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Document 32020R2012

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2012 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

C/2020/5295

ABl. L 415 vom 10.12.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/2012/oj

10.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 415/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2012 DER KOMMISSION

vom 5. August 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen. Im Mittelmeer gilt sie auch für Fänge von Arten, für die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gelten.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung für die Fischerei auf kleine pelagische Arten seit dem 1. Januar 2015.

(3)

Um unverhältnismäßige Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen zu vermeiden, wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission (3) gestattet, einen kleinen Prozentsatz der Fänge von Arten, für die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gelten, zurückzuwerfen. Sie sieht eine kombinierte Ausnahme wegen Geringfügigkeit für kleine pelagische Fischereien mit pelagischen Schleppnetzen und/oder Ringwaden für den Fang von Sardellen, Sardinen, Sardinen, Makrele und Stöcker für die geografischen Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 und 12 (westliches Mittelmeer), die Untergebiete 17 und 18 (Adriatisches Meer) und die Untergebiete 15, 16, 19, 20, 22, 23 und 25 (südöstliches Mittelmeer) der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) vor.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/161 gilt bis zum 31. Dezember 2020.

(5)

Im Mai 2020 legten die hochrangige Gruppe Pescamed der Mitgliedstaaten im westlichen Mittelmeer (Spanien, Frankreich und Italien), die hochrangige Gruppe Adriatica der Mitgliedstaaten im Adriatischen Meer (Kroatien, Italien und Slowenien) und die hochrangige Gruppe Sudestmed der Mitgliedstaaten im südöstlichen Mittelmeer (Griechenland, Italien, Zypern und Malta), die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an kleinen pelagischen Fischereien im Mittelmeer haben, wissenschaftliche Erkenntnisse vor, um die Verlängerung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 festgelegten Ausnahme wegen Geringfügigkeit zu beantragen.

(6)

Im Mai 2020 prüfte eine Sachverständigengruppe des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) die vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse und kam zu dem Schluss, dass die Verlängerung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit zusätzliche Nachweise erfordern würde, insbesondere in Bezug auf den Umfang der in den betreffenden Fischereien gemeldeten Rückwürfe.

(7)

Im Juni 2020 legten die drei hochrangigen Gruppen der Mitgliedstaaten zusätzliche Nachweise vor, um auf die Bemerkungen der Sachverständigengruppe des STECF zu reagieren. Auf der Grundlage der vorgelegten zusätzlichen Nachweise kam der STECF (4) zu dem Schluss, dass die wissenschaftlichen Kriterien, die die Verlängerung der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 gewährten Ausnahme wegen Geringfügigkeit rechtfertigen, erfüllt sind.

(8)

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt für mehrere Arten, die gleichzeitig von kleinen Fischereifahrzeugen in sehr unterschiedlichen Mengen gefangen und an vielen verschiedenen Anlandestellen entlang der Küste angelandet werden, was einen einheitlichen Bestandsansatz erschwert. Für diese Arten gelten die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241.

(9)

Die Angaben zu den unverhältnismäßigen Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen und zu den Mengen an unerwünschten Fängen haben sich verbessert. Der STECF stellt jedoch fest, dass die Erhebung von Rückwurfdaten noch verbessert werden muss. In diesem Zusammenhang und um unverhältnismäßige Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen und die Unterbrechung der Tätigkeiten der betreffenden Fischereien und der damit verbundenen Wirtschaftstätigkeiten zu vermeiden, hält es die Kommission für angemessen, die Geltungsdauer der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 festgelegten Ausnahme wegen Geringfügigkeit zu verlängern.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/161 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und da die Delegierte Verordnung (EU) 2018/161 am 31. Dezember 2020 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 1).

(4)  Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung und zur Verordnung über technische Maßnahmen durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (STECF-20-04). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020, https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/d71aef4f-7366-48cb-9cdb-afcf58565ee6


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