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Document 32020R2014

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021-2023

C/2020/5640

ABl. L 415 vom 10.12.2020, p. 10–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/2014/oj

10.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 415/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2014 DER KOMMISSION

vom 21. August 2020

mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021-2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Mehrjahrespläne mit Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien angenommen, die bestimmte Bestände in einem bestimmten geografischen Gebiet befischen. In diesen Mehrjahresplänen werden die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung festgelegt und kann die Kommission ermächtigt werden, diese Bestimmungen auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen weiter zu präzisieren.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2018/973 wurde ein Mehrjahresplan für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung ist die Kommission befugt, in Bezug auf alle Bestände der Arten in der Nordsee, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der letztgenannten Verordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen zu ergänzen.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/973 umfasst die Nordsee die Divisionen 2a und 3a des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES-Divisionen) und das ICES-Untergebiet 4.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 der Kommission (3) enthält Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2020-2021, die auf einer gemeinsamen Empfehlung beruhen, welche von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich (4), die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee haben, vorgelegt wurde.

(6)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Bestände am 4. Mai 2020 eine gemeinsame Empfehlung zur Erstellung eines Rückwurfplans für pelagische Arten und Grundfischarten in der Nordsee für den Zeitraum 2021-2023 vorgelegt. Am 23. Juli 2020 übermittelten die Mitgliedstaaten eine überarbeitete Fassung der gemeinsamen Empfehlung.

(7)

Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden (5). Auf einer Sitzung am 28. Juli 2020, an der das Europäische Parlament als Beobachter teilnahm, stellte die Kommission die betreffenden Maßnahmen einer Sachverständigengruppe aus Vertretern von 27 Mitgliedstaaten vor.

(8)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Vorgabe für die Mitgliedstaaten berücksichtigt, die Anlandeverpflichtung vollständig umzusetzen. Die regionale Gruppe der Mitgliedstaaten begründete ihre Anträge auf Ausnahmen wegen Geringfügigkeit überwiegend mit den potenziell höheren Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen. Die von den Mitgliedstaaten hierzu vorgelegten Informationen haben sich verbessert. Der STECF stellt jedoch fest, dass die Datenerhebung weiter verbessert werden muss und dass vorrangig eine bessere Selektivität angestrebt werden sollte, um die Menge unerwünschter Fänge zu verringern. Daher werden in solchen Fällen die Ausnahmen durch Einzelfallentscheidungen für ein oder zwei Jahre gewährt. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Daten aus laufenden Versuchen und wissenschaftlichen Studien bereitstellen.

(9)

Aufgrund des wissenschaftlichen Nachweises hoher Überlebensraten bei Rückwürfen ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Kaisergranat enthalten, der in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit Korbreusen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF bewertete die von den Mitgliedstaaten in den Vorjahren vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (6)‚ dass die Ausnahme gerechtfertigt ist. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme beibehalten werden.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der im ICES-Untergebiet 4 und in den ICES-Divisionen 2a und 3a mit Grundschleppnetzen, teilweise auch mit Selektionsvorrichtung, gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Nachweise und kam zu dem Ergebnis (7)‚ dass die vom STECF geforderten zusätzlichen Informationen (8) für die an der Ostküste mit Scherbrettnetzen durchgeführte Fischerei auf Kaisergranat vorlagen. Der STECF kam in früheren Jahren zu dem Ergebnis, dass die Belege belastbar waren und die in Bezug auf die größeren Flotten angewandte Validierungsmethode angemessen war (9). Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme beibehalten werden.

(11)

Aufgrund wissenschaftlich nachgewiesener hoher Überlebensraten bei Rückwürfen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die in der ICES-Division 4c mit Scherbrettnetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten beim Internationalen Rat für Meeresforschung die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF bewertete die entsprechenden Nachweise der Vorjahre und kam zu dem Ergebnis (10)‚ dass sie ausreichend waren. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme beibehalten werden.

(12)

Aufgrund wissenschaftlich nachgewiesener hoher Überlebensraten bei Rückwürfen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Beifänge von Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei mit Korb- und Garnreusen. Der STECF bewertete die entsprechenden Nachweise der Vorjahre und kam zu dem Ergebnis (11)‚ dass die verfügbaren Daten auf eine niedrige Mortalität bei zurückgeworfenen Fischen hindeuten; die tatsächlichen Fangmengen in dieser Fischerei sind jedoch vernachlässigbar. Die Ausnahme sollte weiterhin gelten, da die Fangmengen gering sind und sich die Umstände nicht geändert haben.

(13)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle in der Fischerei mit Kiemen- und Spiegelnetzen in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF bewertete die entsprechenden Nachweise der Vorjahre und kam zu dem Ergebnis (12)‚ dass die Informationen angemessen waren und erhebliche Überlebensraten zeigten. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme in der vorliegenden Verordnung somit beibehalten werden.

(14)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle in der Fischerei mit Snurrewaden in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF bewertete die entsprechenden Nachweise der Vorjahre und kam zu dem Ergebnis (13)‚ dass die Daten der Studie zu den Überlebensraten verlässlich sind. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme somit beibehalten werden.

(15)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge, die in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm getätigt werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. In der gemeinsamen Empfehlung wurde auch eine neue Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Scholle beantragt, die in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm bis 119 mm gefangen wird. Die Mitgliedstaaten legten weitere wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten zurückgeworfener Schollen in dieser Fischerei zu belegen. Der STECF stellte fest, dass die zugrunde liegenden Studien mit einer Maschenöffnung von 90 mm durchgeführt wurden, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass die Überlebensraten bei einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm niedriger sind. Da die wichtigsten Faktoren für das Überleben von Scholle die Jahreszeit und der Kontakt mit der Luft sind und die Überlebensraten nach 60 Minuten Luftkontakt sinken könnten, sollten die Ausnahmen in diese Verordnung aufgenommen und unerwünschte Schollenfänge unverzüglich freigesetzt werden.

(16)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für folgende Fischereien:

Scholle, die in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 99 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind, gefangen wird,

Scholle, die in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm gefangen wird.

(17)

Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue wissenschaftliche Nachweise aus laufenden Studien vor. Der STECF stellte fest (14), dass die Kriterien zur Abgrenzung zwischen der Fischerei auf Platt- und Rundfische und der Fischerei auf Kaisergranat noch verbessert werden müssen. Die Kommission stellte fest, dass sich die Mitgliedstaaten in der gemeinsamen Empfehlung verpflichtet haben, diesbezüglich weitere Arbeiten durchzuführen. Diese Ausnahme sollte daher beibehalten werden.

(18)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Fänge von Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die in der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) getätigt werden:

für Scholle, die mit Fanggeräten mit Steinschutzleine oder Benthos-Auslass-Fenster und von Schiffen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW gefangen wird,

für Scholle, die von Schiffen der Mitgliedstaaten gefangen wird, die den Fahrplan für die vollständig dokumentierte Fischerei umsetzen,

für Plattfisch, der mit Baumkurren (BT2) und Schiffen mit einer Maschinenleistung von maximal 221 kW oder einer Länge über alles von weniger als 24 m gefangen wird, die für die Fischerei in der Zwölfmeilenzone ausgelegt sind, sofern die durchschnittliche Schleppdauer weniger als 90 Minuten beträgt.

(19)

Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Der STECF stellte fest (15)‚ dass derzeit umfangreiche Forschungsprojekte laufen, die nützliche Informationen zu dieser Ausnahme liefern dürften. Diese Ausnahme sollten daher beibehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen Daten aus den laufenden Projekten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai jedes Jahres übermitteln. Die Kommission stellt zudem fest, dass sich die Mitgliedstaaten in der gemeinsamen Empfehlung verpflichtet haben, zusammen mit dem nächsten Jahresbericht bis zum 1. Mai 2021 einen Zeitplan für die vollständige Umsetzung des Fahrplans vorzulegen.

(20)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt, der im ICES-Untergebiet 4 mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung im Steert von mehr als 80 mm gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue wissenschaftliche Informationen vor. Der STECF stellte fest (16), dass unklar ist, ob die vorgelegten Schätzungen der Überlebensraten auf diesen Antrag anwendbar sind. Die Kommission stellt fest, dass sich die Mitgliedstaaten in der gemeinsamen Empfehlung verpflichtet haben, weitere Forschungen zum Überleben von zurückgeworfenem Steinbutt durchzuführen und in einem noch bis Ende 2021 laufenden neuen wissenschaftlichen Projekt genauere Daten zu den Überlebensraten vorzulegen. Deshalb sollte diese Ausnahme bis 31. Dezember 2022 beibehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai jedes Jahres jährliche Berichte über die Erkenntnisse aus den laufenden Arbeiten vorlegen.

(21)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen, die mit allen Fanggeräten in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue wissenschaftliche Informationen vor. Der STECF kam zu dem Ergebnis (17)‚ dass erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, um Datenlücken zu schließen und die im Fahrplan festgelegten Ziele zu erreichen. Diese Ausnahme sollte daher beibehalten werden. Allerdings muss die Datenerhebung verbessert werden. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten bis zum 1. Mai jedes Jahres weitere wissenschaftliche Informationen vorlegen, insbesondere für Kuckucksrochen, bei denen eine geringere Überlebensrate festgestellt wurde. Die Kommission stellt fest, dass sich die Mitgliedstaaten auf Ersuchen des STECF in der gemeinsamen Empfehlung verpflichtet haben, über den vereinbarten Fahrplan Bericht zu erstatten und darin auch Kuckucksrochen einzuschließen.

(22)

Nach einer positiven Bewertung durch den STECF (18) wurde in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission (19) eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Makrele und Hering aufgenommen, die unter bestimmten Bedingungen mit Ringwaden gefangen werden. Den Studien zufolge hängt die Überlebensrate davon ab, wie lange die Fische zusammengedrängt werden und wie hoch die Dichte der Fische im Netz ist; beides ist in diesen Fischereien in der Regel gering. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte die Ausnahme beibehalten werden. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten bis spätestens 1. Mai 2022 aktualisierte Daten zu dieser Fischerei übermitteln.

(23)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Fischereien:

Seezunge, die in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit Spiegel- und Kiemennetzen gefangen wird,

Seezunge, die im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Baumkurren, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind, gefangen wird,

gemischte Fänge von Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs und Seehecht, die in der ICES-Division 3a mit bestimmten Grundschleppnetzen gefangen werden,

gemischte Fänge von Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs, Scholle, Hering, Stintdorsch, Goldlachs und Blauem Wittling, die in der ICES-Division 3a mit bestimmten Grundschleppnetzen gefangen werden,

Wittling, der in der ICES-Division 3a mit bestimmten Grundschleppnetzen gefangen wird,

Scholle, die im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Grundschleppnetzen gefangen wird,

alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die in den ICES-Divisionen 4b und 4c mit Baumkurren gefangen werden,

Leng, der im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Grundschleppnetzen gefangen wird.

(24)

Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahmen. Der STECF prüfte die entsprechenden Nachweise der Vorjahre und kam zu dem Ergebnis (20) (21) (22), dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen fundierte Argumente dafür enthielten, dass weitere Verbesserungen der Selektivität nur schwer zu erreichen wären oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen verursachen würden. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit beibehalten und dabei der Prozentsatz und die erforderlichen Änderungen berücksichtigt werden, die in der neuen gemeinsamen Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgeschlagen wurden.

(25)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling und Kabeljau, die in der ICES-Division 4c mit Grundschleppnetzen gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme. Der STECF hat diese Ausnahme in den Vorjahren überprüft (23); sie wurde mit der Begründung gewährt, dass die Selektivität nur schwer zu verbessern sei. Angesichts des derzeitigen Zustands des Kabeljaubestands (24) stellte der STECF in seinem Bericht 20-04 jedoch fest, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung der Menge an unerwünschten Fängen ergreifen sollten. Die Ausnahme sollte daher für ein Jahr gewährt werden, und die Mitgliedstaaten mit einem Interesse an dieser Fischerei sollten dem STECF bis spätestens 1. Mai 2021 zusätzliche Informationen über die Fangzusammensetzung zur Bewertung vorlegen.

(26)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die in den ICES-Divisionen 4a und 4b mit Grundschleppnetzen oder Waden gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Der STECF prüfte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und stellte fest, dass eine neue Studie im Gange ist, die vorgelegten Nachweise aber noch verbessert werden müssen. Angesichts des derzeitigen Zustands des Kabeljaubestands (25) stellte der STECF in seinem Bericht 20-04 fest, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung der Menge an unerwünschten Fängen ergreifen sollten. Die Ausnahme sollte daher für zwei Jahre und nur für Wittling für einen geringeren Prozentsatz gewährt werden.

(27)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der im ICES-Untergebiet 4 von Schiffen mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Der STECF stellte fest (26)‚ dass es Belege für höhere Kosten gibt. Die Mitgliedstaaten wiesen auf das mögliche Risiko der obligatorischen Einstellung dieser Fischerei (Choke-Situation) sowie auf laufende Studien zur Anwendung von Selektivitätsmaßnahmen hin, die nützliche Informationen zu dieser Ausnahme liefern dürften. Der STECF verwies jedoch darauf, dass nur wenige Informationen vorgelegt wurden und diese sich lediglich auf die niederländische Flotte beziehen. Die Ausnahme sollte daher für ein Jahr gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai 2021 weitere Nachweise für unverhältnismäßige Kosten und Verbesserungen bei der Selektivität vorlegen.

(28)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Makrele, Stöcker, Hering und Wittling, die in den ICES-Divisionen 4b und 4c südlich von 54° Nord mit Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Der STECF kam zu dem Ergebnis (27)‚ dass weitere Verbesserungen der Selektivität wohl schwer zu erreichen und die Kosten für das Sortieren der Fänge aufgrund der Merkmale der betreffenden Fischereien hoch wären. Der STECF stellte jedoch fest, dass nur wenige neue Informationen vorgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten weitere quantitative Nachweise übermitteln, um die Ausnahme wegen Geringfügigkeit zu stützen. Die Ausnahme sollte daher für zwei Jahre gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dem STECF bis spätestens 1. Mai 2022 zusätzliche Informationen zur Bewertung vorlegen.

(29)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 wurde eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für eine kombinierte Menge von Sprotte, Sandaal, Stintdorsch und Blauem Wittling gewährt, die in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 in Fischereien auf Grundfischarten mit Schleppnetzen gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Der STECF kam zu dem Ergebnis (28)‚ dass weitere Verbesserungen der Selektivität wohl schwer zu erreichen und die Kosten für das Sortieren der Fänge aufgrund der Merkmale der betreffenden Fischereien hoch wären. Der STECF stellte jedoch fest, dass weitere quantitative Daten erforderlich sind, um die Ausnahme zu stützen. Die Ausnahme sollte daher für zwei Jahre gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai 2022 aktualisierte wissenschaftliche Daten und geeignete Nachweise vorlegen.

(30)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 wurde eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Leng gewährt, der im ICES-Untergebiet 4 mit Langleinen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Der STECF prüfte die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und kam zu dem Ergebnis (29)‚ dass zwar nur wenige Informationen vorgelegt wurden, die Argumente hinsichtlich der Schwierigkeiten bei der Verbesserung der Selektivität jedoch stichhaltig sind. Die Ausnahme sollte daher für zwei Jahre gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Informationen vorlegen, um diese Ausnahme zu stützen.

(31)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 wurden Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Makrele und Stöcker gewährt, die im ICES-Untergebiet 4 mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm gefangen wurden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung der Ausnahme und legten neue Nachweise vor. Der STECF prüfte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (30)‚ dass nachweislich höhere Kosten beim Umgang und der Lagerung unerwünschter Fänge entstehen, dass sich die vorgelegten Informationen allerdings auf bestimmte Gebiete und Flotten beschränkten. Die Ausnahme sollte daher für zwei Jahre und nur für diese Gebiete und Flotten gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Informationen vorlegen, um diese Ausnahme zu stützen.

(32)

Die gemeinsame Empfehlung enthält eine neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Blauen Wittling in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Ergebnis (31)‚ dass nur wenige Informationen für die Argumente sprachen, wonach Selektivität nur schwer zu erreichen sei und unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstünden. Allerdings stellte der STECF fest, dass es aufgrund der technischen und sanitären Ausstattung des beteiligten Fabrikschiffs schwierig sein dürfte, weitere Verbesserungen bei der Selektivität zu erreichen. Die Ausnahme sollte für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt werden, um die Regelung an andere Meeresräume anzupassen und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit geben, die vom STECF festgestellten Diskrepanzen bei den Daten auszuräumen. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Informationen vorlegen.

(33)

Um zu gewährleisten, dass zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen verlässliche Schätzungen der Rückwurfmengen vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf der Hochrechnung begrenzter Datenlagen und auf unvollständigen Flotteninformationen beruht, dafür sorgen, dass korrekte und überprüfbare Daten für die gesamte unter diese Ausnahme fallende Flotte vorgelegt werden.

(34)

Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie mit der Verordnung (EU) 2018/973, insbesondere mit Artikel 11, im Einklang und können daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(35)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/973 wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Hinblick auf die Anlandeverpflichtung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. August 2018 übertragen. Daher ist es angebracht, die Auswirkungen der Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung aufgrund hoher Überlebensraten und wegen Geringfügigkeit zu überprüfen.

(36)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 sollte aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Allerdings enthalten die Artikel 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 technische Maßnahmen, mit denen im Skagerrak die Selektivität der Fanggeräte erhöht und unerwünschte Fänge verringert sowie die Zulässigkeit des Einsatzes von SepNep-Netzen geregelt werden sollen. Diese Bestimmungen sollten — wie ursprünglich in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 vorgesehen — bis Ende 2021 weiter gelten oder so lange, bis diese technischen Maßnahmen in einem gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) zu erlassenden neuen delegierten Rechtsakt geregelt sind.

(37)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

In den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und Untergebiet 4) gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fangbeschränkungen unterliegende Fischereien auf Grundfischarten und pelagische Arten gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 2021-2023.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Netzgitter-Selektionsvorrichtung“ eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt.

2.

„Flämisches Netzblatt“ das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen

hinteres Ende unmittelbar am Steert befestigt ist,

Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht,

gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt.

3.

„Benthos-Auslass-Fenster“ ein Netztuch mit größeren Maschen oder Quadratmaschennetztuch, das in das untere Netzblatt eines Schleppnetzes — in der Regel einer Baumkurre — eingefügt ist, um benthisches Material und Meeresbodenablagerungen freizusetzen, bevor sie in den Steert gelangen.

4.

„SepNep“ ein Scherbrettnetz, das

im Maschenöffnungsbereich von 80 mm bis 99 mm + ≥ 100 mm liegt,

mit mehreren Steerten mit Maschenöffnungen von 80 mm bis 120 mm ausgerüstet ist, die an einem einzigen Tunnel befestigt sind, wobei der oberste Steert eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm hat und mit einem Siebnetz mit einer maximalen Maschenöffnung von 105 mm ausgestattet ist, und

auch mit einem optionalen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von mindestens 17 mm ausgestattet sein kann, sofern dies so gebaut ist, dass kleiner Kaisergranat entweichen kann.

Artikel 3

Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und Untergebiet 4) für folgende Kaisergranatfänge (Nephrops norvegicus):

a)

Fänge mit Korbreusen (FPO (33));

b)

Fänge mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, TBN), ausgestattet mit

i)

einem Steert von 80 mm oder mehr oder

ii)

einem Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, der mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.

(2)   Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

Artikel 4

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, ausgenommen in bezeichneten Aufwuchsgebieten, gefangen wird.

(2)   Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nur für Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 30 m oder weniger fischen und die Schleppdauer höchstens 90 Minuten beträgt.

(3)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 5

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Beifänge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei mit Korb- und Garnreusen

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die mit Korb- und Garnreusen (FPO, FYK) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 gefangen werden.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Fische werden unverzüglich unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

Artikel 6

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für

a)

mit Netzen (GNS, GTR, GTN, GEN) gefangene Scholle (Pleuronectes platessa);

b)

mit Snurrewaden gefangene Scholle;

c)

Scholle gefangen mit Grundschleppnetzen (OTB, PTB)

i)

mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4;

ii)

mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 140 mm (Quadratmaschen), 270 mm (Rautenmaschen) oder 300 mm (Quadratmaschen) ausgestattet sind, in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

iii)

mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 7

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 gefangen wird, wenn

a)

Fanggeräte mit Steinschutzleine oder Benthos-Auslass-Fenster und Schiffe mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW eingesetzt werden oder

b)

die Scholle von Schiffen der Mitgliedstaaten gefangen wird, die den Fahrplan für die vollständig dokumentierte Fischerei umsetzen.

(2)   Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch für Plattfisch, der mit Baumkurren (BT2) von Schiffen mit einer Maschinenleistung von maximal 221 kW oder einer Länge über alles von weniger als 24 m gefangen wird, die für die Fischerei in der Zwölfmeilenzone ausgelegt sind, sofern die durchschnittliche Schleppdauer weniger als 90 Minuten beträgt.

(3)   Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.

(4)   Rückwürfe gemäß den Absätzen 1 und 2 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 8

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Steinbutt (Scophthalmus maximus), die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung im Steert von mindestens 80 mm (TBB) in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 getätigt werden.

(2)   Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.

(3)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangenen Steinbutts werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 9

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen, die mit Fanggeräten in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und ICES-Untergebiet 4) gefangen werden.

(2)   Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen, insbesondere für Kuckucksrochen, zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.

(3)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 10

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Makrele und Hering, die in der Ringwadenfischerei in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und ICES-Untergebiet 4) gefangen werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Fische werden freigesetzt, bevor ein bestimmter (in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter) Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“),

b)

die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen,

c)

das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem ausgerüstet, durch das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes erfasst werden.

(2)   Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.

(3)   Besteht der eingeschlossene Schwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.

(4)   Es ist verboten, gefangene Makrelen und Heringe nach Erreichen des Einholpunkts freizusetzen.

(5)   Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.

(6)   Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 Nachweise vor, um die Beibehaltung der Ausnahme zu begründen.

Artikel 11

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Fischereien auf pelagische Arten und Grundfischarten

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

(1)

in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und ICES-Untergebiet 4) Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen:

eine Menge Seezunge unterhalb und oberhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;

(2)

in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind:

eine Menge Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;

(3)

in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm ausgestattet sind:

eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs und Seehecht unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Tiefseegarnele, Kabeljau, Seelachs und Seehecht nicht übersteigt;

(4)

in der Fischerei auf Tiefseegarnele durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf:

eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Scholle, Seelachs, Hering, Stintdorsch, Goldlachs und Blauer Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (sofern vorhanden), die 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs, Scholle, Tiefseegarnele, Seehecht, Stintdorsch, Goldlachs, Hering und Blauem Wittling nicht übersteigt;

(5)

in der Fischerei durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 140 mm (Quadratmaschen), 270 mm (Rautenmaschen) oder 300 mm (Quadratmaschen) ausgestattet sind, oder Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge Wittling unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Seezunge, Scholle und Seehecht;

(6)

in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen, die mit einem SepNep ausgestattet sind:

eine Menge Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Seelachs, Scholle, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Tiefseegarnele, Seezunge und Kaisergranat nicht übersteigt;

(7)

in der Fischerei auf Nordseegarnele durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4b und 4c Baumkurren einsetzen:

eine Menge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die in den Jahren 2021 und 2022 6 % der jährlichen Gesamtfangmengen aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in diesen Fischereien und im Jahr 2023 5 % dieser Mengen nicht übersteigt;

(8)

in der Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die beim Fang von Leng in den Unionsgewässern im ICES-Untergebiet 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge Leng unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Fischerei nicht übersteigt;

(9)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:

eine kombinierte Menge Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Wittling und Kabeljau nicht übersteigt; Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmengen zurückgeworfen werden;

die unter dieser Nummer festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2021. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2021 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2021;

(10)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4a und 4b Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:

eine Menge Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Wittling nicht übersteigt;

die unter dieser Nummer festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022;

(11)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen:

eine Menge Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Scholle und Seezunge nicht übersteigt.

die unter dieser Nummer festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2021. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2021 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2021;

(12)

in der Fischerei auf pelagische Arten durch Trawler mit einer Länge über alles von bis zu 25 m, die in den ICES-Divisionen 4b und 4c südlich von 54° Nord pelagische Schleppnetze (OTM/PTM) einsetzen und Makrele, Stöcker und Hering befischen:

eine kombinierte Menge Makrele, Stöcker, Hering und Wittling, die 1 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Makrele, Stöcker, Hering und Wittling nicht übersteigt;

die unter dieser Nummer festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022;

(13)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN) mit Maschenöffnungen von mehr als 80 mm in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 und in der Fischerei auf Tiefseegarnele mit Fanggeräten mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm oder einer gleichwertigen Selektionsvorrichtung und einer Fischrückhaltevorrichtung mit Maschenöffnungen von mehr als 35 mm in der ICES-Division 3a und mehr als 32 mm im ICES-Untergebiet 4:

eine kombinierte Menge Sprotte, Sandaal, Stintdorsch und Blauer Wittling, die 1 % der jährlichen Gesamtfangmengen in gemischten Fischereien auf Grundfischarten und in der Fischerei auf Tiefseegarnele nicht übersteigt;

die unter dieser Nummer festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022;

(14)

in der Grundfischerei auf Seehecht durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 4 Langleinen (LLS) einsetzen:

eine Menge Leng (Molva molva) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Grundfischerei nicht übersteigt;

die unter dieser Nummer festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022;

(15)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c:

eine Menge Stöcker (Trachurus spp.)‚ die 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker in dieser Fischerei nicht übersteigt;

die unter dieser Nummer festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022;

(16)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c:

eine Menge Makrele (Scomber scombrus)‚ die 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele in dieser Fischerei nicht übersteigt;

die unter dieser Nummer festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022;

(17)

in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf Blauen Wittling im ICES-Untergebiet 4 und der Verarbeitung dieser Art an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi:

eine Menge Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)‚ die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Blauem Wittling in dieser Fischerei nicht übersteigt;

die unter dieser Nummer festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.

Artikel 12

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Die Artikel 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 gelten jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 oder bis zum Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 zu erlassen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Artikel 13

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 bis 11 gelten vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 der Kommission vom 1. Oktober 2019 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2020-2021 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 34).

(4)  Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Februar 2020 kein Mitgliedstaat mehr.

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(9)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(10)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(11)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1780485/STECF+PLEN+17-02.pdf

(12)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(13)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(14)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(15)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(16)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(17)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(18)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/812327/STECF+PLEN+14-02.pdf

(19)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35).

(20)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(21)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(22)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1710831/STECF+17-08+-+Evaluation+of+LO+joint+recommendations.pdf

(23)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1710831/STECF+17-08+-+Evaluation+of+LO+joint+recommendations.pdf/d7110d8a-c4da-498c-8b30-98d0b5c2fc22

(24)  http://ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2020/2020/cod.27.47d20.pdf

(25)  http://ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2020/2020/cod.27.47d20.pdf

(26)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(27)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(28)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(29)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(30)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(31)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf

(32)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(33)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes sind in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern sind die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes in der FAO-Klassifizierung der Fanggeräte festgelegt.


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