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Document 32020R1579

Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

ABl. L 362 vom 30.10.2020, p. 3–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1579/oj

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/3


VERORDNUNG (EU) 2020/1579 DES RATES

vom 29. Oktober 2020

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“) gebührend berücksichtigt werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 für alle Bestände zu erreichen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches — TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden „Plan“). Der Plan zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich, schrittweise und zunehmend bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2021 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten im Einklang mit den Zielen des Plans festgelegt werden.

(6)

Der Internationale Rat für Meeresforschung (im Folgenden „ICES“) hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 lediglich 48 % des Grenzreferenzpunkts für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands (Blim) beträgt, bei dessen Unterschreiten die Reproduktionskapazität verringert sein könnte. In seinem jährlichen wissenschaftlichen Bestandsgutachten vom 29. Mai 2020 hat der ICES daher Nullfänge von Hering in der westlichen Ostsee empfohlen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten daher alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Außerdem müssen gemäß diesem Artikel weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Zu diesem Zweck muss im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Dementsprechend und gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es angebracht, die Fangmöglichkeiten für Hering in der westlichen Ostsee unterhalb der Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um dem Rückgang der Biomasse der ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 Rechnung zu tragen.

(7)

Zum Dorschbestand in der östlichen Ostsee konnte der ICES seit 2019 seine im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegebenen Empfehlungen auf eine Bewertung mit besserer Datenlage stützen als dies zuvor möglich war. Nach den Schätzungen des ICES lag die Biomasse für Dorsch in der östlichen Ostsee 2019 unter Blim und ist seither weiter zurückgegangen. Deswegen wiederholte der ICES bei Dorsch in der östlichen Ostsee seine Nullfang-Empfehlung im Jahr 2021. Allerdings war der ICES nicht in der Lage, die Werte der Spannen der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen. Würden die Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge in gemischten Fischereien mit Beifängen von Dorsch in der östlichen Ostsee wie im Vorjahr zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der aufgrund der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen des Verbots jeglicher Fänge von Dorsch in der östlichen Ostsee erforderlichen Fortsetzung der Fischerei und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, eine spezifische Beifang-TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee festzusetzen. Die Fangmöglichkeiten sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzusetzen.

(8)

Im Mai 2020 legte der ICES ein aktualisiertes Gutachten zum Umfang der Dorschbeifänge in anderen Fischereien vor. Die Fangmöglichkeiten sollten im Einklang mit diesem Gutachten festgesetzt werden, ausgenommen Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden und vollständig die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 müssen zudem weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge können insbesondere Sperrzeiten während der Laichsaison zusätzlichen Nutzen für einen Bestand haben, der durch die TAC allein nicht erzielt werden kann, beispielsweise eine höhere Rekrutierung durch ungestörtes Laichen. Daher empfiehlt es sich, die geltende Sommersperrzeit während der Laichsaison aufrechtzuerhalten. Außerdem zeigen die wissenschaftlichen Gutachten auf, dass die relative Bedeutung der Freizeitfischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee vom Niveau der TAC abhängt. Angesichts der stark reduzierten TAC werden die in der Freizeitfischerei gefangenen Mengen als erheblich angesehen, weshalb das Verbot der Freizeitfischerei in den ICES-Unterdivisionen 25 und 26, in denen Dorsch aus der östlichen Ostsee am stärksten verbreitet ist, beibehalten werden sollte.

(9)

Bei Dorsch in der westlichen Ostsee korrigierte der ICES die geschätzte Biomasse nach unten und schätzte, dass sich die Biomasse des Dorschbestands in der westlichen Ostsee nicht bis oberhalb des Referenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands erholt hat, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Daher sollten die 2020 eingeführten flankierenden Maßnahmen aufrechterhalten und die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 unter Berücksichtigung des vom ICES empfohlenen Dorschbeifangs in anderen Fischereien in der ICES-Unterdivision 24 festgesetzt werden, damit sie mit dem Ansatz vereinbar sind, der im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der östlichen Ostsee verfolgt wird. Aus den wissenschaftlichen Gutachten geht außerdem hervor, dass die Dorschbestände aus der westlichen und der östlichen Ostsee in der ICES-Unterdivision 24 gemischt auftreten. Zum Schutz des Dorschbestands der östlichen Ostsee und zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen wie im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der östlichen Ostsee sollte die Inanspruchnahme der TAC in der ICES-Unterdivision 24 auf Dorschbeifänge beschränkt werden; ausgenommen werden sollten Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden und vollständig die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllen, und die handwerkliche Fischerei mit passivem Fanggerät in Gebieten innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste mit einer Wassertiefe von weniger als 20 m, da in diesen flachen Küstengewässern vor allem Dorsch der westlichen Ostsee vorkommt. Darüber hinaus sollte die Sperrzeit in der ICES-Unterdivision 24 derjenigen in den ICES-Unterdivisionen 25 bis 26 angeglichen werden, damit im Einklang mit dem ICES-Gutachten ein vergleichbarer Schutz gewährleistet ist.

(10)

Um gleiche Ausgangsbedingungen mit den ICES-Unterdivisionen 25 und 26 zu schaffen, sollte entsprechend die Freizeitfischerei auf Dorsch in der ICES-Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von der Küste weiterhin verboten sein. Da außerdem aus den wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Freizeitfischerei wesentlich zur fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands insgesamt beiträgt, sollte unter Berücksichtigung des Zustands dieses Bestands und angesichts der Senkung der TAC die tägliche Fangbegrenzung pro Fischer beibehalten werden. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist. Angesichts der prekären Lage des Bestands und der Tatsache, dass wissenschaftlichen Gutachten zufolge Sperrzeiten während der Laichsaison zusätzlichen Nutzen für einen Bestand haben können, der durch die TAC allein nicht erzielt werden kann, beispielsweise eine höhere Rekrutierung durch ungestörtes Laichen, sollte die Wintersperrzeit während der Laichsaison — außer für bestimmte handwerkliche Fischer und Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden und vollständig die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllen — aufrechterhalten werden.

(11)

Nach Schätzungen des ICES ist die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee unter den Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands gesunken, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Es empfiehlt sich daher, die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzusetzen.

(12)

Dem ICES-Gutachten zufolge ist Dorsch Beifang bei der Schollenfischerei. Sprotte wird außerdem in einer gemischten Fischerei mit Hering gefangen und ist für Dorsch eine Beuteart. Es empfiehlt sich, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Scholle und Sprotte diese bestandsübergreifenden Erwägungen zu berücksichtigen.

(13)

Damit die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei vollständig ausgeschöpft werden können, wurde 2019 eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs von den ICES-Unterdivisionen 22–31 auf die ICES-Unterdivision 32 eingeführt. Angesichts der geänderten Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände sollte diese Flexibilität erhöht werden.

(14)

Die Einführung eines Fangverbots für Meerforelle jenseits der Vier-Seemeilen-Zone und einer Begrenzung der Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs hat wesentlich zu einem deutlichen Rückgang der bisherigen umfangreichen Falschmeldungen von Fängen beigetragen, wobei insbesondere Lachsfänge als Meerforellenfänge gemeldet wurden. Deswegen sollte diese Bestimmung aufrechterhalten werden, um das Niveau der Falschmeldungen so weit wie möglich zu verringern.

(15)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(16)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (5) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird.

(17)

Angesichts der Tatsache, dass die Biomasse des Dorschbestands in der östlichen Ostsee unter Blim liegt und dass 2021 lediglich Beifang und wissenschaftliche Fischerei zulässig sind, haben sich die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, für Übertragungen aus 2020 in 2021 für diesen Bestand Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht anzuwenden, damit im Jahr 2021 die Fänge die festgesetzte TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee nicht überschreiten.

(18)

Das Fischwirtschaftsjahr für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober. Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten sollte eine vorläufige TAC für Stintdorsch in diesen Gebieten festgesetzt werden. Das Vereinigte Königreich verfügt über keine Quote für Stintdorsch. Allerdings wird ein Teil der Quote in Gewässern des Vereinigten Königreichs gefangen. Das Vereinigte Königreich wurde gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (6) konsultiert. Daher sollte eine vorläufige TAC für Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzt werden. Diese TAC wird den Beginn der Fangsaison ermöglichen. Das Vereinigte Königreich wird im Hinblick auf die Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 konsultiert. Obwohl das Vereinigte Königreich keinen Anteil der Quote für diesen Bestand hat, wird die Ressource gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich genutzt. Daher sollten Konsultationen über die gemeinsame Bewirtschaftung des Bestands nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 stattfinden. Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sollte später geändert werden, um den Ergebnissen dieser Konsultationen über den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 Rechnung zu tragen, damit das gesamte Fischwirtschaftsjahr vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 abgedeckt ist.

(19)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. Für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sollte diese Verordnung jedoch für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 festgesetzt und bestimmte durch die Verordnung (EU) 2020/123 (7) festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Begriffsbestimmungen.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Unterdivision“ eine ICES-Unterdivision der Ostsee entsprechend den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Rates (8) festgelegten Untergebieten;

(2)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

(3)

„Quote“ einen der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

(4)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch

(1)   In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten, ausgenommen sind die folgenden Fälle.

(2)   Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:

a)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.

c)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 in Gebieten, in denen die Wassertiefe weniger als 50 Meter beträgt, pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden und deren Anlandungen sortiert werden.

(3)   Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 1. Februar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.

(4)   Eine Ausnahme von dem in Absatz 3 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:

a)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in folgenden Gebieten fischen: in den Unterdivisionen 22 und 23 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, und in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.

c)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten, in denen die Wassertiefe weniger als 40 Meter beträgt, pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden und deren Anlandungen sortiert werden.

(5)   Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b oder c sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

Artikel 8

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22–26

(1)   In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22 und 23 und in der Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden, ausgenommen im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2021, in dem nicht mehr als zwei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden dürfen.

(2)   Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien sowie in den Unterdivisionen 25 und 26 verboten.

(3)   Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 9

Maßnahmen für die Fischerei auf Meerforelle und Lachs in den Unterdivisionen 22–32

(1)   Fischereifahrzeugen ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 22–32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs in diesen Gewässern dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2)   Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 10

Flexibilität

(1)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 11

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die gefangenen oder angelandeten Bestandsmengen an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Änderung der Verordnung (EU) 2020/123

In Anhang IA erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 folgende Fassung:

„Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4.)

Zeitraum

1. November 2019-31. Oktober 2020

1. November 2020-31. Dezember 2020

Analytische TAC

Dänemark

72 433

 (9)  (11)

29 972

 (9)  (14)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

14

 (9)  (10)  (11)

6

 (9)  (10)  (14)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

53

 (9)  (10)  (11)

22

 (9)  (10)  (14)

 

Union

72 500

 (9)  (11)

30 000

 (9)  (14)

 

Norwegen

14 500

 (12)

pm

 

 

Färöer

5 000

 (13)

pm

 

 

TAC

Entfällt

 

Entfällt

 

 

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021, ausgenommen Artikel 12, der vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(6)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(7)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(9)  Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(10)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(11)  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 befischt werden.

(12)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(13)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(14)  Die Quote der Union darf vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befischt werden.“


ANHANG

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen dieses Anhangs sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30–31

(HER/30/31.)

Finnland

53 306

 

 

Schweden

11 712

 

Union

65 018

 

TAC

65 018

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

(HER/3BC+24)

Dänemark

221

 

 

Deutschland

869

 

Finnland

0

 

Polen

205

 

Schweden

280

 

Union

1 575

 

TAC

1 575

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–27, 28.2, 29 und 32

(HER/3D-R30)

Dänemark

2 146

 

 

Deutschland

569

 

Estland

10 960

 

Finnland

21 393

 

Lettland

2 705

 

Litauen

2 848

 

Polen

24 304

 

Schweden

32 626

 

Union

97 551

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

(HER/03D.RG)

Estland

18 216

 

 

Lettland

21 230

 

Union

39 446

 

TAC

39 446

 

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–32

(COD/3DX32.)

Dänemark

137

 (1)

 

Deutschland

54

 (1)

Estland

13

 (1)

Finnland

10

 (1)

Lettland

51

 (1)

Litauen

33

 (1)

Polen

159

 (1)

Schweden

138

 (1)

Union

595

 (1)

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

(COD/3BC+24)

Dänemark

1 746

 (2)

 

Deutschland

854

 (2)

Estland

39

 (2)

Finnland

34

 (2)

Lettland

144

 (2)

Litauen

94

 (2)

Polen

467

 (2)

Schweden

622

 (2)

Union

4 000

 (2)

TAC

4 000

 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32

(PLE/3BCD-C)

Dänemark

5 187

 

 

Deutschland

576

 

Polen

1 086

 

Schweden

391

 

Union

7 240

 

TAC

7 240

 

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–31

(SAL/3BCD-F)

Dänemark

19 582

 (3)

 

Deutschland

2 179

 (3)

Estland

1 990

 (3)  (4)

Finnland

24 417

 (3)

Lettland

12 455

 (3)

Litauen

1 464

 (3)

Polen

5 940

 (3)

Schweden

26 469

 (3) )

Union

94 496

 (3)

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

(SAL/3D32.)

Estland

911

 (5)

 

Finnland

7 972

 (5)

Union

8 883

 (5)

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32

(SPR/3BCD-C)

Dänemark

21 993

 

 

Deutschland

13 933

 

Estland

25 539

 

Finnland

11 513

 

Lettland

30 845

 

Litauen

11 158

 

Polen

65 460

 

Schweden

42 517

 

Union

222 958

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


(1)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

(2)  In der Unterdivision 24 nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist in der Unterdivision 24 keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 darf diese Quote von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern genutzt werden, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in der Unterdivision 24 im Rahmen dieser Quote bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(3)  In Stückzahl ausgedrückt.

(4)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 bis zu 25 % und nicht mehr als 500 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).

(5)  In Stückzahl ausgedrückt.


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