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Document 32020R1655

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1655 des Rates vom 6. November 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1890 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

    ABl. L 372I vom 9.11.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1655/oj

    9.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 372/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1655 DES RATES

    vom 6. November 2020

    zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1890 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 11. November 2019 hat der Rat die Verordnung (EU) 2019/1890 angenommen.

    (2)

    Nach Überprüfung der Maßnahmen sollten die Einträge in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 aktualisiert und geändert werden.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 6. November 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 3.


    ANHANG

    In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 erhalten die Einträge 1 und 2 folgende Fassung:

     

    Name

    Angaben zur Identifizierung

    Begründung

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    „1.

    Mehmet Ferruh AKALIN

    Geburtsdatum: 9.12.1960

    Nummer des Passes oder Personalausweises: 13571379758

    Staatsangehörigkeit: türkisch

    Geschlecht: männlich

    Mehmet Ferruh Akalın ist Vizepräsident (stellvertretender Generaldirektor) und Mitglied des Verwaltungsrats der Turkish Petroleum Corporation (TPAO). Er leitet die Abteilung für Exploration, das FuE-Zentrum und die Abteilung für Informationstechnologien von TPAO.

    In seiner Funktion als Vizepräsident von TPAO und Leiter der Abteilung für Exploration ist er verantwortlich für die Planung, Steuerung und Umsetzung der Tätigkeiten von TPAO im Bereich der Offshore-Kohlenwasserstoffexploration. Zu diesem Bereich gehören die nachstehend dargelegten Bohrtätigkeiten von TPAO, die von der Republik Zypern nicht genehmigt wurden.

    Diese nicht genehmigten Bohrtätigkeiten wurden von folgenden Schiffen durchgeführt:

    a)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern zwischen Juli und September 2019;

    b)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Oktober 2019 und Januar 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde;

    c)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Januar und April 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten sowie einem Abkommen mit Israel abgegrenzt wurde;

    d)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen April und September 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde;

    e)

    dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen November 2019 und Januar 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, in unmittelbarer Nähe seiner Hoheitsgewässer;

    f)

    dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem westlich gelegenen Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Mai und November 2019, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat.

    27.2.2020

    2.

    Ali Coscun NAMOGLU

    Geburtsdatum: 27.11.1956

    Nummer des Passes oder Personalausweises: 11096919534

    Staatsangehörigkeit: türkisch

    Geschlecht: männlich

    Ali Coscun Namoglu ist der stellvertretende Direktor der Abteilung für Exploration der Turkish Petroleum Corporation (TPAO).

    In dieser Funktion ist er an der Planung, Steuerung und Umsetzung der Tätigkeiten von TPAO im Bereich der Offshore-Kohlenwasserstoffexploration beteiligt. Zu diesem Bereich gehören die nachstehend dargelegten Bohrtätigkeiten von TPAO, die von der Republik Zypern nicht genehmigt wurden.

    Diese nicht genehmigten Bohrtätigkeiten wurden von folgenden Schiffen durchgeführt:

    a)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern zwischen Juli und September 2019;

    b)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Oktober 2019 und Januar 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde;

    c)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Januar 2020 und April 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten sowie einem Abkommen mit Israel abgegrenzt wurde;

    d)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen April und September 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde;

    e)

    dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen November 2019 und Januar 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, in unmittelbarer Nähe seiner Hoheitsgewässer;

    f)

    dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem westlich gelegenen Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Mai und November 2019, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat.

    27.2.2020“


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