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Document 32020R0784
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/784 of 8 April 2020 amending Annex I to Regulation (EU) 2019/1021 of the European Parliament and of the Council as regards the listing of perfluorooctanoic acid (PFOA), its salts and PFOA-related compounds (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission vom 8. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission vom 8. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/1973
ABl. L 188I vom 15.6.2020, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/06/2020
15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 188/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/784 DER KOMMISSION
vom 8. April 2020
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (2) (im Folgenden das „Übereinkommen“) und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (3) (im Folgenden das „Protokoll“) umgesetzt. |
(2) |
Anlage A des Übereinkommens („Beseitigung“) enthält eine Liste der Chemikalien, die jede der Vertragsparteien des Übereinkommens verbieten muss und/oder für die sie die zur Beseitigung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen muss. |
(3) |
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer neunten Tagung gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens beschlossen, Anlage A des Übereinkommens durch Aufnahme von Perfluoroctansäure (im Folgenden „PFOA“), ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen zu ändern. Diese Änderung umfasst mehrere spezifische Ausnahmen. |
(4) |
Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 mit einer Liste von Stoffen, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie von Stoffen, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind, sollte daher ebenfalls durch Aufnahme von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen geändert werden. |
(5) |
PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen sind vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführt. Diese Ausnahmeregelungen wurden vom Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“) geprüft mit dem Ergebnis, dass nicht alle davon der Konferenz der Vertragsparteien empfohlen wurden. Folglich enthält der von der Konferenz der Vertragsparteien angenommene Beschluss (SC-9/12) einige, aber nicht alle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuvor gewährten Ausnahmeregelungen. Da die Prüfung durch den POP-Überprüfungsausschuss auf aktuelleren Informationen beruhte, sollten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2019/639 des Rates (5) in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 nur die spezifischen Ausnahmen zugelassen werden, die im Rahmen des Übereinkommens gewährt und in der Union benötigt werden. |
(6) |
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer neunten Tagung eine spezifische Ausnahme beschlossen, die nicht in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten ist. Diese Ausnahme betrifft die Verwendung von Perfluoroctyljodid enthaltendem Perfluoroctylbromid für die Herstellung von Arzneimitteln. Da zum Zeitpunkt der Aufnahme von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationen über diese Verwendung vorlagen, wird es — auch unter Berücksichtigung der anschließenden Bewertung durch die Europäische Chemikalienagentur (6) — als angemessen erachtet, diese spezifische Ausnahme in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 aufzunehmen. |
(7) |
Um die Anwendung und Durchsetzung von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1021 in der Union zu stärken, sollte ein Grenzwert für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen festgelegt werden, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen auftreten. Dieser Grenzwert sollte für PFOA, einschließlich ihrer Salze, auf 0,025 mg/kg und für einzelne PFOA-verwandte Verbindungen oder eine Kombination solcher Verbindungen auf 1 mg/kg festgesetzt werden. Für Anwendungen, bei denen diese Konzentrationsgrenzen derzeit nicht eingehalten werden können, sollten vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission, die innerhalb von zwei Jahren im Hinblick auf eine Herabsetzung der Grenzwerte durchzuführen ist, höhere Konzentrationsgrenzen festgelegt werden. |
(8) |
Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Da einige Ausnahmen, die zuvor im Rahmen der Beschränkung für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewährt wurden, von der Industrie noch für einen Übergangszeitraum benötigt werden, aber nicht zu den spezifischen Ausnahmen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 gehören, sollten diese Ausnahmen bis zum 3. Dezember 2020 gelten, dem Datum des Inkrafttretens der Änderung von Anlage A des Stockholmer Übereinkommens betreffend PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen. |
(10) |
Die Beschränkung für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die die Kommission nun zu streichen beabsichtigt, würde normalerweise ab dem 4. Juli 2020 gelten. Aus Gründen der Kohärenz und um die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1021 zu erleichtern, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. Juli 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45.
(2) ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.
(3) ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) Beschluss (EU) 2019/639 des Rates vom 15. April 2019 über den im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien hinsichtlich der Änderungen der Anlagen A und B des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 109 vom 24.4.2019, S. 22).
(6) https://echa.europa.eu/documents/10162/c9666f21-532b-49a0-ace3-c843b7b8e5b0
ANHANG
In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird folgender Eintrag angefügt:
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
„Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen Der Begriff ‚Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen‘umfasst
Die folgenden Verbindungen werden nicht als PFOA-verwandte Verbindungen aufgenommen:
|
335-67-1 und andere |
206-397-9 und andere |
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(*1) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates.“