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Document 32020R2003
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/2003 of 7 December 2020 amending Council Regulation (EC) No 1210/2003 concerning certain specific restrictions on economic and financial relations with Iraq
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2003 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2003 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
C/2020/8921
ABl. L 412 vom 8.12.2020, p. 29–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 412/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2003 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2020
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung Iraks aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind. |
(2) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt, die mit dem Regime des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und die dem Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen. |
(3) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 1. Dezember 2020, eine Person und elf Organisationen von der Liste der Personen und Organisationen zu streichen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen. |
(4) |
Daher sind die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2020
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Generaldirektor
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
ANHANG
Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang III werden folgende Einträge gestrichen:
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2. |
In Anhang IV wird folgender Eintrag gestrichen:
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