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Document 32020R2004

    Verordnung (EU) 2020/2004 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2020/58)

    ABl. L 412 vom 8.12.2020, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2004/oj

    8.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 412/31


    VERORDNUNG (EU) 2020/2004 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 26. November 2020

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2020/58)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht hat, in hinreichend gerechtfertigten Fällen von Berichtspflichtigen statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben, einschließlich Daten über die Rechtssubjekte, die von diesen kontrolliert werden. Die EZB gibt zu diesem Zweck den Grad der Konsolidierung an. Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) (2) müssen die Berichtspflichtigen der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, oder der EZB auf konsolidierter Basis tagesaktuelle statistische Daten im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten melden, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten.

    (2)

    Die statistischen Daten im Zusammenhang mit den Zweigniederlassungen der Berichtspflichtigen im Vereinigten Königreich sind im Hinblick auf ihr Gesamtvolumen von Bedeutung. Im Hinblick darauf, dass der Tagesgeld-Referenzzinssatz (Euro Short-Term Rate — €STR) von den statistischen Daten abhängig ist, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) gemeldet werden, ist es erforderlich, die kontinuierliche Meldung der statistischen Daten für diese Zweigniederlassungen sicherzustellen, damit die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen statistischen Daten über den Euro-Geldmarkt weiterhin gewährleistet ist.

    (3)

    Die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Übergangszeit endet am 31. Dezember 2020. Damit das Europäische System der Zentralbanken weiterhin tagesaktuelle statistische Daten im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten hinsichtlich der Zweigniederlassungen von Berichtspflichtigen im Vereinigten Königreich erhält, muss der Umfang der konsolidierten Berichterstattung in Bezug auf die Zweigniederlassungen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erweitert werden.

    (4)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) soll daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung

    Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erhält folgende Fassung:

    „1.   Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken melden die Berichtspflichtigen der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, auf konsolidierter Basis tagesaktuelle statistische Daten im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten sowie ihrer Zweigniederlassungen im Vereinigten Königreich. Die zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I, II und III näher bezeichnet. Die erforderlichen statistischen Daten werden gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte, Korrekturen und Datenintegrität gemeldet. Die NZB übermittelt die statistischen Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhält, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.“

    Artikel 2

    Schlussbestimmungen

    Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. November 2020.

    Für den EZB-Rat

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).


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