaten begründeten ihre Anträge auf Ausnahmen wegen Geringfügigkeit überwiegend mit den potenziell höheren Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen. Die von den Mitgliedstaaten hierzu vorgelegten Informationen haben sich verbessert. Der STECF stellt jedoch fest, dass die Datenerhebung weiter verbessert werden muss und dass vorrangig eine bessere Selektivität angestrebt werden sollte, um die Menge unerwünschter Fänge zu verringern. Daher sollten in solchen Fällen die Ausnahmen durch Einzelfallentscheidungen für ein oder zwei Jahre gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Daten aus laufenden Versuchen und wissenschaftlichen Studien bereitstellen. |
(12) |
Für die nordwestlichen Gewässer sollten die folgenden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung aufgrund hoher Überlebensraten gelten. |
(13) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Kaisergranat, der mit Reusen oder Fallen in den Untergebieten 6 und 7 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES-Untergebiete) gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF bewertete die von den Mitgliedstaaten in den Vorjahren vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (7)‚ dass die Ausnahme gerechtfertigt ist. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme beibehalten werden. |
(14) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält für das ICES-Untergebiet 7 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr gefangen wird, und für Kaisergranat, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm in Kombination mit selektivem Fanggerät (TRI- und TR2-Fischereien) gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF prüfte in den Vorjahren die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (8), dass die mit Seltra-Schleppnetzen durchgeführte Studie zu den Überlebensraten ausreichende Daten geliefert hat, sich die Auswirkungen der extensiven Fischerei auf Kaisergranat mit anderen Fanggeräten jedoch insgesamt nur schwer beurteilen lässt. Der STECF stellte fest, dass ausgehend von der Annahme, dass für alle Fanggeräte eine relativ hohe Überlebensrate gilt, in dieser Fischerei die Rückwurfquote relativ gering sein müsste. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme beibehalten werden, im Schutzgebiet Keltische See und der Irischen See sollten jedoch besondere Bestimmungen für die Fanggeräte gelten. |
(15) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 110 mm in Kombination mit selektivem Fanggerät in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten in den Vorjahren vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (9)‚ dass die Studie zu den Überlebensraten belastbar ist und auf eine relativ hohe Überlebensrate hindeutet. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme beibehalten werden. |
(16) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm in der ICES-Division 7d innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste und außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF bewertete in den Vorjahren die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (10)‚ dass die Nachweise ausreichend waren. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme somit beibehalten werden. |
(17) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen, die mit allen Fanggeräten in den ICES-Untergebieten 6 und 7 gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Nachweise und kam zu dem Ergebnis (11)‚ dass das Überleben je nach Art und Fischerei unterschiedlich ist. Der STECF merkte an‚ dass derzeit Projekte laufen, die nützliche Informationen zu dieser Ausnahme liefern dürften. Dies trifft beispielsweise auf Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) zu. Der STECF stellte fest, dass es Hinweise auf niedrigere Überlebensraten bei Kuckucksrochen gibt. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche wissenschaftliche Informationen aus diesen Studien so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai jedes Jahres übermitteln. |
(18) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle, die in den ICES-Divisionen 7a bis 7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW und einer Höchstlänge von 24 Metern, die unter Verwendung von Baumkurren innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist, bzw. durch Schiffe mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW unter Verwendung von Baumkurren mit Steinschutzleine oder Benthos-Auslass-Fenster gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Nachweise und kam zu dem Ergebnis (12)‚ dass die Schätzungen der Überlebensraten der zurückgeworfenen Fische bei den einzelnen Fangreisen variieren und dass die Nachweise für die ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k nicht ausreichen. Unter diesen Umständen sollte die Ausnahme für Scholle nur in den ICES-Divisionen 7a bis 7g beibehalten werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten Nachweise so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai jedes Jahres vorlegen. Die Kommission stellt zudem fest, dass sich die Mitgliedstaaten in der gemeinsamen Empfehlung verpflichtet haben, zusammen mit dem nächsten Jahresbericht bis zum 1. Mai 2021 einen Zeitplan für die vollständige Umsetzung des vereinbarten Fahrplans vorzulegen. |
(19) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle, die mit Spiegelnetzen oder Scherbrettnetzen in den ICES-Divisionen 7d bis 7g gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten in den Vorjahren vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (13)‚ dass die Studie zu den Überlebensraten belastbar ist und auf eine relativ hohe Überlebensrate hindeutet. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme somit beibehalten werden. |
(20) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle, die mit Snurrewaden in der ICES-Division 7d gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF analysierte in den Vorjahren die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (14), dass die Daten der Studie zu den Überlebensraten zuverlässig sind und solide Schätzungen der Überlebensraten in dieser Fischerei bieten. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme somit beibehalten werden. |
(21) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Arten, die mit Reusen und Fallen in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 5, 6 und 7) gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten zurückgeworfener in dieser Fischerei gefangener Arten zu belegen. Der STECF analysierte die Nachweise der Vorjahre und kam zu dem Ergebnis (15), dass die Überlebensrate der zurückgeworfenen Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden, erheblich sein dürfte. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme somit beibehalten werden. |
(22) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission (16) enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Makrele und Hering, die mit Ringwaden unter bestimmten Bedingungen im ICES-Untergebiet 6 gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF prüfte die Nachweise in den Vorjahren und kam zu dem Ergebnis (17), dass die Überlebensrate davon abhängt, wie lange die Fische zusammengedrängt werden und wie hoch die Dichte der Fische im Netz ist; beides ist in diesen Fischereien in der Regel gering. In der Annahme, dass die Ergebnisse der Studie zu den Überlebensraten für die Überlebensraten in der gewerblichen Fischerei repräsentativ sind, dürfte der Anteil der überlebenden freigelassenen Makrelen bei etwa 70 % liegen. Auch die Dichte dürfte geringer sein als die Dichte, bei der ein Anstieg der Sterblichkeit von Hering beobachtet wurde. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme in der vorliegenden Verordnung somit beibehalten werden. |
(23) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Makrele und Hering, die in der gezielten Ringnetzfischerei auf nicht quotengebundene pelagische Arten in den ICES-Divisionen 7e und 7f gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF prüfte die von den Mitgliedstaaten in den Vorjahren vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (18), dass die Überlebensraten mit den Überlebensraten in der Ringwadenfischerei vergleichbar sein dürften und dass die Nachweise in etwa denen entsprechen, mit denen andere in früheren Rückwurfplänen enthaltene Ausnahmen begründet wurden. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme beibehalten werden. |
(24) |
Für die südwestlichen Gewässer sollten die folgenden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung aufgrund hoher Überlebensraten gelten. |
(25) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 enthält eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Kaisergranat, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Grundschleppnetzen gefangen wird, und für Rote Fleckbrasse, die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät Voracera gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF bewertete die Ausnahme für Kaisergranat in den Vorjahren und kam zu dem Ergebnis (19)‚ dass die Nachweise belastbar waren. In Bezug auf Rote Fleckbrasse kam der STECF in früheren Bewertungen zu dem Ergebnis (20)‚ dass die Studien hinreichend fundierte wissenschaftliche Nachweise für das Überleben von Roter Fleckbrasse enthielten. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollten diese beiden Ausnahmen somit beibehalten werden. |
(26) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggeräten gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Der STECF kam zu dem Ergebnis (21)‚ dass erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, um Datenlücken zu schließen, wobei mehrere Projekte derzeit noch laufen. Allerdings muss die Datenerhebung verbessert werden. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Nachweise aus den laufenden Projekten vorlegen. Die Ausnahme sollte daher beibehalten werden. |
(27) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 enthält eine Ausnahme für Kuckucksrochen, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Spiegelnetzen und im ICES-Untergebiet 8 mit Grundschleppnetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Der STECF analysierte die Nachweise und stellte fest (22)‚ dass erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, um Datenlücken zu schließen, wobei zahlreiche Projekte derzeit noch laufen. Allerdings muss die Datenerhebung verbessert werden. Da die Überlebensraten bei Kuckucksrochen in der Vergangenheit niedriger waren als bei anderen Rochen, sollte die Ausnahme für Kuckucksrochen, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Spiegelnetzen gefangen wird, bis zum 31. Dezember 2022 und für Kuckucksrochen, der im ICES-Untergebiet 8 mit Grundschleppnetzen gefangen wird, bis zum 31. Dezember 2021 beibehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten so früh wie möglich zusätzliche wissenschaftliche Informationen aus den laufenden Projekten vorlegen. |
(28) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse, die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät Voracera und in den ICES-Untergebieten 8 und 10 sowie in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Allerdings muss die Datenerhebung verbessert werden. Der STECF stellte fest (23), dass mehrere für den Zeitraum 2019–2020 geplante wissenschaftliche Projekte zu Überlebensraten aufgrund von Problemen bei der Materialbeschaffung nicht durchgeführt wurden. Die Ausnahme kann bis zum 31. Dezember 2022 gewährt werden. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vorlegen. |
(29) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission (24) enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Sardelle, Stöcker und Makrele in der handwerklichen Ringwadenfischerei, sofern das Netz nicht vollständig an Bord genommen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Der STECF stellte fest (25)‚ dass bei Sardelle, Stöcker und Makrele hohe Überlebensraten nachgewiesen wurden, wenn beim Slipping-Verfahren die Zeit, in der die Fische zusammengedrängt werden, geschätzt weniger als fünf Minuten beträgt, was unter realen Fangbedingungen der Fall sein dürfte. Die Ausnahme sollte daher beibehalten werden. |
(30) |
Für die nordwestlichen Gewässer sollten die folgenden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gelten. |
(31) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält für bestimmte Fischereien Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahmen. Der STECF prüfte in den Vorjahren die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (26)‚ dass die Argumente bezüglich unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen stichhaltig sind. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit beibehalten werden für:
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(32) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Schellfisch, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e bis 7k gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF prüfte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Nachweise und kam zu dem Ergebnis (27), dass bei Schellfisch in diesem Gebiet eine große Gefahr besteht, dass er zur limitierenden Art wird. Der STECF stellte allerdings auch fest, dass Kabeljau und Wittling in der Keltischen See stark dezimiert sind, und empfahl, den Umfang der unerwünschten Fänge dieser Arten zu verringern. Die Ausnahme kann daher für Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr und Waden, ausgenommen Baumkurren und die gezielte Fischerei auf Kaisergranat, für Schiffe, die Kaisergranat mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm befischen, und für Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind, gewährt werden. Diese Ausnahme sollte bis 31. Dezember 2022 beibehalten werden. |
(33) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für die gemischte Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die Nordseegarnelen befischen und Baumkurren in der ICES-Division 7a einsetzen. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF prüfte in den Vorjahren die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (28), dass die Ausnahme für diese Fischerei in der Nordsee gut dokumentiert ist und die Nordseefischerei für die Fischerei in der Irischen See repräsentativ sein dürfte. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte die Ausnahme beibehalten werden. |
(34) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Eberfisch, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF prüfte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Daten und kam zu dem Ergebnis (29)‚ dass in den betreffenden Fischereien nachweislich höhere Kosten beim Umgang und der Lagerung unerwünschter Fänge entstehen. Vorrang sollte jedoch die Verbesserung der Selektivität haben. Die Ausnahme sollte bis 31. Dezember 2022 beibehalten werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis Mai 2022 zusätzliche Nachweise zur Begründung dieser Ausnahme vorlegen. |
(35) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Butte unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die von Schiffen mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm und unter bestimmten Bedingungen mit Grundschleppnetzen im ICES-Untergebiet 7 gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Daten und kam zu dem Ergebnis (30)‚ dass es Hinweise auf Mehrkosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen gibt. Die Ausnahme sollte mit zusätzlichen Spezifikationen für zwei Jahre beibehalten werden, um weitere Daten erheben zu können. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis Mai 2021 zusätzliche Nachweise zur Begründung dieser Ausnahme vorlegen. |
(36) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, die durch Schiffe mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm mit erhöhter Selektivität (Flämisches Netzblatt) in den ICES-Divisionen 7a, 7j und 7k gefangen wird; Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Nachweise und kam zu dem Ergebnis (31)‚ dass zusätzliche technische Spezifikationen für die Fanggeräte erforderlich sind. Die Ausnahme sollte für zwei Jahre beibehalten werden, jedoch nur für die ICES-Division 7a, und die Mitgliedstaaten sollten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 die Nachweise zur Begründung der Ausnahme vorlegen. |
(37) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Goldlachs, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr in der ICES-Division 5b und im ICES-Untergebiet 6 gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Nachweise und kam zu dem Ergebnis (32)‚ dass nachweislich höhere Kosten beim Umgang und der Lagerung unerwünschter Fänge entstehen. Die Ausnahme sollte für zwei Jahre beibehalten werden, und die Mitgliedstaaten sollten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Nachweise zur Begründung dieser Ausnahme vorlegen. |
(38) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Makrele und Stöcker, die in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam — wie bereits bei früheren Bewertungen — zu dem Ergebnis‚ dass nachweislich höhere Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte die Ausnahme für zwei Jahre beibehalten werden, und die Mitgliedstaaten sollten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vorlegen. |
(39) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Schellfisch unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der von Schiffen mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von bis zu 119 mm in der Fischerei auf Kaisergranat westlich von Schottland in der ICES-Division 6a gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und stellte fest (33)‚ dass die Ergebnisse des STECF-Berichts 19-08 nach wie vor gültig sind und die Argumente für unverhältnismäßige Kosten plausibel erscheinen. Angesichts des derzeitigen Umfangs unerwünschter Fänge in dieser Fischerei sollte die Ausnahme beibehalten werden, jedoch nur für Schiffe, die hochselektives Fanggerät einsetzen. |
(40) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 enthält Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für folgende Fischereien auf pelagische Arten:
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(41) |
Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in der in der ICES-Division 5b und in den ICES-Untergebieten 6 und 7 industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf diese Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird. Der STECF beschied diese Ausnahme in den Vorjahren positiv (34); sie wurde gewährt, da Verbesserungen der Selektivität nur schwer zu erreichen sind. Da sich die Umstände in dieser Fischerei nicht geändert haben, sollten die Ausnahmen beibehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai 2023 Nachweise über die Fischereimuster vorlegen. |
(42) |
Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Weißen Thun (Thunnus alalunga) in der gezielten Fischerei auf Weißen Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Untergebiet 7. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise über unverhältnismäßig hohe Kosten für die Lagerung und den Umgang mit unerwünschten Fängen in den Vorjahren und kam zu dem Ergebnis (35)‚ dass der Antrag mit dem Verlust marktfähiger Fänge in Zusammenhang steht. Die Mitgliedstaaten argumentierten mit hohen Kosten für die Lagerung und den Umgang sowohl auf See als auch an Land. Da sich die Umstände in dieser Fischerei nicht geändert haben, sollten die Ausnahmen beibehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai 2023 Nachweise über die Fischereimuster vorlegen. |
(43) |
Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Makrele, Stöcker, Hering und Wittling, die von pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles mit pelagischen Schleppnetzen in der ICES-Division 7d gefangen werden. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten in den Vorjahren vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (36)‚ dass die Ausnahme aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten durch fundierte Argumente begründet ist. Da sich die Umstände in dieser Fischerei nicht geändert haben, sollten die Ausnahmen beibehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai 2023 Nachweise über die Fischereimuster vorlegen. |
(44) |
Für die südwestlichen Gewässer sollten die folgenden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gelten. |
(45) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für
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(46) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seehecht, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF prüfte die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2020 vorgelegten neuen Nachweise. Der STECF kam zu dem Ergebnis (37), dass die Analyse der Mehrkosten durch den Umgang mit unerwünschten Fängen auf die Seehecht befischenden Flotten zugeschnitten ist und auf einen höheren Zeitaufwand für den Umgang und das Sortieren unerwünschter Fänge schließen lässt. Die Nachweise sind umfassend und reichen zur Begründung der Ausnahme aus, sodass sie beibehalten werden sollte. Die Ausnahme sollte auch für Seehecht und Seezunge gewährt werden, die von Schiffen mit Zweischiffschleppnetzen und Scherbrettnetzen (OTM, PTM) gefangen werden. |
(47) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch Schiffe mit Baumkurren und Grundschleppnetzen und in den ICES-Divisionen 8a und 8b mit Spiegel- und Kiemennetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF prüfte die von den Mitgliedstaaten in den Vorjahren vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (38)‚ dass die gemeinsame Empfehlung stichhaltige Argumente enthält, wonach eine Erhöhung der Selektivität nur schwer zu erreichen ist und beim Umgang mit unerwünschten Fängen unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme somit beibehalten werden. Die Ausnahme sollte auch für Seezunge gewährt werden, die von Schiffen mit Zweischiffschleppnetzen und Scherbrettnetzen (OTM, PTM) gefangen werden. |
(48) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Kaiserbarsch, der im ICES-Untergebiet 10 mit Haken und Leinen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF prüfte die von den Mitgliedstaaten in den Vorjahren vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (39), dass diese Informationen stichhaltige Argumente enthalten, wonach weitere Verbesserungen der Selektivität nur schwer zu erreichen sind oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme beibehalten werden. |
(49) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für
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(50) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für
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(51) |
Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahmen und ihre Ausweitung auf Seeteufel, der mit pelagischen Schleppnetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten legten eine detaillierte wirtschaftliche Analyse der unverhältnismäßig hohen Kosten unerwünschter Fänge vor, die vom STECF bewertet wurde (40). Der STECF kam zu dem Ergebnis‚ dass die Studie zwar detailliert und umfassend ist, allerdings konnte er die Methodik während des schriftlichen Verfahrens nicht vollständig bewerten. Vor dem Hintergrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und der Tatsache, dass der STECF die Methodik der Studie nicht bewerten konnte, sollten diese Ausnahmen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 1. Mai jedes Jahres zusätzliche Daten zur Begründung der Ausnahme vorlegen. |
(52) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für
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(53) |
Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme für Wittling, der im ICES-Untergebiet 8 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird, und die Ausweitung auf Wittling, der mit pelagischen Schleppnetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten legten neue Nachweise vor. Der STECF kam zu dem Ergebnis (41), dass eine Verbesserung der Selektivität in gemischten Fischereien auf Grundfischarten, in denen Wittling gefangen wird, ohne erhebliche Verluste anderer marktfähiger Fänge schwierig sein dürfte und dass derzeit neue Studien durchgeführt werden. Die Ausnahme sollte für zwei Jahre gewährt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche wissenschaftliche Informationen aus den laufenden Studien so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai jedes Jahres vorlegen. |
(54) |
Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling, der im ICES-Untergebiet 8 mit Kiemennetzen gefangen wird, und legten neue Nachweise vor. Der STECF kam zu dem Ergebnis (42)‚ dass eine Verbesserung der Selektivität in der Kiemennetzfischerei nur schwer zu erreichen ist. Allerdings sind bessere Informationen bezüglich der unverhältnismäßig hohen Kosten erforderlich. Die Ausnahme sollte für zwei Jahre gewährt werden, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai jedes Jahres zusätzliche Daten vorlegen. |
(55) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 enthält Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für
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(56) |
Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahmen in den Fischereien auf pelagische Arten. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 enthält diese Ausnahmen aufgrund einer vorangegangenen positiven Bewertung durch den STECF (43); gewährt wurden sie aufgrund der Schwierigkeiten, die Selektivität bei Blauem Wittling, Stöcker und Makrele zu verbessern, und aufgrund der hohen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen von Weißem Thun und Sardelle. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollten diese Ausnahmen somit beibehalten werden. |
(57) |
Nach den neuen gemeinsamen Empfehlungen ist es angezeigt, die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2239 und (EU) 2019/2237 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. |
(58) |
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2021 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Umsetzung der Anlandeverpflichtung
In den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 5 (ausgenommen Division 5a und bei Division 5b nur die Unionsgewässer), 6 und 7) und den südwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Gewässer um die Azoren) sowie CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)) gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fischereien auf Grundfischarten und pelagische Arten gemäß der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum 2021–2023.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
1. „Flämisches Netzblatt“ bezeichnet das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen
— |
hinteres Ende unmittelbar am Steert befestigt ist, |
— |
Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht, und |
— |
gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt. |
2. „Seltra-Netzblatt“ bezeichnet eine Selektionsvorrichtung
— |
bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen) oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm (Quadratmaschen), das in einem Kastenabschnitt mit vier Netzblättern angebracht ist, im geraden Abschnitt eines Steerts; |
— |
die mindestens drei Meter lang ist, |
— |
die sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und |
— |
die über die volle Breite des Oberblatts des Kastenabschnitts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht. |
3. „Netzgitter-Selektionsvorrichtung“ bezeichnet eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt.
4. „CEFAS-Netzgitter“ bezeichnet eine vom Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science entwickelte Netzgitter-Selektionsvorrichtung für Kaisergranat in der Irischen See.
5. „Flip-Flap-Netz“ bezeichnet ein mit einem Netztuch ausgestattetes Schleppnetz, das zur Reduzierung des Fangs von Kabeljau, Schellfisch und Wittling in der Fischerei auf Kaisergranat entwickelt wurde.
6. „Steinschutzleine“ bezeichnet eine Fanggerätanpassung von Baumkurren in der Grundfischerei, mit der verhindert werden soll, dass Steine und Geröll in das Schleppnetz geraten und sowohl das Fanggerät als auch die Fänge beschädigen.
7. „Benthos-Auslass-Fenster“ bezeichnet ein Netztuch mit größeren Maschen oder Quadratmaschennetztuch, das in das untere Netzblatt eines Schleppnetzes — in der Regel einer Baumkurre — eingefügt ist, um benthisches Material und Meeresbodenablagerungen freizusetzen, bevor sie in den Steert gelangen.
8. „Schutzgebiet Keltische See“ bezeichnet die Gewässer innerhalb der ICES-Divisionen 7f, 7g und des nördlich von 50° N und östlich von 11° W gelegenen Teils von 7j.
9. „Voracera“ bezeichnet eine vor Ort entworfene und gebaute Leine mit mechanisierten Haken, die von der handwerklichen Flotte bei der Fischerei auf Rote Fleckbrasse im Süden Spaniens in der ICES-Division 9a eingesetzt wird.
KAPITEL II
AUSNAHMEN AUFGRUND HOHER ÜBERLEBENSRATEN IN DEN NORDWESTLICHEN GEWÄSSERN
Artikel 3
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für
a) |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes (44): FPO, FIX und FYK) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 gefangen wird; |
b) |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird; |
c) |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm in Kombination mit hochselektivem Fanggerät gemäß den Absätzen 2 und 3 im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird; |
d) |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Scherbrettnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 110 mm in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste gefangen wird. |
(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 Buchstabe c gilt für Schiffe, die im Schutzgebiet Keltische See fischen, sofern sie eines der folgenden selektiven Fanggeräte verwenden:
a) |
Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 300 mm; |
b) |
Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 200 mm bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 m; |
c) |
Seltra-Netzblatt; |
d) |
Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) oder gleichwertige Netzgitter-Selektionsvorrichtung; |
e) |
100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm; |
f) |
doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 90 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist. |
(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 Buchstabe c gilt für Schiffe, die in der ICES-Division 7a fischen, sofern sie eines der folgenden selektiven Fanggeräte verwenden:
a) |
Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 300 mm; |
b) |
Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 200 mm bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 m; |
c) |
Seltra-Netzblatt; |
d) |
Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241; |
e) |
CEFAS-Netzgitter; |
f) |
Flip-Flap-Netz. |
(4) Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.
Artikel 4
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in der ICES-Division 7d innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, für Fänge von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm getätigt werden, und zwar von Schiffen
a) |
die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und |
b) |
in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist. |
(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.
Artikel 5
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 6 und 7) mit allen Fanggeräten gefangen werden.
(2) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.
(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt auch für Kuckucksrochen. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme vor, einschließlich vorläufige Informationen zu den Fängen von Kuckucksrochen, zu Rückwürfen von Kuckucksrochen und zum Stand der Forschung bezüglich Erhaltungszustand bzw. Überlebensraten von Kuckucksrochen in den betreffenden Fischereien. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.
(4) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.
Artikel 6
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für
a) |
Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d bis 7g mit Spiegelnetzen (Fanggerätecodes: GTR, GTN, GEN, GN) gefangen wird; |
b) |
Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d bis 7g mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) gefangen wird; |
c) |
Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7a bis 7g durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von mehr als 221 kW und mit Baumkurren (TBB), die mit einer Steinschutzleine oder einem Benthos-Auslass-Fenster ausgerüstet sind, gefangen wird; |
d) |
Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7a bis 7g durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW oder einer Höchstlänge von 24 Metern, die für die Fischerei innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste gebaut sind, unter Verwendung von Baumkurren (TBB) gefangen wird, wobei die durchschnittliche Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist; |
e) |
Scholle (Pleuronectes platessa), die in der ICES-Division 7d mit Snurrewaden (Fanggerätecode: SDN) gefangen wird. |
(2) Für die Ausnahmen gemäß den Buchstaben c und d legen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahmen vor, einschließlich vorläufiger Informationen zu den Schollenfängen, zu Rückwürfen und zum Stand der Forschung bezüglich Erhaltungszustand bzw. Überlebensraten in den betreffenden Fischereien. Die Mitgliedstaaten legen außerdem bis zum 1. Mai 2021 einen Zeitplan für die vollständige Umsetzung des vereinbarten Fahrplans vor. Der STECF bewertet diese Informationen bis zum 30. Juni 2021.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.
Artikel 7
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Arten, die in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und bei 5b nur die Unionsgewässer), 6 und 7 mit Reusen und Fallen gefangen werden (Fanggerätecodes: FPO, FIX, FYK).
(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Fische werden unverzüglich freigesetzt.
Artikel 8
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für pelagische Arten
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei im ICES-Untergebiet 6, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Fische werden freigesetzt, bevor ein bestimmter (in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter) Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“); |
b) |
die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen; |
c) |
das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem ausgerüstet, durch das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes erfasst werden. |
(2) Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.
(3) Besteht der eingeschlossene Schwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.
(4) Es ist verboten, gefangene Makrelen und Heringe nach Erreichen des Einholpunkts freizusetzen.
(5) Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.
(6) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Makrele und Hering in der gezielten Ringnetzfischerei auf nicht quotengebundene pelagische Arten in den ICES-Divisionen 7e und 7f, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 der vorliegenden Verordnung sinngemäß erfüllt sind.
KAPITEL III
AUSNAHMEN AUFGRUND HOHER ÜBERLEBENSRATEN IN DEN SÜDWESTLICHEN GEWÄSSERN
Artikel 9
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Grundschleppnetzen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, TBB, OT, PT und TX) gefangen wird.
(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangenen Kaisergranats werden unverzüglich in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, freigesetzt.
Artikel 10
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggeräten gefangen werden.
(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.
(3) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der STECF bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.
(4) Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Kuckucksrochen,
a) |
der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Spiegelnetzen gefangen wird, bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme für Kuckucksrochen, der mit Spiegelnetzen gefangen wird, vor. Der STECF bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022; |
b) |
der im ICES-Untergebiet 8 mit Grundschleppnetzen gefangen wird, nur bis zum 31. Dezember 2021. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2021 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme für Kuckucksrochen, der mit Grundschleppnetzen gefangen wird, vor. Der STECF bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2021. |
Artikel 11
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät Voracera gefangen wird, und bis zum 31. Dezember 2022 für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die in den ICES-Untergebieten 8 und 10 und in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen (Fanggerätecodes: LHP, LHM, LLS, LLD) gefangen wird.
(2) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der nach Absatz 1 geltenden Ausnahme für Rote Fleckbrasse, die im ICES-Untergebiet 8 sowie in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen gefangen wird, vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Roter Fleckbrasse werden unverzüglich freigesetzt.
Artikel 12
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Sardelle, Stöcker und Makrele
Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Sardellen (Engraulis encrasicolus), Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) in der Ringwadenfischerei, sofern das Netz nicht vollständig an Bord geholt wird.
KAPITEL IV
AUSNAHMEN WEGEN GERINGFÜGIGKEIT IN DEN NORDWESTLICHEN GEWÄSSERN
Artikel 13
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den nordwestlichen Gewässern
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung in den nordwestlichen Gewässern folgende Mengen unter Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 zurückgeworfen werden:
a) |
bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen; |
b) |
bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Spiegel- und Kiemennetzen (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) in den ICES-Divisionen 7d bis 7g befischen; |
c) |
bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgerüstet sind, in den ICES-Divisionen 7d bis 7h befischen; |
d) |
bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die
|
e) |
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die auf Nordseegarnelen fischen und Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 31 mm oder mehr in der ICES-Division 7a einsetzen: eine kombinierte Menge an Fischarten unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 0,85 % der jährlichen Gesamtfänge von Scholle und 0,15 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Wittling in den gemischten Fischereien auf Grundfischarten nicht übersteigen darf; |
f) |
bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 0,5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k fischen; |
g) |
bei Butten (Lepidorhombus spp.) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestanderhaltung bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) im ICES-Untergebiet 7 fischen, und in der Fischerei mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX), wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
h) |
bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) mit erhöhter Selektivität (Flämisches Netzblatt) in der ICES-Division 7a befischen; |
i) |
bei Goldlachs (Argentina silus), der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) in der ICES-Division 5b (EU-Gewässer) und im ICES-Untergebiet 6 gefangen wird, bis zu 0,6 % der jährlich mit allen Fanggeräten in den genannten Gebieten erzielten Gesamtfangmenge dieser Art; |
j) |
bei Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Arten in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen; |
k) |
bei Makrele (Scomber scombrus) bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Art in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen; |
l) |
bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von bis zu 119 mm (OTB, OTT, OT, TBN, TB) in der ICES-Division 6a westlich von Schottland Kaisergranat (Nephrops norvegicus) befischen, sofern diese Schiffe die in Artikel 3 Absatz 3 beschriebenen hochselektiven Fanggeräte einsetzen; |
m) |
bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei in der ICES-Division 5b und in den ICES-Untergebieten 6 und 7 auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird; |
n) |
bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) in der gezielten Fischerei auf diese Art bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Untergebiet 7 fischen; |
o) |
bei Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.), Hering (Clupea harengus) und Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Fischerei mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles, die mit pelagischen Schleppnetzen (OTM und PTM) in der ICES-Division 7d Makrele, Stöcker und Hering befischen. |
(2) Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2021. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2021 zusätzliche Informationen zur Fangzusammensetzung vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2021.
(3) Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe g gilt bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Informationen zu den Kosten für die Lagerung an Bord von Butten unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und Flottendaten vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.
(4) Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe h gilt bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse im Zusammenhang mit dieser Ausnahme wegen Geringfügigkeit legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Informationen zur Selektivität und der Nutzung dieser Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.
(5) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Informationen zur Selektivität und unverhältnismäßig hohen Kosten vor, um die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben f und i bis k zu begründen. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.
(6) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2023 zusätzliche Informationen zu den Fischereimustern vor, um die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben m, n und o zu begründen. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2023.
(7) Die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben d, f und i bis l gelten bis zum 31. Dezember 2022.
KAPITEL V
AUSNAHMEN WEGEN GERINGFÜGIGKEIT IN DEN SÜDWESTLICHEN GEWÄSSERN
Artikel 14
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den südwestlichen Gewässern
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung in den südwestlichen Gewässern folgende Mengen zurückgeworfen werden:
a) |
bei Seehecht (Merluccius merluccius) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Schleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTM, PTM, OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV) einsetzen; |
b) |
bei Seezunge (Solea solea) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b pelagische Schleppnetze, Baumkurren und Grundschleppnetze (Fanggerätecodes: OTM, PTM, OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX) einsetzen; |
c) |
bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b Spiegel- und Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen; |
d) |
bei Kaiserbarsch (Beryx spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 10 Haken und Leinen (Fanggerätecodes: LHP, LHM, LLS, LLD) einsetzen; |
e) |
bei Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen; |
f) |
bei Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen; |
g) |
bei Makrele (Scomber scombrus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen; |
h) |
bei Makrele (Scomber scombrus) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen; |
i) |
bei Butten (Lepidorhombus spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Butten durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen; |
j) |
bei Butten (Lepidorhombus spp.) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Butten durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen; |
k) |
bei Seeteufel (Lophiidae) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Seeteufel durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 pelagische Schleppnetze, Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTM, PTM, OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen; |
l) |
bei Seeteufel (Lophiidae) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Seeteufel durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen; |
m) |
bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 8 pelagische Schleppnetze, Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen; |
n) |
bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 8 Kiemennetze (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen; |
o) |
bei Sardelle (Engraulis encrasicolus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, TBB, SDN, SX, SV) einsetzen; |
p) |
bei Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im Golf von Cadiz im ICES-Untergebiet 9a Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, TBB, SDN, SX, SV) einsetzen; |
q) |
bei Seezunge (Solea spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im Golf von Cadiz im ICES-Untergebiet 9a Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, TBB, SDN, SX, SV) einsetzen; |
r) |
bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei, in der im ICES-Untergebiet 8 mit pelagischen Schleppnetzen (OTM) und pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) gezielt Blauer Wittling befischt und dieser an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird; |
s) |
bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Fischerei auf Weißen Thun, in der im ICES-Untergebiet 8 pelagische Zweischiffschleppnetze (PTM) und pelagische Schleppnetze (OTM) eingesetzt werden; |
t) |
bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge in der Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen, in der im ICES-Untergebiet 8 mit pelagischen Schleppnetzen gezielt Sardelle, Makrele und Stöcker befischt werden; |
u) |
bei Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) bis zu 4 % und bei Sardelle (Engraulis encrasicolus) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge mit Ringwaden in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0. |
(2) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai jedes Jahres weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben e bis q vor.
(3) Die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben m und n gelten bis zum 31. Dezember 2022.
KAPITEL VI
FANGDOKUMENTATION
Artikel 15
Dokumentation der Fänge in der Fischerei auf pelagische Arten
Die im Rahmen der Ausnahme gemäß Artikel 8 freigesetzten Fischmengen und die Ergebnisse der Stichprobe gemäß Artikel 8 Absatz 5 werden in das Logbuch eingetragen.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Aufhebung
Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2239 und (EU) 2019/2237 werden aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. August 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2239 der Kommission vom 1. Oktober 2019 mit Einzelheiten zur Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern im Zeitraum 2020–2021 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 47).
(4) Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Februar 2020 kein Mitgliedstaat mehr.
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2237 der Kommission vom 1. Oktober 2019 mit Einzelheiten zur Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern im Zeitraum 2020–2021 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 26).
(6) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(7) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf
(8) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf
(9) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf
(10) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf
(11) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(12) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(13) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf
(14) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(15) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf
(16) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 25).
(17) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/812327/STECF+PLEN+14-02.pdf
(18) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1710831/STECF+17-08+-+Evaluation+of+LO+joint+recommendations.pdf/d7110d8a-c4da-498c-8b30-98d0b5c2fc22
(19) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1710831/STECF+17-08+-+Evaluation+of+LO+joint+recommendations.pdf
(20) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2124128/STECF+18-06+-+Evaluation+of+LO+joint+recommendations.pdf
(21) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(22) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(23) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(24) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 31).
(25) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(26) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf
(27) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(28) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(29) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(30) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(31) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(32) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(33) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(34) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/812327/STECF+PLEN+14-02.pdf
(35) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/812327/STECF+PLEN+14-02.pdf
(36) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/812327/STECF+PLEN+14-02.pdf
(37) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(38) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf
(39) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf
(40) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(41) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(42) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf
(43) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/812327/STECF+PLEN+14-02.pdf
(44) Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.
(45) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).